Anschaffungen im Trennungsjahr

Wir wirken sich Schulden und Kredite im Trennungsjahr auf den Zugewinnausgleich aus?

Mann Hund Umzugkartons iurFRIEND® AG

Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2026

Das Trennungsjahr ist für Ihre Scheidung obligatorisch. Auch wenn jeder Ehepartner dann für sich selbst erwirtschaftet, stellt sich die Frage, ob ein Ehepartner davon profitiert, wenn der Andere Anschaffungen im Trennungsjahr tätigt. Die Antwort hängt davon ab, was Sie anschaffen oder welche wirtschaftlichen Vorteile Sie erlangen. Die Frage drängt sich geradezu auf, wenn Sie im Lotto gewinnen, eine Erbschaft machen, sich ein neues Auto kaufen, Ihre Wohnung neu einrichten oder Ihr Aktienpaket einen Gewinnsprung macht.

Trennung - was bedeutet das?

Trennung bedeutet die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Sie und / oder Ihr Ehepartner haben nicht die Absicht, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Sie betrachten Ihre Ehe als gescheitert. Bevor Sie die Scheidung beantragen können, müssen Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Geht es um Anschaffungen im Trennungsjahr, kommt es darauf an, wie sich die Trennung im Zweifelsfall nachweisen lässt.

CHECKLISTE

Was muss ich nach einer Trennung beachten?

So finden Sie Unterstützung bei einer Trennung und wissen, welche ersten Schritte Sie im Hinblick auf eine spätere Scheidung unternehmen sollten.

Checkliste

Sofortmaßnahmen bei einer Trennung

So finden Sie Unterstützung bei einer Trennung und wissen, welche ersten Schritte Sie im Hinblick auf eine spätere Scheidung unternehmen sollten.

Download

Im einfachsten Fall zieht ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung aus. Dann ist die Trennung offensichtlich. Halten Sie Ihre Lebensgemeinschaft zumindest dem äußeren Anschein nach aufrecht, indem Sie im Interesse Ihrer Kinder in der gemeinsamen Wohnung verbleiben oder trotz des Auszugs aus der ehelichen Wohnung gemeinsame Freizeit miteinander verbringen, Reisen unternehmen oder gar Geschlechtsverkehr haben, kann auch die räumliche Trennung Zweifel begründen, ob Sie wirklich getrennt leben.

 

Sind Sie also darauf angewiesen, Ihre Trennung nachzuweisen, kommt es darauf an, dass Sie Ihre Lebensbereiche organisatorisch und menschlich getrennt haben. Der Auszug aus der ehelichen Wohnung ist dafür in aller Regel ein sicheres Indiz. Auch wenn Sie innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, ist wichtig, dass Sie Ihre häusliche Gemeinschaft soweit wie möglich aufgehoben haben.

Wie wirken sich Anschaffungen im Trennungsjahr auf den Zugewinn aus?

Lassen Sie sich scheiden, hat derjenige Ehepartner, der weniger Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet, Anspruch darauf, am Zugewinn des anderen beteiligt zu werden. Um den Zugewinn zu berechnen, muss auf einen Stichtag abgestellt werden. Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Zeitpunkt, in dem Ihr Scheidungsantrag durch das Familiengericht Ihrem Ehepartner zugestellt wird (§ 1384 BGB). Ihr Scheidungsantrag ist dann „rechtshängig“.

 

Anschaffungen im Trennungsjahr sind also insoweit beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Erst wenn Ihr Scheidungsantrag rechtshängig wird, spielen Anschaffungen für den Zugewinnausgleich keine Rolle mehr. Anschaffungen im Trennungsjahr sind aber nur relevant, insoweit damit ein Wertzuwachs verbunden ist.

Praxisbeispiel

Kauf einer Einbauküche vs. Kauf einer Eigentumswohnung

Sie sind aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Um einen eigenen Hausstand zu begründen, kaufen Sie sich für Ihre neue Wohnung eine Einbauküche. Da Einbauküchen dem Verschleiß unterliegen, dürfte kaum ein Wertzuwachs eintreten. Die Einbauküche wird also für den Zugewinnausgleich kaum eine Rolle spielen.

 

Kaufen Sie sich im Trennungsjahr hingegen eine Eigentumswohnung und zahlen dafür 100.000 EUR, wirkt sich der Kauf beim Zugewinnausgleich aus, wenn der Verkehrswert der Wohnung im Trennungsjahr auf 150.000 EUR ansteigen sollte. Der Wertzuwachs von 50.000 EUR unterliegt dann dem Zugewinnausgleich.

Möchten Sie den Zugewinnausgleich vermeiden, hätten Sie aus Anlass Ihrer Eheschließung oder während Ihrer Ehe Gütertrennung vereinbaren müssen. Die Vereinbarung müsste allerdings notariell beurkundet worden sein. Mit der Gütertrennung schließen Sie nämlich den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft für den Fall einer Scheidung aus. Aber auch aus Anlass Ihrer anstehenden Scheidung könnten Sie immer noch in einer Schei­dungs­folgen­verein­barung Gütertrennung vereinbaren und damit den Zugewinn ausschließen. Auch die Scheidungsfolgenvereinbarung wäre notariell zu beurkunden.

CHECKLISTE

Wie schließen wir eine Trennungsfolgenvereinbarung?

Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Trennungsfolgenvereinbarung.

Checkliste

Trennungsfolgenvereinbarung

Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Trennungsfolgenvereinbarung.

Download

Wie wirkt sich im Trennungsjahr ein Vermögensverfall aus?

Das Leben ist hart. In einem Fall des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 4.7.2012, XII ZR 80/10) verfügte ein Ehemann im Zeitpunkt des Stichtags für die Berechnung des Zugewinnausgleichs (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) über ein Aktiendepot, aus dem sich neben anderen Vermögenswerten ein Zugewinn zugunsten der Frau von knapp 40.000 EUR errechnete. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde, war das Aktiendepot infolge von Kursschwankungen wertlos geworden. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Ehemann dennoch zur Zahlung des Zugewinnausgleichs. Die Stichtagsregelung erlaube keine Ausnahme. Sinn der Vorschrift sei, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner daran gehindert werden soll, illoyale Vermögensverschiebungen vorzunehmen.

EXPERTENTIPP

Einrede erheben bei Vermögensverfall

Wenn das Urteil des BGH zitiert wird, wird oft nur die Verpflichtung zum Zugewinnausgleich herausgestellt. Das Erstaunen ist dann groß. Allerdings hat der BGH eine Hintertür offen gelassen, die sich allerdings nur in den Urteilsgründen nachlesen lässt. Sind Sie ausgleichspflichtig, können Sie die Ausgleichsforderung nämlich verweigern, wenn der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falls „unbillig“ wäre (§ 1381 BGB). Der Vermögensverfall begründet eine derartige Unbilligkeit. Allerdings kommt die Ausnahmeregelung nur zur Wirkung, wenn Sie sich ausdrücklich auf diese Einrede berufen. Da der Ehemann im Urteil des BGH diese Einrede wohl nicht ausdrücklich erhoben hatte, wurde er fatalerweise zur Zahlung verurteilt.

Was ist, wenn Sie Vermögenswerte im Trennungsjahr beiseiteschaffen?

Trennen Sie sich, könnten Sie dem Gedanken verfallen, Vermögenswerte beiseite zu schaffen und damit dem Zugewinnausgleich zu entziehen. Die Stichtagsregelung des § 1384 BGB stellt genau auf diese Situation ab. Selbst wenn Sie Vermögenswerte im Trennungsjahr beiseiteschaffen, werden diese Vermögenswerte beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

 

Sie müssen auch davon ausgehen, dass zur Berechnung des Zugewinns Ihrem Endvermögen der Betrag hinzugerechnet wird, um den Sie Ihr Vermögen vermindert haben (§ 1375 Abs. II BGB), so dass Sie

  • nach Ihrer Eheschließung „unentgeltliche Zuwendung gemacht haben, die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen haben“,

Praxisbeispiel

Autokauf im Trennungsjahr

Sie kaufen im Trennungsjahr ein teures Auto und schenken dieses Ihrem neuen Lebensgefährten.

  • Vermögen verschwendet haben, oder

Praxisbeispiel

Aktienverkauf

Sie verkaufen ohne triftigen Grund Ihr Aktienpaket und verprassen das Geld im Urlaub.

  • Handlungen in der Absicht vorgenommen haben, Ihren Ehepartner zu benachteiligen.

Praxisbeispiel

Vernichtung wertvoller Gegenstände

Sie sind im Besitz eines wertvollen Gemäldes, das nach dem Tod des Künstlers eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hat. Aus Anlass Ihrer Trennung verbrennen Sie das Gemälde.

Hat Ihr Ehepartner also Anhaltspunkte dafür, dass Sie in der vorgenannten Art und Weise aktiv waren, müssen Sie damit rechnen, dass alles, was Sie im Trennungsjahr angeschafft und in verwerflicher Art und Weise beiseitegeschafft haben, Ihrem Endvermögen hinzugerechnet wird und damit einen Zugewinnausgleichsanspruch Ihres Ehepartners begründet.

Schlecht weht der Wind, der keinen Vorteil bringt.

William Shakespeare (1564 - 1616)

Was ist, wenn Sie Im Trennungsjahr ein Haus kaufen?

Kaufen Sie im Trennungsjahr ein Haus, werden Sie den notariellen Kaufvertrag sicherlich allein unterschreiben und auch die eventuell notwendige Finanzierung des Kaufpreises alleine tätigen. Da Sie alleiniger Eigentümer werden und das Haus nicht Ihre eheliche Wohnung darstellt, hat Ihr Ehepartner keinerlei Rechte am Haus.

 

Ihr Kauf könnte sich allenfalls dann auswirken, wenn das Haus im Trennungsjahr eine Wertsteigerung erfährt. Diese Wertsteigerung wäre dann zugewinnausgleichspflichtig. Soweit Sie Sanierungsmaßnahmen vornehmen oder das Haus für Ihre Wohnzwecke herrichten, dürfen Sie die dafür notwendigen Aufwendungen natürlich gegenrechnen, so dass sich die Wertsteigerung mindestens in Grenzen hält. Zugleich wäre zu berücksichtigen, dass eine Sanierungsmaßnahme den Verkehrswert des Objekts erhöht und der Wertzuwachs höher ausfällt, als Sie Aufwendungen getätigt haben.

Praxisbeispiel

Kauf einer Immobilie

Sie kaufen für wenig Geld eine leerstehende Immobilie. Sie sanieren die Immobilie aufwendig und begründen Wohnungseigentum. Die Wohnungseinheiten verkaufen Sie für teures Geld. Soweit Sie über Ihre finanziellen Investitionen hinaus Gewinne erwirtschaften, fallen diese in den Zugewinnausgleich.

Was ist, wenn Sie im Trennungsjahr Möbel kaufen?

Kaufen Sie im Trennungsjahr Möbel für Ihren eigenen Hausstand, kaufen Sie diese sicherlich alleine und werden daher auch allein Eigentümer der neuen Möbel. Ihr Ehepartner hat daran keinen Anteil. Der Kauf könnte sich allenfalls insoweit auswirken, als eine Wertsteigerung des Mobiliars beim Zugewinnausgleich Berücksichtigung finden würde. Da Mobiliar aber dem Verschleiß unterliegt und Sie dafür den Kaufpreis bezahlt haben, dürfte eine Wertsteigerung kaum in Betracht kommen.

Was ist, wenn Sie im Trennungsjahr im Lotto gewonnen haben?

Gewinnen Sie im Trennungsjahr im Lotto, ist der Gewinn Fluch und Segen zugleich. Rechtlich betrachtet, besteht Ihre Ehe nämlich während des Trennungsjahres fort. Gewinnen Sie in dieser Zeit im Lotto, zählt der Gewinn zum Vermögen, das Sie innerhalb Ihrer Ehe erzielt haben und unterliegt damit dem Zugewinnausgleich. Der Bundesgerichtshof hat diese in der Praxis durchaus in Erscheinung tretende Streitfrage höchstrichterlich genau so entschieden (BGH Az. XII ZB 277/12).

EXPERTENTIPP

Erbschaft oder Schenkung

Werden Sie im Trennungsjahr Erbe oder kommen in den Genuss einer Schenkung, fallen diese Vermögenszuwächse nicht in den Zugewinnausgleich. Erbschaften und Schenkungen beruhen nämlich im Regelfall auf einer persönlichen Beziehung zum Erblasser oder zum Schenker und zählen daher nicht als Vermögen, das Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner in der Ehe erwirtschaftet haben. Dennoch finden Erbschaften und Schenkungen insoweit beim Zugewinnausgleich Berücksichtigung, als eine Wertsteigerung während der Ehe als Zugewinn berücksichtigt wird.

Wer zahlt im Trennungsjahr die Miete?

Leben Sie in einer Mietwohnung, zahlt derjenige die Miete, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Haben sie beide gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben, bleibt jeder für die Mietzahlung verantwortlich, auch wenn er bzw. sie aus der Wohnung auszieht. Haben Sie den Mietvertrag allein unterschieben, sind sie gegenüber dem Vermieter alleine zahlungspflichtig. Da Sie sich trennen, müssen Sie für die Mietwohnung eine Regelung finden. Soweit Sie in der Mietwohnung verbleiben, übernehmen Sie im Idealfall auch den Mietvertrag.

EXPERTENTIPP

Anspruch auf Wohnung nach Trennung

Auch wenn Sie den Mietvertrag nicht unterzeichnet haben, haben Sie gegenüber dem Vermieter Anspruch darauf, dass Ihnen die Wohnung als künftiger Mieter überlassen wird. Gleiches gilt, wenn Sie den Mietvertrag gemeinsam mit Ihrem Ehepartner unterzeichnet haben. Auch dann haben Sie Anspruch darauf, künftig als alleiniger Mieter in der Wohnung zu verbleiben (Details siehe § 1568a BGB).

Sind Ihre Anschaffungen im Trennungsjahr pfändbar?

Solange Sie in der gemeinsamen ehelichen Wohnung leben, vermutet das Gesetz zugunsten der Gläubiger Ihres Ehepartners, dass die in Ihrem Besitz befindlichen beweglichen Sachen Ihrem Ehepartner gehören (§ 1362 BGB). Alles Wertvolle, was sich also in Ihrer Ehewohnung befindet, kann durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden.

 

Diese gesetzliche Vermutung entfällt jedoch, wenn Sie getrennt voneinander leben und Sie einen Wertgegenstand in Ihrem Besitz haben (§ 1362 Abs. I Satz 2 BGB). Ihre Anschaffungen im Trennungsjahr unterliegen also nicht der Pfändung. Abgesehen davon, dürfte der Gerichtsvollzieher ohnehin nichts in Ihrer Wohnung pfänden, da Sie nicht Schuldner sind.

Was ist mit Geschäften des Lebensbedarfs im Trennungsjahr?

Leben Sie in der ehelichen Wohnung zusammen, ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen und dadurch den Ehepartner vertraglich mit zu verpflichten. Diese gesetzliche Regelung gilt aber nicht, wenn Sie getrennt voneinander leben (§ 1357 BGB). Tätigen Sie oder Ihr Ehepartner also Anschaffungen im Trennungsjahr, wird der getrenntlebende Ehepartner nicht vertraglich verpflichtet.

Praxisbeispiel

Kauf einer Waschmaschine

Sie kaufen während Ihrer Ehe für Ihre gemeinsame Wohnung auf Rechnung eine Waschmaschine. Da Sie die Maschine nicht bezahlen, kann der Lieferant auch Ihren Ehepartner auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen. Da es sich um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs Ihrer Familie handelt, wäre Ihr Ehepartner zahlungspflichtig. Trennen Sie sich, sind Sie nicht mehr berechtigt, Ihren Ehepartner mit zu verpflichten. Der Lieferant könnte nur noch Sie auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen.

Gratis-InfoPaket Scheidung

Was Sie bei einer Scheidung beachten sollten

Jetzt kostenfrei anfordern!

Ausführliche Infobroschüre
FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder

Verfahrenskostenhilfe
Checklisten und Antrag

Checklisten
Gängige Fehler vermeiden

Beratungsgutschein
im Wert von 200,- EUR

Service-Pass
24/7-Hilfe bei Trennung & Scheidung

Kostenvoranschlag
& Scheidungsantrag-Formular

Rat & Hilfe Center

Warum gibt es das „iurFRIEND“ Rat & Hilfe Center?

Unser iurFRIEND Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Ihre Trennung sollte nicht unbedingt Anlass sein, dass Sie sich gegenseitig als kompromisslose Gegner betrachten. Es gilt vielmehr, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen abzuwickeln und soweit wie möglich alles zu vermeiden, was schadet. Jeder Kompromiss, den Sie im Wege des gegenseitigen Gebens und Nehmens schließen, ist eine Investition in Ihre Zukunft.

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Gerne können Sie auch unseren KI-gestützten Livechat ausprobieren, der Ihnen bereits viele Fragen zur Scheidung beantworten kann.

 

iurFRIEND mit seinen TOP-Domains SCHEIDUNG.de, TRENNUNG.de und anderen bietet Ihnen das deutschlandweit einzige Scheidungsportal mit TÜV-zertifizierter Servicequalität. Als Erfinderin der europäischen Online-Scheidung ist es unser Ziel und unser Anspruch, Ihnen die bestmögliche Unterstützung bei Ihrer Scheidung zu gewähren. Wie auch immer Sie sich entscheiden, wie es weitergeht - Sie erhalten von uns immer, vor einer möglichen Beauftragung, eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.