Elternteil verweigert Umgang

Was kann ich tun, wenn mir der Ex-Partner den Umgang mit meinem Kind verweigert?

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Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2026

Nach einer Trennung oder Scheidung lebt Ihr Kind möglicherweise bei Ihrem ehemaligen Partner oder Ihrer ehemaligen Partnerin. In diesem Fall steht Ihnen das Recht auf Umgang mit Ihrem Kind zu. Beide Elternteile haben die Verantwortung, den Kontakt des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu fördern und positiv zu unterstützen. So lautet die Theorie. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Umgang des anderen Elternteils erschwert oder sogar verweigert. In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben, um den Kontakt zu Ihrem Kind zu gewährleisten und eine Lösung zu finden.

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Ob innerhalb einer Stadt, etwas weiter weg oder wenn einer mit dem Kind auswandern möchte - Der Streit um das Umgangsrecht mit dem Kind prägt den Lebensalltag vieler Eltern.
  • Haben Sie auf gerichtlichem Weg eine Regelung des Umgangsrechts erreicht, wird das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern vermitteln, wenn der betreuende Elternteil trotz der gerichtlichen Regelung das Umgangsrecht verweigert. Auch der Kindeswille spielt eine Rolle.
  • Das Gericht wird nach dem verhandeln, was den Interessen des Kindes am meisten entspricht. Diese Feststellung ist nur möglich, wenn beide Elternteile in die Lösungsfindung einbezogen werden und das Gericht die Elternteile auf diesem Weg begleitet. In bestimmten Fällen kann auch ein Sachverständigengutachten nötig sein.

Umgangsrecht: Beispiel aus dem praktischen Leben

Ein Elternpaar ist geschieden. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Das Umgangsrecht wurde anfangs einvernehmlich abgesprochen, später gerichtlich geregelt. Die Kinder leben bei einem Elternteil. Dieser hält sich aber nicht an die Vereinbarungen. Steht der andere Elternteil vor der Tür und will in Wahrnehmung seines Umgangsrechts die Kinder abholen, erfindet der betreuende Elternteil irgendwelche wichtigen Termine im Verein, in der ärztlichen Praxis oder in der Schule. Er behauptet, das Kind sei krank, fahre zu den Großeltern oder er öffnet einfach nicht die Tür. Der andere Elternteil fordert beim Familiengericht sein Umgangsrecht ein. Da dazu der betreuende Elternteil gehört werden muss, muss das Gericht den Termin wegen dessen fortlaufender Terminabsage immer wieder verschieben.

EXPERTENTIPP

Das Gericht sucht nach Lösungen

Es ist hilfreich, die rechtlichen Vorgaben als Orientierungshilfe zu verstehen, die das Familiengericht dabei unterstützen sollen, in oft komplexen Situationen Lösungen zu finden. Das Gericht strebt vorrangig an, im Dialog mit den Eltern einvernehmliche und tragfähige Wege zu erarbeiten, anstatt lediglich ein Urteil zu fällen. Falls eine Einigung nicht möglich ist, kann das Gericht Rahmenbedingungen schaffen, die den Weg zu einer Lösung erleichtern. Wenn Sie sich mit diesen rechtlichen Grundlagen vertraut machen, können Sie Ihre Situation besser einschätzen und aktiv dazu beitragen, dass eine Lösung wahrscheinlicher wird.

Was tun, wenn der Umgang verweigert wird?

Schaubild

Es gibt eine ganze Reihe gerichtlicher Entscheidungen, wenn Elternteile nach der Trennung mit Kind den Umgangverweigern. Auch wenn jeder Fall individuell zu beurteilen ist, gibt das Gesetz Richtlinien vor, nach denen Gerichte und Elternteile vorgehen können. Wenn Sie die gesetzlichen Regelungen kennen, sollten Sie den Mut aufbringen, Ihren Weg weiter zu verfolgen. Die gesetzlichen Regelungen lassen die Absicht der Gesetzgebung erkennen, möglichst nicht im Wege eines autoritär erscheinenden Urteils eine Entscheidung zu treffen. Vielmehr geht es darum, festzustellen, was den Interessen und dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Feststellung ist nur möglich, wenn beide Elternteile in die Entscheidungsfindung einbezogen werden und das Gericht die Elternteile auf diesem Weg begleitet.

Das Gesetz zeichnet in mehreren Stufen den Weg auf, wie Sie ans Ziel kommen.

Umgang des Kindes mit den Eltern

Rechtsgrundlage des Umgangsrechts ist § 1684 BGB. Danach ist jeder Elternteil zum Umgang mit den Kind berechtigt, aber auch verpflichtet. Umgekehrt hat auch das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem seiner Elternteile. Wenn ein Elternteil also den Umgang verweigert, missachtet er das Recht des anderen auf Umgang und missachtet zugleich das Recht des Kindes, mit beiden Elternteilen Umgang zu haben.

 

Elternteile haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Gegebenenfalls entscheidet das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts und seine Ausübung.

 

Ihr Umgangsrecht stößt dann an Grenzen, wenn das Wohl des Kindes beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt erscheint. Hierzu gibt es eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen. So müssen Sie beispielsweise mit Einschränkungen oder gar der Verweigerung des Umgangsrechts rechnen, wenn Sie das Kind gegen den betreuenden Elternteil aufhetzen, zum Lügen aufstacheln oder sonst den anderen Elternteil in ein schlechtes Licht rücken. Auch ein massiv aggressives oder gar gewalttätiges Verhalten gegenüber Kindesmutter, Jugendamt oder Gericht kann den Umgang vereiteln.

Das Leben der Eltern ist das Buch, in dem die Kinder lesen.

Augustinus Aurelius (354 n. Chr. - 430 n. Chr.)

Verfahrensrecht zur Durchsetzung des Umgangsrechts

Um Ihr gesetzliches begründetes Umgangsrecht umzusetzen, trifft das Familienverfahrensgesetz (FamFG) folgende Regelungen:

Vorrang- und Beschleunigungsgebot

§ 155 FamFG bestimmt ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Dieses Gebot beinhaltet folgende Verfahrensschritte:

 

  • Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, muss das Familiengericht vorrangig und beschleunigt durchführen und dafür andere, weniger wichtige Verfahren zurückstellen.
  • Dazu erörtert das Gericht mit den Beteiligten die Thematik in einem mündlichen Termin und wird dazu das persönliche Erscheinen der Elternteile anordnen.
  • Der Termin soll spätestens nach einem Monat stattfinden, nachdem Sie Ihren Antrag bei Gericht eingereicht haben.
  • Das Gericht wird in diesem Termin auch das Jugendamt anhören.
  • Das Gericht darf den Termin nur aus zwingenden Gründen verlegen. Beantragt ein Elternteil die Verlegung, muss er den Verlegungsgrund glaubhaft machen.

Hinwirken des Gerichts auf ein Einvernehmen der Elternteile

§ 156 FamFG verpflichtet das Gericht, auf ein Einvernehmen der Elternteile hinzuwirken:

 

  • Gelingt es, die Elternteile in einem mündlichen Verhandlungstermin vor Gericht anzuhören, soll das Gericht auf ein Einvernehmen hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
  • Das Gericht wird im Termin auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hinweisen. Ziel dabei ist die Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung. Erweist sich ein Elternteil als uneinsichtig, kann das Gericht anordnen, dass der Elternteil an einer solchen Beratung teilnehmen muss.
  • Das Gericht kann anordnen, dass die Elternteile einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen. Dazu kann das Gericht eine entsprechende Stelle benennen. Die Eltern müssen über die Teilnahme eine Bestätigung vorlegen.
  • Erzielen die Elternteile Einvernehmen über den Umgang, wird das Gericht die einvernehmliche Regelung als Vergleich feststellen und die vereinbarte Umgangsregelung billigen. Ein solcher Vergleich stellt dann einen vollstreckbaren Titel dar.
  • Gelingt es den Eltern nicht, sich zu verständigen, wird das Gericht mit den Eltern und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung erörtern. Dabei kann es eine vorläufige Regelung zum Umgangsrecht treffen. Diese Regelung wäre vollstreckbar.
  • Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einseitigen Anordnung persönlich anhören. Ist das Kind mindestens 14 Jahre alt, ist die Anhörung für das Gericht verpflichtend. Jüngere Kinder sind anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind und das Kind versteht, was Gegenstand des Verfahrens ist.
  • Um das Kind nicht dem elterlichen Konflikt auszusetzen, kann das Gericht dem minderjährigen Kind einen geeigneten Verfahrensbeistand bestellen. Der Verfahrensbeistand stellt fest, was dem Kindeswohl am besten dient und wird das Kind vor Gericht vertreten. Das Gericht kann dem Verfahrensbeistand die Aufgabe übertragen, mit den Eltern zu sprechen und auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken. Das Kind kann auch rechtsanwaltlich vertreten werden.

GUT ZU WISSEN

Mediation und Beratung haben Vorrang

Streiten Sie vor Gericht über das Umgangsrecht, riskieren Sie, dass Sie ein Kind in schwerste Loyalitätskonflikte stürzen. Dies zeigt sich insbesondere dann, wenn das Kind einem Verfahrensbeistand erklären soll, ob es lieber bei Mama oder Papa sein möchte. Um genau diese Situation zu verhindern, schreibt das Gesetz die Mediation und die außergerichtliche Beratung durch kompetente Institutionen vor.

Vermittlungsverfahren bei Gericht nach Titulierung

Haben Sie vor Gericht erreicht, dass Ihnen Ihr Umgangsrecht gewährt werden muss, sind Sie noch nicht am Ziel. Der betreuende Elternteil muss noch immer bereit sein, die gerichtliche Entscheidung anzuerkennen und das Umgangsrecht einzuräumen. Vereitelt oder erschwert der betreuende Elternteil das Umgangsrecht, kann das Gericht auf Antrag zwischen den Eltern vermitteln. § 165 FamFG regelt den Verfahrensablauf:

 

  • Das Gericht wird auf Ihren Antrag den anderen Elternteil erneut zu einer mündlichen Unterredung persönlich laden, das persönliche Erscheinen anordnen und im Termin versuchen, zu vermitteln. Auch das Jugendamt kann beigezogen werden.
  • Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn ein Vermittlungsverfahren oder eine außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben sind. Dann kommt zugleich die Vollstreckung in Betracht.
  • Im Termin erörtert das Gericht, welche Folgen ein verweigerter Umgang für das Wohl des Kindes haben kann. Es macht darauf aufmerksam, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge des betreuenden Elternteils eingeschränkt oder im extremen Fall sogar entzogen werden kann. Das Gericht weist die Elternteile nochmals auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin.
  • Einigen sich die Eltern im Termin, tritt die vergleichsweise Vereinbarung an die Stelle der bisherigen Regelung. Die Vereinbarung ist vollstreckbar.
  • Misslingt die Einigung oder erscheint ein Elternteil im Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht per Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. Das Gericht prüft, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge ergriffen werden sollen.
Die Teilung der Güter wäre leichter, wenn ihr die Teilung der Ansprüche vorausging.
Emanuel Wertheimer (1846 - 1916)

Zwangsvollstreckung einer richterlichen Entscheidung zum Umgangsrecht

Haben Sie einen richterlichen Beschluss, in dem das Gericht Ihr Recht auf Umgang festgestellt hat oder haben Sie vor Gericht einen entsprechenden Vergleich geschlossen, könnten Sie versuchen, Ihr Umgangsrecht zwangsweise zu realisieren und es mit staatlicher Unterstützung vollstrecken. Beachten Sie, dass eine Umgangsvereinbarung, die Sie außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens mit dem anderen Elternteil getroffen haben, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt. Theoretisch könnten Sie wie folgt vorgehen. Ob dieser Weg praktisch ratsam ist, erörtern wir später.

 

  • Verweigert der betreuende Elternteil trotz eines bestehenden Vollstreckungstitels zum Umgangsrecht den Umgang, kann das Gericht ein Ordnungsgeld, theoretisch bis zu 25.000 EUR festsetzen.
  • Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.
  • Erscheint die Festsetzung von Ordnungsmitteln als erfolglos, kommt die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den betreuenden Elternteil in Betracht. Voraussetzung ist, dass die gerichtliche Verfügung vollzugsfähig ist, also konkrete Anweisungen des Gerichts gegenüber dem betreuenden Elternteil enthält, dass und wie er das Umgangsrecht zu bewilligen hat. Wichtig ist insoweit, dass Art, Ort und Zeit des Umgangs genau und erschöpfend geregelt sind.

GUT ZU WISSEN

Aktive Mitwirkung

Der Elternteil, der das Kind betreut, muss bei der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung aktiv mitwirken. Dabei muss der Elternteil „Recht und Vernunft“ über die eigene innere Zerrissenheit stellen. Der Elternteil darf sich nicht einfach passiv verhalten und erst recht nicht das Kind so manipulieren, dass es den Umgang mit dem anderen Elternteil verweigert.

Unmittelbarer Zwang bedeutet, dass Sie den Gerichtsvollzieher beauftragen, der in der Wohnung des betreuenden Elternteils vorstellig wird und das Kind zur Durchführung des Umgangs herausverlangt. Als umgangsberechtigter Elternteil sind Sie selbst aber nicht berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden und das Kind auf eigene Faust wegzunehmen. Weigert sich der betreuende Elternteil noch immer, kann der Gerichtsvollzieher polizeiliche Unterstützung beiziehen. Gelingt die Aktion, können Sie das Kind für den Zeitraum des vereinbarten Umgangs zu sich nehmen.

Tipps für die Praxis

Sie können versuchen, Ihr Umgangsrecht mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen und einen richterlichen Beschluss gegebenenfalls zwangsweise vollstrecken. Allerdings ist zu bedenken, dass dieser Weg schwierig ist und alle Beteiligten mit hoher Wahrscheinlichkeit emotional extrem belastet. Gerade die Durchsetzung eines Gerichtsbeschlusses mithilfe eines Gerichtsvollziehers kann für das Kind eine extreme Konfliktsituation darstellen. Deshalb kann die Zwangsvollstreckung mittels Gerichtsvollziehers in Extremsituationen durchaus auch verweigert werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 1.4.2008, Az. 1 BvR 1620/08). Auch wenn die vollstreckungsrechtlich mögliche Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den betreuenden Elternteil in Erwägung gezogen wird, wird die Festsetzung unterbleiben, wenn dadurch auch die wirtschaftliche Situation des Kindes gefährdet wird.

GUT ZU WISSEN

Begleiteter Umgang

Geht es um Kinder, sollten pragmatische Lösungen gefunden werden. Hat ein betreuender Elternteil die mehr oder weniger begründete Befürchtung, dass der umgangsberechtigte Elternteil die Autorität des anderen durch Herabsetzungen und Misstrauensbekundung gefährdet, sollten die Eltern ein begleitetes bzw. betreutes Umgangsrecht in Betracht ziehen. Dann wird der Umgang von einer Vertrauensperson begleitet, die beispielsweise vom Jugendamt gestellt wird. Der betreute Umgang bietet auch die Möglichkeit, das Kind zu übergeben, ohne dass die Eltern sich in die Augen sehen müssen. Dies kann in Extremfällen Stresssituationen auch für das Kind vermeiden. Auch wenn diese Lösung nicht der Weisheit letzter Schluss ist, kann sie einen Weg öffnen, auf dem die Elternteile Vertrauen aufbauen und sich besseren Lösungsansätzen nicht mehr völlig verschließen.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Der Weg, Ihr Umgangsrecht gerichtlich durchzusetzen, ist sicherlich herausfordernd, doch mit einer klaren Vorbereitung und einem guten Verständnis des Verfahrens ist er durchaus machbar. Wenn Sie bereit sind, die Unwägbarkeiten anzunehmen und gleichzeitig den Fokus darauf legen, Ihr Kind bestmöglich zu schützen und außen vor zu lassen, schaffen Sie eine Grundlage, auf der eine Lösung gefunden werden kann. Mit Engagement und einem offenen Blick auf die Situation können Sie dazu beitragen, eine positive Entwicklung zu fördern.

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