Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2026, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Sie haben vom Amtsgericht einen gelben Briefumschlag erhalten, mit dem Ihnen durch die Post der Scheidungsantrag Ihres Ehegattens zugestellt wird. Das mag zunächst überwältigend erscheinen, aber keine Sorge: Wenn Sie wissen, wie Sie jetzt am besten vorgehen, ist der Prozess überschaubar und zu meistern. Im Folgenden erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, was Sie tun sollten, um richtig zu reagieren. Zögern Sie nicht, uns unter der kostenfreien Rufnummer 0800 - 34 86 72 3 anzurufen, wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen – wir sind gerne für Sie da.
Wird Ihnen der Scheidungsantrag zugestellt, fordert Sie das Familiengericht auf, sich zu erklären, ob Sie der Scheidung zustimmen oder eigene Anträge zum Ablauf des Scheidungsverfahrens stellen möchten.
Stimmen Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners vorbehaltlos zu, benötigen Sie bei Gericht keinen eigenen Rechtsanwalt. Sollten Sie weitere eigene Anträge stellen wollen, müssen Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.
Sie haben die Option, Ihre Scheidung einvernehmlich oder streitig abzuwickeln. Um den Weg für eine einvernehmliche Scheidung zu ebnen, empfiehlt es sich, im Vorfeld gemeinsam eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen zu lassen.
Möchten Sie auf jeden Fall geschieden werden, können auch Sie selbst einen Scheidungsantrag stellen. Ihr Scheidungsverfahren wird so auch dann fortgesetzt, wenn Ihr Ehepartner seinen Scheidungsantrag zurücknimmt.
Sie gestalten Ihr Scheidungsverfahren kostengünstig, zeitsparend und emotional schonend, wenn Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zustimmen und eventuelle Scheidungsfolgen möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.
Wohnen Sie weiter weg, so dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, persönlich bei Gericht zu erscheinen, können Sie in Ausnahmefällen auch durch einen Richter an Ihrem Wohnort angehört werden. Neuerdings kommen auch Videoschaltungen in Betracht.
Wann wird der Scheidungsantrag frühestens zugestellt?
Ihr Ehepartner hat den Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht, weil Sie getrennt voneinander leben und aller Wahrscheinlichkeit nach das für Ihre Scheidung obligatorische Trennungsjahr abgelaufen ist. Ist das Trennungsjahr aus Ihrer Sicht noch nicht abgelaufen, könnten Sie in einer Stellungnahme an das Gericht darauf hinweisen, dass Sie noch kein Jahr getrennt voneinander leben. Dann wäre der Scheidungsantrag Ihres Ehepartners unbegründet. Ob und inwieweit ein solcher Hinweis zielführend ist, sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin besprechen.
CHECKLISTE
Was bedeutet das Trennungsjahr?
Auf diese Punkte müssen Sie im Trennungsjahr achten, wenn Sie sich anschließend zügig scheiden lassen möchten.
Mit der Zustellung wird der Scheidungsantrag Ihres Ehepartners bei Gericht „rechtshängig“. Sie werden den Begriff der Rechtshängigkeit immer wieder hören und sollten wissen, was es damit auf sich hat. Mit der Rechtshängigkeit verbinden sich eine Reihe rechtlicher Fragen. Unter anderem ist der Tag der Rechtshängigkeit Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs.
Was beinhaltet der Scheidungsantrag?
Schaubild
Im Scheidungsantrag wird Ihr Ehepartner beantragen, Ihre Ehe zu scheiden. Zur Begründung wird er oder sie vortragen, dass Sie über ein Jahr lang getrennt voneinander gelebt haben und Ihre Ehe gescheitert ist.
Im Antrag werden auch evtl. klärungsbedürftige Scheidungsfolgen angesprochen. Dazu gehören Angaben, ob aus Ihrer Ehe Kinder hervorgegangen sind und inwieweit Sie sich einig sind, dass es beim gemeinsamen Sorgerecht für Ihr Kind verbleiben soll. Auch Fragen des Umgangsrechts, Kindesunterhalts sowie des Ehegattenunterhaltskönnen angesprochen sein.
Damit das Gericht die Gerichtsgebühren und Ihr Anwalt seine eigenen Gebühren beziffern kann, wird der Antrag auch Angaben zum vorläufigen Verfahrenswert beinhalten. Der vorläufige Verfahrenswert beziffert sich nach Ihrem dreifachen Nettoeinkommen und dem dreifachen Nettoeinkommen Ihres Ehepartners.
Der Verfahrenswert ist aber nicht der Betrag, den Sie als Gerichts- oder Anwaltsgebühren bezahlen müssen. Er dient nur dazu, die Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz und der Rechtsanwaltsgebührenverordnung konkret zu berechnen. Welche Gebühren Ihr Scheidungsverfahren letzten Endes verursacht, wird der Richter im Scheidungstermin bestimmen.
Hat Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt, werden Sie im Scheidungsantrag als Antragsgegner bezeichnet. Ihr Ehepartner ist der Antragsteller. Sie sollten sich dadurch nicht einschüchtern lassen. Die förmliche Zustellung des Antrags hat den Grund, dass Sie auf jeden Fall über den Start Ihres Scheidungsverfahrens in Kenntnis gesetzt werden sollen. Sollten Sie "unauffindbar" sein, kommt auch die öffentliche Zustellung in Betracht. Dann informiert Sie das Gericht an der Gerichtstafel, dass Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt hat.
Müssen oder sollten Sie einen eigenen Scheidungsantrag stellen?
Wenn Ihr Ehegatte bereits einen Scheidungsantrag bei Gericht gestellt hat, müssen Sie nicht zwangsläufig einen eigenen Antrag auf Ehescheidung stellen. Soll Ihre Ehe geschieden werden, genügt es, wenn nur ein Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragt und die Scheidung beantragt. Es steht Ihnen aber selbstverständlich frei, Ihrerseits beim Familiengericht ebenfalls einen Scheidungsantrag einzureichen. Ein doppelter Scheidungsantrag kann sogar strategische Zwecke erfüllen.
CHECKLISTE
Ich möchte die Scheidung - wie geht es jetzt weiter?
Hier erfahren Sie das Wichtigste, das Sie im Hinblick auf Ihre bevorstehende Scheidung wissen müssen.
Beantragen auch Sie die Scheidung, wird das Scheidungsverfahren auch dann fortgesetzt, wenn der Ehepartner seinen Scheidungsantrag bei Gericht zurückziehen sollte. Jeder Ehepartner hat das Recht, seinen Scheidungsantrag bis zum Ablauf des Verfahrens zurückzuziehen und auf die Scheidung zu verzichten.
Sofern Sie Ihre Scheidung einvernehmlich abwickeln wollen und auf eine streitige Auseinandersetzung vor dem Familiengericht verzichten, genügt es, wenn Sie dem Familiengericht mitteilen, dass Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zustimmen.
GUT ZU WISSEN
Zustimmung mitteilen
Stimmen Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zu, benötigen Sie für die Zustimmung keinen eigenen Anwalt. Es besteht insoweit kein Anwaltszwang. Sie können Ihre Zustimmung bereits vorab schriftlich mitteilen, zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Familiengerichts erklären oder sich auch noch im mündlichen Scheidungstermin entsprechend äußern.
Müssen Sie ihrerseits einen Rechtsanwalt beauftragen?
Wird Ihnen der Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zugestellt, brauchen Sienicht unbedingt selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Im folgenden zeigen wir Ihnen Situationen auf, in welchen es sinnvoll wäre, einen eigenen Rechtsanwalt zu konsultieren und in welchen es nicht zwangsläufig nötig ist.
1. Option: Einvernehmliche Scheidung
Sie haben die Option, dass Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zustimmen. Dann betreiben Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen. Mit einer einvernehmlichen Scheidung werden Sie kostengünstig und zügig geschieden. Sie vermeiden damit eine streitige Scheidung und möglicherweise auch einen meist unnötigen Rosenkrieg.
Möchten Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners nicht vorbehaltlos zustimmen und vor dem Familiengericht selbst aktiv werden, müssen Sie sich durch einen eigenen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass Sie nur über einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Stellungnahmen abgeben und Anträge stellen können. Außerdem können Sie nur über einen Anwalt in der mündlichen Verhandlung vor Gericht verhandeln.
Praxisbeispiel
Zugewinnausgleich / Umgangsrecht
Sie wünschen, dass der Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Dazu müssen Sie bei Gericht einen Antrag stellen und begründen, warum Ihnen ein Zugewinnausgleich zusteht. Diesen Antrag können Sie nur über einen Rechtsanwalt stellen.
Sie wünschen ein angemessenes Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind. Da der Ehepartner das Umgangsrecht verweigert oder nicht in Ihrem Sinne bewilligt, möchten Sie bei Gericht eine Regelung beantragen. Um den Antrag zu stellen, benötigen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
3. Option: Einvernehmliche Scheidung und Scheidungsfolgenvereinbarung
Die wohl empfehlenswerteste Option ist die, dass Sie Ihre Scheidung einvernehmlich betreiben und eventuelle Scheidungsfolgen möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Sie werden dann immer noch einvernehmlich geschieden, verzichten aber auf die streitige Auseinandersetzung vor Gericht. Soweit Sie finanzielle Aspekte Ihrer Scheidung regeln wollen, müssen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen.
Die notarielle Beurkundung empfiehlt sich, wenn Sie die Scheidungsfolgefrühzeitig und verbindlich dokumentierenwollen. Ihr Ehepartner kann es sich dann im mündlichen Scheidungstermin nicht doch noch anders überlegen. Die notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung ist rechtlich verbindlich.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder allgemein eine Absprache über eine Scheidungsfolge auch noch im mündlichen Scheidungstermin durch den Richter gerichtlich protokollieren zu lassen. Auch dann ist diese Vereinbarung rechtsverbindlich. Jedoch müssen für diesen Weg beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein.
Was ist, wenn Sie selbst Anträge stellen wollen, aber kein Geld für den Rechtsanwalt haben?
Möchten Sie selbst vor Gericht Anträge stellen und dort verhandeln, benötigen Sie einen eigenen Rechtsanwalt. Haben Sie nur ein geringes oder gar kein Einkommen, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dann übernimmt die Staatskasse weitgehend oder gar vollständig die Gebühren für den Rechtsanwalt.
Um Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, müssen Sie das dafür amtlich vorgesehene Formular verwenden. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin kann Sie dabei unterstützen, das Formular ordnungsgemäß auszufüllen.
Was ist, wenn Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht hinreichend verstehen?
Die Gerichtssprache ist Deutsch. Verstehen Sie nicht oder nicht hinreichend Deutsch, sollten Sie sich bemühen, den Antrag in Ihre Muttersprache zu übersetzen. Das Gericht wird das Schriftstück nicht übersetzen. Hierbei können z.B. Ihnen Online-Übersetzer behilflich sein.
Am Ende des Verfahrens wird ein mündlicher Scheidungstermin anberaumt, zu dem beide Ehegatten persönlich geladen werden. Teilen Sie dem Gericht ruhig mit, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen, um nachvollziehen zu können, was vor Gericht verhandelt und besprochen wird. Das Gericht muss dann einen Dolmetscher beiziehen, der in Ihre Sprache übersetzt.
Da der Dolmetscher in Ihrem Interesse tätig wird, müssen Sie den damit verbundenen Kostenaufwand für die Entschädigung des Dolmetschers aus der eigenen Tasche bezahlen. Sofern Sie kein oder nur geringes Einkommen und deshalb möglicherweise Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe haben, wird der Staat auch die Kosten für den Dolmetscher übernehmen.
Schicken Sie dem Gericht die Formulare für den Versorgungsausgleich zurück
Schaubild
Zusammen mit dem Scheidungsantrag erhalten Sie vom Familiengericht die Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt, es sei denn, Sie regeln den Versorgungsausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder der Versorgungsausgleich braucht wegen der geringen Ausgleichsansprüche oder der kurzen Dauer der Ehe (Ehe unter 3 Jahren) nicht durchgeführt zu werden.
Im Regelfall werden Sie aufgefordert, den Fragebogen zum Versorgungsausgleich (V10) mitIhren persönlichen Angabenzu versehen und Ihre Rentenversicherungen einzutragen. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular schicken Sie an das Familiengericht zurück. Alles andere erledigt das Familiengericht.
Erhalten Sie den Scheidungsantrag, finden Sie darin noch keinen Scheidungstermin. Der Richter wird erst dann einen mündlichen Scheidungstermin anberaumen, wenn er den Eindruck hat, dass alles vorgetragen wurde, was für die Entscheidung über Ihre Scheidung wichtig ist.
Erfolgt Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehegatten, können Sie damit rechnen, dass der Richter in Abhängigkeit von seiner Arbeitsbelastung in etwa drei bis sechs Monaten einen mündlichen Scheidungstermin bestimmen wird.
Erfolgt Ihre Scheidung streitig, weil Sie eigene Anträge stellen und vor Gericht verhandeln wollen, wird der Richter erst dann einen Scheidungstermin bestimmen, wenn SieIhre gegenseitigen Argumente ausgetauscht haben, so dass es an der Zeit ist, über Ihre Anträge in einem mündlichen Scheidungstermin zu verhandeln. Ein genaues Zeitfenster lässt sich hierfür nicht bestimmen.
Sie werden persönlich geladen
Hat der Richter den Eindruck, dass er über Ihre Scheidung verhandeln und beschließen kann, wird er beide Ehepartner zum Scheidungstermin laden. Sie können sich nicht durch eine beliebige Person oder allein durch Ihren Rechtsanwalt vertreten lassen. Im Scheidungstermin werden alle relevanten Details besprochen und Sie werden persönlich vom Richter zu den Scheidungsvoraussetzungen angehört.
Soweit Sie über eine Scheidungsfolge streiten, kann der Richter Ihre Scheidung vorab beschließen und das Verfahren über die Scheidungsfolge getrennt verhandeln und entscheiden. Im Regelfall wird der Richter aber bemüht sein, sowohl Ihre Scheidung zu beschließen, als auch über eine beantragte Scheidungsfolge eine möglichst abschließende Entscheidung zu treffen.
GUT ZU WISSEN
Ausnahmefälle
Wohnen Sie weiter weg oder gar im Ausland, so dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, persönlich beim Scheidungstermin zu erscheinen, können Sie sich in Ausnahmefällen auch durch einen Richter an Ihrem Wohnort zur Scheidung anhören lassen. In bestimmten Fällen können Scheidungstermine auch im Wege einer Videoschaltung vorbereitet und verhandelt werden. Sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin frühzeitig auf diese Option an.
Jede mündliche Verhandlung vor dem Familiengericht ist nicht öffentlich. Scheidungen sind reine Familiensachen. Das bedeutet, dass allein Sie und Ihr Ex-Partner nebst Ihren Anwälten am Termin teilnehmen dürfen. Der Richter protokolliert meist selbstund verzichtet auf einen Protokollführer. Auch Ihre Kinder oder Ihre Eltern dürfen nicht im Gerichtssaal anwesend sein.
Kann der Ehepartner den Scheidungsantrag zurückziehen?
Hat Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt, können Sie den Scheidungsantrag so lange zurückziehen, bis der im mündlichen Scheidungstermin verkündete Scheidungsbeschluss des Gerichts unanfechtbar und damit rechtskräftig wird. Haben Sie ebenfalls einen Scheidungsantrag bei Gericht gestellt, wird das Scheidungsverfahren trotz der Zurücknahme des Scheidungsantrags durch den Ehepartner fortgesetzt.
EXPERTENTIPP
Aussetzung statt Zurücknahme
Statt den Scheidungsantrag zurückzunehmen, sollten Sie die Aussetzung des Scheidungsverfahrens in Betracht ziehen. Dann wird das Verfahren bis zu einem Jahr zum Ruhen gebracht. Sie verschaffen sich so Bedenkzeit und vermeiden, dass Sie für den Fall der Zurücknahme die bis dahin entstandenen Gebühren für Gericht und Anwalt bezahlen müssen.
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Die Tatsache, dass Ihre Scheidung vor dem Gericht verhandelt wird, sollte Sie nicht beunruhigen. Verläuft Ihre Scheidung einvernehmlich, ist der Scheidungstermin nur noch Formsache. Verläuft Ihre Scheidung streitig, begleitet Sie Ihr Rechtsanwalt durch das Verfahren. Auch der Richter wird in der Regel alles tun, damit Ihre Scheidung ordnungsgemäß abgewickelt wird und Sie geschieden werden.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.
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