Betreuen Sie Ihr Kind nach der Trennung nicht in Ihrem eigenen Haushalt und überlassen die Betreuung dem anderen Elternteil, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht dadurch, dass Sie dem betreuenden Elternteil Bargeld zur Verfügung stellen. Sie leisten den Kindesunterhalt also in Form von Barunterhalt.
Sie können Ihren Barunterhalt nicht mit dem Argument kürzen, der andere Elternteil betreue das Kind und habe selbst geringere finanzielle Aufwendungen. Ihr Barunterhalt bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle stellt den Lebensbedarf des Kindes pauschal in Form bestimmter Unterhaltsbeträge fest. Die Betreuungsleistungen des anderen Elternteils stehen Ihrem Barunterhalt rechtlich absolut gleich.
Beachten Sie, dass Sie den Barunterhalt stets in Form von Bargeld leisten müssen. Sie können Ihre Zahlungen nicht mit irgendwelchen Naturalleistungen verrechnen. Auch Ihre Versorgungsleistungen, die Sie vielleicht im Zusammenhang mit Ihrem Umgangsrecht erbringen, rechtfertigen es nicht, dass Sie den Barunterhalt kürzen. Sie sind und bleiben verpflichtet, Ihrem Kind den vollen Betrag des Barunterhalts, der ihm nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle zusteht, zur Verfügung zu stellen. Daran ändert auch nichts, dass Sie das Bargeld Ihrem Ex-Partner bzw. Ihrer Ex-Partnerin überlassen. Der Kindesunterhalt ist schließlich Ausgleich dafür, dass der Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, selbst finanzielle Aufwendungen hat, um das Kind zu versorgen und zu unterhalten.






