Wann habe ich Anspruch auf Unterhalt, wenn ich krank oder gebrechlich bin?
Sie haben Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn es Ihnen wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens oder der Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte nicht zuzumuten ist, eigenes Geld zu verdienen (§ 1572 BGB).
Was bedeutet, dass die Unterhaltskette nicht unterbrochen sein darf?
Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit ist, dass sich einzelne Unterhaltstatbestände lückenlos aneinanderreihen.
Welche Krankheiten rechtfertigen einen Unterhaltsanspruch?
Krankheit ist jede Situation, die es Ihnen unmöglich macht, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und eigenes Geld zu verdienen. Die Rechtsprechung stellt dazu auf die im Sozialversicherungsrecht und im Beamtenrecht geltenden Grundsätze ab. Als Krankheit kommen somit physische, körperliche Leiden (z.B. Multiple Sklerose, Krebserkrankung) sowie psychische Beeinträchtigungen (Depression, Sucht-, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit) in Betracht.
Seelische Störungen, die individuell in Ihrer Persönlichkeit begründet sind, lassen sich nicht immer so nachweisen, dass die Grenze zur Krankheit und Arbeitsunfähigkeit überschritten wird. Da Sie Ihre Situation nachweisen müssen, sind Sie regelmäßig auf ärztliche Gutachten angewiesen und müssen bereit sein, sich eingehend untersuchen zu lassen. Vor allem tragen Sie das Risiko, dass der Nachweis schwierig ist und möglicherweise nicht gelingt.
Inwieweit muss ich meine Erkrankung behandeln lassen?
Sie sind verpflichtet, sich so behandeln zu lassen, dass Ihre Erkrankung bereinigt oder wenigstens gemildert werden kann. Eine Grenze ist dort, wo Ihnen eine Behandlung nicht zuzumuten ist. So wäre es Ihnen nicht zuzumuten, sich einer schwierigen Operation zu unterziehen, deren Behandlungserfolg zweifelhaft ist oder Sie zusätzlichen Lebensrisiken aussetzen würde. Eine Behandlung ist jedenfalls zuzumuten, wenn diese relativ gefahrlos, schmerzfrei und aussichtsreich ist.
Wie weise ich meine Erkrankung oder Gebrechlichkeit nach?
Da Sie Unterhalt fordern, sind Sie in der Beweispflicht. Sie müssen zunächst nachweisen,
- dass Ihre Erkrankung oder Ihre Gebrechlichkeit im gesetzlich geforderten Zeitpunkt (Einsatzzeitpunkt) bestanden hat und
- wie sich Ihre Erkrankung auf Ihre Erwerbstätigkeit auswirkt.
Im Regelfall müssen Sie Ihre Erkrankung oder Ihre Gebrechlichkeit durch ein ärztliches Privatgutachten dokumentieren. Bestreitet Ihr Ehepartner dessen Inhalt, wird das Familiengericht zusätzlich ein Sachverständigengutachten beauftragen.
Verzichten Sie von vornherein auf Gefälligkeitsatteste Ihres Hausarztes. Vergessen Sie allgemeine und nichtssagende Angaben wie Belastungstrauma oder schwere Depression. Atteste mit diesen Inhalten sind in der Gerichtspraxis unbrauchbar. Sie begründen von vornherein Zweifel, dass Sie tatsächlich so krank sind, dass Sie arbeitsunfähig sind. Wären Sie nämlich wirklich schwer erkrankt oder gebrechlich, hätte der Arzt keine Probleme gehabt, Ihnen die Gegebenheiten zu bescheinigen. Da er dies mit seinem Gefälligkeitsattest nicht getan hat, begründet sich nachhaltig die Vermutung, dass Sie wohl doch nicht so schwer erkrankt oder gebrechlich sind, wie Sie behaupten.
Was ist, wenn meine Krankheit zum Zeitpunkt der Scheidung nicht erkennbar war?
Im einfachsten Fall sind Sie bereits krank gewesen, als Ihre Ehe noch bestanden hat. Dann ist Ihr Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach der Scheidung meist unproblematisch. Schwieriger sind Fälle, in denen die Erkrankung zum Zeitpunkt der Scheidung zwar bereits vorhanden war, aber noch nicht festgestellt wurde oder ausgebrochen war.