Darf ich den Ehepartner aus der Ehewohnung aussperren?

Wie sind Zutritts- und Wohnrecht nach Trennung und Scheidung geregelt?

Mann Pflanzt Baum Im Garten iurFRIEND® AG

Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2026

Auch wenn Sie sich getrennt haben, können Sie Ihre Ehepartnerin bzw. Ihren Ehepartner nicht einfach aus der Ehewohnung aussperren. Grundsätzlich besteht weiterhin Anspruch auf Zutritt zu Ihrer gemeinsamen Wohnung und Sie können nicht einfach die Türschlösser austauschen lassen. Es gibt jedoch in bestimmten Einzelfällen die Möglichkeit, sich die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen zu lassen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Handlungsmöglichkeiten Sie haben.

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Nach der Trennung haben grundsätzlich beide Partner Anspruch darauf, die Ehewohnung weiterhin zu nutzen.
  • Wenn es für einen Ehepartner im Einzelfall unzumutbar ist, weiterhin unter einem Dach zu leben, kann die Wohnung teilweise oder im Ganzen zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden.
  • Spätestens nach der Scheidung muss eine dauerhafte Entscheidung über die Wohnsituation gefällt werden.

Praktische Tipps für Sie

  • Riskieren Sie keine unnötigen Kosten, indem Sie voreilig die Türschlösser austauschen und den Zutritt zur Wohnung verwehren, bevor Sie das alleinige Nutzungsrecht gesichert haben. Respektieren Sie das uneingeschränkte Zutrittsrecht, solange es besteht.
  • Klären Sie die Wohnsituation mit Ihrer Ex-Partnerin bzw. Ihrem Ex-Partner, um unnötigen Streit zu vermeiden und den Weg zur einvernehmlichen Scheidung zu ebnen.
  • Sie können Ihre getroffene Vereinbarung in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich festhalten, um Sie zur Not auch gegen den Willen Ihrer Ex-Partnerin bzw. Ihres Ex-Partners durchzusetzen.

Ehewohnung nach der Trennung

Grundsätzlich bleibt Ihre Ehewohnung auch nach der Trennung Ihre gemeinsame Wohnung. Sie müssen jedoch Ihre eheliche Lebensgemeinschaft auflösen, um das Trennungsjahr zu vollziehen und Ihren Scheidungsantrag einreichen zu können. In der Regel zieht zu diesem Zweck einer der Ex-Partner aus und mietet sich eine neue Wohnung. Einige Ehepaare können jedoch aus finanziellen Gründen nicht unbedingt zwei getrennte Wohnungen finanzieren oder benötigen längere Zeit, um den Umzug abzuwickeln.

 

Wenn Sie innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben möchten, müssen Sie die Trennung von Tisch und Bett einhalten. Dazu teilen Sie die Räumlichkeiten so gut wie möglich auf und führen Ihren eigenen Haushalt. Solange Sie sich einigen können, sollte dies kein Problem sein. Doch was passiert, wenn Sie nicht weiter zusammen in einer Wohnung leben möchten und keiner von Ihnen freiwillig auszieht? In der Regel können Sie Ihre Noch-Ehepartnerin bzw. Ihren Noch-Ehepartner nicht dazu zwingen, auszuziehen. Unabhängig davon, wer von Ihnen Eigentümer der Immobilie ist oder wer den Mietvertrag unterzeichnet hat, haben Sie als Ehepartner beide einen Anspruch darauf, Ihre Ehewohnung zu nutzen.

Ein guter Streit endet mit einer Einigung, nicht mit einem Sieg!
Voltaire (1634 – 1778)

Darf ich nach der Trennung die Türschlösser austauschen?

Da Ihre Ehewohnung auch nach der Trennung weiterhin Ihre gemeinsame Wohnung bleibt, dürfen Sie die Türschlösser nicht einfach gegen den Willen des anderen Ehepartners austauschen, um Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner den Zugang zu verwehren. Dann würden Sie in so genannter verbotener Eigenmacht nach § 858 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handeln. Sie würden also widerrechtlich handeln und riskieren, die Kosten eines gerichtlichen Eilverfahrens tragen zu müssen. Denn der ausgesperrte Ehepartner kann sich aufgrund seines Anspruchs den Zugang zur Wohnung wieder verschaffen. Im Idealfall sollten Sie also eine einvernehmliche Lösung für Ihre Wohnsituation finden. Erst wenn die Wohnung rechtlich nicht mehr als Ehewohnung einzuordnen ist, auf die beide Partner Anspruch haben, und es Ihre alleinige Wohnung ist, können Sie Ihrer Ex-Partnerin bzw. dem Ex-Partner den Zugang verwehren.

EXPERTENTIPP

Nutzungsrecht festhalten

Sie können das Nutzungsrecht auch in Ihrer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung rechtlich bindend festhalten. Dann können Sie die Regelung im Streitfall auch gegen den Willen des anderen Ehepartners durchsetzen und haben eine vertragliche Grundlage für Ihr Handeln.

Zuweisung der ehelichen Wohnung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Zuweisung zur alleinigen Nutzung der Ehewohnung beantragen. So kann ein Ehepartner nach § 1361 b Absatz 1 BGB von dem anderen Ehepartner verlangen, die Wohnung zu verlassen, wenn dies nötig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Unbillige Härte ist gegeben, wenn es unzumutbar ist, weiterhin mit dem Ehepartner unter einem Dach zu leben. Um eine Entscheidung herbeizuführen, muss zwischen den verschiedenen Interessen abgewogen werden. Welches Interesse überwiegt im konkreten Fall: Das Interesse des einen Ehepartners, weiterhin in der Wohnung zu bleiben oder das Interesse den anderen Ehepartners am Auszug und die Möglichkeit, die Wohnung alleine zu nutzen?

GUT ZU WISSEN

Teilzuweisung

Je nach Einzelfall und Größe der Wohnung kann auch nur ein Teil der Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Hier kommt es ganz auf die individuellen Umstände an.

  • Fälle häuslicher Gewalt
  • Fälle mit Gefährdung des Kindeswohls
  • Schwere Verfehlungen, wie starker Alkohol- und Drogenkonsum

Eine Zuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz kommt nur in Frage, wenn Sie noch nicht getrennt sind. Eine Zuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz ist in der Regel auch nur vorübergehend, da eine Wohnungszuweisung für maximal 12 Monate erfolgt. Nach der Trennung geht die Zuweisung nach § 1361 b Absatz 1 BGB als speziellere Regelung vor.

Zutrittsrecht zur ehelichen Wohnung

Der Ehepartner kann sein Zutrittsrecht jedoch auch freiwillig aufgeben. Dazu kann er eine entsprechende Erklärung abgeben, dass er nicht mehr in der Wohnung leben und endgültig nicht zurückkehren möchte. Sind seit dem Auszug sechs Monate vergangen, wird gesetzlich unwiderleglich vermutet, dass er endgültig ausgezogen ist und dem in der Wohnung Verbliebenen das alleinige Nutzungsrecht überlässt. In den sechs Monaten nach seinem Auszug kann er die Wohnung weiterhin betreten, er muss jedoch einen besonderen Grund vorweisen können. Ohne besonderen Grund ist er darauf angewiesen, von dem in der Ehewohnung lebenden Ehepartner hereingelassen zu werden. Was einen besonderen Grund darstellt, hängt von dem Umständen im Einzelfall ab.

Praxisbeispiel

Gerichtsentscheidung

In einem Beschluss vom Oberlandsgericht Bremen (Az. 5 WF 62/17) vom 22. August 2017 lehnte das Gericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab. In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Ehefrau Zutritt zur Wohnung für einen Makler und weitere Dritte, nachdem sie diese dem Ehemann zur alleinigen Nutzung überlassen hatte. Um für ihr Verkaufsvorhaben den Zutritt zu sichern, beantragte sie Verfahrenskostenhilfe. Das Gericht sah in der Verkaufsabsicht keinen besonderen Grund, der sie zum Zutritt berechtigt, sodass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand und lehnte den Antrag ab.

Ehewohnung nach der Scheidung

Spätestens nach der Scheidung müssen Sie die Wohnverhältnisse endgültig klären. Für die dauerhafte Zuweisung spielen die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie nunmehr eine große Rolle. Nach § 1568 a Absatz 1 BGB kann ein Ehepartner die dauerhafte Überlassung nur verlangen, wenn er auf die Nutzung unter Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse verstärkt darauf angewiesen ist. Es muss stets für den Einzelfall abgewogen werden, welche Lösung fair ist und den überwiegenden Interessen gerecht wird.

 

Folgende Faktoren können eine Rolle bei der Zuweisung der Wohnung spielen, die sowohl Sie bei einer einvernehmlichen Regelung, als auch das Gericht im streitigen Verfahren zu beachten haben.

  • Eigentumsverhältnisse: Ist einer der Ehepartner alleiniger Eigentümer, so ist eine Zuweisung nach der Scheidung an den anderen Ehepartner nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Kindeswohl: Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, so steht deren Wohl stets im Mittelpunkt. Sie sollten bei jeder Entscheidung, die Sie im Hinblick auf die Trennung und Scheidung treffen müssen, bedenken, was für Ihre Kinder am besten ist. Sie sollten Ihre Kinder nicht aus dem gewohnten Umfeld reißen und Ihnen Sicherheit und Stabilität vermitteln. Der Elternteil, der die Kinder betreut, hat also meistens die besseren Chancen auf dauerhafte Zuweisung der Ehewohnung.
  • Besonderheiten der Wohnung : Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein für die Wohnung benötigen, ist die weitere Zuweisung ebenfalls daran gekoppelt, dass Sie weiterhin die Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein erfüllen. Handelt es sich um eine Dienstwohnung, so kann die Wohnung in der Regel nur dem Ehepartner zugewiesen werden, dem die Dienstwohnung im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird.

CHECKLISTE

Was passiert nach der Scheidung mit der gemeinsamen Immobilie?

Diese Möglichkeiten haben Sie, im Rahmen der Scheidung Ihre gemeinsame Immobilie aufzuteilen.

Checkliste

Gemeinsame Immobilien der Ehepartner

Diese Möglichkeiten haben Sie, im Rahmen der Scheidung Ihre gemeinsame Immobilie aufzuteilen.

Download

Gratis-InfoPaket Scheidung

Was Sie bei einer Scheidung beachten sollten

Jetzt kostenfrei anfordern!

Ausführliche Infobroschüre
FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder

Verfahrenskostenhilfe
Checklisten und Antrag

Checklisten
Gängige Fehler vermeiden

Beratungsgutschein
im Wert von 200,- EUR

Service-Pass
24/7-Hilfe bei Trennung & Scheidung

Kostenvoranschlag
& Scheidungsantrag-Formular

Rat & Hilfe Center

Warum gibt es das „iurFRIEND“ Rat & Hilfe Center?

Unser iurFRIEND Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Machen Sie sich rechtzeitig Gedanken über Ihre Wohnsituation nach der Trennung und Scheidung. Im Idealfall können Sie sich einvernehmlich einigen. Für den Streitfall sieht das Gesetz bestimmte Regelungen vor, nach denen die Wohnung in Teilen oder im Ganzen zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden kann. Lassen Sie sich am besten für Ihre individuelle Situation beraten.

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Gerne können Sie auch unseren KI-gestützten Livechat ausprobieren, der Ihnen bereits viele Fragen zur Scheidung beantworten kann.

 

iurFRIEND mit seinen TOP-Domains SCHEIDUNG.de, TRENNUNG.de und anderen bietet Ihnen das deutschlandweit einzige Scheidungsportal mit TÜV-zertifizierter Servicequalität. Als Erfinderin der europäischen Online-Scheidung ist es unser Ziel und unser Anspruch, Ihnen die bestmögliche Unterstützung bei Ihrer Scheidung zu gewähren. Wie auch immer Sie sich entscheiden, wie es weitergeht - Sie erhalten von uns immer, vor einer möglichen Beauftragung, eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.