Betreuungsunterhalt

Wann kann ich wegen der Betreuung meines Kindes Unterhalt beanspruchen?

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Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2026

Nach der Scheidung müssen Sie nach dem Prinzip der Eigenverantwortung für sich selber sorgen. Es sei denn, Sie betreuen ein Kind und sehen sich aufgrund der Lebenssituation des Kindes oder ehebedingter Gegebenheiten nicht in der Lage, einer teilweisen oder vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie haben dann einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Wir erklären Ihnen, wann Sie wegen der Betreuung eines Kindes Unterhalt beanspruchen können.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Betreuen Sie nach der Scheidung Ihr Kind, brauchen Sie bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie und Ihr Kind haben Anspruch darauf, dass Sie das Kind persönlich betreuen können.
  • Vollendet das Kind das dritte Lebensjahr, sind Sie dem Grundsatz nach erwerbspflichtig, es sei denn, Sie finden keine angemessene Betreuungsmöglichkeit für das Kind. Beenden Sie nun die wegen der Familie pausierte Ausbildung, könnten Sie Anspruch auf Ausbildungsunterhalt haben.
  • Das gilt bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts: Die Höhe beträgt 45% der Differenz dessen, was Ihr Ehepartner und Sie verdienen. Grundsätzlich sollen die Ex-Ehepartner allerdings selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen.

Praktische Tipps

  • Arbeiteten Sie bereits während der Ehe nur in Teilzeit, brauchen Sie auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes nicht sofort in Vollzeit zu arbeiten. Ihnen ist allenfalls ein stetiger Anstieg der Arbeitszeit zuzumuten.
  • Als alleinerziehender Elternteil stehen Ihnen 45% der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen Ihres Ehepartners und Ihrem Nettoeinkommen zu. Ihrem Ex-Ehepartner steht dabei ein Selbstbehalt von 1.475/1.600 EUR zu. Der Kindesunterhalt ist vorrangig gegenüber dem Betreuungsunterhalt zu bedienen.
  • Dokumentieren Sie es schriftlich, sollten Sie keine Betreuungsmöglichkeiten für Ihr Kind finden. Können Sie dies nachweisen, gibt es die Möglichkeit über das dritte Lebensjahr Ihres Kindes hinaus Betreuungunterhalt zu erhalten.

Was ändert sich unterhaltsrechtlich mit der Scheidung?

Hatten Sie bislang Trennungsunterhalt bezogen, endet Ihr Unterhaltsanspruch mit der Scheidung. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung sind Sie selbst für sich verantwortlich und müssen dem Grundsatz nach Ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Das Gesetz erkennt aber Ausnahmen an. Nach Ihrer Scheidung haben Sie ausnahmsweise Anspruch auf Betreuungsunterhalt, soweit Sie ein Kind betreuen und selbst bedürftig sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch formuliert den Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB.

CHECKLISTE

Was ist der 'Ehegattenunterhalt'?

Der Ehegattenunterhalt umfasst den Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt - hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.

Checkliste

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt umfasst den Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt - hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.

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Wann habe ich Anspruch auf Betreuungsunterhalt?

Sie haben nach der Scheidung Anspruch auf Betreuungsunterhalt,

 

  • wenn Sie Ihr gemeinsames Kind in den ersten drei Lebensjahren nach seiner Geburt pflegen und erziehen. Der Unterhaltsanspruch dient dem Interesse des Kindes an einer persönlichen Betreuung durch wenigstens einen Elternteil. Erst dadurch, dass Sie Betreuungsunterhalt erhalten, haben Sie überhaupt die Möglichkeit, auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und sich um Ihr Kind zu kümmern.
  • Sie haben auch Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn ehebezogene oder elternbezogene Gründe bestehen, die zumindest einer Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen. Grund ist die nacheheliche Solidarität. Waren Sie sich beispielsweise in der Ehe einig, dass Ihr Kind in der Grundschulzeit keinesfalls eine Ganztagsschule besuchen sollte und Sie es persönlich nachmittags betreuen wollten, spricht diese Absprache nach der Scheidung dagegen, Ihnen sofort eine Vollzeitbeschäftigung zuzumuten.

Was ist das Altersphasenmodell bei der Betreuung eines Kindes?

Das sogenannte Altersphasenmodell ist nicht mehr aktuell. Bis zur Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 war es so, dass Sie als geschiedener und alleinerziehender Elternteil Anspruch auf Unterhalt hatten, bis das Kind acht Jahre alt war. Bis zum 15. Lebensalter des Kindes brauchten Sie nur einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Seit der Reform 2008 müssen Sie dem Grundsatz nach vollständig selbst für sich sorgen, sobald das Kind drei Jahre alt wird. Der Unterhaltsanspruch verlängert sich ausnahmsweise über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus, wenn die Lebenssituation des Kindes oder die ehelichen Gegebenheiten eine Verlängerung rechtfertigen.

Inwieweit hängt der Betreuungsunterhalt vom Alter des Kindes ab?

Hier ist zwischen Kindern unter drei Jahren und über drei Jahren zu unterscheiden: 

Betreuungsunterhalt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes

Nach der Geburt Ihres Kindes steht Ihnen Betreuungsunterhalt zu, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Es spielt keine Rolle, ob das Kind ehelich oder außerehelich geboren wurde. In dieser Zeit ist die Betreuung Ihres Kindes vorrangig. Sie sind nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und eigenes Geld zu verdienen. Selbst wenn die Großeltern sich um das Kind kümmern oder kümmern könnten oder Sie das Kind in einer Krabbelstube unterbringen könnten, dürfen Sie sich dafür entscheiden, zu Hause zu bleiben und das Kind persönlich zu betreuen (BGH Az. XII ZR 20/09). Diesem Ansatz liegt die begründete Vorstellung zugrunde, dass ein Kleinkind eine direkte Bezugsperson braucht und idealerweise von dieser Bezugsperson überwiegend gepflegt und aufgezogen werden sollte.

Betreuungsunterhalt nach dem dritten Lebensjahr des Kindes

Wird Ihr Kind drei Jahre alt, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, wieder selber für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen und eigenes Geld zu verdienen. Dieser Grundsatz erfährt aber Ausnahmen. Sie erhalten auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Betreuungsunterhalt, wenn es die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung gebieten. Grob gesagt: Können Sie eine Kinderbetreuung in Anspruch nehmen und diese Betreuung mit den Belangen des Kindes vereinbaren, müssen Sie wieder arbeiten und können sich nicht mehr darauf berufen, dass Sie Ihr Kind lieber persönlich betreuen würden.

Inwieweit bin ich trotz der Betreuung meines Kindes arbeitspflichtig?

Sollte sich eine Erwerbsverpflichtung ergeben, erwartet der Gesetzgeber, dass Sie eine Tätigkeit ausüben, die 

 

  • Ihrer Ausbildung,
  • Ihren Fähigkeiten,
  • einer früheren Erwerbstätigkeit,
  • Ihrem Lebensalter
  • und Ihrem Gesundheitszustand entspricht (§ 1574 BGB). 

Arbeiten Sie nicht, obwohl Sie arbeiten müssten, wird ein fiktives Einkommen für die Unterhaltsberechnung herangezogen. Ihnen wird dann unterstellt, dass Sie Geld verdienen könnten, wenn Sie arbeiten würden.

EXPERTENTIPP

Fiktives Einkommen

Allerdings muss das fiktive Einkommen auch objektiv erzielbar sein. Ein fiktives Einkommen kann Ihnen daher nur zugerechnet werden, wenn Sie nach Ausbildung, Berufserfahrung, Alter und Gesundheitszustand objektiv ein solches Einkommen auch erzielen könnten.

Welche Rolle spielen die Betreuungsmöglichkeiten nach dem dritten Lebensjahr des Kindes?

Ihre Erwerbspflicht erfährt insoweit Einschränkungen, als Sie auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes nicht oder nicht voll arbeiten müssen, falls das Kind ein besonderes Betreuungsbedürfnis hat. Dies kann der Fall sein, wenn das Kind in der Schule Schwierigkeiten hat oder gesundheitlich beeinträchtigt ist. Grund kann sein, dass ein Kind aufgrund der Trennung und Scheidung emotional so sehr belastet ist, dass nur die persönliche Betreuung eine Perspektive bietet. Auch Gesundheitsstörungen, körperliche oder geistige Behinderungen oder schwere Verhaltensauffälligkeiten können gegen eine Erwerbsobliegenheit sprechen. Pauschale Lehrsätze gibt es dafür nicht. Es kommt immer entscheidend auf die Umstände im Einzelfall an.

CHECKLISTE

Wie können wir die Trennung & Scheidung für unsere Kinder gestalten?

Auf diese Aspekte sollten Sie bei einer Trennung und Scheidung mit Kind achten.

Checkliste

Trennung und Scheidung mit Kind

Auf diese Aspekte sollten Sie bei einer Trennung und Scheidung mit Kind achten.

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Der Gesetzgeber hatte mit der Unterhaltsrechtsreform 2008 den Vorrang der persönlichen Betreuung des Kindes gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder ab dem dritten Lebensjahr aufgegeben. Seitdem sind alleinerziehende Elternteile verpflichtet, sich nach dem dritten Lebensjahr des Kindes um angemessene Betreuungsmöglichkeiten zu kümmern und den eigenen Unterhalt selbst zu verdienen. Die Pflicht, Fremdbetreuung in Anspruch zu nehmen, findet aber dort ihre Grenze, wo die Fremdbetreuung nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

EXPERTENTIPP

Steigerung Ihrer Arbeitspflicht

Finden Sie für Ihr Kind einen Halbtagsplatz im Kindergarten oder wird das Kind eingeschult, müssen Sie zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Grundsätzlich sind Sie gehalten, mit der Inanspruchnahme einer ganztägig geöffneten Kindergartenstelle oder einer Ganztagsschule die Betreuung des Kindes so zu organisieren, dass Ihnen eine Vollzeitbeschäftigung möglich ist. Auch sind Sie mit zunehmendem Alter des Kindes verstärkt verpflichtet, Ihre Arbeitszeit zu steigern.

Finden Sie keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten, sind Sie verpflichtet, diesen Umstand nachzuweisen. Ihre bloße Behauptung genügt dafür nicht. Je mehr Sie schriftlich dokumentieren können, umso besser ist Ihre Position.

GUT ZU WISSEN

Typische Fälle

  • In einem typischen Fall entschied der Bundesgerichtshof, wann es für eine Mutter mit einem siebenjährigen Sohn vertretbar ist, wieder voll arbeiten zu gehen. Es ging darum, ob das Kind nach Angaben der Mutter unter Asthma litt oder nach der Einschätzung des Vaters einfach nur häufig Husten hatte. Sollte das Kind Asthma haben und somit ein erhöhter Betreuungsbedarf für das chronisch kranke Kind bestehen, müsste die Mutter allenfalls zu 70 % arbeiten. Sollte das Kind kein Asthma haben, müsste die Mutter vollschichtig berufstätig werden (BGH Az. XII ZR 74/08).
  • Betreuen Sie ein autistisches Kind, kann Ihnen aufgrund des erhöhten Forderungsbedarfes Betreuungsunterhalt zustehen. Eine Vollzeitbeschäftigung sei Ihnen dann nicht zuzumuten, allenfalls eine 2/3-Stelle (OLG Hamm Az. 6 WF 19/16). Das betreffende Kind verfügte krankheitsbedingt über keine Sozialkontakte und war auf die Anwesenheit der Mutter angewiesen. Absprachen mit Lehrern und Mitarbeitern im Autismuszentrum sowie Fahrten zu therapeutischen Einrichtungen erforderten einen erhöhten Zeitaufwand.
  • Einer Mutter, die drei Kinder im Alter von 12, 15 und 17 Jahren betreute und diese zu sportlichen und musischen Aktivitäten am Nachmittag bringen musste, könne allenfalls eine Beschäftigung von 30 Stunden zugemutet werden (BGH Az. XII ZR 65/10). Hinzu kam in diesem Fall, dass die Familie auf dem Land wohnte und wegen des unzureichenden öffentlichen Nahverkehrs darauf angewiesen war, das eigene Auto zu nutzen. Auch bestehe nachmittags zur Erledigung schulischer Aufgaben ein erhöhter Betreuungsbedarf. Dieser Bedarf sei bei einer vollschichtigen Tätigkeit nicht zu bewältigen.
  • Im Fall zweier Kinder im Alter von 12 und 14 Jahren, bei denen ein Kind unter ADHS litt, wurde dem betreuenden Elternteil Betreuungsunterhalt zugestanden, weil es im Einzugsgebiet keine Einrichtung gab, die das Kind während der Hausaufgaben nachmittags kindgerecht betreuen konnte (BGH Az. XII ZR 204/08).
  • Leidet das Kind an einer Immunschwäche und erkrankt häufig, so dass es einer erhöhten Betreuung bedarf, ist der Mutter eine wöchentliche Arbeitszeit von allenfalls 20 Stunden zuzumuten (OLG Düsseldorf 8 UF 32/09).

Was ist unter der überobligatorischen Doppelbelastung zu verstehen?

Selbst wenn Ihr Kind tagsüber ganztägig versorgt ist, beispielsweise in einem Kindergarten untergebracht, sind Sie nicht unbedingt zu einer vollen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Schließlich müssen Sie Ihr Kind morgens und abends betreuen und den Haushalt führen. Dies führt zu einer sogenannten überobligatorischen Doppelbelastung. Es verbleibt ein erheblicher Betreuungsaufwand, der natürlich auch vom Alter des Kindes abhängt.

In der kleinen Welt, in welcher Kinder leben, gibt es nichts, dass so deutlich von ihnen erkannt und gefühlt wird, als Ungerechtigkeit.

Charles Dickens (1812 - 1870)

Dabei kommt es auch darauf an, wieweit Sie auf den Fortbestand einer während Ihrer Ehe vereinbarten und praktizierten Aufgabenteilung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit vertrauen durften. Mit zunehmendem Alter des Kindes findet dieser Umstand jedoch immer weniger Beachtung. Allerdings hat die Rechtsprechung kein festes Betreuungsmodell aufgestellt, ab welchem Alter des jüngsten Kindes der betreuende Elternteil wie viel arbeiten muss. Insoweit bleiben viele Fragen unbeantwortet.

Überblick: Wonach richtet sich der Betreuungsunterhalt?

Um Ihre Chancen abzuschätzen, Betreuungsunterhalt zu erhalten, sollten Sie auf folgende Aspekte abstellen. Sie ergeben sich aus den Kernsätzen der dafür maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.3.2009, Az. XII ZR 74/08):

 

  • Ihre Verpflichtung, nach der Scheidung ganztags zu arbeiten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Arbeitspflicht kommt frühestens ab der Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes in Betracht.
  • Nach dem dritten Lebensjahr des Kindes haben Sie nur noch Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn es die Lebenssituation des Kindes gebietet oder elternbezogene Gründe in Betracht kommen, durch die Ihr Vertrauen in eine bereits zu Ehezeiten vereinbarte und praktizierte Ausgestaltung der Kinderbetreuung geschützt werden soll.
  • Arbeiten Sie bereits während der ersten drei Lebensjahre Ihres jüngsten Kindes, gelten Ihre Einkünfte immer als überobligatorisch. In der Konsequenz werden diese Ankünfte nur anteilsmäßig in die Berechnung des Ehegattenunterhalts mit einbezogen und vermindern die Höhe des Betreuungsunterhalts. Umgekehrt dürfen Sie während der Erziehung in den ersten drei Lebensjahren des Kindes jederzeit eine Vollzeitstelle aufgeben.
  • Eine Vollzeitbeschäftigung nebst Kindererziehung darf nicht zu Ihrer überobligatorischen Belastung führen.
  • Hatten Sie bereits während der Ehe nur in Teilzeit gearbeitet, brauchen Sie auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes nicht sofort in Vollzeit zu arbeiten. Ihnen ist allenfalls ein gestufter, also ein stetiger Anstieg der Arbeitszeit zuzumuten. Ob und inwieweit dies im Hinblick auf den Arbeitsmarkt möglich ist, steht auf einem anderen Blatt.

Wie berechnet sich der Betreuungsunterhalt?

Schaubild

Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.

Dem Grundsatz nach stehen Ihnen als alleinerziehender Elternteil 45% der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen Ihres Ehepartners und Ihrem Nettoeinkommen zu. Zahlt Ihr Ehepartner für das Kind Kindesunterhalt, ist der Betrag einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ihrem Ex-Ehepartner steht dabei ein Selbstbehalt zu. Der Kindesunterhalt ist vorrangig gegenüber dem Betreuungsunterhalt zu bedienen. Reicht das verfügbare Einkommen Ihres Ehepartners nicht aus, um beide Unterhaltsansprüche zu bedienen, bleibt nach Zahlung des Kindesunterhalts nur noch der Restbetrag für den Betreuungsunterhalt übrig.

Ehegattenunterhalt

Besteht mein Unterhaltsanspruch fort, wenn mein Ex-Partner erneut heiratet?

Heiratet Ihr Ex-Partner nach der Scheidung erneut, erlischt Ihr Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich eine Rangfolge, nach der Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, unterhaltsrechtlich Vorrang vor Neu-Ehegatten haben (§ 1609 BGB). Auch spielt das Einkommen des neuen Partners keine Rolle für die Höhe Ihres Unterhaltsanspruchs. Ihr Unterhaltsanspruch berechnet sich nach den Voraussetzungen, die während der Ehe und zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben.

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Der Betreuungsunterhalt ist zumindest für die ersten drei Lebensjahre des Kindes unproblematisch. Danach kommt es auf Ihre und die Lebenssituation des Kindes an. Die Entscheidung, ob Ihnen Betreuungsunterhalt zusteht, ist oft eine Gratwanderung zwischen dem Betreuungsbedürfnis des Kindes, Ihrem Wunsch, das Kind persönlich zu betreuen und Ihrer Verpflichtung und der Erwartung Ihres Ex-Partners, dass Sie nach der Scheidung selbst für Ihren Lebensunterhalt verantwortlich sind.

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