- Arbeitnehmer gehen vom durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate und Selbstständige vom durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Jahre aus. Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig, berechnen Sie Ihr durchschnittliches Einkommen nach Ihrer Einnahmenüberschussrechnung oder, wenn Sie bilanzierungspflichtig sind, nach Ihrer Bilanz. Vom Bruttoeinkommen dürfen Sie Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden und eine Reihe weiterer Verbindlichkeiten abziehen.
- Die Düsseldorfer Tabelle unterstellt, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Als unterhaltsberechtigte Personen kommen zwei Kinder oder ein Kind und der andere Elternteil in Betracht. Zahlen Sie nur für ein unterhaltsberechtigtes Kind, werden Sie in eine Einkommensgruppe höher eingeordnet und zahlen so mehr Unterhalt. Zahlen Sie für mehr als zwei Personen Unterhalt, werden Sie in eine Einkommensgruppe abgestuft.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Familiengerichte berechnen den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie enthält konkrete Beträge, die ein Kind benötigt, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Düsseldorfer Tabelle wird in regelmäßigen Abständen angepasst und ist derzeit in der Fassung vom 1.1.2024 maßgebend. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft und ist lediglich als unterhaltsrechtliche Leitlinie zu verstehen, die dem Familiengericht eine Orientierung gibt, wie er den Kindesunterhalt ansetzen sollte. Da die Tabelle zwischen den Oberlandesgerichten unter Beteiligung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. abgestimmt wird, hat sie dennoch eine weitgehend verbindliche Wirkung und wird von den Amts- und Landgerichten entsprechend berücksichtigt. Die Zahlbeträge orientieren sich in der ersten Einkommensstufe am Mindestbedarf für den Kindesunterhalt, den der Gesetzgeber nach der Verordnung für den Mindestunterhalt regelmäßig neu bewertet.
Berliner Tabelle nicht mehr relevant
In den neuen Bundesländern wurde in der Vergangenheit statt der Düsseldorfer Tabelle die Berliner Tabelle zur Berechnung des Anspruches herangezogen. Heutzutage wird die Berliner Tabelle jedoch nicht mehr verwendet.
Wie können wir die Trennung & Scheidung für unsere Kinder gestalten?
Auf diese Aspekte sollten Sie bei einer Trennung und Scheidung mit Kind achten.
| Einkommensstufe | Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | Altersstufen in Jahren 1-5 | 6-11 | 12-17 | Ab 18 | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag |
|---|
| 1 | bis 2.100 EUR | 486 EUR | 558 EUR | 653 EUR | 698 EUR | 100 % | 1.200/1.450 EUR |
| 2 | 2.101 - 2.500 EUR | 511 EUR | 586 EUR | 686 EUR | 733 EUR | 105 % | 1.750 EUR |
| 3 | 2.501 - 2.900 EUR | 535 EUR | 614 EUR | 719 EUR | 768 EUR | 110 % | 1.850 EUR |
| 4 | 2.901 - 3.300 EUR | 559 EUR | 642 EUR | 751 EUR | 803 EUR | 115 % | 1.950 EUR |
| 5 | 3.301 - 3.700 EUR | 584 EUR | 670 EUR | 784 EUR | 838 EUR | 120 % | 2.050 EUR |
| 6 | 3.701 - 4.100 EUR | 623 EUR | 715 EUR | 836 EUR | 894 EUR | 128 % | 2.150 EUR |
| 7 | 4.101 - 4.500 EUR | 661 EUR | 759 EUR | 889 EUR | 950 EUR | 136 % | 2.250 EUR |
| 8 | 4.501 - 4.900 EUR | 700 EUR | 804 EUR | 941 EUR | 1006 EUR | 144 % | 2.350 EUR |
| 9 | 4.901 - 5.300 EUR | 739 EUR | 849 EUR | 993 EUR | 1.061 EUR | 152 % | 2.450 EUR |
| 10 | 5.301 - 5.700 EUR | 778 EUR | 893 EUR | 1.045 EUR | 1.117 EUR | 160 % | 2.550 EUR |
| 11 | 5.701 - 6.400 EUR | 817 EUR | 938 EUR | 1.098 EUR | 1.165 EUR | 168 % | 2.850 EUR |
| 12 | 6.401 - 7.200 EUR | 856 EUR | 983 EUR | 1.150 EUR | 1.220 EUR | 176 % | 3.250 EUR |
| 13 | 7.201 - 8.200 EUR | 895 EUR | 1.027 EUR | 1.202 EUR | 1.276 EUR | 184 % | 3.750 EUR |
| 14 | 8.201 - 9.700 EUR | 934 EUR | 1.072 EUR | 1.254 EUR | 1.331 EUR | 192 % | 4.350 EUR |
| 15 | 9.701 - 11.200 EUR | 972 EUR | 1.116 EUR | 1.306 EUR | 1.386 EUR | 200 % | 5.050 EUR |
Wie verstehen Sie die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist mehr als nur ein Zahlenwerk. Sie bedarf der Interpretation im Einzelfall. Es ist keineswegs so, dass Sie in Kenntnis Ihres unterhaltsrelevanten Einkommens und der Altersstufe Ihres Kindes sofort den für Sie maßgebenden Unterhaltsbetrag ablesen könnten. Die in der Tabelle genannten Beträge hängen von einer Reihe von Faktoren ab.
1. Schritt: Bestimmen Sie Ihr Nettoeinkommen
Der Kindesunterhalt berechnet sich für den Unterhaltspflichtigen nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen, dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen. Dafür ist Ihr durchschnittliches Bruttoeinkommen der letzten drei Monate Ausgangspunkt. Sind Sie selbstständig oder freiberuflich, berechnen Sie Ihr durchschnittliches Einkommen nach Maßgabe Ihrer Einnahmen-Überschussrechnung oder Bilanz. Vom Bruttoeinkommen dürfen Sie Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden und weitere Verbindlichkeiten abziehen. Je nachdem, was sich als bereinigtes Nettoeinkommen ergibt, werden Sie in eine der Einkommensstufen 1 bis 15 eingestuft.
2. Schritt: Wie alt ist das Kind?
Die Düsseldorfer Tabelle stuft Kinder in vier Altersstufen ein (0 – 5 Jahre, 6 – 11 Jahre, 12 – 17 Jahre und über 18 Jahre). Ordnen Sie also in Abhängigkeit von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen Ihr Kind in eine der vier Altersgruppen ein, können Sie der Tabelle einen bestimmten Unterhaltszahlbetrag entnehmen. Aber dieser Betrag ist alleine noch nicht maßgebend.
3. Schritt: Korrigieren Sie die Einordnung
Sie müssen wissen, dass die Tabelle den monatlichen Unterhaltsbedarf für zwei unterhaltsberechtigte Personen ausweist. Als unterhaltsberechtigte Personen kommen in der Regel zwei Kinder oder ein Kind und der andere Elternteil in Betracht. Besteht Ihre Unterhaltspflicht nur für ein unterhaltsberechtigtes Kind, werden Sie im Regelfall in eine höhere Einkommensgruppe eingeordnet und zahlen entsprechend mehr Unterhalt. Zahlen Sie für mehr als zwei Personen Unterhalt, werden Sie in eine geringere Einkommensgruppe abgestuft. Der Betrag, den die einzelne unterhaltsberechtigte Person dann bekommt, ist also nicht unbedingt identisch mit dem Zahlbetrag, den die Tabelle entsprechend Ihres Einkommens ausweist. Insoweit müssen Sie stets noch den Bedarfskontrollbetrag berücksichtigen.
4. Schritt: Berücksichtigen Sie das Kindergeld
Das Kindergeld ist auf die Unterhaltszahlung anzurechnen. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt das Kindergeld noch nicht. Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2024 pro Kind 250 EUR. Erhält Ihr von Ihnen getrennt lebender Ehegatte also das Kindergeld, dürfen Sie die Hälfte davon auf Ihre Unterhaltspflicht zur Anrechnung bringen und zahlen entsprechend weniger Kindesunterhalt.
5. Schritt: Berücksichtigen Sie die Ausbildungsvergütung
Befindet sich Ihr Kind in der Ausbildung und lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils, muss es sich seine Ausbildungsvergütung als eigenen Verdienst auf den Kindesunterhalt anrechnen lassen. Immerhin kann es insoweit für sich selbst sorgen. Vorher ist aber ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von monatlich 100 EUR abzuziehen.
6. Schritt: Kontrollieren Sie Ihren Selbstbehalt
Sind Sie unterhaltspflichtig, sollen Sie nicht zum Sozialhilfefall werden. Zur eigenen Existenzsicherung, steht Ihnen gegenüber minderjährigen sowie privilegierten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein angemessener Selbstbehalt zu. Als privilegierte Kinder zählen volljährige Kindern, die noch unverheiratet sind, im Haushalt eines Elternteils leben und somit noch keinen eigenen Hausstand führen und sich in der allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung befinden.
7. Schritt: Kontrollieren Sie Ihren Bedarfskontrollbetrag
Zuletzt gibt es noch den Bedarfskontrollbetrag. Er ist lediglich in der Einkommensstufe 1 mit Ihrem Selbstbehalt identisch. Er steigt in der Einkommensstufe 2 jedoch an. Zweck des Bedarfskontrollbetrages ist, dass Ihr Einkommen zwischen mehreren unterhaltspflichtigen Personen ausgewogen verteilt werden soll. Verbleibt Ihnen unter Berücksichtigung aller Ihrer Unterhaltspflichten weniger als der Bedarfskontrollbetrag, ist der Kindesunterhalt der nächst niedrigeren Gruppe einzusetzen.
8. Schritt: Liegen Sie unter dem Selbstbehalt?
Verdienen Sie wenig, kann es sein, dass Ihr Einkommen nicht ausreicht, um unter Berücksichtigung Ihres notwendigen Selbstbehaltes den Kindesunterhalt in vollem Umfang zu bezahlen. Sie sind dann ein sogenannter relativer Mangelfall. Liegt Ihr Einkommen auch noch unterhalb Ihres Selbstbehaltes, sind Sie ein absoluter Mangelfall. Beim relativen Mangelfall ist Ihr verfügbares Einkommen auf mehrere unterhaltspflichtige Personen anteilig zu verteilen. Dabei ist nach § 1609 BGB eine bestimmte Rangfolge zu berücksichtigen. Vorrangig müssen Sie Ihr minderjähriges Kind bedienen. Erst danach kommt Ehegattenunterhalt in Form von Trennungsunterhalt für Ihren getrennt lebenden Ehepartner in Betracht.
Unterhaltsvorschuss beantragen
Sehen Sie sich außerstande, für Ihr Kind Unterhalt zu leisten, kann der nicht unterhaltspflichtige Elternteil in Vertretung des Kindes beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Unterhaltsvorschuss wird neuerdings ohne Altersbeschränkung des Kindes und ohne zeitliche Befristung bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Allerdings befreit Sie dies nicht davon, Unterhalt zu leisten. Das Jugendamt wird Sie in Regress nehmen und den verauslagten Kindesunterhalt notfalls auch zwangsweise gegen Sie eintreiben.