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Schei­dung und Ver­si­che­run­gen

Bild: Scheidung und Versicherungen

Was pas­siert mit mei­nen Ver­si­che­run­gen bei Tren­nung und Schei­dung?

Mit der Trennung von Ihrem Ehepartner ändert sich vieles, aber auch nicht alles. Soweit Sie über den Versicherungsvertrag Ihres Ehepartners in dessen Versicherungsschutz einbezogen sind, besteht Ihr Versicherungsschutz zumindest bis zum Zeitpunkt der Scheidung fort. Sofern Sie nicht selbst Versicherungsnehmer sind, müssen Sie sich spätestens mit der Scheidung eigenständig um Ihren Versicherungsschutz kümmern. Pauschal lässt sich wenig sagen. Es kommt immer auf die einzelne Versicherungssparte an. Auf jeden Fall sollten Sie Ihren Versicherungsschutz frühzeitig, am besten bereits während des Trennungsjahres, überprüfen und eine Bestandsaufnahme Ihrer ehelichen Versicherungen machen.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Überprüfen Sie nach der Trennung und spätestens nach der Scheidung Ihren Versicherungsstand. Waren Sie bislang über Ihren Ehepartner familienversichert, müssen Sie sich spätestens ab der Scheidung eigenständig versichern.
  • Sie können Ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung fortführen, wenn Sie sich binnen drei Monaten nach der Scheidung freiwillig gesetzlich versichern. Ihre Kinder sind meist familienmitversichert.
  • Bei anderen Versicherungen müssen Sie sich eigenständig versichern, wenn Sie bislang selbst nicht Versicherungsnehmer waren. Besonders wichtig sollte Ihnen der Versicherungsschutz in der privaten Haftpflichtversicherung sein.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Treffen Sie Vereinbarungen mit Ihrem Partner
Es steht Ihnen frei, mit Ihrem Ehepartner Vereinbarungen zu treffen, wer künftig die Prämien zahlt oder wem der Schadensfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung zusteht.

Tipp 2: Kinder und Krankenversicherung
Verdient Ihr Ehepartner weniger als Sie, müssen Sie die Kinder in Ihrer privaten Krankenversicherung unterbringen, auch wenn Sie dadurch höhere Prämien zahlen. Nach der Scheidung können Sie die Kinder auch beitragsfrei in Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern, auch wenn Sie weniger verdienen als Ihr Ex-Partner.

Tipp 3: Was ändert sich mit der Scheidung
Sind Sie Versicherungsnehmer, ändert sich mit der Scheidung normalerweise nichts. Ihr Versicherungsvertrag besteht fort. Eine Ausnahme besteht bei der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung, wenn Sie als bislang familienversicherte Person in eine andere Wohnung umziehen.

Wel­che Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge kom­men in Be­tracht?

Sie sollten Ihre Unterlagen auf folgende Versicherungsverträge prüfen:

  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Private Krankenversicherung
  • Private Haftpflichtversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Hausratversicherung
  • Wohngebäudeversicherung
  • Kfz-Versicherung
  • Lebensversicherung
  • Unfallversicherung

Wie über­prü­fe ich mei­nen Ver­si­che­rungs­schutz?

Machen Sie nach Ihrer Trennung eine Bestandsaufnahme. Nehmen Sie Einblick in die jeweilige Versicherungspolice. Dort finden Sie im Kleingedruckten Hinweise, welches Familienmitglied in den Versicherungsschutz einbezogen ist. Sofern das Thema Scheidung nicht ausdrücklich angesprochen wird, ergibt sich aus der Definition des versicherten Personenkreises auch indirekt was passiert, wenn Sie sich scheiden lassen.

Gut zu wissen: Soweit Sie mit dem Kleingedruckten nicht klarkommen, sollten Sie die Versicherung oder deren Versicherungsvertreter vor Ort kontaktieren und sich informieren. Der Versicherungsvertreter kann Sie auch informieren und beraten, wenn Sie keinen Zugang zu den Versicherungsunterlagen haben oder diese einfach nicht mehr auffinden können.

Sind Sie Ver­si­che­rungs­neh­mer oder fa­mi­li­en­ver­si­chert?

Sie sind Versicherungsnehmer, wenn Sie den Versicherungsvertrag in Ihrem eigenen Namen mit dem Versicherer abgeschlossen haben. Dann sind Sie der Vertragspartner des Versicherers. In einigen Versicherungssparten genügt es, wenn nur ein Ehepartner Versicherungsnehmer ist. Soweit der Versicherer einen Familientarif anbietet, braucht sich der andere Ehepartner nicht eigenständig zu versichern. Er ist familienversichert. Voraussetzung für die Familienversicherung ist im Regelfall, dass Sie nicht mehr als 435 EUR oder bei einem Minijob nicht mehr als 450 EUR verdienen, nicht verbeamtet, nicht hauptberuflich selbstständig und nicht privat versichert sind.

Was be­deu­tet „fa­mi­li­en­ver­si­cher­t“?

Versicherungsunternehmen bieten in ihren Verträgen für bestimmte Versicherungssparten ein Familientarif an. Dies bedeutet, dass alle im Haushalt lebenden Personen mitversichert sind. Einbezogen sind übrigens auch volljährige Kinder bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie noch kein Geld verdienen oder bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Ausbildung befinden und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Gut zu wissen: Typischer Fall ist die gesetzliche Krankenversicherung. Verdient ein Ehepartner vorwiegend den Lebensunterhalt für die Familie, sind der andere Ehepartner und die gemeinsamen minderjährigen Kinder in den Krankenversicherungsschutz einbezogen. Dieser Personenkreis ist also familienversichert. In der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Familienversicherung dann, wenn Sie wegen Ihres Einkommens selbst der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen.

Was soll­te ich nach der Schei­dung tun?

Sind Sie Versicherungsnehmer, ändert sich mit der Scheidung normalerweise nichts. Ihr Versicherungsvertrag besteht fort. Eine Ausnahme besteht bei der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung, wenn Sie als bislang familienversicherte Person in eine andere Wohnung umziehen. Oder sind Sie als Ehepartner familienkrankenversichert, müssen Sie sich um Ihren Versicherungsschutz kümmern, da Sie spätestens nach der Scheidung nicht mehr in den Familientarif Ihres Ehepartners einbezogen sind. Sie können mit Ihrem Ehepartner vereinbaren, dass Sie dessen Versicherungsvertrag übernehmen. In Betracht kommt beispielsweise die Übernahme einer Kfz-Versicherung, wenn Sie das Familienauto in Ihr alleiniges Eigentum übernehmen oder einen günstigen Rabatt Ihres Ehepartners auf sich übertragen lassen möchten.

Ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung

Inwieweit besteht der Versicherungsschutz in der Trennungszeit?

Ihre Trennung ändert nichts daran, dass Sie und Ihre Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Ehepartners mitversichert bleiben. Die Familienversicherung besteht während der Trennung fort. Auch der Ablauf des Trennungsjahres, nach dem Sie frühestens den Scheidungsantrag stellen können, ändert daran nichts. Solange Sie lediglich getrennt leben, bleiben Sie bis zur rechtskräftigen Scheidung familienversichert.

Trennungsjahr

Tren­nungs­jahr

Was ist das Trennungsjahr und was muss beachtet werden? Erfahren Sie hier, wie sie das Trennungsjahr vorbereiten können.

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Ändert sich mein Versicherungsschutz mit der Scheidung?

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung müssen Sie sich unbedingt um Ihren Versicherungsschutz kümmern. Waren Sie bislang mitversichert, können Sie der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der Sie über Ihren Ehepartner bislang familienversichert waren, freiwillig innerhalb von drei Monaten nach der rechtskräftigen Scheidung beitreten. Die Krankenversicherungsbeiträge können Sie, soweit Sie unterhaltsberechtigt sind, über Ihren Vorsorgebedarf als Teil Ihres Ehegattenunterhalts geltend machen.

Was ist mit den Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Ihre Kinder bleiben auch nach der Scheidung im Versicherungsvertrag Ihres Ehepartners mitversichert, soweit sie dort bislang bereits versichert waren. Der Familientarif besteht fort, bis sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, solange sie kein eigenes Geld verdienen. Der Familientarif endet, wenn die Kinder sich in der Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr vollenden oder bereits früher, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten. Studenten können die günstige studentische Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Bachelor-Absolventen, die auf einen Master-Studienplatz warten, können sich in der Zwischenphase freiwillig gesetzlich versichern und dürfen mit Beginn des Masterstudiums in die studentische Krankenversicherung zurück.

Was ist mit meiner privaten Krankenversicherung?

Sind Sie privat krankenversichert, ändert sich normalerweise nichts, soweit jeder Ehepartner einen eigenen Versicherungsvertrag hat. Meist ist es aber so, dass ein Ehepartner Versicherungsnehmer ist und der andere sowie die Kinder als versicherte Personen in diesen Vertrag einbezogen sind. Nach der Scheidung sollten Sie den Versicherungsvertrag auf Ihren Namen umstellen lassen.

Expertentipp: Um zu vermeiden, dass die private Krankenversicherung im Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer Leistungen auszahlt und dieser das Geld verbraucht, sollten Sie Ihre Mitversicherung und gegebenenfalls auch die Ihrer Kinder nach der Scheidung in eine Einzelversicherung umwandeln. Dann sind Sie selbst Versicherungsnehmer. Kehren Sie nach der Scheidung in eine gesetzliche Krankenversicherung zurück, können Sie Ihr Kind unter bestimmten Voraussetzungen bei sich familienversichern.

Soll ich die Kinder privat oder gesetzlich krankenversichern?

Sind Sie in Ihrer Ehe privat krankenversichert und Ihr Ehepartner gesetzlich krankenversichert, kommt es drauf an, wer mehr verdient. Nur derjenige Ehepartner, der mehr verdient, kann auch die Kinder in der gesetzlichen Familienversicherung familienversichern. Grund ist, dass für die Kinder kein eigener Beitrag zu zahlen ist und deren Krankheitskosten zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft gehen.

Expertentipp: Verdient Ihr Ehepartner weniger als Sie, müssen Sie die Kinder in Ihrer privaten Krankenversicherung unterbringen, auch wenn Sie dadurch höhere Prämien zahlen. Nach der Scheidung können Sie die Kinder auch beitragsfrei in Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern, auch wenn Sie weniger verdienen als Ihr Ex-Partner.

Was ist mit un­se­rer pri­va­ten Haft­pflicht­ver­si­che­rung?

In der Trennungsphase sind Sie über den Versicherungsvertrag Ihres Ehepartners mitversichert. Der Versicherungsschutz endet mit Ihrer rechtskräftigen Scheidung. Ihre Kinder sind normalerweise nur noch mitversichert, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt beim versicherten Elternteil haben. Da eine private Haftpflichtversicherung in Anbetracht potentieller Risiken unverzichtbar ist, sollten Sie sich unbedingt eigenständig privat haftpflichtversichern.

Was ist mit un­se­rer Rechts­schutz­ver­si­che­rung?

Auch bei der Rechtsschutzversicherung endet der Versicherungsschutz des mitversicherten Ehepartners spätestens mit Ihrer rechtskräftigen Scheidung. Die Kinder bleiben aber nach der Scheidung mitversichert, unabhängig davon, bei welchem Elternteil die Kinder wohnen und welchem Elternteil gegebenenfalls das Sorgerecht zugesprochen wird. Als Ehepartner sollten Sie sich also, je nachdem, wie Sie Ihr Risiko einschätzen, eigenständig rechtsschutzversichern.

Was ist mit un­se­rer Haus­rat­ver­si­che­rung?

Bei der Hausratversicherung kommt es tatsächlich darauf an, wer Versicherungsnehmer ist. Verbleiben Sie als Versicherungsnehmer in der vormals gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung, bleibt Ihr Versicherungsschutz in Ihrer Person unverändert bestehen. Ziehen Sie als Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung in eine neue Wohnung um, nehmen Sie Ihren Versicherungsschutz mit. Sie müssen lediglich Ihre Versicherung informieren.

Sind Sie nicht Versicherungsnehmer und verbleiben in der ehelichen Wohnung, bleiben Sie für die Dauer von drei Monaten ab der nächsten Prämienfälligkeit weiterhin mitversichert. Danach müssen Sie eine eigene Hausratversicherung abschließen. Ziehen Sie hingegen selbst um, haben Sie für Ihre neue Wohnung keinen Versicherungsschutz mehr, wenn Sie nicht selbst Versicherungsnehmer sind.

Was ist mit un­se­rer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung?

Wohngebäudeversicherungen beziehen sich auf ein bestimmtes Objekt. Versichert ist genau dieses Objekt. Übernehmen Sie die Immobilie nach Ihrer Scheidung in Ihr alleiniges Eigentum, übernehmen Sie auch die Wohngebäudeversicherung. Lautet diese auf den Namen Ihres Ehepartners, sollten Sie den Vertrag auf Ihren Namen umschreiben lassen.

Gemeinsame Immobilien der Ehe-Partner

Ge­mein­sa­me Im­mo­bi­li­en der Ehe-Part­ner

Erfahren Sie hier, wer die gemeinsame Immobilie nach der Trennung und Scheidung erhält.

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Was ist mit un­se­rer Kfz-Ver­si­che­rung?

Kfz-Versicherungen beziehen sich immer auf ein bestimmtes Fahrzeug. Ist Ihr Ehepartner als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen, können Sie den Schadensfreiheitsrabatt für ein Fahrzeug bereits nach der Trennung übernehmen, wenn Sie das Fahrzeug während Ihrer Ehe überwiegend allein gefahren haben. Diesen Umstand müssen Sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherer glaubhaft machen. Ihr Ehepartner soll nach der Rechtsprechung sogar verpflichtet sein, der Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes zuzustimmen, wenn der ursprüngliche Versicherungsvertrag nur aus formalen Gründen auf ihn abgeschlossen wurde.

Was ist mit Le­bens­ver­si­che­run­gen?

Ihre Trennung und Scheidung hat zunächst keinen Einfluss auf die Lebensversicherung. Sind Sie im Versicherungsvertrag für den Fall des Ablebens des Versicherungsnehmers als bezugsberechtigte Person benannt, entfällt Ihr Bezugsrecht nicht automatisch mit der Scheidung. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft ausdrücklich den Widerruf erklären und eine neue bezugsberechtigte Person bestimmen. Eine Ausnahme besteht, falls das Bezugsrecht unwiderruflich eingeräumt sein sollte und in diesem Fall der Zustimmung des bezugsberechtigten Ehepartners bedarf.

Expertentipp: Soweit der Versicherungsnehmer als bezugsberechtigte Person nur „meinen Ehepartner“ oder „meine Ehefrau“ benannt hat, unterstellt die Rechtsprechung, dass derjenige Ehepartner bezugsberechtigte Person ist, der mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war, als das Bezugsrecht eingeräumt wurde. Bezugsberechtigt ist also nicht etwa der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls aktuelle Ehepartner. Im Versicherungsfall könnte somit der ehemalige Ehepartner die Versicherungssumme beanspruchen. Soweit Sie Versicherungsnehmer sind, sollten Sie also die Bezugsberechtigung prüfen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Lebensversicherung der Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie dient. In diesem Fall soll dem Ehepartner, der selbst nicht Versicherungsnehmer ist, die Hälfte der Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag zustehen. Übernehmen Sie nach Ihrer Scheidung die Immobilie in Ihr Alleineigentum, müssen Sie auch klären, wer künftig Nutznießer der Lebensversicherung sein soll. Auch Ihre Bank wird ein Interesse daran haben, dass klare Verhältnisse bestehen.

Was ist mit un­se­rer Un­fall­ver­si­che­rung?

Soweit Sie nicht eigenständig unfallversichert sind, sind Sie in den Versicherungsvertrag Ihres Ehepartners einbezogen. Ihr Ehepartner zahlt wahrscheinlich nur eine einzige Prämie für die gesamte Familie. Nach Ihrer Scheidung sollten Sie klare Verhältnisse schaffen und sich möglichst eigenständig unfallversichern. Der Versicherungsschutz für Ihr Kind kann wie bisher fortbestehen, soweit der Ehepartner bereit ist, die Prämie zu zahlen. Ansonsten müssen Sie Ihr Kind in Ihren Versicherungsvertrag aufnehmen oder eigenständig unfallversichern.

Kann ich mit mei­nem Ehe­part­ner we­gen un­se­rer Ver­si­che­run­gen Ver­ein­ba­run­gen tref­fen?

Sie können mit Ihrem Ehepartner vereinbaren, dass einer von ihnen auch künftig nach der Scheidung für die Versicherungsprämien einer Versicherung aufkommt. So könnte sich Ihr Ehepartner beispielsweise verpflichten, für einen zu vereinbarenden Zeitraum, gerne auch für die Ewigkeit, die Versicherungsprämien für die Wohngebäudeversicherung zu übernehmen, auch wenn Sie künftig alleiniger Eigentümer des Objekts sind. Der Versicherung ist es egal, wer die Prämien zahlt.

Bei der Kfz-Versicherung können Sie vereinbaren, dass Ihr Ehepartner Ihnen seinen Schadensfreiheitsrabatt überträgt. Sie können sich wechselseitig verpflichten, alle hierzu für den Versicherer notwendigen Erklärungen abzugeben.

Aus­blick

Versicherungsschutz ist in jeder Lebenslage wichtig. Klären Sie also frühzeitig, ob und welchen Versicherungsschutz Sie brauchen und inwieweit sich infolge Ihrer Trennung und Scheidung Änderungen ergeben. Lesen Sie die Vertragsbedingungen Ihrer Versicherungen oder lassen Sie sich von einem Versicherungsvertreter beraten. Schieben Sie diese Dinge bitte nicht auf die lange Bank. Irgendwann könnte es zu spät sein.

Glossar zum Artikel:

  • Die Scheidungsfolgen sind die rechtlichen Folgen, die anlässlich der Scheidung zu klären sind. Dazu zählen etwa der Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, Sorge- und Umgangsrecht, sowie die Aufteilung des Hausrats.
  • Eine der Voraussetzungen für das Trennungsjahr ist die "Trennung von Tisch und Bett": Eheleute müssen demnach getrennt voneinander wirtschaften, einen eigenen Haushalt führen, getrennt voneinander schlafen und keine sexuelle Beziehung mehr zueinander unterhalten.

Geschrieben von: Volker Beeden

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