Typische Haushaltsgegenstände sind:
- Gegenstände der Wohnungseinrichtung (Möbel, Teppiche, Geschirr),
- Fernseher, Radio, Videogerät,
- Hochzeitsgeschenke.

Die Aufteilung von Möbeln, Elektronik und Haushaltsgeräten führt nach dem Beziehungsende oft zu erheblichen Streitigkeiten. Wer darf welche Gegenstände behalten? Die Antwort: Während persönliche Dinge dem Alleineigentümer gehören, wird der gemeinsame Hausrat halbiert – unabhängig davon, wer ihn bezahlt hat, zählt in der Trennungsphase vor allem der konkrete Lebensbedarf (z. B. wegen der Kinder). Hier erfahren Sie, wie Sie die Haushaltsgegenstände rechtssicher aufteilen und damit den Weg für eine kostengünstige, einvernehmliche Scheidung ebnen.
Guter Tipp für Sie: Wenn Sie vor der Aufteilung des Haushalts stehen und finanzielle sowie rechtliche Fehler vermeiden wollen, hilft das Gratis-InfoPaket Trennung und Scheidung von iurFRIEND – Deutschlands Scheidungsservice Nr. 1. Sie erhalten neben der 24-seitigen Hauptbroschüre einfache Checklisten und ein verständliches eBook. Damit behalten Sie sofort den Durchblick und planen die nächsten Schritte in Ruhe.
Mit Hausrat sind seit 2009 Haushaltsgegenstände gemeint. Dabei handelt es sich um alle Gegenstände, die Sie während Ihrer Ehe angeschafft und die Sie zur gemeinsamen Lebensführung verwendet haben. Im Zweifel ist dabei auf die Eignung, Funktion und Zweckbestimmung abzustellen.
Ihr gesamter Hausrat steht in Ihrem gemeinsamen Eigentum. Es kommt aber nicht darauf an, wer den Gegenstand angeschafft hat oder ob Sie diesen im eigenen Namen gekauft haben und die Rechnung auf Ihren Namen ausgestellt wurde. Im Zweifel vermutet das Gesetz, dass alles, was Sie in der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft haben, den Eheleuten gemeinsam gehören.
Schaubild
Typische Haushaltsgegenstände sind:
Die Teilung der Güter wäre leichter, wenn ihr die Teilung der Ansprüche vorausging.
Eine Aufteilung halbe / halbe ist schwierig, da Sie einen einzelnen Haushaltsgegenstand nicht unbedingt halbieren können. Das Gesetz sieht daher nur die „Teilung in Natur“ vor. Das bedeutet, dass einer bspw. die Waschmaschine bekommt und der andere Ehepartner den Trockner. Somit läuft die Teilung in Natur auf eine hälftige Aufteilung hinaus. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe des Wertes der Hälfte des von einem Ehepartner übernommenen Haushaltsgegenstandes besteht wegen der Teilung in Natur nicht.
GUT ZU WISSEN
Sie müssen sich wegen der „Teilung in Natur“ irgendwie einigen. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, müsste in letzter Konsequenz der Familienrichter entscheiden. Ob Sie mit der vom Richter vorgenommenen Aufteilung Ihres Hausrats dann wirklich zufrieden sind, erscheint eher zweifelhaft. Besser ist, Sie einigen sich.
Schaubild
Trennen Sie sich, können Sie die Ihnen gehörenden Haushaltsgegenstände von Ihrem Ehegatten herausverlangen. Sie sind aber verpflichtet, ihm/ihr einen bestimmten Gegenstand zum Gebrauch zu überlassen, wenn er oder sie diesen für den eigenen Haushalt unbedingt benötigt und dies auch fair erscheint (§ 1361 a BGB). Die Zuordnung hat nur vorläufigen Charakter, da für den Zeitraum der Trennung noch keine endgültigen Verhältnisse geschaffen werden sollen.
Erst ab dem Zeitpunkt der Scheidung sollten Sie eine endgültige Regelung finden, bei der maßgeblich auch auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt wird. Soweit Sie an einem Haushaltsgegenstand Miteigentum haben, können Sie verlangen, dass der Partner Ihnen den Gegenstand überlässt und übereignet, wenn Sie in besonderem Maße auf die Nutzung angewiesen sind. Ihr Partner kann für die Überlassung eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen (§ 1568b BGB).
Praxisbeispiel
Sie haben Ihre Küche gemeinsam gekauft und sind beide Miteigentümer. Da Sie in der gemeinsamen Wohnung verbleiben und die Kinder erziehen und deshalb vorrangig auf die Küche angewiesen sind, können Sie von Ihrem Ehepartner verlangen, dass er Ihnen seinen Miteigentumsanteil an der Küche überträgt. Auf Verlangen müssen Sie eine Ausgleichszahlung leisten.
Gegenstände, die Sie bereits vor Ihrer Eheschließung erworben haben oder Ihnen infolge einer Schenkung oder Erbschaft während der Ehe zuteil wurden, stehen in Ihrem persönlichen Eigentum. Diese sind keine Haushaltsgegenstände und Sie dürfen sie allein beanspruchen. Im Zweifel müssen Sie nachweisen, dass es sich um einen persönlichen Gegenstand handelt. Gleiches gilt, wenn Sie in der Ehe eine Anschaffung offensichtlich für Ihren persönlichen Gebrauch getätigt haben. Sofern Sie einen Gegenstand gemeinsam nutzen, ändert die gemeinsame Nutzung nichts am Eigentum.
Praxisbeispiel
Sie erben die Briefmarkensammlung Ihres Großvaters. Da Sie die Sammlung nicht gemeinsam mit Ihrem Ehepartner angeschafft haben und die Sammlung nicht für Ihre gemeinsame Lebensführung bestimmt ist, steht diese in Ihrem persönlichen Eigentum und unterliegt nicht der Verteilung des Hausrats.
Haben Sie die Einbauküche gemeinsam angeschafft und ist diese problemlos ausbaubar, ist diese grundsätzlich Hausrat und steht in Ihrem gemeinsamen Eigentum. Sie müssen sich dann irgendwie einigen, wer die Küche erhält.
Ist die Einbauküche jedoch untrennbar mit der gemeinsamen Wohnung verbunden und würde diese durch den Ausbau erheblich in Mitleidenschaft gezogen, gilt die Küche als wesentlicher Bestandteil der Wohnung und ist somit kein Hausrat. Dann teilt sie das Schicksal der Wohnung. Derjenige, der Eigentümer der Wohnung ist oder die Wohnung im alleinigen Eigentum übernimmt, übernimmt die Einbauküche als Inventar. Gleiches gilt, wenn Sie die Küche an eine fremde Person verkaufen und der Käufer die Einbauküche als Inventar mit übernimmt.
Schaubild
Tiere sind kein Hausrat. Dennoch werden sie wie Hausrat behandelt. Soweit das Tier nicht in Ihrem Alleineigentum steht, gehören Hund und Katze den Eheleuten gleichermaßen. Da Haustiere insoweit der Hausratsverteilung unterliegen, müssen Sie sich einigen, wer diese künftig betreut. Sollten Sie sich für eine gerichtliche Auseinandersetzung entscheiden, würde der Richter das Tier demjenigen zuweisen, der das Tier in zeitlicher, berufsmäßiger und persönlicher Hinsicht am besten betreuen kann. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, wer das Tier bislang betreut hat und zu wem das Tier eine besondere emotionale Beziehung pflegt.
Haben Sie dem Partner oder der Partnerin Schmuck geschenkt, gilt Schenkung als Schenkung. Der Partner kann die Schenkung nicht zurückfordern. Eine Ausnahme besteht dann, wenn er / sie sich bei der Schenkung vorbehalten hat, den Schmuck im Fall der Scheidung wieder zurückzufordern (Beispiel: Ring, der nur im Familienbesitz weitergereicht wird). Gibt es keinen solchen Vorbehalt, gehört Ihr Verlobungsring oder Ihr Ehering alleine Ihnen. Rückforderung ausgeschlossen.
Geht es um ein Kraftfahrzeug, gibt es keine klaren Regeln. Es kommt auf die Umstände an. Haben Sie das Fahrzeug während Ihrer Ehe gemeinsam im Interesse der Familie angeschafft und genutzt, gehört es beiden Ehepartnern, unabhängig davon, wer im Kfz-Brief als Eigentümer eingetragen ist. Sie müssen sich dann einigen, wer das Fahrzeug künftig alleine nutzt. Sie können das Fahrzeug als eigenes Fahrzeug beanspruchen, wenn Sie es bislang vorwiegend alleine genutzt haben. Gibt es mehrere Fahrzeuge, bei denen die familiäre Nutzung nicht eindeutig ist, so ist der jeweilige Eigentümer zu ermitteln. Unabhängig vom Eigentum kann das Fahrzeug zumindest für die Zeit der Trennung vorrangig einem Ehepartner zugewiesen werden.
Praxisbeispiel
Sie fahren wegen dem schlechten öffentlichen Personennahverkehr morgens Ihre Kinder zur Schule und holen sie nachmittags wieder ab. Zumindest für den Zeitraum Ihrer Trennung haben Sie wegen Ihrer Kinder vorrangig Anspruch auf Ihren Pkw.
Ein guter Streit endet mit einer Einigung, nicht mit einem Sieg!
Die Aufteilung der Haushaltsgegenstände nach Trennung und Scheidung ist oft Anlass für heftigen Streit. Jeder will alles, keiner will auf was verzichten. Dennoch müssen Sie eine Lösung finden. Idealerweise gehen Sie wie folgt vor:
GUT ZU WISSEN
Sie können im Streitfall natürlich auch den Familienrichter über die Verteilung der Haushaltsgegenstände entscheiden lassen. Aber: Sie provozieren damit einen zusätzlichen Verfahrenswert, der auf den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren aufaddiert wird.Das Gesetz bestimmt für Streitigkeiten über Haushaltsgegenstände einen Mindestverfahrenswert von 3.000 EUR. Damit verteuert sich Ihr Scheidungsverfahren.Sie können sich diesen Aufwand ersparen, wenn Sie sich kompromissbereit zeigen. Bestenfalls bereiten Sie damit eine einvernehmliche Scheidung vor.
CHECKLISTE
Diese Möglichkeiten haben Sie, im Rahmen der Scheidung Ihre gemeinsame Immobilie aufzuteilen.
Checkliste

Diese Möglichkeiten haben Sie, im Rahmen der Scheidung Ihre gemeinsame Immobilie aufzuteilen.
Ihre Trennung und Scheidung verändert Ihr Umfeld. Sie trennen sich nicht nur von Ihrem Ehepartner, sondern ggf. auch von einigen Haushaltsgegenständen. Wenn Sie anerkennen, dass auch Ihr Ehepartner Rechte hat, sollten Sie die Aufteilung des Hausrates so verhandeln, dass jeder etwas abbekommt. Geben und Nehmen heißt die Devise.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Gerne können Sie auch unseren KI-gestützten Livechat ausprobieren, der Ihnen bereits viele Fragen zur Scheidung beantworten kann.
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