Trennungsunterhalt steuerlich absetzen?

Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen

Mann Mit Sparschwein Vor Gerichtsgebaeude iurFRIEND® AG

Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2026

Nach der Trennung und nach der Scheidung bestehen verschiedene Unterhaltspflichten. Dies schmälert Ihren Cashflow. Leisten Sie Trennungs- oder Ehegattenunterhalt, können die Zahlungen in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese reduzieren das zu versteuernde Einkommen. Wir erklären Ihnen, wann und wie Sie Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen können.

 

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Zahlungen für Trennungs- oder nachehelichen Ehegattenunterhalt können Sie als Sonderausgaben oder alternativ als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.
  • Kindesunterhalt ist steuerlich nicht absetzbar. Lediglich die in Ausübung des Umgangsrechts anfallenden Kosten können sich steuerlich auswirken.
  • Scheidungskosten gelten nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes nicht mehr als steuerlich abzugsfähig.

Praktische Tipps für Sie

  • Während des Trennungsjahrs werden Sie auf Antrag noch gemeinsam veranlagt und profitieren vom Ehegattensplitting. Können Sie das Ehegattensplitting nicht mehr nutzen, sollten Sie in Betracht ziehen, Ihre Unterhaltszahlungen steuerlich geltend zu machen.
  • Informieren Sie sich über die aktuellen Höchstbeträge und schöpfen Sie diese aus. So können Sie Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben in Höhe bis zu 13.805 EUR oder als außergewöhnliche Belastungen in Höhe bis zu 10.347 EUR geltend machen.
  • Um steuerliche Vorteile optimal auszunutzen, lassen Sie sich am besten steuerlich individuell beraten.

Wie können Sie Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen?

Sie zahlen im Zeitraum Ihrer Trennung Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt nach der Scheidung oder Kindesunterhalt? Dann sollten Sie sich auch mit der steuerlichen Seite beschäftigen.

CHECKLISTE

Was ist der 'Ehegattenunterhalt'?

Der Ehegattenunterhalt umfasst den Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt - hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.

Checkliste

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt umfasst den Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt - hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.

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Sie dürfen Ihre Unterhaltszahlungen jedes Jahr (Stand 2026) steuerlich geltend machen und zwar entweder als

  • Sonderausgaben in Höhe bis zu 13.805 EUR oder alternativ als
  • außergewöhnliche Belastungen in Höhe bis zu 10.347 EUR.

EXPERTENTIPP

Begrenztes Realsplitting

Ihre Unterhaltszahlungen sind entweder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Sie können Ihre Unterhaltszahlungen also nicht als Sonderausgaben und gleichzeitig auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Entweder so oder so. Nicht beides zusammen. Weil die Sonderausgaben der Höhe nach beschränkt sind und zugleich höchstens der Betrag abgesetzt werden kann, den Sie tatsächlich als Unterhalt gezahlt haben, spricht man auch vom begrenzten Realsplitting.

Ab wann können Sie die Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen?

Im Jahr Ihrer Trennung werden Sie im Regelfall noch steuerlich zusammenveranlagt. Sie profitieren dann vom steuerlichen Ehegattensplitting und zahlen meist weniger Einkommensteuer, als wenn Sie einzelnd veranlagt werden würden. Für die günstigere gemeinsame steuerliche Veranlagung reicht es aus, wenn Sie im Kalenderjahr einen einzigen Tag zusammengelebt haben.

Praxisbeispiel

Trennung am 2. Januar eines Jahres

Sie trennen sich am 2. Januar des Jahres. In diesem Jahr bleibt die gemeinsame Veranlagung möglich. Diesen Vorteil sollten Sie also möglichst lange nutzen.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem Ihre gemeinsame steuerliche Veranlagung aufgehoben wird und Sie beide einzelnd veranlagt werden, können Sie Ihre Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen. Ihre gemeinsame steuerliche Veranlagung wird im auf Ihre Trennung folgenden Kalenderjahr aufgehoben. Jetzt werden Sie einzelnd veranlagt und können Ihre Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen. Haben Sie sich also im Jahr 2023 getrennt, wurden Sie auf Antrag noch gemeinsam steuerlich veranlagt. Im Jahr 2025 erfolgt die Einzelveranlagung.

Wie machen Sie Ihre Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend?

Dazu ist Folgendes zu wissen:

Welche Formulare sind relevant?

Um Ihre Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend zu machen, müssen Sie den gezahlten Betrag eines Jahres im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung in Zeile 40 eintragen. Zusätzlich müssen Sie die Anlage zur Einkommensteuererklärung U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten ausfüllen. Diese Erklärung muss auch Ihr Ehepartner unbedingt unterschreiben. Der Abzug als Sonderausgabe ist nämlich nur möglich, wenn Ihr unterhaltsberechtigter Ehepartner zustimmt. Grund ist, dass er oder sie Ihre Unterhaltszahlungen selbst als eigenes Einkommen versteuern muss. Zu diesem Zweck müssen Sie auch die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Ex-Partners angeben.

Können Sie auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend machen?

Übernehmen Sie auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Ex-Partners, sind diese zusätzlich zum Unterhalt in unbegrenzter Höhe absetzbar. Tragen Sie diese Beiträge als Teil des Gesamtunterhalts in Zeile 40 des Mantelbogens ein, und wiederholen Sie den Betrag in Zeile 41.

Was ist der Unterschied zwischen Anlage U und Anlage Unterhalt?

Verwechseln Sie die Anlage U nicht mit der Anlage Unterhalt. Die Anlage Unterhalt betrifft Unterhaltsleistungen für nahe Angehörige, während die Anlage U Unterhaltsleistungen im Hinblick auf die Scheidung erfasst. Beide Formulare haben also unterschiedliche Voraussetzungen und Inhalte.

Welche Pflichten haben Sie im Hinblick auf den Partner beim Sonderausgabenabzug?

Machen Sie Ihre Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend, muss Ihr Ex-Partner die Zahlungen selbst als eigenes Einkommen versteuern (BGH FamRZ 2010, 717). Im Gegenzug müssen Sie sich bei Zustimmung des Ex-Partners verpflichten, ihm bzw. ihr alle steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile zu erstatten, die sich für ihn bzw. sie aus der Steuerpflicht ergeben (BGH FamRZ 2010, 717). Da Ihr Ex-Partner zustimmungspflichtig ist, könnten Sie diesen im ungünstigsten Fall sogar gerichtlich zwingen, die Anlage U zu unterschreiben.

EXPERTENTIPP

Anspruch auf Schadensersatz

Ihrem Ex-Partner können insoweit ausgleichspflichtige Nachteile entstehen, als er oder sie durch seine oder ihre Steuerpflicht weniger Unterhalt bekommt, höhere Krankenversicherungsbeiträge leisten muss, staatliche Fördergelder verliert oder sogar eine niedrigere Rente akzeptieren muss. Wird die Zustimmung grundlos verweigert, besteht Anspruch auf Schadensersatz. Eine Sicherheitsleistung für die entstehenden Nachteile darf der Partner nur verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Pflichtige dem Bedürftigen durch das Realsplitting entstehende Nachteile nicht oder nicht rechtzeitig ersetzen kann (BGH FamRZ 2002, 1024).

Wie machen Sie Ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend?

Ist die Kommunikation mit Ihrem Ex-Partner schwierig und können Sie sich nicht auf den Sonderausgabenabzug einigen, können Sie Ihre Unterhaltszahlungen immer noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Sie benötigen dann nicht die Zustimmung Ihres Ex-Partners.

Welcher Höchstbetrag gilt bei außergewöhnlichen Belastungen?

Der Höchstbetrag für außergewöhnliche Belastungen beträgt 10.347 EUR (Stand: 2026). Es kommt beim Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen nicht auf Ihre individuelle zumutbare Belastungsgrenze an. Der Höchstbetrag erhöht sich noch um Aufwendungen für die Basisabsicherung Ihres Ex-Partners in der Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung. Liegen die Voraussetzungen nur für einige Monate des Jahres vor, dürfen Sie auch nur den jeweils zwölften Anteil des Unterhaltshöchstbetrages in Ansatz bringen.

Inwieweit zählt eigenes Einkommen des Ex-Partners?

Leider ist die steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung schlechter als der Sonderausgabenabzug. Denn: Hat Ihr Ex-Partner mehr als 624 EUR eigenes Einkommen, vermindert jeder über 10.347 EUR/Jahr hinausgehende Betrag Ihre als Unterhaltszahlung abzugsfähige Zahlungen. Ihr Ex-Partner darf also maximal 10.347 EUR plus 624 EUR eigenes Einkommen verdienen. Um Ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, müssen Sie die Anlage Unterhalt für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen ausfüllen und Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen.

EXPERTENTIPP

Ausbildungsfreibetrag des Kindes nutzen

Absolviert Ihr volljähriges Kind eine Berufsausbildung und ist auswärtig untergebracht, können Sie ungeachtet Ihrer Unterhaltszahlungen einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 EUR im Jahr geltend machen. Der Ausbildungsfreibetrag steht Ihnen und Ihrem Ex-Partner jeweils zur Hälfte zu. Sie können aber auch eine andere Aufteilung beantragen, insbesondere dann, wenn sich der Freibetrag bei einem Partner steuerlich nicht auswirken würde. Der Ausbildungsfreibetrag wird monatlich berechnet. War das Kind nur für sechs Monate betroffen, steht Ihnen der Freibetrag anteilmäßig nur für dieses halbe Jahr zu. Tragen Sie den Ausbildungsfreibetrag in der Anlage Kind, Zeile 50 ein. In Zeile 53 können Sie die Aufteilung des Freibetrages beantragen.

Inwieweit können Sie Unterhaltsleistungen für Ihr Kind steuerlich geltend machen?

Die Unterhaltszahlungen, die Sie Ihrem Kind für den Kindesunterhalt zahlen, gelten nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben, da Sie und Ihr Ex-Partner im Regelfall Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Es ist egal, ob Ihr Kind minderjährig oder volljährig ist. Nur in dem eher seltenen Ausnahmefall, dass Sie und Ihr Ex-Partner keinen Anspruch auf Kindergeld haben und den steuerlichen Kinderfreibetrag nicht geltend machen, könnten Sie den Kindesunterhalt steuerlich absetzen.

CHECKLISTE

Was muss ich zum Kindesunterhalt wissen?

Hier erfahren Sie das Wichtigste zum Thema Kindesunterhalt.

Checkliste

Kindesunterhalt

Hier erfahren Sie das Wichtigste zum Thema Kindesunterhalt.

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Können Sie Kosten in Ausübung des Umgangsrechts steuerlich geltend machen?

Nehmen Sie Ihr Umgangsrecht in Anspruch, stellt sich die Frage, ob Sie die damit verbundenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer absetzen können. Leider lehnt der Fiskus diesen Ansatz ab. Der Bundesfinanzhof hat dies weitgehend bestätigt (BFH, Beschl. v. 15.5.2012 – VI B 111/11).

EXPERTENTIPP

Umgangskosten im Ausnahmefall als außergewöhnliche Ausgaben möglich

Dokumentieren Sie Ihre Aufwendungen zur Ausübung des Umgangsrechts möglichst im Detail und sammeln Sie Belege. Führen Sie also genau Buch. Soweit die Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts deutlich über den Anteil am Kindergeld hinausgehen, können diese steuerlich in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Ausgaben oder über die Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts berücksichtigt werden (BGH FamRZ 2009, 1392). Vom Ansatz her fallen Kosten des Umgangsrechts allerdings zwangsläufig an und sind im Regelfall nicht steuerlich relevant. In Ausnahmesituationen wie Besuchsfahrten zu einem erkrankten Kind zum Zwecke der Heilung oder Linderung oder Kosten der Hin- und Rückfahrt zur Betreuung eines behinderten Kindes, kommen trotzdem folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Fahrtkosten zum Wohnort des Kindes,
  • Übernachtungskosten, wenn Sie das Kind zu Hause besuchen,
  • anteilige Miete, wenn Sie das Kind in Ihrer Wohnung unterbringen,
  • Aufwendungen, wenn Sie das Kind verpflegen,
  • Aufwendungen, wenn Sie dem Kind sozial übliche Leistungen bezahlen (z.B. Nachhilfe),
  • Telefongebühren, wenn Sie die Besuchstermine mit Ihrem Ex-Partner koordinieren.

Wie nutzen Sie den Kinderfreibetrag?

Der steuerliche Kinderfreibetrag wird hälftig auf die Elternteile aufgeteilt. Der Kinderfreibetrag betrug letztes Jahr 6.612 EUR und aktuell 9.600 EUR. Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, bei wem die Kinder betreut werden.

EXPERTENTIPP

Beantragen Sie die Übertragung des hälftigen Steuerfreibetrages

Liegt die Unterhaltspflicht zu mindestens 50 % bei Ihnen, sollten Sie beantragen, dass auch die Hälfte des Steuerfreibetrages Ihres Ex-Partners auf Sie übertragen wird.

Welche Auswirkungen hat die Änderung der Steuerklasse auf Ihre Unterhaltszahlungen?

Mit der Scheidung ändert sich Ihre Steuerklasse. Sie werden im Regelfall in die Steuerklasse I eingestuft. Damit steigen Ihre Lohn- oder Einkommensteuern. Da sich Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an Ihren Ex-Partner und Ihr gemeinsames Kind nach Ihren um die Einkommensteuer bereinigten Nettoeinkommen richtet, haben Sie zwangsläufig weniger Nettolohn zur Verfügung. Ihr geringerer Nettolohn wirkt sich danach auch auf die Unterhaltspflicht aus.

EXPERTENTIPP

Neue Steuerklasse reduziert Unterhaltszahlungen

Hatten Sie bislang Trennungsunterhalt gezahlt und zahlen nach der Scheidung nachehelichen Ehegattenunterhalt, wäre der Ehegattenunterhalt aufgrund der Änderung der Steuerklasse neu zu berechnen. Auch beim Kindesunterhalt wäre das durch die Steuerklasse verringerte Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Für die Bedarfsermittlung des Unterhaltsberechtigten ist auf das tatsächliche auf der Grundlage der konkreten Besteuerung verfügbare Nettoeinkommen abzustellen, also regelmäßig auf Steuerklasse I.

Können Sie Ihre Scheidungskosten steuerlich absetzen?

Es war lange Jahre streitig, ob geschiedene Ehepartner die Scheidungskosten steuerlich absetzen können. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.5.2017 (VI R 9/16) abschließend entschieden, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Das Gericht berief sich dabei auf die Änderung des § 33 im Einkommensteuergesetz. Danach sind Prozesskosten nur noch absetzbar, wenn der Steuerbürger seine Existenzgrundlage verlieren würde und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte. Diese Voraussetzungen werden im Hinblick auf Scheidungskosten verneint. Scheidungen sind und bleiben allgemeines Lebensrisiko.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Steuerrecht ist oft reine Haarspalterei. Daher sind Sie gut beraten, sich angemessen zu informieren. Stellen Sie Ihre sämtlichen Zahlungen auf den Prüfstand und klären Sie, ob und inwieweit sich Ihre Zahlungen steuerlich auswirken. Lassen Sie sich steuerlich beraten oder nutzen Sie wenigstens eine Steuersoftware. Lassen Sie sich angesichts der Komplexität der steuerlichen Formulare nicht entmutigen. Ihr Eifer wird vielleicht belohnt.

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Gerne können Sie auch unseren KI-gestützten Livechat ausprobieren, der Ihnen bereits viele Fragen zur Scheidung beantworten kann.

 

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