Wozu eine Härtefallscheidung?
Scheidungen sind so gut wie immer mit Härten verbunden. Dennoch ist nicht jede Scheidung gleich eine Härtefallscheidung. Normalerweise können Sie frühestens dann geschieden werden, wenn Sie mindestens ein Jahr von Ihrem Partner getrennt gelebt und die Trennung auch räumlich vollzogen haben. Es ist die Rede vom Trennungsjahr. Das Trennungsjahr hat den Zweck, dass Sie sich wirklich klarwerden, ob Sie tatsächlich geschieden werden wollen. Umgekehrt ergibt das Trennungsjahr keinen Sinn, wenn sich Ihre Lebensverhältnisse aufgrund des Verhaltens Ihres Ehegatten so gestalten, dass es Ihnen unzumutbar ist, das Trennungsjahr abwarten zu müssen. In diesen Fällen ermöglicht das Gesetz eine Härtefallscheidung.
Was macht eine Härtefallscheidung aus?
Der wichtige Grund muss in der Person Ihres Ehepartners liegen. Gründe, die sich aus Ihren eigenen Lebensverhältnissen ergeben, bleiben außer Betracht. Möchten Sie also beispielsweise Ihren neuen Partner schnell wieder heiraten, ist dies kein Grund für eine Härtefallscheidung. Haben Sie sich auseinandergelebt, so dass Ihre Ehe als gescheitert zu betrachten ist, ist Ihre Lebensführung ohnehin beeinträchtigt. Subjektive Befindlichkeiten oder eine überschäumende Aversion gegen Ihren Ehegatten genügen nicht.
Auch eine grundlose Eifersucht, Abscheu gegenüber dem Partner oder die Aufnahme einer außerehelichen Beziehung oder übelste Beschimpfungen genügen nicht, um als wichtiger Grund für eine Härtefallscheidung anerkannt zu werden. Auch die Tatsache, dass Sie infolge der Trennung der Depression verfallen und einen Ausweg nur darin sehen, sofort geschieden zu werden, begründet keinen wichtigen Grund für eine Härtefallscheidung.
Gründe für eine Härtefallscheidung
Wichtige Gründe in der Person des einen Ehepartners, die dem anderen das Trennungsjahr unzumutbar machen, wurden in folgenden Fällen anerkannt. Beachten Sie dabei, dass es trotz alledem stets auf die Gegebenheiten im Einzelfall ankommt, Urteile immer Einzelfälle zum Gegenstand haben und nicht verallgemeinert werden dürfen. Die Gerichte erwarten, dass Sie Härtegründe substantiiert vortragen und stellen sehr strenge Anforderungen an die Unzumutbarkeit. Damit soll der Versuchung entgegengetreten werden, Härtegründe vorzutäuschen, um eine sofortige Scheidung zu ermöglichen.
- Fortgesetzte, schwere Misshandlungen (OLG Stuttgart 17 WF 98/88);
- Nachhaltige und ernstzunehmende Morddrohungen gegenüber dem Ehepartner (OLG Brandenburg 9 UF 166/100);
- Verletzung der ehelichen Treuepflicht: Vor allem hier entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Ein Härtegrund wurde zugestanden bei der Schwangerschaft aus einer außerehelichen Beziehung (OLG Frankfurt FamRZ 2006, 625), nicht aber allein aufgrund offenbarter Homosexualität (OLG Nürnberg FamRZ 2007, 1885). Vielfach wird darauf abgestellt, dass es dem Partner gerade darauf ankommt, die Ehe durch sein Verhalten zu zerstören und den Partner endgültig zu verlassen;
- Zusammenleben des Ehegatten in der vormals ehelichen Wohnung mit dem neuen Lebensgefährten (OLG Köln FamRZ 1999, 723);
- Offen ausgelebte Alkohol- oder Drogenabhängigkeit des Partners, in Verbindung mit erfolglosen Entziehungskuren und Tätlichkeiten gegen die Ehefrau und Kinder (AG Bamberg FamRZ 1980, 577);
- Sexuelle Erniedrigung durch den Ehegatten, beispielsweise durch Geschlechtsverkehr mit 19-jähriger Tochter der Ehefrau aus einer früheren Ehe (Schles SchlHA 1977, 187);
- Aufnahme der Prostitution nach der Trennung (OLG Bremen 5 WF 66/95);
- Heirat zwecks Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung (AG Offenbach 311 F 731/92).
Gründe gegen eine Härtefallscheidung
Bei folgenden Punkten wurde von deutschen Gerichten kein Härtefall angenommen:
- häufiger Streit mit dem Ehepartner
- übermäßige Eifersucht
- eine sorglose Haushaltsführung
Es ist jedoch wichtig, zu bedenken, dass Ihr Ehepartner sich durch die vorgebrachten Gründe verletzt fühlen könnte, was den Prozess emotional und rechtlich belasten kann. Außerdem besteht das Risiko, dass sich das Verfahren aufgrund der hohen Arbeitsbelastung der Gerichte verzögert, sodass das Trennungsjahr möglicherweise ohnehin abgeschlossen ist, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Im Regelfall sprechen wir über wenige Monate, die durch eine erfolgreiche Härtefallscheidung gewonnen werden könnten. In vielen Fällen kann es daher sinnvoll sein, das Trennungsjahr als eine Phase der Klärung und Vorbereitung zu betrachten. Es kann Ihnen und Ihrem Ehepartner die Möglichkeit geben, eine respektvolle und friedliche Lösung zu finden, die den Übergang in den neuen Lebensabschnitt erleichtert. Sollte Ihr Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres zurückgewiesen werden, fallen trotzdem Gerichts- und Anwaltsgebühren an.