Wird Verfahrenskostenhilfe beantragt, verursacht dies eine gewisse Verzögerung des Scheidungsverfahrens. Schließlich muss Ihr Antrag vom Gericht überprüft werden. Rechnen Sie mit einem bis drei Monaten. Gegebenenfalls müssen Sie Unterlagen nachreichen. Ärgerlich wäre, wenn der Antrag abgelehnt würde, weil Sie Ihre Bedürftigkeit nicht nachweisen konnten. Ihr Scheidungsservice kann Sie vorab beraten, inwiefern Sie hinreichende Erfolgsaussichten haben. Sie können Ihren Scheidungsantrag davon abhängig machen, ob Ihnen tatsächlich Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Im Anschluss können Sie dann immer noch frei entscheiden, ob Sie die Scheidung durchführen oder lieber noch warten wollen. Es kann aber auch sein, dass Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag stellt und dann seinerseits die dafür notwendigen Kosten für Ihr gerichtliches Verfahren bezahlt. Sofern Sie die Scheidung einvernehmlich durchführen, brauchen Sie selbst keinen eigenen Anwalt zu beauftragen. Es genügt, wenn Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehegatten zustimmen. Eventuelle Scheidungsfolgen können Sie einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.
Beschäftigen Sie sich mit dem Gedanken, sich von Ihrem Ehegatten trennen und scheiden lassen zu wollen, brauchen Sie sich wegen der Scheidungskosten keine allzu großen Sorgen zu machen, wenn Sie nur ein geringes oder gar kein eigenes Einkommen haben. In diesem Fall hilft der Staat mit Verfahrenskostenhilfe. Es handelt sich dabei um eine staatliche Fürsorgeleistung, bei der der Staat die Gebühren für das zuständige Familiengericht und den Anwalt für Sie übernimmt oder zumindest verauslagt.






