Die Kindesmutter hatte darauf verwiesen, dass sie in Schulangelegenheiten des Kindes oder wenn es um die ärztliche Behandlung des Kindes geht, nur zuverlässig handeln könne, wenn sie das alleinige Sorgerecht habe. Die in diesem Fall bereits von dem anderen Elternteil erteilte Handlungsvollmacht sei keine verlässliche Handhabe, um die Belange des Kindes wahrzunehmen. Sie habe trotz der bereits erteilten Handlungsvollmacht Schwierigkeiten bei der Vertretung des Kindes gehabt. Der Kindesvater habe sich geweigert, zur Lösung beizutragen.
Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass die Kindesmutter sehr wohl dazu in der Lage gewesen sei, mit der erteilten Handlungsvollmacht zu handeln. Soweit es um die Aufnahme in den Kindergarten oder die religiöse Erziehung des Kindes ging, hätte sie problemlos handeln können. Soweit es darüber hinaus weitergehenden Entscheidungsbedarf gebe, müsse sich die Mutter auch damit auseinandersetzen, wenn Sie die alleinige Sorge innehätte.
Allenfalls dann, wenn der andere bislang sorgeberechtigte Elternteil nicht ausreichend kooperativ sei und die notwendige Mitwirkung mutwillig oder gar böswillig unterlasse, komme die Übertragung der alleinigen Sorge auf den betreuenden Elternteil in Betracht. Ansonsten müsse eine Handlungsvollmacht genügen.







