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Schei­dung: Al­le wich­ti­gen In­fos und 10 Tipps für Ih­re Schei­dung

Bild: Scheidung: Alle wichtigen Infos und 10 Tipps für Ihre Scheidung

Was muss ich bei mei­ner Schei­dung be­ach­ten?

Was die Trennung für die Beziehung ist, ist die Scheidung für die Ehe: das Ende der Partnerschaft. Die Partner haben lange alles versucht, um die Ehe zu retten, aber schlussendlich ist die Ehe gescheitert. Es gibt viele Gründe, die zunächst zu einer Trennung führen und letztendlich zur Scheidung. War bereits die Trennung mit vielen juristischen Fragen verbunden, wie Trennungsunterhalt und Wohnrecht, gilt das für die Scheidung erst recht. Damit Ihnen keine Fehler bei Ihrer Scheidung unterlaufen, sollten Sie folgende Tipps beachten.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Während des Trennungsjahres muss das Ehepaar nicht unbedingt räumlich getrennt leben, aber es muss eine deutliche „Trennung von Tisch und Bett“ stattfinden.
  • Lässt sich ein Ehepaar einvernehmlich scheiden, reicht es, wenn sich ein Partner anwaltlich vertreten lässt und der andere zustimmt.
  • Haben Eltern während der Ehe das gemeinsame Sorgerecht, bleibt dieses auch nach der Scheidung bestehen, es sei denn, das Kindeswohl würde darunter leiden.

Erst die Tren­nung, dann die Schei­dung

Vor der Scheidung steht in Deutschland die Trennung und eine gesetzlich geregelte Trennungszeit. Diese Trennungszeit beträgt üblicherweise ein Jahr und erst nach Ablauf dieser Frist kann die Ehe geschieden werden. Da es üblicherweise etwa drei Monate dauert, bis der Scheidungsantrag beim Gericht bearbeitet und ein Scheidungstermin festgesetzt wurde, kann die Scheidung aber auch schon während der Trennungszeit beantragt werden.

Beginn des Trennungsjahres

Die Trennung des Ehepaares erfolgt mit dem Zeitpunkt, zu dem einer der Ehepartner dem anderen gegenüber unmissverständlich und klar seinen Willen kundtut, sich zu trennen und die Beziehung dauerhaft zu beendet. Trennen sich die Eheleute in beiderseitigem Einverständnis, erfolgt die Trennung zu dem Zeitpunkt, zu dem beide Ehepartner dies beschließen. Die Trennung ist also ein informeller Akt, der von keinem Gericht und keiner Behörde überwacht wird. Vielmehr kommt es beim Festsetzen des Trennungszeitpunktes auf das einvernehmliche Zeugnis der Ehepartner an.

Trennungsjahr

Tren­nungs­jahr

Was ist das Trennungsjahr und was muss beachtet werden? Erfahren Sie hier, wie sie das Trennungsjahr vorbereiten können.

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Für gewisse Fristen, wie beispielsweise den Beginn und das Ende des familienrechtlichen und des steuerrechtlichen Trennungsjahrs ist der Trennungszeitpunkt durchaus relevant, so dass die Ehepartner sich möglichst einig sein sollten. Während der Trennungszeit können die Noch-Ehepartner weiterhin in der ehelichen Wohnung leben, es muss nicht zwingend eine räumliche Trennung erfolgen. Zieht keiner der beiden Ehepartner aus, muss aber innerhalb der Wohnung eine klare Trennung von Tisch und Bett erfolgen, es darf keine gemeinsame Haushaltsführung geben und es dürfen keinerlei unentgeltliche Leistungen wie beispielsweise Kochen, Putzen oder Wäschewaschen für den Ehepartner erfolgen.

An Scheidungsgründen fehlt es nie, wenn nur der Wille da ist.

Johann Nepomuk Nestroy (1801 - 1862)

Änderung der Dauer des Trennungsjahres

Unter gewissen Umständen kann die Trennungszeit aber auch verkürzt oder verlängert werden. Eine Verkürzung der Trennungszeit kommt vor allem in sogenannten Härtefällen zum Tragen, bei denen beispielsweise ein Ehepartner vom anderen misshandelt oder geschlagen wird. Eine Verlängerung der Trennungszeit auf bis zu drei Jahre ist für den Fall vorgesehen, dass einer der Ehepartner sich scheiden lassen möchte, der andere der Scheidung aber nicht zustimmt. Ist nach Ablauf der drei Jahre noch immer keine Einigung zwischen den getrennten Ehepartnern erfolgt, kann die Ehe auch ohne die Zustimmung des Ehepartners, der die Ehe aufrechterhalten will, geschieden werden.

Expertentipp: Wenn es zur Scheidung oder Trennung kommt, sollte der Partner, der sich trennen möchte, ein formloses Schreiben aufsetzen, in dem er seinen Trennungswunsch darlegt und den Partner während des Trennungsgesprächs bitten, dieses Schriftstück unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Weigert sich der Partner, seine Unterschrift zu leisten, sollte die Trennungsabsicht im Beisein eines oder mehrerer Zeugen deutlich geäußert werden. So ist im Zweifelsfall ein Nachweis über den Zeitpunkt vorhanden. Gerade für den Trennungsunterhalt ist dieser Zeitpunkt wichtig.

Ver­mö­gen

Kommt es zu einer Scheidung muss immer auch das eheliche Vermögen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Wird in einem Ehevertrag nichts anderes festgelegt, so tritt mit der Heirat automatisch eine eheliche Zugewinngemeinschaft in Kraft. Das bedeutet, dass die Eheleute für ein gemeinsames Vermögen immer eine vertragliche Regelung bezüglich des Miteigentums treffen müssen und ansonsten jedem Ehepartner die Dinge gehören, die er mit in die Ehe gebracht oder im Lauf der Ehe angeschafft hat. Im Fall einer Scheidung wird jedoch das Vermögen, das im Lauf der Ehejahre entstanden ist, in aller Regel zu gleichen Teilen zwischen den Partnern geteilt.

Die Eheleute können mit der Eheschließung oder auch zu jedem anderen Zeitpunkt danach, also auch vor einer unmittelbar bevorstehenden Trennung, einen Ehevertrag abschließen, in dem sie einen anderen Güterstand vereinbaren. Die ohne Ehevertrag eintretende Zugewinngemeinschaft wird dadurch außer Kraft gesetzt. In dem Ehevertrag kann beispielsweise geregelt werden, wer das eheliche Vermögen verwaltet, wem was gehört, wer in welcher Höhe für Schulden haftet und wer das Vermögen wie nutzen darf. Dieser Ehevertrag muss in jedem Fall notariell beglaubigt werden. Das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen gehört zu den größten Streitpunkten bei einer Scheidung und je uneiniger sich die Ehepartner sind, desto teurer wird der Scheidungsprozess. Mit einem möglichst detaillierten Ehevertrag, in dem alle wichtigen Eigentumsverhältnisse geregelt sind, lässt sich also im Fall einer Scheidung viel Geld sparen.

Expertentipp: Auch wenn es im Moment der Eheschließung, in dem die Liebe im Vordergrund steht und keiner der beiden Ehepartner an eine Trennung oder Scheidung denkt, unromantisch erscheinen mag, tun Eheleute gut daran, für den Fall der Fälle vorzusorgen und einen Ehevertrag aufzusetzen, in dem klar geregelt ist, wie nach der Scheidung mit dem Vermögen zu verfahren ist.

Im­mo­bi­li­en

Auch während der Ehe erworbene Immobilien, meist das gemeinsam bewohnte Eigenheim oder die Eigentumswohnung, sind bei einer Scheidung oft Gegenstand erbitterter Streitigkeiten. Stehen beide Ehepartner im Grundbuch, gehört die Immobilie beiden zu gleichen Teilen. Kompliziert wird es dann, wenn es zur Scheidung kommt, da es keine gesetzliche Regelung gibt, wie im Fall einer Scheidung mit einer Immobilie zu verfahren ist. Fakt ist nur, dass erreicht werden muss, dass jeder der beiden Ehepartner zu seinem Recht kommt, was bedeutet, dass die Immobilie zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden muss. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie das erreicht werden kann und den Ehepartnern bleibt nichts anderes übrig, als sich auf eine dieser Lösungen zu einigen.

Diese Optionen stehen dabei zur Verfügung:

  • Die Immobilie wird verkauft und der Erlös wird geteilt.
  • Ein Ehepartner zahlt den anderen aus und übernimmt dafür dessen Anteil an der Immobilie und wird alleiniger Eigentümer.
  • Die Immobilie wird gemeinsam genutzt.
  • Die Immobilie wird versteigert.

Der Verkauf des Hauses ist sicherlich in den meisten Fällen die einfachste Lösung. Allerdings müssen beide Partner dieser Lösung zustimmen. Auch die Übernahme des Hauses durch einen der beiden Partner stellt im Grunde kein Problem dar, doch auch hier kann es an der Zustimmung des Partners scheitern. Handelt es sich um eine Immobilie mit mehreren Wohneinheiten, ist auch eine gemeinsame Nutzung denkbar und gerade wenn Kinder vorhanden sind, ist das sicher eine gute Lösung. Dazu muss das Ex-Ehepaar allerdings in einem Verhältnis zueinander stehen, das eine gemeinsame Nutzung der Immobilie für beide vorstellbar macht. Wird die Immobilie auf diese Art in verschiedene Wohneinheiten geteilt, die den Ex-Partnern bei der Scheidung zugesprochen werden, so steht es den geschiedenen Partnern völlig frei, wie sie mit ihrem Eigentum umgehen. Das heißt, sie dürfen ihren Anteil an der Immobilie auch verkaufen oder vermieten, ohne dazu die Genehmigung des Ex-Partners einholen zu müssen.

Gemeinsame Immobilien der Ehe-Partner

Ge­mein­sa­me Im­mo­bi­li­en der Ehe-Part­ner

Erfahren Sie hier, wer die gemeinsame Immobilie nach der Trennung und Scheidung erhält.

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So kann sich beispielsweise nur ein Ehepartner ins Grundbuch eintragen lassen. Damit gehört ihm die Immobilie, der andere Partner bekommt im Fall einer Scheidung über den Zugewinnausgleich seinen Anteil ausbezahlt. Zwar besteht bei dieser Lösung das Risiko, dass der im Grundbuch eingetragene Partner als alleiniger Eigentümer die Immobilie ohne Wissen und Zustimmung des Partners verkauft, doch dieses Risiko kann man durch ein Vorkaufsrecht für den nicht im Grundbuch eingetragenen Partner minimieren.

Expertentipp: Nur sehr selten liegen wirtschaftliche Gründe vor, wenn sich ein geschiedenes Paar nicht einigen kann, wie mit der gemeinsamen Immobilie verfahren werden soll. In den allermeisten Fällen sind es emotionale Gründe, die eine Einigung verhindern, doch diese Streitigkeiten können beide Partner sehr teuer zu stehen kommen. Durch die Verzögerung einer Lösung für den Umgang mit der Immobilie laufen hohe Kosten auf, die von beiden Partnern getragen werden müssen, so dass man sich letztendlich finanziell auf jeden Fall ins eigene Fleisch schneidet.

Un­ter­halt

Der Unterhalt ist ebenfalls ein häufiges Streitthema bei einer Scheidung. Zu unterscheiden ist dabei auch ganz klar zwischen dem Unterhalt für gemeinsame Kinder und dem Ehegattenunterhalt.

Ehegattenunterhalt

Der Unterhaltsanspruch des Ehepartners, der ein geringeres oder gar kein Einkommen hat, beginnt mit dem Tag der Trennung. Mit der Ehe gehen die Eheleute eine gegenseitige Unterhaltspflicht ein, die auch nach der Trennung bestehen bleibt. Das bedeutet, dass der besser verdienende Ehepartner für die Dauer der Trennungszeit dem Partner mit dem geringeren Einkommen zu Unterhalt verpflichtet ist. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, der nach der Scheidung zum Tragen kommt, besteht für den geringer verdienenden Partner keine Verpflichtung, alles zu tun, um selbst für den Unterhalt zu sorgen. Hat einer der Partner während der Ehe nicht gearbeitet, sei es, weil er sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert hat oder weil er arbeitslos war oder weil der andere Ehepartner genug Geld für beide verdient hat, so muss er auch während des Trennungsjahrs keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sondern hat einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinem Partner. Hat jedoch einer der beiden Ehepartner ein deutlich höheres Einkommen als der andere, so besteht auch in diesem Fall ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der geringer verdienende Partner allein von seinem Geld leben könnte, sondern es geht darum, den ehelichen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Der besser verdienende Partner muss also auch dann Trennungsunterhalt zahlen, wenn der Partner selbst genügend Geld zur Verfügung hat.

Ganz anders sieht es da mit dem nachehelichen Unterhalt aus. Nach der Scheidung der Ehe besteht zwar noch immer die sogenannte nacheheliche Solidarität, doch auch der unterhaltsberechtigte Partner muss nun alles tun, um selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Das bedeutet, er muss sich bemühen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, durch die er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Allerdings gibt es dabei auch viele Einschränkungen. So muss beispielsweise das Alter, der Gesundheitszustand und auch die berufliche Qualifikation des unterhaltsberechtigen Ehepartners berücksichtigt werden. Auch die Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder ist zu berücksichtigen. Versorgt und betreut der unterhaltsberechtigte Partner gemeinsame Kinder unter drei Jahren, so tritt automatisch die Erwerbspflicht außer Kraft und der unterhaltspflichtige Partner muss Unterhalt zahlen. Eine weitere Rolle spielt dabei die Dauer der Ehe.

Das Thema Ehegattenunterhalt ist sehr komplex und muss immer im Einzelfall unter Berücksichtigung aller individuellen Faktoren betrachtet werden. Daher ist es sinnvoll, sich dazu immer von einem Anwalt mit Spezialisierung auf dem Gebiet des Familienrechts beraten zu lassen.

Unterhalt für gemeinsame Kinder

Wesentlich einfacher ist in den allermeisten Fällen der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder geregelt. Ungeachtet aller Lebensumstände muss der Unterhalt für die Kinder gezahlt werden, also beispielsweise auch, wenn der Partner, bei dem die Kinder leben, neu heiratet. Einzig, wenn das Kind vom neuen Partner eines Elternteils adoptiert wird, fallen die Unterhaltsansprüche weg. Dieser Adoption müssen jedoch beide Elternteile zustimmen und mit ihr fallen auch alle anderen Rechte wie beispielsweise das Umgangsrecht weg. Die Höhe des Kindesunterhaltes ist in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle geregelt und richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie nach dem Alter des Kindes.

Expertentipp: Weigert sich der unterhaltspflichtige Elternteil, den Unterhalt zu zahlen oder gerät er mit den Zahlungen in Verzug, so kann der andere Elternteil einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, um finanzielle Engpässe zu vermeiden oder zu überbrücken.

Ver­si­che­run­gen

Während der Ehe und während des Trennungsjahres sind die Familienmitglieder in der Familienversicherung mitversichert. Nach der Scheidung ist jeder Ehepartner für seine eigene Krankenversicherung zuständig. Steht einem Ex-Partner Unterhalt zu, weil er nicht über eigenes Einkommen verfügt oder die gemeinsamen Kinder betreut, so stehen ihm im Rahmen des Mehrbedarfs auch die Kosten für eine Krankenversicherung zu. Die Kinder werden im Rahmen der Familienversicherung bei einem der Ex-Partner mitversichert. Andere Versicherungen, bei denen ein Ehepartner mitversichert war, wie beispielsweise die Haftpflichtversicherung, fallen ab dem Tag der Scheidung für den mitversicherten Partner weg.

Expertentipp: Noch vor der Scheidung sollte ein Termin mit einem Versicherungsmakler gemacht werden, bei dem alle Versicherungen durchgegangen werden und ermittelt wird, wo durch die Trennung und Scheidung versicherungstechnische Defizite bestehen und neue Verträge abgeschlossen werden müssen.

Sor­ge­recht und Um­gangs­recht nach der Schei­dung

Eltern haben oft Angst, nach der Scheidung das Sorgerecht oder das Umgangsrecht für die Kinder zu verlieren. Rechtlich gesehen ist diese Angst in den allermeisten Fällen unberechtigt. Elternpaare, die vor der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt haben, behalten es auch nach der Scheidung, es sei denn, es sprechen gravierende Gründe dagegen. Das alleinige Sorgerecht muss in dem Fall von einem Elternteil beantragt werden und wird vom Gericht genau geprüft. Finden sich keine Anhaltspunkte, dass das Kindeswohl durch das gemeinsame Sorgerecht gefährdet wird, wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Ähnlich verhält es sich mit dem Umgangsrecht. Das Gesetz schreibt keinen Umfang des Umgangsrechts vor, es verbietet aber explizit, den Umgang zwischen dem Kind und einem Elternteil zu unterbinden. Möchte ein Elternteil durchsetzen, dass der andere Elternteil keinen Kontakt zum Kind haben darf, muss auch hier wieder ein Antrag beim Gericht gestellt werden, dem das Gericht nur stattgeben wird, wenn es das Kindeswohl durch den Umgang gefährdet sieht. Was die Dauer und den Umfang des Umgangsrechts angeht, gibt es keine rechtlichen Vorschriften. Die geschiedenen Eltern sollten sich im Sinne des Kindes unbedingt im Einvernehmen auf einen regelmäßigen Kontakt einigen und dem Kind dabei ein Mitspracherecht gewähren. Dabei müssen keine förmlichen Vereinbarungen wie „jedes zweite Wochenende und die ersten drei Wochen der Ferien“ getroffen werden. Gerade wenn Eltern noch einen guten Kontakt zueinander haben und sich trotz des Endes Ihrer Beziehung für eine gemeinsame Elternschaft entscheiden, sind viele verschiedene Modelle möglich. Zu den starren Umgangszeiten kommt es meist nur dann, wenn die Eltern sich nicht auf ein Umgangsrecht einigen können und das Familiengericht eine Entscheidung über den Umgang treffen muss.

Expertentipp: Eltern, die sich auch nach der Scheidung für eine gemeinsame Elternschaft entscheiden, können sich bei einer Familienberatungsstelle über die verschiedenen Modelle beraten lassen.

Steu­er­klas­sen im Tren­nungs­jahr und nach der Schei­dung

Ehepaare werden steuerrechtlich anders veranlagt als Alleinstehende. Dieses Steuermodell dient dazu, die Familie steuerlich zu entlasten und daher gelten die vergünstigten Steuerklassen nur während der Ehe. Während Alleinstehende in der Steuerklasse 1 oder 2 (für Alleinerziehende) veranlagt werden, stehen Ehegatten die Steuerklassen 3, 4 und 5 zur Verfügung.

Als Kombination stehen den Ehepartnern dabei zwei Modelle zur Verfügung:
Erzielen beide Ehepartner ein Einkommen in etwa gleicher Höhe, so ist es am sinnvollsten, dass beide die Steuerklasse 4 wählen. Verdient jedoch ein Ehepartner deutlich mehr als der andere, ist die Kombination aus den Steuerklassen 3 und 5 sinnvoller, wobei der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen der Steuerklasse 5 zugeordnet wird. Eine Kombination der Steuerklasse 4 mit den Steuerklassen 3 oder 5 ist nicht möglich, es gibt nur die Optionen 4/4 oder 3/5.

Während des Trennungsjahres können die getrenntlebenden Ehepartner ihre vergünstigten Steuerklassen behalten. Wichtig ist es dabei jedoch zu wissen, dass das Trennungsjahr im steuerrechtlichen Sinn anders definiert wird als im familienrechtlichen Sinn. Handelt es sich bei dem Trennungsjahr im familienrechtlichen Sinn um eine Zeitspanne von 12 Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt der Trennung, so bezeichnet das Trennungsjahr im steuerrechtlichen Sinne das Kalenderjahr, in dem die Trennung ausgesprochen wurde.

Das bedeutet, dass das steuerrechtliche Trennungsjahr immer zum 31.12. endet und zum 1.1. des Folgejahres die Änderung der Steuerklasse notwendig wird. Trennt sich ein Paar also beispielsweise im Februar, so können beide Partner noch bis Dezember von den günstigen Steuerklassen profitieren. Findet die Trennung jedoch im Dezember statt, so sind gleich im Januar die Steuerklassen zu ändern. Wer hier die Fristen verpasst oder das steuerrechtliche Trennungsjahr mit dem familienrechtlichen Trennungsjahr verwechselt, riskiert hohe Nachzahlungen und unter Umständen sogar eine Strafanzeige. Außerdem muss die Trennung von mindestens einem Ehepartner beim Finanzamt gemeldet und die Änderung der Steuerklasse zum entsprechenden Zeitpunkt beantragt werden. Wird das versäumt, drohen ebenfalls hohe Nachzahlungen und Strafen.

Expertentipp: Unter gewissen Umständen kann es sinnvoll sein, die Steuerklasse schon vor Ablauf des Trennungsjahres zu wechseln. Diesem vorzeitigen Wechsel müssen jedoch beide Ehepartner zustimmen. Am besten ist es, sich dazu von einem Anwalt oder Steuerberater beraten zu lassen.

An­walts­pflicht beim Schei­dungs­ter­min

Eine Ehe wird immer vor einem Familiengericht geschieden. Anders als bei anderen erstinstanzlichen Verfahren am Amtsgericht besteht bei Ehescheidungen und Unterhaltsverhandlungen ein sogenannter Anwaltszwang, das bedeutet, das Verfahren kann ohne anwaltlichen Beistand nicht durchgeführt werden.

Ehepaare, die sich in gegenseitigem Einvernehmen scheiden lassen und sich über alle Modalitäten rund um die Scheidung, den Unterhalt, die Vermögensaufteilung etc. einig sind, können auch einen gemeinsamen Anwalt beauftragen und damit einiges an Kosten sparen. Gibt es jedoch Streit oder Uneinigkeiten, so muss jeder Ehepartner seinen eigenen Anwalt haben, der seine Interessen vertritt.

Die On­line-Schei­dung

Immer wieder liest und hört man von der modernen Online-Scheidung. Online-Scheidungen sind tatsächlich einfacher, kostengünstiger und vor allem unkomplizierter, da man beispielsweise keine Öffnungszeiten eines Anwalts beachten muss, jedoch besteht auch hier Anwaltspflicht. Der Begriff Online-Scheidung bezeichnet die Art der Korrespondenz zwischen dem scheidungswilligen Mandanten und seinem Rechtsanwalt, die vorwiegend per E-Mail, Telefon oder Online-Formular stattfindet.

Für Ehepaare, die sich einvernehmlich und ohne Streitigkeiten scheiden lassen, kann die Online-Scheidung ein guter Weg sein, da alle Vorbereitungen auf die Scheidung meist unkompliziert und zügig ablaufen. Aber auch für streitige Scheidungen ist die Online-Scheidung eine gute Option, um Kosten zu sparen. Die Scheidung selbst wird dabei immer noch vor dem Familiengericht in Anwesenheit des Rechtsanwaltes oder eines Terminvertreters ausgesprochen.

Das emo­tio­na­le Be­wäl­ti­gen ei­ner Schei­dung

Nicht zuletzt ist eine Scheidung auch emotional sehr belastend für alle Beteiligten. Vor allem für den verlassenen Ehepartner bricht mit der Trennung oft eine Welt zusammen. Ihm wird der gesamte Boden unter den Füßen weggezogen und nicht immer sind diese Kränkungen und Verletzungen bis zum Scheidungstermin verarbeitet. Wer merkt, dass er sehr stark unter der Trennung und der bevorstehenden Scheidung leidet, sollte sich frühzeitig Hilfe bei einer Beratungsstelle oder in einer Selbsthilfegruppe suchen. Auch ein niedergelassener Psychologe oder der Hausarzt können gute Anlaufstellen sein. Eine Trennung und eine Scheidung sind fast immer schmerzhafte und traumatische Erlebnisse, die Zeit brauchen, um verarbeitet zu werden. Diese Zeit sollte man sich nehmen, doch ist es bei aller Trauer um den Verlust der Beziehung wichtig, auch nach vorn zu schauen und sich mit dem neuen Leben zu arrangieren. Wer nach der Trennungszeit immer noch voller Hass und Schmerz in das Scheidungsverfahren geht und versucht, dem Ex-Partner dort das Leben schwer zu machen, der schadet nicht nur dem Ex-Partner, der sich vielleicht längst emotional gelöst hat, sondern vielmehr sich selbst. Versuchen Sie unbedingt, Ihre Scheidung so streitlos wie möglich zu gestalten zu gestalten, insbesondere wenn Sie gemeinsame Kinder haben. Das spart Zeit, Nerven und sehr viel Geld.

Sie sind keinesfalls verpflichtet, sich nach einer Trennung auch scheiden zu lassen. Sie sind auch nicht verpflichtet, nach Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag zu stellen. Sie können auch ohne Scheidung zeitlebens getrennt voneinander leben. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie sich mit Ihrem Ehepartner einig sind und es wegen eventueller Trennungsfolgen keine Probleme gibt. Soweit Sie auf Trennungsunterhalt angewiesen sind und der Ehepartner freiwillig Unterhalt zahlt, ist alles gut. Zahlt er allerdings nicht, haben Sie ein Problem. Außerdem endet Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt regelmäßig etwa nach Ablauf eines Jahres. Sind Sie dann auf nachehelichen Ehegattenunterhalt angewiesen, brauchen Sie den Scheidungsbeschluss. Im Regelfall dürfte es besser sein, die Scheidung anzustreben. Nur mit einer Scheidung schaffen Sie Fakten und klare Verhältnisse. Möchten Sie beispielsweise erneut heiraten, müssen Sie geschieden sein. Andernfalls droht Ihnen der Vorwurf der Bigamie.

Kommen Sie früher oder später zu dem Schluss, sich scheiden zu lassen, bewegen Sie sich auf einer anderen Ebene. Jetzt gilt es, die Wege über Ihre Trennung bis hin zur Scheidung strategisch vorzubereiten und juristisch abzusichern. Trennung und Scheidung sind nicht nur Begriffe des täglichen Sprachgebrauchs. Beide Begriffe haben auch ihre juristisch eigenständige Bedeutung. Diese Bedeutung müssen Sie kennen. Da auf der anderen Seite Ihr Ehepartner steht, müssen Sie davon ausgehen, dass er sich gleichfalls über die Voraussetzungen von Trennung und Scheidung informieren wird. Möchten Sie nicht ins Hintertreffen geraten, müssen Sie wissen, wie Sie mit Ihrer Trennung und Scheidung umgehen.

Scheidungsvoraussetzung Nr.1: Trennungsjahr vollziehen

Um sich scheiden lassen zu können, müssen Sie mindestens ein Jahr von Ihrem Partner getrennt gelebt haben. In diesem Jahr sollen Sie sich Klarheit darüber verschaffen, ob Sie sich wirklich scheiden lassen wollen.

Scheidungsvoraussetzung Nr.2: Anwalt/Scheidungsservice suchen

Wenn das Trennungsjahr fast vorüber ist, sollten Sie sich einen Anwalt suchen oder Sie beauftragen einen Scheidungsservice, der mit kompetenten Anwälten zusammen arbeitet. Dieser kümmert sich um alle Angelegenheiten Ihrer Scheidung. Ohne einen Rechtsanwalt können Sie sich nicht scheiden lassen, da bei den Familiengerichten Anwaltszwang besteht und nur ein Anwalt Ihren Scheidungsantrag bei Gericht einreichen kann.

Scheidungsvoraussetzung Nr.3: Antrag einreichen

Kurz vor Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag bei dem örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Nachdem Sie den Gerichtskostenvorschuss eingereicht haben, wird der Antrag Ihrem Ehepartner zugestellt. Das Gericht wird Sie beide auffordern, zu Ihren Rentenanwartschaften Stellung zu nehmen. Dazu wird Ihnen ein Fragebogen zum Versorgungsausgleich zugesandt. Diesen sollten Sie zügig ausfüllen und an das Gericht zurücksenden.

Scheidungsvoraussetzung Nr.4: Scheidungstermin

Der Richter wird einen Termin für Ihre Scheidung festsetzen. Zu diesem müssen Sie persönlich anwesend sein und sich von Ihrem Anwalt vertreten lassen. Im Termin wird der Richter Sie und Ihren Partner zu dem Scheidungsantrag anhören. Wollen Sie beide die Scheidung, wird nur noch der Versorgungsausgleich durchgeführt und am Ende des Termins Ihre Scheidung beschlossen.

Am besten ist, Sie fordern vorab unser Gratis-Infopaket an. Darin informieren wir Sie beispielsweise darüber, was Sie bei der Scheidung beachten müssen, welche Voraussetzungen für eine Scheidung zu berücksichtigen sind, wie eine Scheidung genau abläuft, worin die Unterschiede und Vorteile unseres Serviceangebotes zur herkömmlichen Scheidung liegen und vor allem, wie Sie die Scheidungskosten möglichst gering halten.

Sie können gerne bei uns einen Termin für ein kostenloses Orientierungsgespräch vereinbaren.

Und wir halten auf unserer Website eine ganze Reihe von Ratgebern bereit, in denen Sie alles nachlesen können, was im Hinblick auf Ihre Scheidung relevant ist. Auch auf unseren Partnerportalen Scheidung.de und Ehe.de erhalten Sie zahlreiche Informationen.

Guter Rat muss nicht teuer sein. Sie brauchen sich nicht darauf einzulassen, so wie bei einer herkömmlichen Scheidung, einen Anwalt nach Terminabsprache in seiner Kanzlei aufsuchen zu müssen und vielleicht sofort mit einer Erstberatungsgebühr überzogen zu werden. Bei uns ist das anders. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Orientierungsberatung an. Dazu können Sie uns jederzeit, rund um die Uhr und sieben Tage in der Woche, unter unserer kostenlosen Servicenummer anrufen. Unsere geschulten Mitarbeiter besprechen mit Ihnen in vertraulicher Atmosphäre Ihre Situation. Ziel ist, Ihnen aufzuzeigen, wo Sie gerade stehen und was Sie im nächsten Schritt tun sollten. Sie können dabei offen sprechen und dürfen erwarten, dass Sie auf Ihre Fragen zielführende Antworten erhalten.

Haben Sie sich informiert und orientiert, ergeben sich zwangsläufig Fragen, auf die es nur juristische Antworten gibt. Auf Wunsch verweisen wir Sie dazu an einen unserer handverlesenen Kooperationsanwälte. Nur Anwälte dürfen Sie juristisch beraten. Für ein solches Orientierungsgespräch fallen für Sie keine Gebühren an. Ihre rechtlichen Fragen zu Ihrer Scheidung werden dann zuverlässig und kompetent von unseren Kooperationsanwälten beantwortet.

Bei einer Scheidung fallen regelmäßig Gerichts- und Anwaltsgebühren an. Wie hoch diese Gebühren sind hängt zum einen von Ihrem und dem Nettoeinkommen Ihres Ehepartners ab, zum anderen spielt es eine Rolle, ob Sie beide sich einvernehmlich scheiden lassen oder die Scheidung in einem Rosenkrieg ausartet. Je vielseitiger die Angelegenheiten, über die Sie sich streiten, desto teurer wird Ihre Scheidung.

Wie viel die Scheidung in Ihrem Fall kostet, berechnen wir Ihnen auf Wunsch anhand eines Kostenvoranschlages. Darin ersehen Sie, mit welchen Scheidungskosten für Gericht und Anwalt Sie rechnen müssen. Unser Kostenvoranschlag ist für Sie kostenlos. Er bleibt auch kostenlos, wenn Sie sich nicht für unser Angebot entscheiden sollten. Sind Sie finanziell gerade nicht liquide, können Sie wegen der Gerichts- und Anwaltsgebühren mit uns eine Ratenzahlung vereinbaren oder Sie beantragen zusammen mit Ihrem Scheidungsantrag staatliche Verfahrenskostenhilfe.

Ihre Scheidung erfolgt durch richterlichen Beschluss. Dazu müssen Sie Ihren Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie vorher ein Jahr getrennt von Ihrem Ehepartner gelebt haben und gegebenenfalls dafür den Nachweis führen können. Trennung bedeutet, dass Sie sich von „Tisch und Bett“ getrennt haben. Entweder haben Sie einen eigenen Hausstand begründet oder Sie bewohnen Ihre gemeinsame Ehewohnung weiter, nutzen aber getrennte Räumlichkeiten und Küche und Bad lediglich in gegenseitiger Absprache.

Sobald das Trennungsjahr vollzogen ist, können Sie über Ihren Rechtsanwalt Ihren Scheidungsantrag beim örtlich für Sie zuständigen Familiengericht einreichen. Da bei den Familiengerichten Rechtsanwaltszwang besteht, müssen Sie für Ihren Antrag einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Rechtsanwalt wird Ihren Scheidungsantrag bei Gericht einreichen und Sie im mündlichen Scheidungstermin vor Gericht vertreten.

Es ist nicht unbedingt eine Frage, „mit der Zeit zu gehen“. Vielmehr geht es bei der Online-Scheidung darum, mit möglichst wenig Aufwand den Scheidungsantrag zu stellen. Die Online-Scheidung zeichnet sich dadurch aus, dass Sie nicht mehr darauf angewiesen sind, einen für Sie infrage kommenden Rechtsanwalt zu recherchieren, mit ihm einen Termin in seiner Kanzlei zu vereinbaren, ihn dort aufzusuchen und sich gegenüber einer für Sie meist fremden Person offenbaren zu müssen.

Woher kommt die Online-Scheidung?

Die Technik entwickelt sich heutzutage immer weiter und immer mehr Abläufe werden digitalisiert. So ist es auch mit dem Scheidungsverfahren geschehen. Früher mussten Sie einen Anwalt in seiner Kanzlei aufsuchen, um Ihre Scheidung zu besprechen. Heute können Sie alles Wichtige per Mail oder Telefon regeln.

Was sind die Vor- und Nachteile der Online-Scheidung?

Bei der Online-Scheidung formulieren Sie Ihren Scheidungswunsch in einem Scheidungsformular und reichen die dafür notwendigen Unterlagen online oder gerne auch per Post ein. Ein guter Scheidungsservice stellt Ihnen einen kompetenten Rechtsanwalt zur Seite. Dieser wird Ihren Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Sie müssen nicht mehr wie früher Ihren Anwalt persönlich in seinen Kanzleiräumen aufsuchen. Sie können alle Angelegenheiten Ihrer Scheidung bequem von Zuhause aus regeln. Mit der Online-Scheidung steht Ihnen rund um die Uhr, an sieben Tagen in der Woche unser Scheidungsservice zur Verfügung. Da unsere Kooperationsanwälte eine persönliche Online-Akte anlegen, die Sie mit Ihrem Passwort jederzeit einsehen können, sind Sie auf keine Terminabsprachen angewiesen und wissen stets, wo Ihr Verfahren steht.

Für viele ist es wichtig, Ihren Anwalt persönlich kennen zu lernen und mit Ihm persönlich zu sprechen, da eine Scheidung ein sehr emotionaler Prozess ist. Dieser Aspekt würde natürlich bei einer Online-Scheidung grundsätzlich entfallen, da alles über das Internet oder per Telefon geregelt wird. Jedoch können Sie auch bei einer Online-Scheidung Ihren Anwalt persönlich aufsuchen, wenn Sie das gerne möchten. Dies ist bei der modernen Form der Scheidung nicht ausgeschlossen.

Geht das 100% online oder müssen wir noch zum Familiengericht am Ende des Verfahrens?

Sie können Ihre Scheidung nur in Ausnahmefällen wirklich zu 100 % online abwickeln. Grundsätzlich ist es notwendig, dass Sie im Scheidungstermin vor Gericht persönlich erscheinen. Hiervon gibt es wenige Ausnahmefälle. Falls Sie oder Ihr Partner in großer Entfernung zu dem Gericht leben, wo der Antrag gestellt wurde, besteht die Möglichkeit, von dem Heimatgericht im Rahmen der Rechtshilfe angehört zu werden. Sie müssen dann nicht mehr persönlich zum Scheidungstermin erscheinen. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn einer von Ihnen im Ausland lebt.

Wie FINDE ich den für mich besten Anbieter der Online-Scheidung?

Mittlerweile gibt es viele Anbieter von Online-Scheidungen. Um den Richtigen zu finden, müssen Sie wissen, worauf Sie bei der Suche achten müssen.

  • Ist der Anbieter gut erreichbar? Gibt es eine 24h-Hotline und einen Rückrufservice?
  • Ist die Hotline kostenfrei?
  • Wie schnell bekommen Sie einen Termin? Müssen Sie ewig darauf warten?
  • Bietet der Scheidungsservice Informationen zum Thema Trennung und Scheidung an?
  • Können Sie einen kostenlosen Kostenvoranschlag anfordern?
  • Werden die Kosten offengelegt?
  • Was sagen andere Kunden über den Anbieter?
  • Ist die Website aktuell?
  • Und das wohl wichtigste Argument: Fühlen Sie sich ernst genommen und gut aufgehoben?

Bietet Trennung.de auch eine Online-Scheidung an?

Selbstverständlich können Sie auch auf Trennung.de Ihre Scheidung online beantragen. Füllen Sie dazu einfach das Online-Formular aus und schicken es ab.

Ist eine Online-Scheidung preisgünstiger als eine herkömmliche Scheidung?

Eine Online-Scheidung ist für Sie von Vorteil, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, da Sie nur einen Rechtsanwalt benötigen und somit die Kosten für einen zweiten Anwalt sparen. Da Sie alles Wichtige von Zuhause aus regeln können, sparen Sie sich außerdem die Fahrtkosten in die Kanzlei Ihres Anwalts.

Was kostet überhaupt eine Online-Scheidung?

Bei der Online-Scheidung, wie auch bei der herkömmlichen Scheidung, müssen Sie Anwalts- und Gerichtsgebühren zahlen. Wie hoch diese Gebühren sind, ist gesetzlich festgelegt. Ob sie aber auch tatsächlich nur diese gesetzlichen Gebühren zahlen, ist für die meisten Mandanten nicht ersichtlich, da sie über die Kostenaufstellung unzureichend informiert werden. Wir bei Trennung.de garantieren Ihnen, Ihre Scheidung zu einem vorbildlichen Preis abzuwickeln. Wir lassen Sie nicht im Dunkeln stehen, was die Kosten anbelangt.

Was ist, wenn ich nicht sicher bin und noch Fragen haben?

Sind Sie sich noch unsicher und haben Sie noch Fragen, können Sie gerne und zu jeder Zeit unsere kostenlose Beratungshotline* kontaktieren. Diese ist 24/7 für Sie erreichbar. Gerne können Sie uns auch über unser Kontaktformular eine Nachricht zukommen lassen. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen.

Viele Scheidungen verlaufen streitig. Die Ehepartner gönnen sich nichts und streiten nicht nur wegen der Scheidung selbst, sondern auch über die mit der Scheidung verbundenen Scheidungsfolgen. Scheidungsprozesse dieser Art sind kaum kalkulierbar. Sie verursachen ein Übermaß an Gerichts- und Anwaltsgebühren, verlaufen oft über Jahre hinweg und ruinieren das Nervenkostüm der Beteiligten.

Bei der einvernehmlichen Scheidung stellen Sie von vornherein darauf ab, dass Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden lassen. Wenn Sie darauf verzichten, Ihren Ehepartner wegen irgendwelcher Scheidungsfolgen zu provozieren, haben Sie gute Chancen, dass sich auch Ihr Ehepartner entsprechend verhält und einer einvernehmlichen Scheidung zustimmt.

Eine kürzere Verfahrensdauer

Die Verfahrensdauer einer einvernehmlichen Scheidung ist erheblich kürzer als bei einer streitigen Scheidung. Zum Beispiel müssen die Scheidungsfolgen nicht erst über einen ständigen Schriftwechsel zwischen Ihren Anwälten geregelt werden. Auch der Scheidungstermin an sich dauert nur wenige Minuten. Der Richter muss sich nicht mehr um Ihre Scheidungsfolgen kümmern, er führt nur Ihren Versorgungsausgleich durch und beschließt Ihre Scheidung.

Geringere Kosten

Sie können die Kosten bei einer einvernehmlichen Scheidung gering halten, da sie nur einen einzigen Rechtsanwalt benötigen, der für Sie den Scheidungsantrag stellt. Ihr Ehepartner braucht lediglich zuzustimmen und benötigt für diese Zustimmung keinen eigenen Rechtsanwalt. Insgesamt zahlen Sie also nur einen Anwalt. Da Sie sich wegen der Scheidungsfolgen nicht auseinandersetzen und diese einvernehmlich geregelt haben, terminieren die Gerichte solche Scheidungstermine meist sehr zeitnah und zeigen sich auch bereit, lediglich die Mindestverfahrenswerte festzusetzen, nach denen sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnen. Je weniger Sie sich streiten, desto weniger können Ihnen Gericht und Anwalt in Rechnung stellen. Alles in allem: Sie gewinnen beide und können Ihr gespartes Geld in den Aufbau einer neuen Lebensperspektive investieren.

Wir zeigen Ihnen gerne Wege auf, wie Sie mit einer solchen einvernehmlichen Scheidung kostengünstig, schnell und nervenschonend Ihre Scheidung erreichen.

Ihre einvernehmliche Scheidung runden Sie mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung ab. Es empfiehlt sich grundsätzlich, eine solche Vereinbarung zu treffen. Sie erreichen damit einerseits, dass Sie sich einvernehmlich und kostengünstig scheiden lassen können und vermeiden andererseits, dass Sie sich im Rahmen der Scheidung oder nach Ausspruch Ihrer Scheidung wegen eventueller Scheidungsfolgen doch noch streitig mit Ihrem Ehepartner auseinandersetzen müssen. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung schaffen Sie Fakten und räumen Zweifel aus. Sie schaffen für sich selbst und Ihren Ehepartner zuverlässig Rechtssicherheit. Damit Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich wird, muss sie notariell beurkundet werden. Alternativ kommt auch die gerichtliche Protokollierung im Scheidungstermin in Betracht. Um Ihren Ehepartner frühzeitig verbindlich einzubeziehen, sollten Sie jedoch die notarielle Beurkundung bevorzugen.

Folgende Punkte können Sie beispielsweise in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln:

  • Fragen zum Unterhalt (Trennungs- und Ehegattenunterhalt)
  • Aufteilung des Hausrats
  • den Zugewinnausgleich
  • den Versorgungsausgleich
  • das Sorge- und Umgangsrecht für das gemeinsame Kind
  • die gemeinsame Ehewohnung uvm.

Aus­blick

Ihre Scheidung beruht auf strategischen Überlegungen. Sollten Sie die Scheidung anstreben, dürfen Sie keineswegs blind das Scheidungsverfahren betreiben. Nur die richtige Information und Beratung gewährleistet, dass Sie Ihr Ziel erreichen und über die Scheidung hinaus nicht noch zusätzlich Schaden nehmen.

Glossar zum Artikel:

  • Im Familienrecht besteht weitgehend ein gesetzlich vorgeschriebener Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass Sie vor dem Familiengericht nicht selbst Anträge stellen können und sich auch nicht selbst im mündlichen Verhandlungstermin vertreten dürfen. Sie müssen eigens einen Rechtsanwalt beauftragen, der in Ihrem Namen Anträge stellt (z.B. Sie fordern Ehegattenunterhalt) und Sie in mündlichen Verhandlungsterminen vor Gericht vertritt. Die Tatsache, dass Sie anwaltlich vertreten sind, entbindet Sie im Regelfall nicht davon, einer persönlichen Ladung des Gerichts Folge zu leisten. Geht es um Ihre Scheidung, ist Ihre persönliche Anwesenheit im Scheidungstermin regelmäßig unabdingbar.
  • Wer die Scheidung zügig und vor allem kostengünstig abwickeln, aber dennoch auf die Regelung der Unterhaltsansprüche nicht verzichten möchte, kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Rechte und Pflichten regeln, die mit der Scheidung einhergehen. Typischer Regelungspunkt ist der Ehegattenunterhalt sowie der Kindesunterhalt.
  • Eine der Voraussetzungen für das Trennungsjahr ist die "Trennung von Tisch und Bett": Eheleute müssen demnach getrennt voneinander wirtschaften, einen eigenen Haushalt führen, getrennt voneinander schlafen und keine sexuelle Beziehung mehr zueinander unterhalten.
  • (1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
    (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Geschrieben von: Heinrich von Südhoff

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