Wohnungszuweisung nach Trennung

Wann kann Ihnen die Ehewohnung nach der Trennung zugewiesen werden?

Frau Am Fenster iurFRIEND® AG

Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2026

Die Trennung von Ehepartnern geht oft mit der Herausforderung einher, dass ein Partner in der ehelichen Wohnung verbleiben möchte und der andere möglichst ausziehen sollte. Beansprucht jeder Partner die Wohnung für sich, sollten Sie wissen, unter welchen Voraussetzungen Sie beim Familiengericht die Wohnungszuweisung nach der Trennung beantragen können. Meist geht es um Härtefälle, in denen Ihr Recht begründet ist, dass Sie in der Wohnung verbleiben dürfen und der Partner ausziehen muss. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Trennen Sie sich, hat jeder Ehepartner ein gleichrangiges Nutzungsrecht an der ehelichen Wohnung. In Ausnahmefällen können Sie die Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen, wenn Sie sich auf einen Härtefall berufen.
  • Geht es um die Wohnungszuweisung oder andere Schutzanordnungen in der Zeit Ihrer Trennung, kommt es nicht darauf an, wer Eigentümer der Wohnung ist oder wer den Mietvertrag unterzeichnet hat.
  • Bei Härtefallscheidungen müssen Sie das Trennungsjahr nicht abwarten, bevor Sie die Scheidung beantragen.

Praktische Tipps für Sie

  • Wenn Sie sich auf einen Härtefall berufen können, so kann Ihnen die alleinige Nutzung der Wohnung vorläufig zustehen.
  • Es kommt bei der Zuweisung der Wohnung nicht ausschließlich darauf an, wer Eigentümer der Wohnung ist. Es sind die Interessen beider Partner zu berücksichtigen.
  • Geht es um Fälle häuslicher Gewalt, so sind weitere Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz möglich. 

Ihre eheliche Wohnung begründet ein Nutzungsrecht beider Partner

Ihre Ehewohnung war bislang der Mittelpunkt Ihrer Lebensgemeinschaft. Beide Partner haben das Recht, in der Wohnung zu wohnen und die Räumlichkeiten zu nutzen. Es kommt nicht darauf an, welcher Partner Eigentümer der Wohnung ist oder welcher Partner den Mietvertrag unterschrieben hat. Da die Wohnung Ihre eheliche Wohnung ist, hat jeder Partner das gleiche Recht an der Wohnung. Insoweit können Sie nicht ohne Weiteres verlangen, dass der Partner oder die Partnerin auszieht und Sie in der Wohnung verbleiben. Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt. Sofern es Schwierigkeiten gibt, hält das Gesetz allerdings Ausnahmeregelungen bereit.

 

GUT ZU WISSEN

Rückkehrrecht

Zieht Ihr Ehepartner aus der ehelichen Wohnung aus, hat er oder sie das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug in die Wohnung zurückzukehren. Kehrt der Partner nicht zurück und erklärt auch nicht ernstlich, zurückkehren zu wollen, vermutet das Gesetz, dass der Partner dem in der Wohnung verbliebenen Partner das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat, § 1361 b Abs. IV BGB. In diesem Fall sollt Ihr Recht, die Wohnung alleine zu nutzen, offensichtlich sein. Sie brauchen sich dann nicht unbedingt auf einen Härtefall zu berufen.

Wohnungsnutzung nach der Trennung

Schaubild

In der Phase Ihrer Trennung kochen möglicherweise die Emotionen hoch. Jeder Partner erhebt Ansprüche, die seiner Wunschvorstellung entspringen, im Gesetz aber keine Grundlage haben. Lediglich in Ausnahmefällen können Sie sich auf einen Härtefall berufen und beantragen, die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen zu bekommen. Lässt sich kein derartiger Härtefall begründen, müssen Sie mit Ihrem Partner eine Regelung finden, wer die Wohnung nach der Trennung nutzen darf und wer ausziehen muss. Oder Sie vollziehen die Trennung innerhalb der Wohnung und keiner zieht aus.

Wann kommt die Wohnungszuweisung im Härtefall in Betracht?

Ein Härtefall kommt in folgenden Fällen in Betracht:

Härtefall Gewalt und Drohung mit Gewalt

In Ausnahmefällen können Sie verlangen, dass der Partner auszieht, wenn es zu häuslicher Gewalt gekommen ist und damit ein Härtefall nach § 1361b BGB vorliegt.

 

Sie müssen in Ihrem Antrag beim Familiengericht nachweisen, dass es tatsächlich zu häuslicher Gewalt gekommen ist und es Ihnen nicht zuzumuten ist, mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin weiterhin in der Wohnung leben zu müssen. Gleiches gilt, wenn Sie durch den Partner bedroht werden und Sie ernsthaft nachvollziehbar befürchten müssen, dass mit Gewalttätigkeiten zu rechnen ist.

 

Als Gewalt kommt jede Gewaltform in Betracht. Gewalt kann sich auch in grob unbeherrschtem und unberechenbarem oder grob rücksichtslosen Verhalten sowie in der Sachbeschädigung von Hausrat äußern. Gewalt wird häufig unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ausgeübt und manifestiert sich in konkreten Ausfallerscheinungen oder sonstigen Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere durch 

 

  • aggressives Verhalten,
  • Psychoterror,
  • Tätlichkeiten,
  • Beleidigungen,
  • Randalieren oder Lärm, besonders zur Nachtzeit,
  • oder auch durch Suizidversuche oder deren ständige Ankündigungen. 

 

Dabei kommt es nicht auf die objektive Ernsthaftigkeit der Bedrohung an, sondern darauf, ob Sie sich als betroffener Ehepartner subjektiv so belastet fühlen, dass Ihnen die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft nicht mehr zuzumuten ist.

 

Geht es um Gewalt, wird in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen. Der Anspruch auf Wohnungszuweisung kommt aber nicht in Betracht, wenn keine weiteren Gewalttätigkeiten oder Drohungen zu erwarten sind und es Ihnen auch in Anbetracht Ihrer Trennung trotzdem noch zuzumuten ist, den Partner in der Wohnung zu dulden.

 

Wird der Partner oder die Partnerin in der Ehe oder anlässlich der Trennung gewalttätig oder bedrohlich, haben die Auseinandersetzungen oft eine Vorgeschichte. Diese Vorgeschichte kann mithin Grundlage sein, Ihren Antrag auf Wohnungszuweisung nach der Trennung zur Überzeugung des Richters zu begründen.

 

Sind Sie aktuell bedroht, sollten Sie den Notruf 110 wählen und die Polizei rufen. Das polizeiliche Protokoll kann mithin Grundlage sein, Ihren Härtefallantrag zu begründen. In begründeten Fällen sollten Sie auch Strafanzeige stellen, so dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren in die Wege leiten kann. Wurden Sie verletzt, empfiehlt sich, ärztlich attestieren zu lassen, welche Verletzungen Sie erlitten haben. Auf diesem Weg dokumentieren Sie das Geschehen.

 

Da die gerichtliche Wohnungszuweisung einen Antrag voraussetzt und die Sachbearbeitung bei Gericht möglicherweise Zeit in Anspruch nimmt, kann auch die Polizei im akuten Fall Ihren gewalttätigen Ehepartner aus der Wohnung verweisen. Die Polizei wird dem Partner dann verbieten, Ihre Wohnung zu betreten oder sich in der Nähe Ihrer Wohnung aufzuhalten. Diesen Zeitraum sollten Sie nutzen, die Wohnungszuweisung bei Gericht zu beantragen. Unternehmen Sie nichts, kann der Ehepartner nach Ablauf der polizeilichen Betretungsfrist wieder in Ihre gemeinsame eheliche Wohnung zurückkehren.

Ihr Antrag, Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, begründet sich dann allgemein nach dem Scheidungsrecht in § 1361b BGB und speziell nach § 2 Gewaltschutzgesetz.

 

Insbesondere ermöglicht das Gewaltschutzgesetz weitere Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen. Zuständig ist das Familiengericht als Unterabteilung des Amtsgerichts, das für Ihren Wohnort örtlich zuständig ist. Das Familiengericht kann mithin dem gewalttätigen Ehepartner,

 

  • verbieten, Ihre Wohnung zu betreten und Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen,
  • verbieten, sich Ihrer Wohnung bis auf einen vom Gericht festgesetzten Umkreis zu nähern,
  • verbieten, sich an Orten aufzuhalten, an denen auch Sie sich regelmäßig aufhalten (z.B. Arbeitsplatz, Fitnessstudio),
  • verbieten, Kontakt egal in welcher Form zu Ihnen aufzunehmen.

Härtefall Kinder

Gleiches gilt, wenn Ihre Kinder in der Wohnung leben. Ist Ihre häusliche Atmosphäre durch Streit und gegenseitige Vorwürfe so vergiftet, dass die geordnete Lebensführung des Kindes durcheinandergerät, können Sie sich gleichfalls auf einen Härtefall berufen. Das Interesse Ihres Ehepartners, in der Wohnung verbleiben zu dürfen, wird dann regelmäßig geringer gewertet als Ihr Interesse, mit den Kindern in der Wohnung zu bleiben.

 

Geht es um Kinder, kommt ein Härtefall in Betracht, wenn sich die Gewalt gegen den Partner richtet und die Kinder die Situation miterleben. Auch andauernde Spannungen, Streitereien und rücksichtsloser Umgang der Eltern können Kinder erheblich belasten und die Wohnungszuweisung rechtfertigen. Insbesondere das Interesse des Kindes, in der vertrauten Umgebung verbleiben zu dürfen, wird in der Regel dazu führen, dass der Ehepartner, der das Kind betreut, in der Wohnung verbleibt.

Sonstige Härtefälle

Als Härtefall kommt auch folgende Umstände in Betracht:

 

  • Ehezerstörerisches Verhalten des Partners, z.B. durch Aufnahme einer neuen Lebensgefährtin oder auch nur wiederholte Besuche über Nacht,
  • Ihr hohes Alter oder Ihr schlechter Gesundheitszustand,
  • Ihr Partner kann leichter eine Ersatzwohnung finden und bezahlen,
  • die Wohnung liegt nahe an Ihrem Arbeitsplatz,
  • Sie haben bereits vor der Ehe in der Wohnung gewohnt,
  • Sie haben erhebliche bauliche Eigenleistungen erbracht.

GUT ZU WISSEN

Verbale Auseinandersetzungen

Da Trennungen auf emotional streitig verlaufen, lässt sich kein Härtefall begründen, wenn Sie sich auf verbale Auseinandersetzungen berufen. Auch wenn Sie sich lautstark und nach Ihrem Empfinden bedrohlich auseinandersetzen, ist es Ihnen zuzumuten, Ihren Partner oder Ihre Partnerin in der Wohnung zu dulden. Auch Unannehmlichkeiten und Belästigungen, wie sie bei einer zerrütteten Ehe regelmäßig auftreten und Spannungen, die nicht über den in der Trennungssituation typischen Umfang hinausgehen, sind hinzunehmen.

Wie beantrage ich die Wohnungszuweisung nach der Trennung im Härtefall?

Berufen Sie sich auf einen Härtefall, können Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen die Wohnung oder einzelne Räumlichkeiten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und den anderen Partner zum Auszug oder zum Verzicht auf die Nutzung bestimmter Räumlichkeiten zu verpflichten. Eine Aufteilung der Wohnung und die Nutzung durch beide Partner ist aber der Ausnahmefall und setzt voraus, dass die Wohnung groß genug ist, um die Räume sinnvoll aufzuteilen. Der tägliche Umgang miteinander sollte nicht noch größere Probleme verursachen. Da Sie einen Härtefall reklamieren, müssen Sie die behaupteten Vorfälle nach Zeit, Ort und näheren Umständen und konkreten Folgen detailliert schildern.

 

In allen Härtefällen muss das Familiengericht abwägen, wessen Interesse es rechtfertigt, dass ein Partner in der Wohnung verbleibt und der andere ausziehen muss. Wird Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen, hat der Partner alles zu unterlassen, was Sie in der Nutzung beeinträchtigt, § 1361 Abs. III BGB. Notfalls muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen und dem Partner beispielsweise ein Betretungsverbot oder ein Näherungsverbot auferlegen.

GUT ZU WISSEN

Einstweilige Anordnung

Gerichtliche Maßnahmen sind insbesondere bei für häuslicher Gewalt nur dann wirkungsvoll, wenn sie sofort Wirkung zeigen. Häusliche Gewalt erzeugt eine ständige Gefährdungssituation. Ihr erhöhtes Schutzbedürfnis erfordert dann den Erlass einer Schutzanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung.

Das Familiengericht wird eine einstweilige Anordnung immer dann treffen, wenn es bereits zu Gewalttätigkeiten gekommen ist oder aufgrund der Gegebenheiten damit zu rechnen ist, dass Ihr Ehepartner gewalttätig wird. Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung bei Gericht erlassen werden. Der Ehepartner wird im Regelfall nicht dazu angehört. Eine einstweilige Anordnung ist sofort wirksam. Sie ist regelmäßig mit der Androhung von Bußgeld und Ordnungshaft verbunden. Da die Beantragung einer einstweiligen Anordnung rechtlich begründet und der gerichtliche Beschluss dem Ehepartner formal zugestellt werden muss, sollten Sie sich unbedingt von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen.

 

Sollte Ihr Ehepartner die gerichtliche Anordnung ignorieren, können Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Weigert er oder sie sich wegen der Wohnungszuweisung die Wohnung zu verlassen, können Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Der Gerichtsvollzieher kann die Polizei beiziehen und notfalls unmittelbaren Zwang anwenden. Sie können auch direkt die Polizei rufen, wenn der Ehepartner sich Zutritt zur Wohnung verschaffen will.

Kommt es darauf an, wer Eigentümer oder Mieter ist?

Sofern der Partner Miteigentümer oder alleiniger Eigentümer der Wohnung ist oder den Mietvertrag unterzeichnet hat, werden diese Umstände in der Abwägung der beiderseitigen Interessen zwar berücksichtigt, sind aber nicht ausschlaggebend. Diese rechtlichen Verhältnisse spielen frühestens bei der Scheidung eine gewichtige Rolle.

 

Wird Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie dem Ehepartner eine Nutzungsentschädigung zahlen müssen, wenn sie bzw. er auch Mieter der Wohnung ist oder ihr bzw. ihm die Wohnung wenigstens zu Miteigentum gehört, § 1361 b Abs. III BGB. Die Nutzungsentschädigung wird sich an der Miete für diese Wohnung orientieren.

GUT ZU WISSEN

Teilungsversteigerung

Gehört Ihnen die eheliche Wohnung gemeinsam, kann Ihr Ehepartner während der Zeit Ihrer Trennung nicht die Teilungsversteigerung beantragen. Ihre eheliche Wohnung bleibt zumindest bis zur Scheidung Ihre eheliche Wohnung und begründet in der Zeit der Trennung ein Nutzungsrecht. Ihr Ehepartner kann die Wohnung also nicht versteigern lassen. Er kann sie auch nicht verkaufen.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Die Trennung vom Ehepartner ist Ihre persönliche Angelegenheit. Verläuft die Trennung problematisch, unterstützt Sie das Gesetz in vielfältiger Art und Weise. Damit Sie Ihr Ziel sicher und ohne Umwege erreichen, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

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