Ehewohnung nach der Trennung
Grundsätzlich bleibt Ihre Ehewohnung auch nach der Trennung Ihre gemeinsame Wohnung. Sie müssen jedoch Ihre eheliche Lebensgemeinschaft auflösen, um das Trennungsjahr zu vollziehen und Ihren Scheidungsantrag einreichen zu können. In der Regel zieht zu diesem Zweck einer der Ex-Partner aus und mietet sich eine neue Wohnung. Einige Ehepaare können jedoch aus finanziellen Gründen nicht unbedingt zwei getrennte Wohnungen finanzieren oder benötigen längere Zeit, um den Umzug abzuwickeln.
Wenn Sie innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben möchten, müssen Sie die Trennung von Tisch und Bett einhalten. Dazu teilen Sie die Räumlichkeiten so gut wie möglich auf und führen Ihren eigenen Haushalt. Solange Sie sich einigen können, sollte dies kein Problem sein. Doch was passiert, wenn Sie nicht weiter zusammen in einer Wohnung leben möchten und keiner von Ihnen freiwillig auszieht? In der Regel können Sie Ihre Noch-Ehepartnerin bzw. Ihren Noch-Ehepartner nicht dazu zwingen, auszuziehen. Unabhängig davon, wer von Ihnen Eigentümer der Immobilie ist oder wer den Mietvertrag unterzeichnet hat, haben Sie als Ehepartner beide einen Anspruch darauf, Ihre Ehewohnung zu nutzen.
Darf ich nach der Trennung die Türschlösser austauschen?
Da Ihre Ehewohnung auch nach der Trennung weiterhin Ihre gemeinsame Wohnung bleibt, dürfen Sie die Türschlösser nicht einfach gegen den Willen des anderen Ehepartners austauschen, um Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner den Zugang zu verwehren. Dann würden Sie in so genannter verbotener Eigenmacht nach § 858 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handeln. Sie würden also widerrechtlich handeln und riskieren, die Kosten eines gerichtlichen Eilverfahrens tragen zu müssen. Denn der ausgesperrte Ehepartner kann sich aufgrund seines Anspruchs den Zugang zur Wohnung wieder verschaffen. Im Idealfall sollten Sie also eine einvernehmliche Lösung für Ihre Wohnsituation finden. Erst wenn die Wohnung rechtlich nicht mehr als Ehewohnung einzuordnen ist, auf die beide Partner Anspruch haben, und es Ihre alleinige Wohnung ist, können Sie Ihrer Ex-Partnerin bzw. dem Ex-Partner den Zugang verwehren.
Zuweisung der ehelichen Wohnung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Zuweisung zur alleinigen Nutzung der Ehewohnung beantragen. So kann ein Ehepartner nach § 1361 b Absatz 1 BGB von dem anderen Ehepartner verlangen, die Wohnung zu verlassen, wenn dies nötig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Unbillige Härte ist gegeben, wenn es unzumutbar ist, weiterhin mit dem Ehepartner unter einem Dach zu leben. Um eine Entscheidung herbeizuführen, muss zwischen den verschiedenen Interessen abgewogen werden. Welches Interesse überwiegt im konkreten Fall: Das Interesse des einen Ehepartners, weiterhin in der Wohnung zu bleiben oder das Interesse den anderen Ehepartners am Auszug und die Möglichkeit, die Wohnung alleine zu nutzen?
- Fälle häuslicher Gewalt
- Fälle mit Gefährdung des Kindeswohls
- Schwere Verfehlungen, wie starker Alkohol- und Drogenkonsum
Eine Zuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz kommt nur in Frage, wenn Sie noch nicht getrennt sind. Eine Zuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz ist in der Regel auch nur vorübergehend, da eine Wohnungszuweisung für maximal 12 Monate erfolgt. Nach der Trennung geht die Zuweisung nach § 1361 b Absatz 1 BGB als speziellere Regelung vor.
Zutrittsrecht zur ehelichen Wohnung
Der Ehepartner kann sein Zutrittsrecht jedoch auch freiwillig aufgeben. Dazu kann er eine entsprechende Erklärung abgeben, dass er nicht mehr in der Wohnung leben und endgültig nicht zurückkehren möchte. Sind seit dem Auszug sechs Monate vergangen, wird gesetzlich unwiderleglich vermutet, dass er endgültig ausgezogen ist und dem in der Wohnung Verbliebenen das alleinige Nutzungsrecht überlässt. In den sechs Monaten nach seinem Auszug kann er die Wohnung weiterhin betreten, er muss jedoch einen besonderen Grund vorweisen können. Ohne besonderen Grund ist er darauf angewiesen, von dem in der Ehewohnung lebenden Ehepartner hereingelassen zu werden. Was einen besonderen Grund darstellt, hängt von dem Umständen im Einzelfall ab.
Ehewohnung nach der Scheidung
Spätestens nach der Scheidung müssen Sie die Wohnverhältnisse endgültig klären. Für die dauerhafte Zuweisung spielen die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie nunmehr eine große Rolle. Nach § 1568 a Absatz 1 BGB kann ein Ehepartner die dauerhafte Überlassung nur verlangen, wenn er auf die Nutzung unter Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse verstärkt darauf angewiesen ist. Es muss stets für den Einzelfall abgewogen werden, welche Lösung fair ist und den überwiegenden Interessen gerecht wird.
Folgende Faktoren können eine Rolle bei der Zuweisung der Wohnung spielen, die sowohl Sie bei einer einvernehmlichen Regelung, als auch das Gericht im streitigen Verfahren zu beachten haben.
- Eigentumsverhältnisse: Ist einer der Ehepartner alleiniger Eigentümer, so ist eine Zuweisung nach der Scheidung an den anderen Ehepartner nur in Ausnahmefällen möglich.
- Kindeswohl: Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, so steht deren Wohl stets im Mittelpunkt. Sie sollten bei jeder Entscheidung, die Sie im Hinblick auf die Trennung und Scheidung treffen müssen, bedenken, was für Ihre Kinder am besten ist. Sie sollten Ihre Kinder nicht aus dem gewohnten Umfeld reißen und Ihnen Sicherheit und Stabilität vermitteln. Der Elternteil, der die Kinder betreut, hat also meistens die besseren Chancen auf dauerhafte Zuweisung der Ehewohnung.
- Besonderheiten der Wohnung : Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein für die Wohnung benötigen, ist die weitere Zuweisung ebenfalls daran gekoppelt, dass Sie weiterhin die Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein erfüllen. Handelt es sich um eine Dienstwohnung, so kann die Wohnung in der Regel nur dem Ehepartner zugewiesen werden, dem die Dienstwohnung im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird.