Alle Ratgeber
 

Schei­dungs­kos­ten nicht ab­setz­bar

Bild: Scheidungskosten nicht absetzbar

Kann ich mei­ne Schei­dungs­kos­ten von der Steu­er ab­set­zen?

Ihre Scheidung mag emotional belastend sein, aus steuerlicher Sicht ist sie es jedoch nicht. Sie können Ihre Scheidungskosten leider nicht mehr als außergewöhnliche Belastung geltend machen und haben insoweit keine Möglichkeit, Ihre Einkommensteuerlast zu senken. Die Beurteilung war in der Rechtsprechung lange Zeit streitig, bis der Gesetzgeber in 2013 den Gesetzeswortlaut anpasste und der Bundesfinanzhof im August 2017 in einer Grundsatzentscheidung die Anerkennung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung endgültig abgelehnt hat. Die verbleibenden Ausnahmen dürften in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Wenn Sie Ihre Scheidung dennoch steuerlich einbringen wollen, sollten Sie zumindest die noch verbleibenden Lücken nutzen.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Der Gesetzgeber hat in 2013 gesetzlich geregelt, dass Prozesskosten vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen bleiben.
  • Lediglich in Altfällen bis Ende 2012 kommt der Abzug von Scheidungskosten noch in Betracht, sofern Sie gegen einen ablehnenden Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt hatten.
  • Alternativ können Sie den Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Setzen Sie Altfälle vor 2012 ab
Haben Sie vor 2012 Einspruch gegen Ihren ablehnenden Steuerbescheid eingelegt, können Sie eventuell die Kosten für Ihre Scheidung und den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Tipp 2: Holen Sie sich steuerliche Beratung
Da es noch einen kleinen Ausnahmefall gibt, in dem Sie Ihre Scheidungskosten steuerlich absetzen können, sollten Sie notfalls eine steuerliche Beratung heranziehen, die Sie für Ihre individuelle Situation berät.

Tipp 3: Setzen Sie den Ehegattenunterhalt steuerlich ab
Alternativ können Sie den Ehegattenunterhalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung bzw. als Sonderausgabe absetzen. Dies geht jedoch erst ab dem Jahr, nachdem die gemeinsame Veranlagung aufgehoben wurde.

Um was geht es ei­gent­lich?

Das Steuerrecht zeigt, wenn es um die steuerliche Zuordnung von Scheidungskosten geht, einmal mehr, wie komplex, verwirrend und unnachsichtig es ist. Noch bis Ende 2012 konnten Sie Ihre Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und damit Ihre Steuerlast reduzieren. Der Bundesfinanzhof hatte den Steuerabzug bis dahin ausdrücklich anerkannt (Az. VI R 42/10). Die Finanzverwaltung interessierte sich für dieses steuerzahlerfreundliche Urteil offenbar nicht und verweigerte in der Praxis die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung.

Jede neue Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.

Otto von Bismarck (1815 - 1898)

Daraufhin sah sich der Gesetzgeber veranlasst, in § 33 Abs. IV EstG klarzustellen, dass „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sind“. Der Gesetzgeber stellte klar, dass die Neuregelung im Gesetz im Hinblick auf „Prozesskosten“ auch für die Scheidungskosten gilt (BFH Az. VI R 9/16). Damit ist klargestellt, dass zumindest ab 2012 Ihre Scheidungskosten nicht absetzbar sind.

Wie steht es um Altfälle vor 2012?

Lediglich Altfälle vor 2012, in denen Sie Einspruch gegen Ihren ablehnenden Steuerbescheid eingelegt haben, können noch dazu führen, dass Ihre Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Auch hier ist davon auszugehen, dass Sie allenfalls die Gerichts- und Anwaltsgebühren für die Scheidung und den Versorgungsausgleich absetzen können, weil diese zwangsläufig entstehen. Die Kostenanteile, die für die meist kostenträchtigen Scheidungsfolgen wie Zugewinn, Kindesunterhalt oder Trennungs- und Ehegattenunterhalt anfallen, dürften nach einer anderen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nach wie vor auch für Altfälle außer Betracht bleiben (BFHH Urteil v. 4.8.2016, Az. VI R 69/12).

Scheidungsfolgenvereinbarung

Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Download

In welchen Ausnahmefällen sind Scheidungskosten absetzbar?

Der Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. IV EstG lässt noch eine winzig kleine Ausnahme zu und erlaubt den Abzug ausnahmsweise dann, wenn Sie als Steuerpflichtiger „Gefahr laufen, Ihre Existenzgrundlage zu verlieren und Ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen können“. Dabei hat der Gesetzgeber Fälle im Auge, in denen der steuerpflichtige Bürger prozessieren muss, weil ansonsten seine wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. Dabei muss es um die existenznotwendige Sicherung von Einnahmen gehen. Wann ein solcher Fall vorliegen könnte, ist völlig offen und dürfte im Fall Ihrer Scheidungskosten so gut wie gar nicht zur Anwendung gelangen.

Einige Gerichte (Finanzgericht Rheinland-Pfalz Az. 4 K 1976/13) hatten in diesem Zusammenhang noch die Auffassung vertreten, dass eine Scheidung immer eine existenzielle Angelegenheit sei. Da Sie sich nur durch das Familiengericht scheiden lassen können, entstünden Ihnen zwangsläufig Kosten für das Scheidungsverfahren. Sie könnten also gar nicht anders, als gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie dafür auch noch zahlen müssen, sollten Sie wenigstens steuerlich entschädigt werden. Ähnlich argumentierte das Finanzgericht Köln (Az. 14 K 1861/15). Es verwies darauf, dass das Scheidungsverfahren ein Verfahren und damit kein Prozess sei. Es sei auch kein Rechtsstreit, insbesondere dann nicht, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen.

Auch diese Ausnahmefälle hat der Bundesfinanzhof letztendlich einkassiert und damit erneut konkretisiert und klargestellt, dass Scheidungskosten nicht absetzbar sind (BFH Urteil v. 18.5.2017, Az. VI R 9/16). Als geschiedener Steuerbürger sind Sie durch die Scheidungskosten nicht existenziell betroffen. Damit gehören Scheidungskosten zu Ihrem allgemeinen Lebensrisiko, das Sie einzig und allein verantworten müssen.

Aus­weg: Ma­chen Sie den Ehe­gat­ten­un­ter­halt steu­er­lich gel­tend

Zahlen Sie Ihrem von Ihnen getrennt lebenden Ehegatten Ehegattenunterhalt, können Sie den Trennungsunterhalt jährlich bis zu 13.805 EUR als Sonderausgabe oder stattdessen alternativ bis zu 10.347 EUR als außergewöhnliche Belastung von Ihrer Einkommensteuerlast absetzen
(§ 33 EstG). Gleiches gilt für den Ehegattenunterhalt, den Sie Ihrem Ehegatten nach der Scheidung zahlen. Steuerlich relevant wird die Abzugsmöglichkeit aber erst ab dem Jahr, nachdem die gemeinsame Veranlagung aufgehoben wurde.

Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe steuerlich geltend machen

Den gezahlten Betrag tragen Sie im Mantelbogen Ihrer Einkommensteuererklärung in Zeile 40 ein. Zusätzlich müssen Sie die Anlage zu Einkommensteuererklärung U erstellen und den Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben beantragen. Diese Anlage U müssen Sie zudem von Ihrem Ex-Ehegatten unterzeichnen lassen. Seine Zustimmung ist deshalb wichtig, da Ihr Ex-Gatte die Unterhaltsleistung als eigenes Einkommen versteuern muss. Damit er/sie zustimmt, müssen Sie erklären, ihm alle steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen, die sich für ihn aus der Steuerpflicht ergeben. Bitte verwechseln Sie die Anlage U nicht mit der „Anlage Unterhalt“, in der Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Person (z.B. auch an Ihr volljähriges Kind) zu machen sind.

Unterhaltsleistung als außergewöhnliche Belastung absetzen

Stimmt Ihr Ex dem Abzug als Sonderausgabe nicht zu, können Sie die Unterhaltsleistung immer noch als außergewöhnliche Belastung absetzen und sind nicht auf die Mitwirkung Ihres Ex angewiesen. Dafür wiederum benötigen Sie die Anlage Unterhalt (s. Zeile 38). Hat Ihr Ex-Ehegatte mehr als 624 EUR eigenes Einkommen, reduziert jeder über 10.347 EUR / Jahr hinausgehende Betrag den als Unterhalt abzugsfähigen Betrag. Daraus ergibt sich eine Höchstgrenze von 9.792 EUR.

Aus­blick

Die Situation ist wieder ein treffendes Beispiel dafür, wie komplex und unnachsichtig das Steuerrecht ist. Da Sie unmöglich alle Facetten des Steuerrechts kennen können, sollten Sie möglichst steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Dass Scheidungskosten nicht mehr absetzbar sind, ist ein Schlag ins Kontor für alle, die sowieso schon bei einer Scheidung finanziell schwer angeschlagen sind.

Glossar zum Artikel:

  • Der Unterhaltspflichtige kann in seiner Einkommensteuererklärung die Unterhaltszahlungen an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten als außergewöhnliche Belastungen absetzen (§ 33 EstG). Kindesunterhalt stellt nur eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn das Kind volljährig ist oder kein Elternteil für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält.
  • Unter Realsplitting versteht das Einkommensteuergesetz die Regelung, dass der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsleistungen an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bis zu 13.805 € als Sonderausgaben von der Einkommensteuer absetzen kann (§ 10 EstG). Diesen Vorteil muss der Unterhaltsberechtigte aber wiederum ausgleichen, indem er die Unterhaltszahlung versteuert. Die dadurch entstehenden Nachteile muss der Unterhaltspflichtige finanziell wiederum ersetzen. Siehe auch außergewöhnliche Belastung.

Geschrieben von: Heinrich von Südhoff

ac1481fe622a4c488c18e409a6f00296

iurFRIEND® ist Ihr Rechtsfreund
für viele Rechtsangelegenheiten.
Wir bieten allen Menschen mit Rechtsproblemen einen kostenlosen Einstieg in die Welt des Rechts:
Ratgeber - Checklisten & Formulare - Gratis-InfoPakete - Orientierungsgespräche

Frage online stellen

oder

Direkt kostenlos anrufen

0800 34 86 72 3