Wer bekommt die gemeinsame Wohnung oder das Haus?
Sind Sie gemeinsam Eigentümer einer Wohnung oder eines Familienwohnhauses, sind Sie beide im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Als Miteigentümer haben Sie gleiche Rechte und Pflichten. Soweit Sie im Zeitraum der Trennung aufgrund Ihrer Lebensumstände vorrangig auf die Nutzung der Immobilie angewiesen sind, kann das Familiengericht Ihnen auf Antrag die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen. Da die Wohnungszuweisung eine vorübergehende Entscheidung ist, sollten Sie langfristig eine einvernehmliche Regelung finden.
Auch nach der Scheidung kann die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden, ist aber auf Dauer keine Lösung und verpflichtet Sie, dem Partner als Miteigentümer aller Wahrscheinlichkeit nach einer Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Trennen Sie sich, zieht ein Partner im Regelfall aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus. Steht die Wohnung in Ihrer beider Miteigentum, kann kein Partner die Immobilie nach eigenem Ermessen verkaufen. Jeder Partner ist auf die Zustimmung des anderen angewiesen. Dies gilt nicht nur für die eheliche Wohnung, sondern für jede andere Immobilie, die Sie gemeinsam besitzen.
Im einfachsten Fall verständigen Sie sich, die Immobilie zu verkaufen, führen aus dem Verkaufserlös das eventuell zu bedienende Bankdarlehen zurück und teilen einen Überschuss unter sich auf. Genauso gut könnten Sie die Immobilie behalten und an Dritte vermieten. Verständigen Sie sich, dass ein Partner als Mieter in der Wohnung verbleibt, wäre im Hinblick auf den Miteigentumsanteil des anderen sinnvollerweise ein Mietvertrag abzuschließen und eine Miete an den Partner zu entrichten.
Wohneigentum begründen und aufteilen
Lässt sich das Haus in zwei abgeschlossene Wohneinheiten aufteilen, kann eine Option auch darin bestehen, an der Immobilie Wohnungseigentum zu begründen und jedem Ehepartner eine Wohnung zum alleinigen Eigentum zuzuweisen. Dann kann jeder Partner mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren. Nachteilig ist, dass Sie dann auch nach Ihrer Scheidung in der Wohnungseigentümergemeinschaft miteinander verbunden bleiben und emotionale Befindlichkeiten Schwierigkeiten bereiten könnten, als Wohnungseigentümer künftig wirtschaftlich zweckmäßige Entscheidung zu treffen.
Auf keinen Fall sollten Sie das Haus leer stehen lassen. Ein Haus bedarf der Unterhaltung und Betreuung und verliert an Wert, wenn es vernachlässigt wird. Ist eine Verständigung mit dem Partner unmöglich, verbleibt in letzter Konsequenz die Teilungsversteigerung. Dann wird das Objekt öffentlich beim Amtsgericht versteigert. Derjenige Interessent, der das höchste Gebot abgibt, wird neuer Eigentümer. Da mit einer Teilungsversteigerung oft hohe Wertverluste einhergehen, ist diese Option wenig empfehlenswert.
Immobilienbewertung bei Scheidung
Möchten Sie Ihre Immobilie wegen der Scheidung verkaufen, sollten Sie den Verkehrswert kennen. Es ist wenig konstruktiv, einen Kaufpreis zu fordern, den kein Kaufinteressenten bereit ist, zu zahlen. Auch wenn Sie in einem wunderschönen Objekt gewohnt, ist der Verkehrswert gering, wenn Sie keinen Kaufinteressenten dafür finden. Ihre subjektiv bedingte Einschätzung, vielleicht weil es sich um Ihr Elternhaus oder eine mit viel Mühe und Arbeit sanierte Immobilie handelt, ist keine Grundlage, den Verkehrswert bestimmen zu wollen.
Im einfachsten Fall beauftragen Sie einen örtlich ansässigen Immobilienmakler mit der Immobilienbewertung. Örtlich ansässige Makler kennen die Verhältnisse vor Ort, wissen welche Interessenten welche Immobilie suchen und zu welchen Preisen Immobilien im Umfeld Ihrer Immobilie verkauft und gekauft werden.
Immobilien werden im Regelfall nach dem Sachwert bewertet, also dem Wert, der erforderlich ist, um diese Immobilie nach heutigen Material- und Handwerkerpreisen zu errichten. Ist die Immobilie vermietet, ist meist das Ertragswertverfahren maßgeblich. Danach bestimmt sich der Verkehrswert danach, welche Mieterträge die Immobilie erbringt.
Empfehlenswert ist zudem, beim Gutachterausschuss Ihrer Gemeinde oder online über das Geoportal Ihres Bundeslandes die Bodenrichtwerte in Erfahrung zu bringen. Daraus ergibt sich, welche Grundstückspreise in Ihrer Gegend gelten.
Sind Sie Miteigentümer Ihrer Immobilie, sind Sie gemeinsam im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Ihre Trennung und Scheidung ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen und den Eintragungen im Grundbuch. Zur Sicherheit kann sich empfehlen, beim Grundbuchamt einen unbeglaubigten Grundbuchauszug anzufordern und zu überprüfen, ob alle Eintragungen richtig sind. Einen Grundbuchauszug benötigen Sie zudem, wenn Sie die Immobilie verkaufen möchten und dem Interessenten nachweisen wollen, dass Sie Eigentümer sind. Verkaufen Sie die Immobilie, wird der Erwerber als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Nießbrauch nach Trennung und Scheidung
Der Nießbrauch ist das Recht, eine Immobilie nutzen und die Erträge daraus ziehen zu dürfen. Der Nießbrauch ist im Grundbuch eingetragen. Meist handelt sich um eine Immobilie, die vermietet ist oder vermietet werden kann. Sind Sie nießbrauchberechtigt, können Sie selbst in der Immobilie wohnen oder die Immobilie an Dritte vermieten und die Mieten für sich vereinnahmen. Das Nießbrauchrecht ändert sich mit der Trennung und Scheidung zunächst nicht. Wird die Immobilie verkauft, erlischt im Regelfall das Nießbrauchrecht. Ist im Grundbuch lediglich ein Wohnrecht eingetragen, dürfen Sie Immobilie nur selbst bewohnen, die Immobilie aber nicht an Dritte vermieten. Nießbrauch und Wohnrecht können lebenslang eingetragen sein, sich aber nur auch auf den Zeitraum beziehen, in dem Sie verheiratet sind.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht bei Trennung
Haben Sie eine Patientenverfügung getroffen, haben Sie aller Wahrscheinlichkeit nach Ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner als Vertrauensperson dafür bestimmt, für Sie die im Behandlungsfall notwendigen Entscheidungen zu treffen. Trennen Sie sich und lassen sich scheiden, wird das Vertrauensverhältnis in dieser Form wohl nicht mehr bestehen. Es empfiehlt sich, in der Patientenverfügung eine neue Vertrauensperson zu bestimmen und den Ex-Partner aus seiner Verantwortung zu entlassen. Gleiches empfiehlt sich, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erstellt und darin Ihren Partner als Bevollmächtigten benannt haben.
Schulden sind immer an die Person des Schuldners gebunden. Haben Sie die Schulden allein verursacht, haften Sie trotz Ihrer Eheschließung oder Trennung und Scheidung nach wie vor allein. Ihr Ehepartner wird in die Haftung nicht einbezogen. Eine Haftung des Partners begründet sich allerdings dann, wenn er oder sie sich gleichfalls vertraglich verpflichtet hat. Haben Sie beispielsweise den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet, sind Sie beide in der Verantwortung gegenüber dem Vermieter. Bestehen Mietrückstände, haften Sie gemeinsam.
Trennen Sie sich, empfiehlt sich, für gemeinsame bestehende Schulden eine Regelung zu finden und zu klären, wer die Schulden künftig bedient. Fehlt es an Liquidität, sollten Sie mit dem Gläubiger eine Zahlungsregelung verhandeln, eventuell über eine auszuhandelnde Summe einen Vergleich schließen oder in letzter Konsequenz die Privatinsolvenz beantragen.
Ist ein Partner unternehmerisch tätig, entstehen oft Probleme, wenn es um den Zugewinnausgleich geht. Besteht Anspruch auf Zugewinnausgleich, ist der unternehmerisch tätige Partner möglicherweise gezwungen, Liquidität aus dem Unternehmen abzuziehen, Unternehmenswerte über Kredite zu belasten oder im ungünstigsten Fall das Unternehmen mit Verlusten zu verkaufen. Um diese Risiken zu vermeiden, empfiehlt sich, in einem modifizierten Zugewinnausgleich eine Regelung zu finden, bei der das Unternehmen möglichst außen vor bleibt und der ausgleichsberechtigte Partner dennoch entschädigt wird.
Regelungsbedarf ergibt sich auch, wenn ein Partner im Unternehmen des anderen angestellt oder „ehrenamtlich“ tätig war. Hierbei kann der Begriff der „Ehegatten-Gesellschaft eine Rolle spielen. Daraus lassen sich Ausgleichsansprüche ableiten, soweit die Partner einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt haben, dazu jeder Partner einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsam Beitrag geleistet hat und nach ihrer Vorstellung das gemeinsam geschaffene Vermögen oder dessen Ertrag beiden gemeinsam zustehen sollte. Führte der Partner eine bloß untergeordnete, weisungsgebundene Tätigkeit aus, lassen sich Ausgleichsansprüche zumindest nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nicht begründen.
Scheidung und Versicherungen
Sind Sie verheiratet, ist ein Partner meist über den anderen mitversichert. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist der Partner familienversichert, soweit er/sie kein eigenes Einkommen bezieht oder eine dafür maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Nach der Scheidung muss sich der familienversicherte Partner eigenständig versichern. Gleiches gilt für die Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.
Sind Sie Eigentümer zweier Fahrzeuge, ist die Kfz-Versicherung meist auf die Person des Partners abgestellt, dem die Versicherung die höchsten Rabatte bewilligt. Haben Sie eines der Fahrzeuge während der Ehe so gut wie ausschließlich selbst gefahren, haben Sie nach der Scheidung Anspruch darauf, dass der Partner den Schadenfreiheitsrabatt auf Sie überträgt und Sie eine eigene Versicherung auf Ihren Namen abschließen.
Steuererklärung nach Trennung
Sind Sie verheiratet, profitieren Sie von dem steuerlichen günstigen Ehegatten-Splitting, wenn Sie sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Die gemeinsame Veranlagung ist steuerlich deutlich günstiger als die Einzelveranlagung eines jeden Ehegatten.
Der Vorteil des Ehegatten-Splitting bei gemeinsamer Veranlagung besteht auch noch im Jahr Ihrer Trennung und endet mit dem Beginn des Folgejahres nach Ihrer Trennung. Der Vorteil der gemeinsamen Veranlagung kann auch dann noch genutzt werden, wenn Sie sich nach Ihrer anfänglichen Trennung versöhnen und sich erst nach Ablauf des Jahres entschließen, die Trennung zu vollziehen.
Wichtig ist auch, dass Sie im Folgejahr nach Ihrer Trennung die Steuerklassen anpassen. Als Alleinstehende werden Sie in der Steuerklasse I erfasst. Betreuen Sie Ihr Kind, ist die Steuerklasse II maßgebend.
Vermögensauseinandersetzungen
Kommt es zur Scheidung, hat ein Ehepartner Anspruch auf Zugewinnausgleich, wenn sein Vermögenszuwachs während der Ehe geringer war als der des Partners. Grund ist, dass Vermögenszuwächse während der Ehe in der Regel nur dadurch möglich sind, dass die Partner gemeinsam zum Familienunterhalt beigetragen und jeder Partner davon profitieren soll, dass der andere aufgrund des gemeinsamen Wirkens Vermögen bilden konnte. Die Vorgabe des Gesetzes, nach der der Vermögensvorteil eines Partners mit dem anderen geteilt wird, kann durch individuelle Vereinbarung abgewandelt werden. Der „modifizierte“ Zugewinnausgleich bietet hierzu eine Reihe von Optionen, Vermögensauseinandersetzungen zu meiden.
Da auch Rentenanwartschaften einen Vermögenswert darstellen, führt das Familiengericht im Regelfall von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Danach werden die Rentenanwartschaften beider Ehepartner aufgeteilt. Es bleibt den Ehepartnern unbenommen, im Rahmen einer gegenseitigen Vereinbarung eine individuelle Regelung abzusprechen und auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht zu verzichten.
Ehepartner schließen gemeinhin im Hinblick auf die Eheschließung einen Ehevertrag ab. Ein Ehevertrag ist insoweit ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft, wenn ein Ehepartner unternehmerisch tätig ist, beide Ehepartner ungefähr gleich viel verdienen und keine Kinder zu erwarten oder die Altersunterschiede hoch sind.
Genauso gut kann ein Ehevertrag während der bestehenden Ehe und insbesondere im Hinblick auf die Trennung und Scheidung in der Form einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung verhandeln und vereinbart werden. Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung vermeidet, dass sich die Partner gerichtlich auseinandersetzen und sich in der Lage sehen, die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen als einvernehmliche Scheidung abzuwickeln.
Es empfiehlt sich, zur individuellen Gestaltung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einzubeziehen und den Entwurf dieser Vereinbarung notariell zu beurkunden. Alternativ kann die Vereinbarung auch noch bis zum mündlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht vereinbart und rechtsverbindlich gerichtlich protokolliert werden.