Sofern Sie sich mit Ihrem Ehepartner nur wegen dem Aufenthalt Ihres Kindes streiten, genügt es, wenn Sie beantragen, Ihnen lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und das gemeinsame Sorgerecht im Übrigen fortbestehen zu lassen. Das Gericht wird nämlich prüfen, ob es wirklich erforderlich ist, über das Sorgerecht insgesamt zu entscheiden oder ob mit einer Entscheidung allein über das Aufenthaltsbestimmungsrecht Genüge getan ist. Die Familiengerichte sind ausdrücklich verpflichtet, zu prüfen, ob zwischen den Elternteilen eine tragfähige soziale Beziehung besteht und diese in der Lage sind, noch einigermaßen miteinander umzugehen. Da Sie sich beim Familiengericht wegen der komplexen Rechtslage von einem Rechtsanwalt vertreten lassen sollten, wird Sie Ihr Anwalt beraten, wie Sie Ihr Ziel am besten erreichen.
Doch Vorsicht: Wenn Sie ins Ausland auswandern, brauchen Sie für Ihren Umzug nachvollziehbare Gründe, da Sie das Kind dem Einflussbereich des anderen Elternteils entziehen. Schließlich kann der andere Elternteil sein Umgangsrecht entweder gar nicht mehr oder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten wahrnehmen. Allerdings gestehen die Gerichte auch zu, dass Ihre Lebensplanung zu respektieren und auch ein Umzug ins Ausland nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist.







