Düsseldorfer Tabelle

Wie bemisst sich der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle?

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Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2026

Die Düsseldorfer Tabelle (auch Unterhaltstabelle) ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zur Regelung der Unterhaltsansprüche. Aus der Tabelle lässt sich in Abhängigkeit vom Alter des Kindes nach Maßgabe des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils der Kindesunterhalt entnehmen. Nach der Trennung oder der rechtskräftigen Scheidung der Eltern verbleibt das Kind im Haushalt eines Elternteils. Als betreuender Elternteil erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht, indem Sie das gemeinsame Kind erziehen, betreuen und versorgen. Als nicht betreuender Elternteil leisten Sie hingegen Unterhalt in Form von Barunterhalt. Dieser Barunterhalt bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Die Düsseldorfer Tabelle listet die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt auf und wird von den Gerichten bei der Berechnung des Unterhaltes angewandt.
  • Je nachdem, wie alt Ihr Kind ist, ergibt sich unter Berücksichtigung Ihres Selbstbehalts und des Bedarfskontrollbetrages Ihre Unterhaltspflicht. Zuletzt angehoben wurden die Zahlbeträge für den Unterhalt am 1. Januar 2024.
  • Möchten Sie die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts berechnen oder überprüfen lassen, hilft Ihnen unser Online-Unterhaltsservice gern. Hier geht es zu den meistgestellten Fragen dazu!

Praktische Tipps für Sie

  • Arbeitnehmer gehen vom durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate und Selbstständige  vom durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Jahre aus. Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig, berechnen Sie Ihr durchschnittliches Einkommen nach Ihrer Einnahmenüberschussrechnung oder, wenn Sie bilanzierungspflichtig sind, nach Ihrer Bilanz. Vom Bruttoeinkommen dürfen Sie Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden und eine Reihe weiterer Verbindlichkeiten abziehen.
  • Die Düsseldorfer Tabelle unterstellt, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Als unterhaltsberechtigte Personen kommen zwei Kinder oder ein Kind und der andere Elternteil in Betracht. Zahlen Sie nur für ein unterhaltsberechtigtes Kind, werden Sie in eine Einkommensgruppe höher eingeordnet und zahlen so mehr Unterhalt. Zahlen Sie für mehr als zwei Personen Unterhalt, werden Sie in eine Einkommensgruppe abgestuft.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Familiengerichte berechnen den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie enthält konkrete Beträge, die ein Kind benötigt, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Düsseldorfer Tabelle wird in regelmäßigen Abständen angepasst und ist derzeit in der Fassung vom 1.1.2024 maßgebend. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft und ist lediglich als unterhaltsrechtliche Leitlinie zu verstehen, die dem Familiengericht eine Orientierung gibt, wie er den Kindesunterhalt ansetzen sollte. Da die Tabelle zwischen den Oberlandesgerichten unter Beteiligung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. abgestimmt wird, hat sie dennoch eine weitgehend verbindliche Wirkung und wird von den Amts- und Landgerichten entsprechend berücksichtigt. Die Zahlbeträge orientieren sich in der ersten Einkommensstufe am Mindestbedarf für den Kindesunterhalt, den der Gesetzgeber nach der Verordnung für den Mindestunterhalt regelmäßig neu bewertet.

GUT ZU WISSEN

Berliner Tabelle nicht mehr relevant

In den neuen Bundesländern wurde in der Vergangenheit statt der Düsseldorfer Tabelle die Berliner Tabelle zur Berechnung des Anspruches herangezogen. Heutzutage wird die Berliner Tabelle jedoch nicht mehr verwendet.

CHECKLISTE

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Checkliste

Trennung und Scheidung mit Kind

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EinkommensstufeNettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren 1-56-1112-17Ab 18ProzentsatzBedarfskontrollbetrag
1bis 2.100 EUR486 EUR558 EUR653 EUR698 EUR100 %1.200/1.450 EUR
22.101 - 2.500 EUR511 EUR586 EUR686 EUR733 EUR105 %1.750 EUR
32.501 - 2.900 EUR535 EUR614 EUR719 EUR768 EUR110 %1.850 EUR
42.901 - 3.300 EUR559 EUR642 EUR751 EUR803 EUR115 %1.950 EUR
53.301 - 3.700 EUR584 EUR670 EUR784 EUR838 EUR120 %2.050 EUR
63.701 - 4.100 EUR623 EUR715 EUR836 EUR894 EUR128 %2.150 EUR
74.101 - 4.500 EUR661 EUR759 EUR889 EUR950 EUR136 %2.250 EUR
84.501 - 4.900 EUR700 EUR804 EUR941 EUR1006 EUR144 %2.350 EUR
94.901 - 5.300 EUR739 EUR849 EUR993 EUR1.061 EUR152 %2.450 EUR
105.301 - 5.700 EUR778 EUR893 EUR1.045 EUR1.117 EUR160 %2.550 EUR
115.701 - 6.400 EUR817 EUR938 EUR1.098 EUR1.165 EUR168 %2.850 EUR
126.401 - 7.200 EUR856 EUR983 EUR1.150 EUR1.220 EUR176 %3.250 EUR
137.201 - 8.200 EUR895 EUR1.027 EUR1.202 EUR1.276 EUR184 %3.750 EUR
148.201 - 9.700 EUR934 EUR1.072 EUR1.254 EUR1.331 EUR192 %4.350 EUR
159.701 - 11.200 EUR972 EUR1.116 EUR1.306 EUR1.386 EUR200 %5.050 EUR

 

Wie verstehen Sie die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist mehr als nur ein Zahlenwerk. Sie bedarf der Interpretation im Einzelfall. Es ist keineswegs so, dass Sie in Kenntnis Ihres unterhaltsrelevanten Einkommens und der Altersstufe Ihres Kindes sofort den für Sie maßgebenden Unterhaltsbetrag ablesen könnten. Die in der Tabelle genannten Beträge hängen von einer Reihe von Faktoren ab.

1. Schritt: Bestimmen Sie Ihr Nettoeinkommen

Der Kindesunterhalt berechnet sich für den Unterhaltspflichtigen nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen, dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen. Dafür ist Ihr durchschnittliches Bruttoeinkommen der letzten drei Monate Ausgangspunkt. Sind Sie selbstständig oder freiberuflich, berechnen Sie Ihr durchschnittliches Einkommen nach Maßgabe Ihrer Einnahmen-Überschussrechnung oder Bilanz. Vom Bruttoeinkommen dürfen Sie Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden und weitere Verbindlichkeiten abziehen. Je nachdem, was sich als bereinigtes Nettoeinkommen ergibt, werden Sie in eine der Einkommensstufen 1 bis 15 eingestuft.

2. Schritt: Wie alt ist das Kind?

Die Düsseldorfer Tabelle stuft Kinder in vier Altersstufen ein (0 – 5 Jahre, 6 – 11 Jahre, 12 – 17 Jahre und über 18 Jahre). Ordnen Sie also in Abhängigkeit von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen Ihr Kind in eine der vier Altersgruppen ein, können Sie der Tabelle einen bestimmten Unterhaltszahlbetrag entnehmen. Aber dieser Betrag ist alleine noch nicht maßgebend.

3. Schritt: Korrigieren Sie die Einordnung

Sie müssen wissen, dass die Tabelle den monatlichen Unterhaltsbedarf für zwei unterhaltsberechtigte Personen ausweist. Als unterhaltsberechtigte Personen kommen in der Regel zwei Kinder oder ein Kind und der andere Elternteil in Betracht. Besteht Ihre Unterhaltspflicht nur für ein unterhaltsberechtigtes Kind, werden Sie im Regelfall in eine höhere Einkommensgruppe eingeordnet und zahlen entsprechend mehr Unterhalt. Zahlen Sie für mehr als zwei Personen Unterhalt, werden Sie in eine geringere Einkommensgruppe abgestuft. Der Betrag, den die einzelne unterhaltsberechtigte Person dann bekommt, ist also nicht unbedingt identisch mit dem Zahlbetrag, den die Tabelle entsprechend Ihres Einkommens ausweist. Insoweit müssen Sie stets noch den Bedarfskontrollbetrag berücksichtigen.

4. Schritt: Berücksichtigen Sie das Kindergeld

Das Kindergeld ist auf die Unterhaltszahlung anzurechnen. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt das Kindergeld noch nicht. Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2024 pro Kind 250 EUR. Erhält Ihr von Ihnen getrennt lebender Ehegatte also das Kindergeld, dürfen Sie die Hälfte davon auf Ihre Unterhaltspflicht zur Anrechnung bringen und zahlen entsprechend weniger Kindesunterhalt.

5. Schritt: Berücksichtigen Sie die Ausbildungsvergütung

Befindet sich Ihr Kind in der Ausbildung und lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils, muss es sich seine Ausbildungsvergütung als eigenen Verdienst auf den Kindesunterhalt anrechnen lassen. Immerhin kann es insoweit für sich selbst sorgen. Vorher ist aber ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von monatlich 100 EUR abzuziehen.

6. Schritt: Kontrollieren Sie Ihren Selbstbehalt

Sind Sie unterhaltspflichtig, sollen Sie nicht zum Sozialhilfefall werden. Zur eigenen Existenzsicherung, steht Ihnen gegenüber minderjährigen sowie privilegierten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein angemessener Selbstbehalt zu. Als privilegierte Kinder zählen volljährige Kindern, die noch unverheiratet sind, im Haushalt eines Elternteils leben und somit noch keinen eigenen Hausstand führen und sich in der allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung befinden.

7. Schritt: Kontrollieren Sie Ihren Bedarfskontrollbetrag

Zuletzt gibt es noch den Bedarfskontrollbetrag. Er ist lediglich in der Einkommensstufe 1 mit Ihrem Selbstbehalt identisch. Er steigt in der Einkommensstufe 2 jedoch an. Zweck des Bedarfskontrollbetrages ist, dass Ihr Einkommen zwischen mehreren unterhaltspflichtigen Personen ausgewogen verteilt werden soll. Verbleibt Ihnen unter Berücksichtigung aller Ihrer Unterhaltspflichten weniger als der Bedarfskontrollbetrag, ist der Kindesunterhalt der nächst niedrigeren Gruppe einzusetzen.

8. Schritt: Liegen Sie unter dem Selbstbehalt?

Verdienen Sie wenig, kann es sein, dass Ihr Einkommen nicht ausreicht, um unter Berücksichtigung Ihres notwendigen Selbstbehaltes den Kindesunterhalt in vollem Umfang zu bezahlen. Sie sind dann ein sogenannter relativer Mangelfall. Liegt Ihr Einkommen auch noch unterhalb Ihres Selbstbehaltes, sind Sie ein absoluter Mangelfall. Beim relativen Mangelfall ist Ihr verfügbares Einkommen auf mehrere unterhaltspflichtige Personen anteilig zu verteilen. Dabei ist nach § 1609 BGB eine bestimmte Rangfolge zu berücksichtigen. Vorrangig müssen Sie Ihr minderjähriges Kind bedienen. Erst danach kommt Ehegattenunterhalt in Form von Trennungsunterhalt für Ihren getrennt lebenden Ehepartner in Betracht.

EXPERTENTIPP

Unterhaltsvorschuss beantragen

Sehen Sie sich außerstande, für Ihr Kind Unterhalt zu leisten, kann der nicht unterhaltspflichtige Elternteil in Vertretung des Kindes beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Unterhaltsvorschuss wird neuerdings ohne Altersbeschränkung des Kindes und ohne zeitliche Befristung bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Allerdings befreit Sie dies nicht davon, Unterhalt zu leisten. Das Jugendamt wird Sie in Regress nehmen und den verauslagten Kindesunterhalt notfalls auch zwangsweise gegen Sie eintreiben.

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Unser iurFRIEND Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
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  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Das Unterhaltsrecht und die Berechnung von Unterhalt sind komplex. Zur ersten Orientierung können Sie unseren Unterhaltsrechner nutzen. Besser ist aber, wenn Sie sich anwaltlich beraten lassen. Spätestens dann, wenn Sie Ihren Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen müssen, sind Sie ohnehin auf anwaltliche Unterstützung angewiesen. Idealerweise erkennt der Unterhaltspflichtige in einer Jugendamtsurkunde beim örtlich zuständigen Jugendamt seine Unterhaltspflicht ausdrücklich an.

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Gerne können Sie auch unseren KI-gestützten Livechat ausprobieren, der Ihnen bereits viele Fragen zur Scheidung beantworten kann.

 

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