Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit/Bürgergeld

Habe ich bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Unterhalt?

Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2026

Sind Sie nach Ihrer Scheidung unverschuldet arbeitslos, haben Sie Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit. Ihr Ehepartner muss Sie dann finanziell unterstützen, solange und soweit Sie keine angemessene Erwerbstätigkeit finden können. Häufig dreht sich der Streit darum, wann eine Arbeit angemessen und zumutbar ist. Wir erklären Ihnen, wann Sie nach der Scheidung bei Erwerbs- und Arbeitslosigkeit oder bei Bezug von Bürgergeld (zuvor Hartz-IV = Arbeitslosengeld-II) gegen Ihren Ex-Ehepartner Anspruch auf nachehelichen Unterhalt oder wegen der Betreuung Ihres Kindes Betreuungsunterhalt haben.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Sie haben nach Ihrer Scheidung Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wenn Sie keine angemessene Erwerbstätigkeit finden können oder Ihr scheinbar gesicherter Arbeitsplatz wegfällt. Das Bürgergeld hat das Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet) zum 1.1.2023 abgelöst.
  • Reicht Ihr Einkommen nicht aus, Ihren Lebensunterhalt abzusichern, haben Sie Anspruch auf Aufstockungs- oder Ergänzungsunterhalt.
  • Weisen Sie Ihre Bemühungen um einen Arbeitsplatz detailliert nach. Dies ist für den Unterhaltsanspruch Voraussetzung. Gegebenenfalls werden Ihnen sonst fiktive Einkünfte bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts angerechnet.

Praktische Tipps für Sie

  • Informieren Sie das Arbeitsamt, wenn Sie Unterhalt erhalten und Bürgergeld beziehen (möchten). Unterhaltsansprüche sind stets vorrangig gegenüber öffentlichen Leistungen.
  • Versuchen Sie, sich mit Ihrem (Ex-)Partner außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung über Unterhaltsansprüche zu einigen. Aufgrund der Vielzahl an Szenarien ist es schwierig vorherzusagen, zu wessen Gunsten das Familiengerichtletztlich entscheidet.

Auf welche Lebenssituationen bezieht sich der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit?

Nach Ihrer Scheidung sind Sie für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Nur im Ausnahmefall, wenn Sie nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden können, haben Sie gegenüber Ihrem Ex-Ehepartner einen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit. § 1573 BGB gewährt Unterhalt

 

  • solange, bis Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit finden,
  • solange und soweit Sie keine Erwerbstätigkeit finden können,
  • solange und soweit Ihre Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig gesichert ist oder
  • solange und soweit Ihr Einkommen nicht ausreicht, den in Ihrer Ehe erreichten Lebensstandard zu gewährleisten.

 

Mit diesen gesetzlichen Vorgaben ist eine Reihe von Fragen verbunden, die die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Einzelfällen immer wieder neu beantworten muss. Vor allem kommt es im Streitfall darauf an, inwieweit Sie Ihre Ansprüche zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können.

CHECKLISTE

Was ist der 'Ehegattenunterhalt'?

Der Ehegattenunterhalt umfasst den Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt - hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.

Checkliste

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt umfasst den Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt - hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.

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Welche Arbeit muss ich annehmen?

Das Gesetz fordert, dass Sie eine, dann aber auch jede „angemessene“ Erwerbstätigkeit ausüben (§ 1574 BGB). Die Vorschrift hat vorwiegend Appellcharakter, der die Anforderungen an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhöht.

EXPERTENTIPP

Eheliche Solidargemeinschaft besteht nach der Scheidung fort

Können Sie nach der Scheidung oder nach der Betreuung Ihres Kleinkindes oder wegen einer Erkrankung oder wegen Ihres Alters keine angemessene Erwerbstätigkeit finden, sind Sie unterhaltsberechtigt. Damit trägt Ihr Ex-Ehepartner das Risiko, dass Sie sich nach der Scheidung in der Erwerbslosigkeit wiederfinden. Der Gesetzgeber rechtfertigt diese Regelung damit, dass vor allem nach einer längeren arbeitsteilig geführten Ehe die Arbeitslosigkeit mit der ehelichen Rollenverteilung und dem Verzicht auf eine Berufsausbildung zusammenhängen. Ziel ist, jedem Ehepartner die gleiche Teilhabe an dem gemeinsam erwirtschafteten Lebensstandard in der Ehe zu sichern (BVerfG, FamRZ 1993, 171). Allerdings sind Sie umgekehrt verpflichtet, im Detail darzulegen und nachzuweisen, dass Sie tatsächlich außerstande sind, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden und auszuüben.

Was ist eine angemessene Erwerbstätigkeit?

Als angemessen bewertet das Gesetz eine Erwerbstätigkeit,

  • die Ihre Ausbildung,
  • Ihre Fähigkeiten,
  • Ihre frühere Erwerbstätigkeit,
  • Ihr Lebensalter und
  • Ihren Gesundheitszustand sowie
  • die Dauer der Ehe und
  • bei Scheidung mit Kind: die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

berücksichtigt und Ihnen im Hinblick auf Ihre ehelichen Lebensverhältnisse zuzumuten ist.

Welche Rolle spielt unser früherer ehelicher Lebensstandard?

Im Hinblick auf eine angemessene Erwerbstätigkeit brauchen Sie nicht jede Tätigkeit anzunehmen. Sie können sich auf einen bestimmten Lebensstandard allenfalls dann berufen, wenn Ihre Ehe von langer Dauer war und Sie auf diesen Lebensstandard auch nach der Trennung im Alter vertrauen durften.

EXPERTENTIPP

Lebensstandard in der Ehe begründet keine lebenslange Garantie

Sie haben als 25-jährige Arzthelferin den Chefarzt Ihrer Klinik geheiratet. Aus „Standesgründen“ bleiben Sie zu Hause, führen den Haushalt und beschränken Ihre Aktivitäten auf Repräsentationspflichten. Ihre Ehe bleibt kinderlos. Geht Ihre Ehe nach kurzer Zeit in die Brüche, werden Sie wieder in Ihrem früheren Beruf arbeiten müssen. Sie können sich aber nicht auf den kurzzeitig bedingten höheren Lebensstandard berufen und auch nicht darauf, dass Ihre Arbeit jetzt nicht mehr angemessen sei. Anders dürfte die Sachlage zu bewerten sein, wenn Sie 20 Jahre verheiratet waren. Dann ist tatsächlich zu klären, ob es Ihnen noch zuzumuten ist, Ihren früheren Beruf erneut auszuüben.

Welche Nachweise muss ich führen, dass ich erfolglos nach Arbeit gesucht habe?

Es reicht nicht, dass Sie pauschal behaupten, Ihre Arbeitsplatzsuche sei erfolglos. Der Arbeitsmarkt biete nichts Passendes. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung, dass Sie nahezu die gesamte Zeit, die ein Vollerwerbstätiger berufstätig ist, für die Arbeitssuche aufwenden. Ihre Meldung beim Arbeitsamt reicht allein nicht. Verlangt wird vielmehr eine umfangreiche Privatinitiative. So müssen Sie Bewerbungen auf Stellenanzeigen in Zeitungen und eigene Inserate über einen längeren Zeitraum, auch außerhalb Ihres unmittelbaren Wohnbereichs, einbeziehen.

EXPERTENTIPP

Arbeitsplatzsuche ist Pflicht

Sie müssen Ihre Bemühungen detailliert und nachprüfbar dokumentieren. Es wird gefordert, dass Sie Ihre Bewerbungsschreiben und Bewerbungsunterlagen sowie die hierauf ergangenen Antworten potentieller Arbeitgeber vorlegen. Nur lässt sich die Ernsthaftigkeit Ihrer Erwerbsbemühungen überprüfen.

Was ist, wenn ich keine Chance habe, Arbeit zu finden?

Unmögliches kann natürlich nicht verlangt werden. Ihre Bemühungen müssen nachweisbar erfolglos geblieben sein, weil eben objektiv keine echte Beschäftigungschance besteht. Mit dieser Behauptung sind Sie auf der sicheren Seite, wenn sich nach langer ernsthafter und intensiver Arbeitsplatzsuche ergibt, dass Ihre Beschäftigungschance „gleich Null“ ist.

EXPERTENTIPP

Vermeiden Sie Zweifel an Ihrer Vermittelbarkeit

Behaupten Sie, dass von Anfang an keine reale Beschäftigungschance bestanden habe, trifft Sie hierfür die Beweislast. Jeder ernsthafte Zweifel geht zu Ihren Lasten (BGH NJW-RR 1993, 898). Eine von der Arbeitsagentur vorgeschlagene Umschulungsmaßnahme kann ein Indiz dafür sein, dass Sie von Anfang an nicht vermittelbar gewesen sind, rechtfertigt aber noch nicht zuverlässig den Schluss, dass keine Arbeitsmöglichkeit für Sie besteht.

Wann werden mir fiktive Einkünfte angerechnet?

Soweit Sie sich nicht ernsthaft und nachhaltig um einen Arbeitsplatz bemühen, werden Ihnen theoretisch erzielbare „fiktive“ Einkünfte angerechnet. Sie werden so behandelt, als würden Sie soviel Geld verdienen, als hätten Sie sich erfolgreich um einen Arbeitsplatz bemüht. Ihr Unterhaltsanspruch ist dann mehr als fraglich.

Inwieweit ist mir ein Ortswechsel zuzumuten?

Arbeitsplätze gibt es heute nicht mehr vor der Haustür. Ihnen ist ein Ortswechsel zuzumuten, soweit Sie keine familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen besitzen oder Ihre persönlichen Umstände, wie Lebensalter oder die körperliche oder seelische Verfassung dagegensprechen. Sie müssen sich also intensiv und kontinuierlich um eine Arbeit bemühen (BGH NJW-RR 1993, 898). Sind Sie nur eingeschränkt erwerbstätig, müssen Sie beweisen, dass Sie keine reale Chance haben, einen Vollzeitarbeitsplatz zu erhalten (BGH NJW 2012, 1145).

EXPERTENTIPP

Spätere Vermittlungsprobleme sind nicht relevant

Sie können sich kaum noch auf erst im Laufe der Zeit hinzutretende Erwerbsschwierigkeiten berufen (Alter, fehlende Berufserfahrung), wenn eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte und Sie sich rechtzeitig und nachhaltig um eine Erwerbstätigkeit bemüht hätten (BGH FamRZ 2008, 2105).

Was ist, wenn mein Einkommen nicht zum Leben reicht?

Reicht Ihr Einkommen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten, steht Ihnen ein Anspruch auf Aufstockungs- oder Ergänzungsunterhalt zu (§ 1573 Abs.II BGB). Sie haben dann Anspruch, dass Ihnen Ihr Ex-Ehepartner als Unterhaltspflichtiger den Unterschiedsbetrag zwischen Ihren Einkünften und dem angemessenen Unterhalt als Aufstockungsunterhalt zahlt. Sinn der Vorschrift ist, den gemeinsam erwirtschafteten ehelichen Lebensstandard auch nach der Scheidung soweit als möglich zu garantieren.

 

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Was ist, wenn ich mein Kind betreue oder krank bin und in Teilzeit arbeite?

Schaubild

Ihr Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann auch dann bestehen, wenn Ihnen wegen der Betreuung eines Kindes oder einer Krankheit nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich ist, die aber nicht den vollen Unterhalt sichert. In diesem Fall besteht zunächst ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt - der nicht mit dem Kindesunterhalt für das Kind selber zu verwechseln ist - oder Unterhalt wegen Krankheit oder Alters bis zu dem Betrag, den Sie mit einer vollen Erwerbstätigkeit verdienen könnten. Soweit der Betreuungsunterhalt und Ihr Teilzeiteinkommen nicht ausreicht, Ihren früheren Lebensstandard abzudecken, könnten Sie dann auch noch zusätzlich Aufstockungsunterhalt einfordern.

EXPERTENTIPP

Unterhalt auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus

Sie betreuen nach der Scheidung Ihr Kind. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes sind Sie nicht erwerbspflichtig und können den vollen Betreuungsunterhalt nach Ihren ehelichen Lebensverhältnissen beanspruchen. Wird Ihr Kind älter, kommt wahrscheinlich eine Teilzeitarbeitspflicht in Betracht. Ist Ihr Kind aufgrund seiner Lebensumstände weiterhin betreuungsbedürftig, können Sie die Differenz bis zu dem Einkommen, das Sie bei einer Vollerwerbstätigkeit erzielen könnten, als Betreuungsunterhalt oder als Aufstockungsunterhalt verlangen (BGH NJW 2014, 1302).

Wann entsteht der Unterhaltsanspruch bei nicht nachhaltig gesicherter Erwerbstätigkeit?

Sie können auch dann Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen, wenn Ihre Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es Ihnen trotz Ihrer Bemühungen nicht gelungen ist, den Unterhalt durch Ihre Arbeit nachhaltig zu sichern (§ 1573 Abs. IV BGB). Der Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit lebt also wieder auf, wenn eine vor oder unmittelbar bei dem Neuanfang nach Trennung und Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit Ihren Unterhalt nicht nachhaltig sichern konnte.

 

Ihr Unterhalt ist nachhaltig gesichert, wenn Sie zum Zeitpunkt der Scheidung einen Dauerarbeitsplatz realisiert haben. Daran fehlt es, wenn Sie nur auf Probe arbeiten oder Ihr festes Arbeitsverhältnis kurz nach der Scheidung wieder gekündigt wird oder der Arbeitgeber unerwartet in Insolvenz gerät. Ist Ihr Arbeitsplatz jedoch nachhaltig gesichert, braucht Ihr Ex-Ehepartner später eintretende Risiken nicht mehr zu verantworten. Insoweit tragen Sie das Arbeitsmarktrisiko infolge einer noch ungewissen künftigen Entwicklung selbst.

 

Praxisbeispiel

Arbeitgeber kurz vor Insolvenz

Sie arbeiten nach Ihrer Scheidung als Verkäufer in einer Bäckerei. Da Sie sich selbst ernähren können, ist Ihr Ex-Ehepartner nicht in der Unterhaltspflicht. Die Bäckerei meldet dann kurz danach Insolvenz an. Da aufgrund bestehender Gerüchte wegen der Insolvenz Ihre Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig gesichert war, hätten Sie einen Unterhaltsanspruch. Ähnliches kommt in Betracht, wenn Sie fortlaufend befristet eingestellt werden, sich in der Reihe der Befristungen aber zeitliche Lücken befinden, in denen Sie nicht beschäftigt werden.

Sollte ich mit meinem Ex-Ehepartner eine Vereinbarung zum Unterhalt treffen?

Sie können sich mit Ihrem Ex-Ehepartner natürlich trefflich streiten, ob Sie einen Unterhaltsanspruch haben oder nicht und ob Ihnen eine bestimmte Arbeit zuzumuten ist oder nicht. Es ist oft schwierig zu beurteilen, zu wessen Gunsten das Pendel ausschlägt. Besser ist, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner außergerichtlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, in der Sie Ihren Unterhalt einvernehmlich regeln. Sie ermöglichen damit eine kostengünstige einvernehmliche Scheidung.

EXPERTENTIPP

Kompromisse führen schneller zum Geld

Wenn Sie untereinander verhandeln, sollten Sie nicht auf Maximalforderungen bestehen. Umgekehrt sollten Sie die Forderung Ihres Ex-Partners nicht pauschal zurückweisen. Ein Kompromiss könnte darin bestehen, dass Sie die Unterhaltszahlungen in der Höhe oder zeitlich befristet vereinbaren. Sie könnten auch vereinbaren, inwieweit sich der Partner bemühen muss, eine Arbeit zu finden und welche Art von Arbeit zuzumuten ist. Jede klare Vereinbarung macht Ihre beider Lebensplanung kalkulierbar.

Was ist, wenn ich Bürgergeld beziehe?

Sind Sie Empfänger von Bürgergeld (früher Hartz IV = Arbeitslosengeld II) und erhalten nachehe­lichen Unterhalt, müssen Sie die Arbeitsagentur informieren. Sie haben eine Informationspflicht und riskieren Rückforderungen. Ihr Unterhalt wird auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet. Sie gelten dann nicht als hilfsbedürftig, da Sie die erforderliche Hilfe zum Lebensunterhalt von Ihrem Ehepartner erhalten. Private Hilfen sind vorrangig vor öffentlichen Hilfen. Allerdings darf nur berücksichtigt werden, was Sie tatsächlich an Unterhalt erhalten und nicht etwa der in einer Unterhaltsvereinbarung festgelegte höhere, aber Ihnen nicht zufließende Betrag.

EXPERTENTIPP

Unterhalt ist vorrangig gegenüber Bürgergeld

Sie haben kein Wahlrecht. Sie können nicht wählen, ob Sie Bürgergeld (früher Hartz IV) beziehen oder lieber Unterhalt verlangen. Sie können auch nicht auf Unterhalt verzichten und lieber auf Bürgergeld umsteigen. Grund ist, dass Sie auf Ehegattenunterhalt nicht verzichten können. So will der Gesetzgeber verhindern, dass Sie öffentliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen, obwohl Sie Anspruch hätten, Unterhalt zu verlangen.

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Unser iurFRIEND Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

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  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Der Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit oder Bezug von Bürgergeld steht oft nur auf dem Papier. Fordern Sie Unterhalt, bietet das Gesetz Ihrem Ex-Ehepartner viele Ansatzpunkte, Ihre Forderung anzuzweifeln. Damit steht Ihre Pflicht der Selbstverantwortlichkeit nach der Scheidung im Gegensatz zur nachehelichen Solidarität Ihres Ex-Ehepartners. Im Idealfall verständigen Sie sich auf eine einvernehmliche Regelung und vermeiden, sich auf einen oft unkalkulierbaren Rechtsstreit einzulassen.

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über WhatsApp schreiben.

 

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