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Un­ter­halt im Tren­nungs­jahr

Bild: Unterhalt im Trennungsjahr

Was ist das Tren­nungs­jahr? Wie wird der Un­ter­halt be­rech­net?

Trennungsunterhalt ist eins der zentralen Themen im Zusammenhang mit einer Trennung und Scheidung. In vielen Ehen ist es noch immer so, dass ein Ehepartner der Hauptverdiener ist und der andere Ehepartner nur ein kleines Einkommen erzielt. Das ist vor allem in Familien mit Kindern der Fall, in denen die Frau bzw. ein Elternteil nur halbtags oder stundenweise arbeiten geht und sich ansonsten um die Kinder kümmert. Für den Partner ohne Einkommen ergibt sich aus dieser materiellen Abhängigkeit immer eine schwierige Situation, wenn er oder sie sich aus der Ehe lösen und trennen möchte. Der Trennungsunterhalt sorgt jedoch dafür, dass keine Ehe rein aufgrund einer materiellen Abhängigkeit gegenüber dem Ehepartner bestehen bleiben muss. Er wird vom Tag der Trennung an für die Dauer des Trennungsjahrs gezahlt und zwar unabhängig davon, ob die Ehepartner räumlich getrennt leben oder nicht.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Ehegattenunterhalt müssen getrennt beantragt und bewilligt werden, da es sich um zwei unterschiedliche, rechtlich eigenständige Ansprüche handelt.
  • Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung.
  • Hat der unterhaltsberechtigte Partner während der Ehe nicht gearbeitet, weil er beispielsweise die Kinder full-time großgezogen, hat steht ihm nach der Trennung Trennungsunterhalt zu, ohne dass er eine Arbeit aufnehmen muss.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt geltend machen
Ab der Trennung haben Sie Anspruch auf Trennungs- und Kindesunterhalt. Unterhaltsansprüche können Sie grundsätzlich nicht rückwirkend geltend machen, deshalb sollten Sie sich frühzeitig darum kümmern.

Tipp 2: Unterhalt gerichtsfest berechnen lassen
Lassen Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt gerichtsfest berechnen, um Ihren Unterhalt in der richtigen Höhe geltend zu machen.

Tipp 3: Trennungsfolgenvereinbarung abschließen
Regeln Sie den Unterhalt im Trennungsjahr rechtlich bindend in einer notariell beglaubigten Trennungsfolgenvereinbarung, um die Vereinbarung zur Not auch zwangsweise durchzusetzen.

Was ist das Tren­nungs­jahr?

Das Trennungsjahr ist die Voraussetzung für die Scheidung; diese kann erst etwa vier Wochen vor Ende des Jahres eingereicht werden.

Das Trennungsjahr beginnt prinzipiell, wenn ein Partner dem anderen deutlich mitteilt, dass er oder sie sich scheiden lassen möchte. Diese Trennung muss dann auch vollzogen und gelebt werden, damit sie vor dem Familiengericht nachgewiesen werden kann, für den Fall, dass ein Ehepartner sich nicht scheiden lassen möchte und eine Trennung abstreitet. Daher sollte das tatsächliche Datum der Trennung schriftlich festgehalten werden. Außerdem ist es für den Nachweis für das Ende der Ehe ratsam, wenn einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Das kann als Beweis vor Gericht dienen, ebenso wie ein Schreiben des eigenen Anwalts an den Partner.

Expertentipp: Als Nachweis für den Beginn des Trennungsjahres kann ein Trennungsbrief gelten, indem einer der Partner seinem Ehegatten erklärt, sich sofort trennen zu wollen. Der Brief muss datiert sein und der Ehegatte muss eine Empfangsbestätigung unterschrieben haben.

Räumliche Trennung ist kein Muss

Das Trennungsjahr ist rechtlich gesehen eine Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Die Gemeinschaft lässt sich am leichtesten dadurch auflösen, dass einer der beiden Ehegatten auszieht. Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht zwingend notwendig. Für eine Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist keine häusliche Trennung nötig. Diese Regelung soll vor allem dem finanziell schlechter gestellten Partner helfen, wenn dieser sich scheiden lassen möchte, sich aber keine eigene Wohnung leisten kann.

Wer gemeinsam wohnt, aber trotzdem getrennt ist, der sollte die Trennung dennoch klar vollziehen: Jeder Ehepartner benötigt seinen eigenen Bereich innerhalb des Hauses oder der Wohnung. Außerdem müssen beide Parteien getrennt wirtschaften und dürfen sich nicht gegenseitig versorgen. Das bedeutet: Die Frau darf für ihren Noch-Ehemann die Wäsche nicht waschen, er darf ihre Einkäufe nicht erledigen, es wird nicht gemeinsam gekocht und gegessen. Mit Beginn des Trennungsjahres ist jeder für sich selbst verantwortlich, auch wenn beide unter einem Dach leben. Statt einer häuslichen Gemeinschaft sollte dann vielmehr eine Wohngemeinschaft entstehen mit klaren Absprachen, Regelungen zur Nutzung des Bads und der Waschmaschine und ähnlichem. Die Aufteilung der Kosten für das Haus oder die Wohnung sollten ebenfalls geregelt werden.

Gibt es gemeinsame Kinder, dann können die getrennten Ehepartner auch hin und wieder gemeinsam essen oder zusammen etwas unternehmen, ohne dass es sich auf das Trennungsjahr auswirkt.

Das Familiengericht überprüft diese strikte räumliche und wirtschaftliche Trennung übrigens nicht. Sind sich also beide Partner mit ihrer Scheidung einig, reichen die jeweiligen Aussagen aus, um dem Gericht die Trennung nachzuweisen. Problematisch kann diese Trennung unter einem Dach werden, wenn ein Partner die Scheidung verweigert und die Trennung abstreitet. Der Partner, der sich scheiden lassen möchte, muss den Beweis der Trennung vorlegen. Wenn beide Parteien noch zusammen wohnen, ist dieser Beweis beinahe unmöglich zu erbringen.

Wozu ein Trennungsjahr?

Eine Ehe ist in Deutschland eine Institution. Sie ist auf Dauer angelegt und kann nicht einfach von einem Tag auf den nächsten beendet werden. Durch das Trennungsjahr sollen die Ehepartner nachweisen, dass ihre Ehe wirklich gescheitert ist und sich auch nicht wiederherstellen lässt. Es ist eine Trennung auf Probe, die Ehegatten sollen sicher sein, dass sie die Scheidung auch wirklich wollen und ihre Ehe nicht allzu voreilig beenden. Erst wenn das Paar ein Jahr getrennt von „Tisch und Bett“ lebt, geht das Familiengericht davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft tatsächlich zerrüttet und die Lebensgemeinschaft vollständig beendet ist. Trägt einer der Ehepartner jedoch Tatsachen vor, die zeigen, dass die Lebensgemeinschaft nicht getrennt ist oder dass eine Versöhnung tatsächlich möglich ist, kann sich die Trennungszeit auf bis zu drei Jahre verlängern. Spätestens nach drei Jahren in Trennung kann die Scheidung auch gegen den Willen des Partners vom Gericht bewilligt werden.

Trennungsjahr

Tren­nungs­jahr

Was ist das Trennungsjahr und was muss beachtet werden? Erfahren Sie hier, wie sie das Trennungsjahr vorbereiten können.

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Das Trennungsjahr nutzen

Wenn die Partner sich über eine Trennung einig sind, ist das vorgeschriebene Trennungsjahr oftmals hinderlich. Die Zeit kann jedoch auch von beiden Parteien sinnvoll genutzt werden, um die endgültige Scheidung nach dem Ablauf des Trennungsjahres zu beschleunigen, indem sie sich Stück für Stück voneinander unabhängig machen und aus gemeinsamen Verträgen lösen.

Die Ex-Partner können sich während des Trennungsjahres über Unterhalt für den Ehegatten nach der Scheidung und Sorgerecht für die Kinder einigen. Ebenso kann der gemeinsame Hausrat untereinander aufgeteilt werden. Hier sollte alles schriftlich festgehalten werden, damit beide Seiten auch später die getroffenen Vereinbarungen einhalten. Die Aufteilung des Hausrats kann einfach aufgelistet und von beiden unterschrieben werden. Wer sich schon einig über Sorgerecht und Unterhalt sowie über die Aufteilung von Vermögenswerten wie etwa dem gemeinsamen Haus ist, der sollte diese Scheidungsfolgevereinbarungen notariell beglaubigen lassen. So entsteht eine rechtliche Gültigkeit.

Außerdem kann das Scheidungsverfahren nach dem Trennungsjahr beschleunigt werden, wenn die sogenannte Kontenklärung nach Ablauf des Trennungsjahres vorliegt. Diese wird beim Rentenversicherungsträger beider Parteien beantragt und dient der Berechnung des Versorgungsausgleichs. Wird sie zu spät beantragt, zögert das die Scheidung heraus. Wichtig ist auch die eigene Krankenversicherung: Die Familienversicherung endet drei Monate nach der Scheidung. Bis dahin sollte eine eigene Versicherung gewählt und abgeschlossen sein.

Expertentipp: Wer das Trennungsjahr nutzt, um schon Scheidungsfolgevereinbarungen zu treffen, der kann bares Geld sparen: Sind die Vereinbarungen notariell beglaubigt, so sind sie rechtlich bindend. Die Scheidung kann dann mit einem gemeinsamen Anwalt angestrebt werden.

Ende des Trennungsjahres

Wenn sich das Trennungsjahr dem Ende zuneigt und sich mindestens eine Partei weiterhin scheiden lassen will, kann die Scheidung nun beim Familiengericht beantragt werden. Den Antrag kann etwa vier bis sechs Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Wird der Antrag früher gestellt, kann es passieren, dass das Gericht ihn kostenpflichtig ablehnt. Nach dem Antrag bekommen beide Parteien einen Scheidungstermin. Vor Gericht müssen die Ex-Partner darlegen, inwiefern sie getrennt sind und erklären, dass es keine Versöhnung mehr geben wird.

Will ein Ehepartner sich nicht scheiden lassen, muss das Gericht die Scheidung auch nicht vollziehen. Dazu muss der Ehepartner aber darlegen, dass das Trennungsjahr nicht eingehalten wurde oder dass es berechtigte Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ehe nicht am Ende ist. Das ist allerdings sehr schwierig und daher nicht der Regelfall.

Alle Sorge hat ein Ende, wenn wir einen festen Entschluss gefasst haben.

Marcus Tullius Cicero (106 v. Chr. - 43 v. Chr.)

Finanzielle Auswirkungen

Die eheliche Gemeinschaft ist gesetzlich gesehen geprägt von Solidarität. Das gilt bei der steuerlichen Veranlagung und bei aufgebautem Vermögen während der Ehe.

Der Partner, der weniger oder gar kein Einkommen hat, hat bis zur Scheidung das Recht auf Trennungsunterhalt. Dieser sollte schnellstmöglich beantragt werden, denn Trennungsunterhalt muss nicht rückwirkend gezahlt werden.

Ebenso wie der Trennungsunterhalt muss auch der Unterhalt für Kinder aktiv beantragt werden. Zwar haben in den meisten Fällen beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, dennoch hat der Elternteil, bei dem die Kinder leben, Anspruch auf Kindesunterhalt vom Ex-Partner. Die Berechnung erfolgt im Normalfall nach der Düsseldorfer Tabelle und ist völlig unabhängig vom Trennungsunterhalt oder dem Ehegattenunterhalt nach der vollzogenen Scheidung.

Auswirkungen auf die Steuer muss das Trennungsjahr nicht zwingend haben: Die Ehegatten können auch in dieser Zeit ihre Steuererklärung gemeinsam machen und sich gemeinsam veranlagen lassen. Sie haben zudem die Wahl, sich steuerlich getrennt veranlagen zu lassen. Es reicht, wenn das einer der Partner beim Finanzamt beantragt. Meist geht die steuerliche Trennung mit einem Wechsel der Steuerklassen einher und bedeutet für den finanziell schlechter gestellten Ehepartner eine Steuerrückzahlung, während der besser verdienende Ehegatte Geld an das Finanzamt zahlen muss. Der finanziell Bessergestellte kann dagegen allerdings klagen. Da die Ehe eine Solidargemeinschaft ist, hat er das Recht darauf, die Steuerklasse beizubehalten. In dem Fall kann es sein, dass der bessergestellte Ehegatte, der durch die Klage seine Nachzahlung an das Finanzamt verhindert, einen Ausgleich an den schlechter gestellten Ehepartner zahlen muss, dem dadurch die Rückzahlung seitens des Finanzamts entgangen ist. Oftmals entfällt dieser Ausgleich wegen des Trennungsunterhalts.

Expertentipp: Der Trennungswillige sollte Unterlagen wie etwa Gehaltsabrechnungen, Versicherungsverträge und ähnliches sichern. Denn oftmals legt der Ehepartner nicht alle seine Vermögensverhältnisse offen.

Tren­nungs­un­ter­halt: Be­rech­nung

Der Trennungsunterhalt ist ein vorübergehender, zeitlich begrenzter Unterhaltsanspruch, der nur für das Trennungsjahr oder unter bestimmten Umständen für die verlängerte Trennungszeit gewährt wird. Für die Berechnung -nicht für die Gewährung- kommt es darauf an, ob und wieviel Einkommen der unterhaltsberechtigte Partner hat. Einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat dabei immer der Partner, der das geringere Einkommen erzielt.

Zu beachten ist bei der Berechnung des Trennungsunterhalts, dass der Unterhaltspflichtige einen sogenannten Selbstbehalt hat, der nicht zugunsten von Unterhaltszahlungen an den Ehepartner unterschritten werden darf. Dieser Selbstbehalt oder auch Eigenbedarf liegt bei 1.370 EUR.

Um die Höhe des Unterhalts zu berechnen, ist also zunächst das Nettogehalt des besserverdienenden Ehepartners heranzuziehen. Von diesem werden pauschal 5 % berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Auch Kredittilgungen sowie der Kindesunterhalt werden abgezogen. Verfügt der Unterhaltsberechtigte über eigenes Einkommen, so wird auch dies abgezogen. Von dem verbleibenden Betrag, dem sogenannten anrechnungsfähigen Nettogehalt, stehen dem Unterhaltsberechtigten nun 3/7 zu, allerdings nur, wenn dadurch nicht der Selbstbehalt unterschritten wird.

Praxisbeispiel:

  • Die Ehefrau verdient 3.000 EUR netto monatlich. Der Ehemann verfügt über kein eigenes Einkommen. Das Ehepaar ist kinderlos und hat keine Kreditschulden zu tilgen. Von den 3.000 EUR werden 5 % berufsbedingte Aufwendungen abgezogen, es bleiben 2.850 EUR. Von diesem anrechnungsfähigen Nettogehalt stehen dem Ehemann 3/7, also rund 1.221 EUR zu. Der Frau bleiben 1.629 EUR.
  • Der Ehemann verdient 2.000 EUR Netto, die Ehefrau hat einen Verdienst von 650 EUR monatlich. Das Paar hat keine Kinder und zahlt monatlich einen Kredit in Höhe von 100 EUR ab. Abzüglich der Kredittilgung und der 5 % für die berufsbedingten Aufwendungen verbleiben dem Mann 1.800 EUR. Davon wird der Verdienst der Ehefrau abgezogen, um das Differenzeinkommen zu ermitteln. Von den verbleibenden 1.150 EUR stehen der Ehefrau wiederum 3/7, also knapp 493 EUR zu. Dem Mann bleiben monatlich 1.307 EUR, die Frau kommt mit ihrem Einkommen und dem Unterhalt auf 1.143 EUR monatlich. Der Mann liegt nur 107 EUR über dem monatlichen Eigenbedarf. Hätte das Paar Kinder, so würde der Unterhalt zuvor vom Nettoeinkommen abgezogen und der Unterhaltsanspruch der Frau würde wesentlich geringer ausfallen. Abweichungen in den Berechnungen können sich auch ergeben, wenn beispielsweise einer der Partner eine bereits bezahlte Wohnimmobilie bewohnt. Die eingesparte Miete wird in diesem Fall auf das Nettoeinkommen aufgerechnet.

In vielen Fällen ist es so, dass der geringer verdienende Ehepartner, gar nicht genau weiß, was der andere Partner verdient. Der besserverdienende Partner hingegen möchte in vielen Fällen den gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt nicht zahlen und versucht daher, die Zahlungen durch Nicht-Herausgabe der relevanten Unterlagen zumindest herauszuzögern, in manchen Fällen auch durchaus, um den in seinen Augen „abtrünnigen“ Ehepartner regelrecht auszuhungern und zur Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft zu bewegen.
Aus diesem Grund ist es sehr hilfreich, im Vorfeld einer Trennung Kopien der Gehaltsabrechnungen des Partner oder der Kontoauszüge zu machen.

Die Un­ter­schie­de zwi­schen Tren­nungs­un­ter­halt und nach­e­he­li­chem Un­ter­halt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit dem Tag der Trennung und er endet mit dem Tag der Ehescheidung. Ist die Ehe geschieden, muss neu über den Unterhaltsanspruch entschieden werden. Nun muss der nacheheliche Ehegattenunterhalt beantragt werden und dabei kommen andere Kriterien zum Einsatz. Ergibt sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt allein aus der Tatsache, dass ein Ehepartner ein höheres Einkommen hat als der andere, spielen beim nachehelichen Unterhalt viele weitere Faktoren eine Rolle. Anders als während des Trennungsjahres ist der ehemals unterhaltsberechtigte Partner nun unter Umständen verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen, um selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn keine Kinder unter drei Jahren zu versorgen sind und einer Arbeitsaufnahme keine gesundheitlichen und aus dem Alter resultierenden Einschränkungen im Wege stehen. Diese sogenannte Erwerbspflicht gibt es beim Trennungsunterhalt nicht und wer während der Ehe nicht gearbeitet hat, sondern finanziell vom Ehegatten mitversorgt wurde, der muss auch während des Trennungsjahrs keine Arbeit aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.

Bei der Bewilligung des nachehelichen Unterhalts spielt es jedoch keine Rolle, ob der unterhaltsfordernde Partner bereits während der Ehe gearbeitet hat oder nicht. Er ist nun verpflichtet, alles zu tun, um eine Arbeit zu finden, mit der er seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann, solange keine der im Gesetz verankerten Gründe dagegensprechen. Auch ein Ausgleich zwischen den Einkommen der Ex-Ehepartner findet anders als beim Trennungsunterhalt nicht mehr statt. Solange beide Partner von ihrem jeweiligen Einkommen leben können, muss keiner für den Unterhalt des anderen aufkommen.

Aus­blick

Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihren Anspruch auf Unterhalt im Trennungsjahr. Im Idealfall können Sie sich einvernehmlich einigen und die Unterhaltshöhe in einer Trennungsfolgenvereinbarun festlegen. Lassen Sie sich ggf. individuell anwaltlich beraten.

Glossar zum Artikel:

  • Ein Unterhaltsanspruch zwischen Verwandten besteht, wenn und soweit die unterhaltsberechtigte Person bedürftig ist und der zum Unterhalt Verpflichtete leistungsfähig ist. Bedürftigkeit bedeutet das Unvermögen, sich selbst angemessen zu unterhalten (§ 1602 BGB). Damit wird vorausgesetzt, dass der Betroffene weder aus zumutbarer Arbeit noch aus Vermögenseinkünften noch aus der zumutbaren Verwertung seines Vermögensstamms seinen Lebensbedarf hinreichend bestreiten kann. Minderjährige Kinder gelten stets als bedürftig. Ihnen sind volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr gleichgestellt, soweit sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und im Haushalt des betreuenden Elternteils wohnen („sog. privilegierte Kinder“).
  • Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt den Kindesunterhalt mithin nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses bereinigte Nettoeinkommen berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen sowie sonstigen Einnahmen abzüglich Steuern, Sozialversicherungsabgaben, berufsbedingten Aufwendungen und Verbindlichkeiten, die die Ehe geprägt haben und im gemeinsamen Interesse der Ehegatten begründet wurden (siehe auch unterhaltsrelevantes Einkommen).
  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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