Gemeinsame oder getrennte Veranlagung im Trennungsjahr?
Wahrscheinlich wurden Sie während Ihrer Ehe gemeinsam mit Ihrem Ehepartner steuerlich veranlagt und haben gemeinsam eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Zweck der gemeinsamen Veranlagung ist, dass Sie den für Ehepartner günstigen Splitting-Tarif des Einkommensteuerrechts nutzen können und dadurch teils erheblich weniger Einkommenssteuer zahlen, als wenn Sie und der Ehepartner einzeln steuerlich getrennt veranlagt werden würden.
Während der Ehe sind Sie aufgrund Ihrer Loyalitätspflicht gegenüber dem Partner verpflichtet, in die gemeinsame steuerliche Veranlagung einzuwilligen, zumindest dann, wenn Sie dadurch gemeinsam steuerlich profitieren. Insofern besteht auch nach der Trennung die Verpflichtung, in die steuerliche Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen. Verweigert ein Ehepartner dieses berechtigte Ansinnen, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens und den Zeitraum der Trennung ist sogar gerichtlich einklagbar.
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Haben Sie sich also im Lauf eines Jahres getrennt, besteht auch noch für dieses Jahr die Verpflichtung, an der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken (OLG Koblenz, Beschluss vom 12.6.2019, Az. 13 UF 617/18). Diese Verpflichtung besteht jedenfalls dann, wenn durch die Zusammenveranlagung die Steuerschuld des Partners, der die Zusammenveranlagung wünscht, verringert wird und gleichzeitig die Steuerbelastung des Ehepartners, der auf Zustimmung in Anspruch genommen wird, nicht steigt.
Grund für die Zustimmungspflicht ist, dass Ehepartner einander grundsätzlich verpflichtet sind, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu verringern. Diese Verpflichtung besteht auch nach der Trennung fort. Erst dann, wenn Sie geschieden sind, entfällt die Möglichkeit, sich steuerlich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen. Ihr Ehepartner kann aber auch noch nach der Scheidung verlangen, für die Kalenderjahre Ihrer Ehe sich steuerlich gemeinsam veranlagen zu lassen. Er muss sich dann allerdings verpflichten, Ihnen daraus eventuell entstehende Nachteile auszugleichen (OLG Hamburg, Az. 12 WF 40/19). Dabei müssen Sie sogar akzeptieren, dass der Partner dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
Versöhnungsversuch
Möchten Sie den Splittingtarif auch noch nach dem Trennungsjahr nutzen, genügt ein ernsthafter Versöhnungsversuch, auch wenn der Versuch scheitert (Finanzgericht Köln Az. 2 K 4543/92). Ihr Versöhnungsversuch sollte aber zumindest vier Wochen dauern. Gelingt die Versöhnung, retten Sie den Splittingtarif für zwei Jahre.
Steuerliche Zusammenveranlagung trotz Trennung?
Leben Sie räumlich getrennt, können Sie sich dennoch gemeinsam veranlagen lassen. Voraussetzung ist, dass Sie zwar räumlich getrennt, nicht aber persönlich und geistig getrennt voneinander leben. Diese Form des räumlich getrennten Zusammenlebens (Englisch: „living apart together“) sei als moderne Lebensform zu akzeptieren (Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.2.2017, 7 K 2441/15). Dabei schadet die Aufteilung der Finanzen nicht: Sie können getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen.
Was bedeutet das Trennungsjahr?
Auf diese Punkte müssen Sie im Trennungsjahr achten, wenn Sie sich anschließend zügig scheiden lassen möchten.
Welche Steuerklasse ist nach der Trennung maßgebend?
Trennen Sie sich, müssen Sie für das Kalenderjahr nach Ihrer Trennung die Steuerklasse wechseln. Der Wechsel der Steuerklasse wird also nicht nach der Scheidung, sondern nach dem abgeschlossenen Trennungsjahr durchgeführt. Ist das Kalenderjahr Ihrer Trennung abgelaufen, sind beide Ehepartner verpflichtet, den Wechsel der Steuerklasse durchzuführen. Tun Sie dies nicht, riskieren Sie Nachzahlungen.
Waren Sie beide berufstätig, war es wahrscheinlich so, dass ein Ehepartner nach der Steuerklasse III und der andere nach der Steuerklasse V veranlagt wurde. Das Einkommen des besserverdienenden Ehepartners wurde steuerrechtlich mit der günstigen Steuerklasse III erfasst.
Mit Ablauf des Trennungsjahres müssen Sie jedoch aktiv werden. Ist Ihre Ehe kinderlos, erhalten beide Ehepartner Steuerklasse I. Haben Sie ein Kind, kann derjenige Ehepartner, der das Kind betreut, die Steuerklasse II wählen. Der besser verdienende Ehepartner zahlt in der Steuerklasse I künftig mehr Steuern, während der schlechter verdienende Ehepartner, der in die Steuerklasse I oder II wechseln, mehr Nettolohn ausbezahlt erhält.
Anteile berechnen
Kommt es infolge des Steuerklassenwechsels zu einer Steuererstattung oder Steuernachzahlung, ist genau nachzurechnen, wer welchen Anteil zu tragen hat. Nach der Trennung wäre dann die Steuerlast im Rahmen einer fiktiven (theoretischen) Einzelveranlagung zu berechnen und auszugleichen. Für jeden Ehepartner wäre also eine Steuererklärung aufzusetzen, aus der der eigene Steueranteil bei Einzelveranlagung zu errechnen ist. Hieraus ergibt sich dann effektiv, welcher Anteil an einer Steuererstattung oder Steuernachzahlung besteht.
Aufteilung der Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten (z.B. Kosten Kindergarten, Kindertagesstätte, Betreuung durch Tagesmütter bzw. -väter, Babysitter) gelten bis zum 14. Lebensjahr des Kindes, das dauerhaft in Ihrem Haushalt lebt und von Ihnen versorgt wird, als Sonderausgaben. Sie können 2/3 der Kosten steuerlich geltend machen. Sie tragen den Kostenaufwand in Zeile 67 der Anlage Kind zur Einkommenssteuererklärung ein. Für jedes Kind müssen Sie eine eigene Anlage ausfüllen. Sind Sie getrennt oder geschieden, ist entscheidend, wo das Kind gemeldet ist.
In Zeile 70/71 sind Angaben zu den Kinderbetreuungskosten nach der Trennung und Scheidung zu machen. Im linken Teil der Zeile 71 tragen Sie dann ein, seit wann in dem Steuerjahr kein gemeinsamer Haushalt mehr bestand. Im rechten Teil tragen Sie dann das ganze Jahr ein. Haben Sie das Kind im paritätischen Wechselmodell mit Ihrem Ehepartner (Betreuung ca. 50 zu 50) betreut, tragen Sie in Zeile 71 den Zeitraum ein, in dem wer das Kind wann betreut hat. In diesem Fall gehört das Kind das gesamte Jahr über zu beiden Haushalten (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, Kinderbetreuungskosten).
Wie können Sie Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen
Zahlen Sie im Zeitraum Ihrer Trennung bis zur Scheidung Trennungsunterhalt oder nach der Scheidung Ehegattenunterhalt, dürfen Sie Ihre Unterhaltszahlungen jedes Jahr steuerlich geltend machen und zwar als:
- Sonderausgaben bis zu 13.805 EUR.
Als Sonderausgaben tragen Sie Ihre Unterhaltszahlungen im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung in Zeile 40 ein. Zusätzlich müssen Sie die Anlage zur Einkommensteuererklärung U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner ausfüllen. Da der Ehepartner Ihre Unterhaltszahlungen als eigenes Einkommen versteuern muss, muss er ausdrücklich zustimmen und die Anlage U unterschreiben. Um nicht zu vergessen: Zusätzlich zählen die für den/die Ex übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben.
Oder alternativ als:
- außergewöhnliche Belastungen bis zu 10.347 EUR.
Um Ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, müssen Sie die Anlage „Unterhalt für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen“ ausfüllen und Ihrer Einkommenssteigerung beifügen. Ihre Unterhaltszahlungen sind entweder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Sie müssen sich für eine Option entscheiden.
Wann sind Unterhaltszahlungen an Kinder steuerlich relevant?
Zahlen Sie für Ihr gemeinsames Kind Kindesunterhalt, gelten Ihre Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben. Grund ist, dass Sie und der Ex-Partner im Regelfall Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Insoweit kommen Unterhaltszahlungen nur in Betracht, wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt, für das Sie kein Kindergeld mehr beziehen und keinen Kinderfreibetrag mehr beanspruchen können. Ihre Unterhaltszahlungen sind für das Kind steuerfrei.
Treffen diese Voraussetzung zu, können Sie Unterhaltsleistungen für das volljährige Kind bis maximal 10.347 EUR in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben. Verdient das Kind allerdings mehr als 624 EUR im Jahr, werden die Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, mit dem Maximalbetrag von 10.347 EUR verrechnet. Nur der Betrag, der dann übrig bleibt, ist steuerlich absetzbar.
Wie nutzen Sie den Kinderfreibetrag?
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird hälftig auf die Elternteile aufgeteilt. Für das Jahr 2021 beträgt der Kinderfreibetrag 8.388 EUR (2019 = 7.812 EUR). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Elternteil das Kind betreut.
Allerdings prüft das Finanzamt, ob es günstiger ist, Ihnen das Kindergeld zu zahlen oder alternativ den steuerlichen Kinderfreibetrag zugutekommen zu lassen (Günstigerprüfung). Ist der Kinderfreibetrag günstiger, können Sie den vollen Kinderfreibetrag beanspruchen, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt, sein Wohnsitz in Deutschland unbekannt ist oder der Vater Ihres Kindes nicht festzustellen ist. Außerdem können Sie den vollen Kinderfreibetrag für sich beanspruchen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 % erfüllt. Möchten Sie den vollen Kinderfreibetrag beanspruchen, beantragen Sie in der Anlage Kind, Zeile 38, dass Ihnen der Freibetrag in voller Höhe übertragen wird.
Was ist der Ausbildungsfreibetrag für ein volljähriges Kind?
Absolviert Ihr volljähriges Kind eine Berufsausbildung und ist auswärtig untergebracht, können Sie einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 EUR im Jahr geltend machen. Der Ausbildungsfreibetrag steht Ihnen und Ihrem Ex-Partner jeweils zur Hälfte zu. Leben Sie getrennt vom Partner, steht der Freibetrag hälftig beiden Partnern zu. Beachten Sie, dass der Freibetrag monatlich anteilig gerechnet wird und nur für die Monate anfällt, in denen das Kind auswärts untergebracht war.
Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag wird in der Anlage Kind als „Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes“ bezeichnet. Er ist in der Anlage Kind, Zeile 50, einzutragen. In Zeile 53 können Sie die Aufteilung des Freibetrages im Verhältnis zu Ihrem Ex-Partner beantragen.
Nutzen Sie als alleinerziehender Elternteil den Entlastungsbetrag
Erziehen Sie Ihr Kind allein, erhalten Sie über den bisherigen Entlastungsbetrag von 1.908 EUR hinaus einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 2.100 EUR. Sie werden also insgesamt mit 4.008 EUR entlastet. Der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind beträgt zusätzlich 240 EUR.
Dokumentieren Sie Ihre Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts
Nutzen Sie Ihr Umgangsrecht für das gemeinsames Kind, sollten Sie Ihre Ausgaben steuerlich geltend machen und gegen einen ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einlegen. Ein Einspruch ist insoweit empfehlenswert, als der Bundesfinanzhof voraussichtlich eine abschließende Entscheidung über diese Streitfrage treffen wird. Es kommen folgende Aufwendungen in Betracht:
- Fahrtkosten zur Wohnung des Kindes,
- Übernachtungskosten, wenn Sie das Kind zu Hause besuchen,
- Mietanteil, wenn Sie das Kind in Ihrer Wohnung unterbringen,
- Kostenaufwand, wenn Sie das Kind verpflegen,
- Aufwendungen, wenn Sie dem Kind sozial übliche Leistungen bezahlen (z.B. Nachhilfe),
- Telefongebühren, wenn Sie die Besuchstermine mit Ihrem Ex-Partner koordinieren.
Welche Rolle spielt die Spekulationsfrist beim Verkauf Ihrer Immobilie?
Verkaufen Sie Ihre bislang privat genutzte Immobilie, müssen Sie die Spekulationsfrist von zehn Jahren beachten. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist können Sie die Immobilie steuerfrei verkaufen. Verkaufen Sie vor Ablauf der Frist, zahlen Sie auf den eventuellen Gewinn Spekulationssteuer. Trennen sich vom Ehepartner und ziehen aus der gemeinsamen Immobilie aus, können Sie Ihren Miteigentumsanteil an den Partner verkaufen. Mit dem Datum des notariellen Verkaufs beginnt für den Partner als neuen Eigentümer die 10-jährige Frist erneut zu laufen. Verkauft er die von Ihnen übernommene Wohnungshälfte vor Ablauf der Frist, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Spekulationssteuer.
Sind Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
Der Bundesgerichtshof hat diese Streitfrage abschließend entschieden (BFH, Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16). Danach sind Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.
Grund dafür ist, dass die maßgebliche Vorschrift des § 33 EStG nur Kosten akzeptiert, die der Steuerbürger zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse tätigt. Bei Scheidungskosten liege eine derartige existenzielle Betroffenheit nicht vor. Daran ändere auch nichts, wenn das Festhalten an der Ehe für den steuerpflichtigen Ehepartner eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Ebenso wenig ändert daran etwas, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass die Scheidung durch die psychische Erkrankung beider Ehepartner medizinisch indiziert sei (Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 19.4.2018, Az. 8 K 80/18).