Umgangsrecht: Beispiel aus dem praktischen Leben
Ein Elternpaar ist geschieden. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Das Umgangsrecht wurde anfangs einvernehmlich abgesprochen, später gerichtlich geregelt. Die Kinder leben bei einem Elternteil. Dieser hält sich aber nicht an die Vereinbarungen. Steht der andere Elternteil vor der Tür und will in Wahrnehmung seines Umgangsrechts die Kinder abholen, erfindet der betreuende Elternteil irgendwelche wichtigen Termine im Verein, in der ärztlichen Praxis oder in der Schule. Er behauptet, das Kind sei krank, fahre zu den Großeltern oder er öffnet einfach nicht die Tür. Der andere Elternteil fordert beim Familiengericht sein Umgangsrecht ein. Da dazu der betreuende Elternteil gehört werden muss, muss das Gericht den Termin wegen dessen fortlaufender Terminabsage immer wieder verschieben.
Umgang des Kindes mit den Eltern
Rechtsgrundlage des Umgangsrechts ist § 1684 BGB. Danach ist jeder Elternteil zum Umgang mit den Kind berechtigt, aber auch verpflichtet. Umgekehrt hat auch das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem seiner Elternteile. Wenn ein Elternteil also den Umgang verweigert, missachtet er das Recht des anderen auf Umgang und missachtet zugleich das Recht des Kindes, mit beiden Elternteilen Umgang zu haben.
Elternteile haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Gegebenenfalls entscheidet das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts und seine Ausübung.
Ihr Umgangsrecht stößt dann an Grenzen, wenn das Wohl des Kindes beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt erscheint. Hierzu gibt es eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen. So müssen Sie beispielsweise mit Einschränkungen oder gar der Verweigerung des Umgangsrechts rechnen, wenn Sie das Kind gegen den betreuenden Elternteil aufhetzen, zum Lügen aufstacheln oder sonst den anderen Elternteil in ein schlechtes Licht rücken. Auch ein massiv aggressives oder gar gewalttätiges Verhalten gegenüber Kindesmutter, Jugendamt oder Gericht kann den Umgang vereiteln.
Verfahrensrecht zur Durchsetzung des Umgangsrechts
Um Ihr gesetzliches begründetes Umgangsrecht umzusetzen, trifft das Familienverfahrensgesetz (FamFG) folgende Regelungen:
Vorrang- und Beschleunigungsgebot
§ 155 FamFG bestimmt ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Dieses Gebot beinhaltet folgende Verfahrensschritte:
- Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, muss das Familiengericht vorrangig und beschleunigt durchführen und dafür andere, weniger wichtige Verfahren zurückstellen.
- Dazu erörtert das Gericht mit den Beteiligten die Thematik in einem mündlichen Termin und wird dazu das persönliche Erscheinen der Elternteile anordnen.
- Der Termin soll spätestens nach einem Monat stattfinden, nachdem Sie Ihren Antrag bei Gericht eingereicht haben.
- Das Gericht wird in diesem Termin auch das Jugendamt anhören.
- Das Gericht darf den Termin nur aus zwingenden Gründen verlegen. Beantragt ein Elternteil die Verlegung, muss er den Verlegungsgrund glaubhaft machen.
Hinwirken des Gerichts auf ein Einvernehmen der Elternteile
§ 156 FamFG verpflichtet das Gericht, auf ein Einvernehmen der Elternteile hinzuwirken:
- Gelingt es, die Elternteile in einem mündlichen Verhandlungstermin vor Gericht anzuhören, soll das Gericht auf ein Einvernehmen hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
- Das Gericht wird im Termin auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hinweisen. Ziel dabei ist die Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung. Erweist sich ein Elternteil als uneinsichtig, kann das Gericht anordnen, dass der Elternteil an einer solchen Beratung teilnehmen muss.
- Das Gericht kann anordnen, dass die Elternteile einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen. Dazu kann das Gericht eine entsprechende Stelle benennen. Die Eltern müssen über die Teilnahme eine Bestätigung vorlegen.
- Erzielen die Elternteile Einvernehmen über den Umgang, wird das Gericht die einvernehmliche Regelung als Vergleich feststellen und die vereinbarte Umgangsregelung billigen. Ein solcher Vergleich stellt dann einen vollstreckbaren Titel dar.
- Gelingt es den Eltern nicht, sich zu verständigen, wird das Gericht mit den Eltern und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung erörtern. Dabei kann es eine vorläufige Regelung zum Umgangsrecht treffen. Diese Regelung wäre vollstreckbar.
- Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einseitigen Anordnung persönlich anhören. Ist das Kind mindestens 14 Jahre alt, ist die Anhörung für das Gericht verpflichtend. Jüngere Kinder sind anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind und das Kind versteht, was Gegenstand des Verfahrens ist.
- Um das Kind nicht dem elterlichen Konflikt auszusetzen, kann das Gericht dem minderjährigen Kind einen geeigneten Verfahrensbeistand bestellen. Der Verfahrensbeistand stellt fest, was dem Kindeswohl am besten dient und wird das Kind vor Gericht vertreten. Das Gericht kann dem Verfahrensbeistand die Aufgabe übertragen, mit den Eltern zu sprechen und auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken. Das Kind kann auch rechtsanwaltlich vertreten werden.
Vermittlungsverfahren bei Gericht nach Titulierung
Haben Sie vor Gericht erreicht, dass Ihnen Ihr Umgangsrecht gewährt werden muss, sind Sie noch nicht am Ziel. Der betreuende Elternteil muss noch immer bereit sein, die gerichtliche Entscheidung anzuerkennen und das Umgangsrecht einzuräumen. Vereitelt oder erschwert der betreuende Elternteil das Umgangsrecht, kann das Gericht auf Antrag zwischen den Eltern vermitteln. § 165 FamFG regelt den Verfahrensablauf:
- Das Gericht wird auf Ihren Antrag den anderen Elternteil erneut zu einer mündlichen Unterredung persönlich laden, das persönliche Erscheinen anordnen und im Termin versuchen, zu vermitteln. Auch das Jugendamt kann beigezogen werden.
- Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn ein Vermittlungsverfahren oder eine außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben sind. Dann kommt zugleich die Vollstreckung in Betracht.
- Im Termin erörtert das Gericht, welche Folgen ein verweigerter Umgang für das Wohl des Kindes haben kann. Es macht darauf aufmerksam, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge des betreuenden Elternteils eingeschränkt oder im extremen Fall sogar entzogen werden kann. Das Gericht weist die Elternteile nochmals auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin.
- Einigen sich die Eltern im Termin, tritt die vergleichsweise Vereinbarung an die Stelle der bisherigen Regelung. Die Vereinbarung ist vollstreckbar.
- Misslingt die Einigung oder erscheint ein Elternteil im Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht per Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. Das Gericht prüft, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge ergriffen werden sollen.
Zwangsvollstreckung einer richterlichen Entscheidung zum Umgangsrecht
Haben Sie einen richterlichen Beschluss, in dem das Gericht Ihr Recht auf Umgang festgestellt hat oder haben Sie vor Gericht einen entsprechenden Vergleich geschlossen, könnten Sie versuchen, Ihr Umgangsrecht zwangsweise zu realisieren und es mit staatlicher Unterstützung vollstrecken. Beachten Sie, dass eine Umgangsvereinbarung, die Sie außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens mit dem anderen Elternteil getroffen haben, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt. Theoretisch könnten Sie wie folgt vorgehen. Ob dieser Weg praktisch ratsam ist, erörtern wir später.
- Verweigert der betreuende Elternteil trotz eines bestehenden Vollstreckungstitels zum Umgangsrecht den Umgang, kann das Gericht ein Ordnungsgeld, theoretisch bis zu 25.000 EUR festsetzen.
- Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.
- Erscheint die Festsetzung von Ordnungsmitteln als erfolglos, kommt die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den betreuenden Elternteil in Betracht. Voraussetzung ist, dass die gerichtliche Verfügung vollzugsfähig ist, also konkrete Anweisungen des Gerichts gegenüber dem betreuenden Elternteil enthält, dass und wie er das Umgangsrecht zu bewilligen hat. Wichtig ist insoweit, dass Art, Ort und Zeit des Umgangs genau und erschöpfend geregelt sind.
Unmittelbarer Zwang bedeutet, dass Sie den Gerichtsvollzieher beauftragen, der in der Wohnung des betreuenden Elternteils vorstellig wird und das Kind zur Durchführung des Umgangs herausverlangt. Als umgangsberechtigter Elternteil sind Sie selbst aber nicht berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden und das Kind auf eigene Faust wegzunehmen. Weigert sich der betreuende Elternteil noch immer, kann der Gerichtsvollzieher polizeiliche Unterstützung beiziehen. Gelingt die Aktion, können Sie das Kind für den Zeitraum des vereinbarten Umgangs zu sich nehmen.
Sie können versuchen, Ihr Umgangsrecht mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen und einen richterlichen Beschluss gegebenenfalls zwangsweise vollstrecken. Allerdings ist zu bedenken, dass dieser Weg schwierig ist und alle Beteiligten mit hoher Wahrscheinlichkeit emotional extrem belastet. Gerade die Durchsetzung eines Gerichtsbeschlusses mithilfe eines Gerichtsvollziehers kann für das Kind eine extreme Konfliktsituation darstellen. Deshalb kann die Zwangsvollstreckung mittels Gerichtsvollziehers in Extremsituationen durchaus auch verweigert werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 1.4.2008, Az. 1 BvR 1620/08). Auch wenn die vollstreckungsrechtlich mögliche Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den betreuenden Elternteil in Erwägung gezogen wird, wird die Festsetzung unterbleiben, wenn dadurch auch die wirtschaftliche Situation des Kindes gefährdet wird.