Mit dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Trennung stattfand, enden also auch die Steuervergünstigungen, die man als Ehepaar genießt. Diese Änderung kann mitunter viel ausmachen, vor allem, wenn einer der Ehegatten gut verdient. Bei einem Bruttoeinkommen von 100.000 EUR jährlich müssen beispielsweise in der Steuerklasse 1 knapp 10.000 EUR mehr Steuern im Jahr gezahlt werden als in der günstigen Steuerklasse 3. Manch einem Arbeitnehmer blutet da das Herz nicht nur aufgrund des Verlustes des Ehegatten, sondern auch aufgrund des Verlustes der Steuerklasse.
Der Grund dafür, dass die Steuerklasse 3 so viele Vergünstigungen mit sich bringt liegt übrigens darin, dass der Grundfreibetrag mit fast 17.000 EUR doppelt so hoch liegt wie die Grundfreibeträge der Steuerklassen 1, 2 und 4. Auch der Kinderfreibetrag liegt mit über 7.000 EUR doppelt so hoch wie bei den Steuerklassen 1, 2 und 4. In der deutlich ungünstigeren Steuerklasse 5 hingegen fallen sowohl der Grundfreibetrag als auch der Kinderfreibetrag vollkommen weg. Der Ehepartner in der Steuerklasse 3 zieht also große Vorteile aus seiner günstigen Steuerklasse, die allerdings von dem Ehepartner mit dem geringeren Einkommen in der Steuerklasse 5 wieder ausgeglichen werden. Während einer Ehe geht diese Gewinn/Verlust Rechnung gut auf, da die Ehepartner üblicherweise einen gemeinsamen Haushalt führen und so beide von der Steuerersparnis des Ehepartners in der Steuerklasse 3 profitieren.
Kommt es nun zur Trennung, müssen getrennte Haushalte geführt werden und der geringer verdienende Ehepartner profitiert nicht mehr von der Steuerersparnis des besser verdienenden.
In diesem Fall wäre es fair, wenn beide Ehepartner noch während des steuerrechtlichen Trennungsjahrs in die Steuerklasse 4 oder aber auch in die Steuerklasse 1, beziehungsweise wenn Kinder vorhanden sind, in die Steuerklassen 1 und 2 wechseln würden. Der Ehepartner mit der Steuerklasse 5 kann diesen Steuerklassenwechsel während des Trennungsjahrs beantragen, häufig wird er jedoch von dem Ehepartner mit den Steuervergünstigungen in der Steuerklasse 3 abgelehnt. Dazu sagt das Gesetz, dass, solange einer der beiden in Trennung lebenden Ehepartner sich gegen den vorzeitigen Steuerklassenwechsel ausspricht, diese für die Dauer des steuerrechtlichen Trennungsjahrs beibehalten werden müssen.
Damit aber der geringer verdienende Partner dennoch nicht unter der schlechten Steuerklasse leiden muss, ist der besserverdienende Ehepartner verpflichtet, für die Dauer des Trennungsjahrs einen entsprechenden Trennungsunterhalt zu zahlen, um unter anderem die Differenz auszugleichen, die durch die Steuerklassen entsteht. So oder so kommt also der besserverdienende Partner nicht umhin, den geringer verdienenden Partner während des Trennungsjahrs finanziell zu unterstützen, sei es durch den Verzicht auf die günstige Lohnsteuerklasse oder durch die Zahlung von Trennungsunterhalt. Nicht umsonst heißt es schließlich bei der Eheschließung „In guten wie in schlechten Tagen“.






