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Schei­dungs­kos­ten

Bild: Scheidungskosten

Mit wel­chen Kos­ten muss ich rech­nen?

Möchten Sie sich scheiden lassen, dann sollten Sie sich auch zu Ihren Scheidungskosten Gedanken machen. Um es gleich zu sagen: Ihre Scheidung scheitert nicht am Geld. Um den Kostenaufwand einschätzen zu können, sollten Sie wissen, welche Faktoren für die Berechnung der Scheidungskosten maßgebend sind. Um Ihre Scheidungskosten so gering wie möglich zu halten, sollten Sie wissen, wie Sie den Kostenaufwand für Ihr Scheidungsverfahren selbst beeinflussen können. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Die Scheidungskosten für Ihr Scheidungsverfahren berechnen sich nach sogenannten Verfahrenswerten. Über den Verfahrenswert bewertet der Gesetzgeber den Kostenaufwand für die Arbeit des Richters und Ihres Rechtsanwalts.
  • Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden, werden im günstigsten Fall nur die Mindestverfahrenswerte für Ihr Scheidungsverfahren und den Versorgungsausgleich als Berechnungsgrundlage für Ihre Scheidungskosten genutzt. Kostenreduzierend wirkt sich zudem aus, eventuelle „Scheidungsfolgen“ außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.
  • Haben Sie kein oder nur geringes Einkommen, haben Sie eventuell Anspruch gegenüber Ihrem Ehepartner auf Verfahrenskostenvorschuss. Ansonsten können Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Einvernehmlich scheiden lassen
Mit der einvernehmlichen Scheidung können Sie in der Regel Kosten sparen, da Sie den Verfahrenswert gering halten und nicht beide Ehepartner unbedingt anwaltlich vertreten werden müssen.

Tipp 2: Einigung durch Mediation
Wenn Sie sich alleine nicht einigen können, ist die Mediation eine weitere Alternative zu einem streitigen Scheidungsverfahren. Dann hilft Ihnen ein Mediator dabei, eine faire Lösung zu erarbeiten. 

Tipp 3: Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen
Wenn Sie finanziell bedürftig sind, könnten Sie Anspruch auf staatliche Finanzierungshilfe haben. Dann können die Gerichts- und Anwaltskosten für Sie übernommen werden.

Wie kann ich die Be­rech­nung der Schei­dungs­kos­ten nach­voll­zie­hen?

Gebührenrechnungen über Scheidungskosten können durchaus sehr komplex sein. Für Sie ist wichtig, dass Sie mit den Begrifflichkeiten umgehen können, die beim Ansatz und bei der Berechnung der Scheidungskosten eine Rolle spielen. Nur so sind Sie in der Lage, eine Gebührenabrechnung nachzuvollziehen zu können und Ihrem Anwalt konkrete Fragen dazu zu stellen.
Ein entscheidender Vorteil besteht zudem darin, dass Sie verstehen, wie Sie den Kostenaufwand für Ihr Scheidungsverfahren selbst positiv beeinflussen können.

Geht es um Scheidungskosten, geht es auch um folgende Begrifflichkeiten:

  • Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren
  • Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich
  • Verfahrenswerte für sonstige Scheidungsfolgen/Folgesachen
  • Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr Ihres Anwalts
  • Prozesskostenvorschuß Ihres Ehepartners
  • Staatliche Verfahrenskostenhilfe

Was ist der Ver­fah­rens­wert und war­um ist die­ser so wich­tig?

Der sogenannte Verfahrenswert ist Grundlage für die Berechnung der Scheidungskosten. Er wird gerne auch als Streitwert oder Gegenstandswert bezeichnet. Der Verfahrenswert berechnet sich danach, was Sie und Ihr Ehepartner verdienen und welche Vermögenswerte Sie besitzen. Auf Grundlage des Verfahrenswerts berechnet die Gerichtskasse die Gerichtsgebühren und der Anwalt die Höhe seiner Anwaltsgebühren. Je höher der Verfahrenswert angesetzt ist, je höhere Gebühren berechnen Gerichtskasse und Anwalt. Für Sie kommt es also darauf an, dass der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren so niedrig wie möglich angesetzt wird. Sie sollten daher alle Möglichkeiten nutzen, den Verfahrenswert nach unten zu bewegen. Lesen Sie mehr dazu in unseren folgenden Hinweisen.

Wann weiß ich ge­nau, wie hoch die Schei­dungs­kos­ten sind?

Spätestens im Gerichtstermin am Ende Ihres Scheidungsverfahrens setzt der Richter den Verfahrenswert für Ihre Scheidung fest.Erst dann können die Gerichtskasse und Ihr Anwalt genau berechnen, in welcher Höhe Sie Scheidungskosten bezahlen müssen. Anfangs, wenn Ihr Anwalt den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, kann er den voraussichtlichen Verfahrenswert Ihres Scheidungsverfahrens nur vorläufig beziffern. Nach dieser Einschätzung berechnet er die Gerichtsgebühren und seine Anwaltsgebühren. Zu Beginn erhalten Sie also erst einmal eine Vorschussrechnung für die Scheidungskosten. Nach Abschluss Ihres Scheidungsverfahrens kann der Anwalt dann die endgültige Rechnung aufstellen.

Wie be­ein­flus­sen strei­ti­ge und ein­ver­nehm­li­che Schei­dung den Ver­fah­rens­wert?

Verfahrenswerte bei einer einvernehmlichen Scheidung

Idealerweise lassen Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden. Bei dieser sogenannten "einvernehmlichen Scheidung " setzt der Richter lediglich den Verfahrenswert für den Scheidungsbeschluss fest. Sofern er von Amts wegen einen Versorgungsausgleich durchführt, erhöht sich der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren zusätzlich pauschal um 1.000 EUR. Das Gesetz bestimmt Mindestverfahrenswerte, die der Richter mindestens in Ansatz bringen muss. Diese Mindestverfahrenswerte erhöhen sich in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen.

Was kostet eine Scheidung?

Was kos­tet ei­ne Schei­dung?

Wie setzen sich die Kosten für eine Scheidung zusammen? Erfahren Sie hier, wie Scheidungskosten berechnet werden.

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Beispiel: Verfahrenswerte bei einer einvernehmlichen Scheidung

  • Scheidungsbeschluss: 3.000 EUR (Mindestverfahrenswert)
  • Versorgungsausgleich: 1.000 EUR (Mindestverfahrenswert)
  • Unter Ansatz dieser Mindestverfahrenswerte ergibt sich ein Gesamtverfahrenswert von 4.000 EUR. Dafür zahlen Sie  280 EUR Gerichtsgebühren und 715 EUR Anwaltsgebühren zzgl. MwSt. 

Expertentipp: Wenn Sie darauf verzichten, Scheidungsfolgen (z.B. Zugewinnausgleich, Umgangsrecht) vor Gericht zu verhandeln, werden die Verfahrenswerte nicht weiter erhöht und Sie können Ihre Scheidung optimal kostengünstig und vor allem schnell durchführen lassen.
Bei der einvernehmlichen Scheidung hebt der Richter die Kosten regelmäßig „gegeneinander auf“. Dies bedeutet, dass Sie und Ihr Ehepartner die Gerichtskosten aufteilen. Jeder bezahlt die Hälfte der Gerichtskosten.

Verfahrenswerte bei einer streitigen Scheidung

Können Sie sich mit Ihrem Ehepartner nicht auf eine einvernehmliche Scheidung verständigen und verhandeln die Scheidungsfolgen vor Gericht, dann verläuft Ihre Scheidung streitig. In diesem Fall setzt das Gericht für jede einzeln verhandelte Scheidungsfolge einen zusätzlichen Verfahrenswert fest. Dieser zusätzliche Verfahrenswert wird auf den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren und den Versorgungsausgleich zugerechnet. Es entsteht ein höherer Gesamtverfahrenswert. Zwangsläufig erhöhen sich damit die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Sie sehen, dass die streitige Scheidung infolge höherer Verfahrenswerte konsequenterweise höhere Gebühren verursacht und den Kostenaufwand für Ihr Scheidungsverfahren in die Höhe treibt.

Beispiel: Verfahrenswerte bei einer streitigen Scheidung

Das Gesetz kennt Mindestverfahrenswerte. Diese erhöhen sich in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen. Das Gesetz kennt Regelwerte, die unabhängig von Ihrem Einkommen in der Regel in Ansatz kommen. Geht es um Ehegattenunterhalt oder Zugewinnausgleich, kommt es jedoch auf die Höhe Ihrer Forderung an.

  • Scheidungsbeschluss: 3.000 EUR (Mindestverfahrenswert)
  • Versorgungsausgleich: 1.000 EUR (Mindestverfahrenswert)
  • Regelung der Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung: 3.000 EUR (Regelwert)
  • Aufteilung Ihres Hausrats: 2.000 EUR (Regelwert)
  • Regelung des Sorge- und Umgangsrechts für Ihr gemeinsames Kind: 4.000 EUR (Regelwert)
  • Regelung des Ehegattenunterhalts: 5.000 EUR (Beispielwert)
  • Regelung des Zugewinnausgleichs: 20.000 EUR (Beispielwert)
  • Rechnen Sie diese Verfahrenswerte zusammen, ergibt sich ein Gesamtverfahrenswert von 38.000 EUR. Ihr Anwalt muss Ihnen bei einem Gesamtverfahrenswert von 38.000 EUR nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes 2.812,50 EUR Anwaltsgebühren zzgl. MwSt. in Rechnung stellen. Die Gerichtsgebühren schlagen mit 1.050 EUR zu Buche. Ihr Ehepartner, der sich bei der streitigen Scheidung gleichfalls anwaltlich vertreten lassen muss, zahlt an seinen Anwalt ebenfalls 2.812,50 EUR Anwaltsgebühren zzgl. MwSt.

Die Teilung der Güter wäre leichter, wenn ihr die Teilung der Ansprüche vorausging.

Emanuel Wertheimer (1846 - 1916)

Wel­che Emp­feh­lung er­gibt sich aus dem Ver­gleich ein­ver­nehm­li­che / strei­ti­ge Schei­dung?

Die einvernehmliche Scheidung ist die kostengünstigste Form der Scheidung. Jeder gerichtlich ausgetragene Streit verursacht entscheidend höhere Gebühren. Sie sollten also alles tun, um sich mit Ihrem Ehepartner auf eine einvernehmliche Scheidung zu verständigen und alles unterlassen, was diesen Weg gefährdet. 
Soweit Sie bei der einvernehmlichen Scheidung eventuelle Scheidungsfolgen dennoch geregelt wissen möchten, können Sie außergerichtlich in einer möglichst notariell dokumentierten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrem Ehepartner absprechen, wie Sie Ihre Scheidungsfolgen regeln möchten. Alternativ können Sie derartige Absprachen auch im mündlichen Scheidungstermin dem Richter ins Protokoll diktieren. In beiden Fällen ist Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich. Entscheidend ist, dass Sie auf eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen einer Scheidungsfolge verzichten und dadurch die Gebührenansätze für das Scheidungsverfahren so gering wie möglich halten.

Gut zu wissen: Es gibt noch einen Ansatz, der für die einvernehmliche Scheidung spricht. Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden, ersparen Sie dem Gericht, dass es auch über Ihre Scheidungsfolgen entscheiden muss. Der Arbeits- und Zeitaufwand für den Richter ist also erheblich geringer als bei einer streitigen Scheidung. Die Gerichte können dieses Engagement damit belohnen, dass sie die Verfahrenswerte bis zu 30 % ermäßigen. Dadurch sparen Sie zusätzlich an Gebühren für Gericht und Anwalt.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

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Wel­chen Ein­fluss hat das Ein­kom­men auf den Ver­fah­rens­wert?

Der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren und den Scheidungsbeschluss des Gerichts richtet sich nach Ihrem Einkommen und dem Einkommen Ihres Ehepartners. Sie müssen beide angeben, wie viel Sie monatlich netto verdienen. Auch Kindergeld und Kindergeldzuschüsse sowie Unterhaltsansprüche zählen hierbei als Einkommen. Sozialhilfeleistungen ohne Lohnersatzfunktion werden nicht angerechnet. Für die Berechnung kommt es dabei auf Ihr Nettoeinkommen an, welches Sie im Regelfall Ihrer Lohnabrechnung entnehmen können. Dieses monatliche Nettoeinkommen zuzüglich des monatlichen Nettoeinkommens Ihres Ehepartners multiplizieren Sie mit drei, um den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren zu errechnen. Wenn Sie das Nettoeinkommen Ihres Ehepartners nicht kennen, müssen Sie es ungefähr einschätzen. Haben Sie Kinder, kann der Richter für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr einen Freibetrag von 250 EUR pro Monat berücksichtigen.

Ihr Nettoeinkommen: 2.000 EUR
+ Nettoeinkommen Ihres Ehepartners 1.500 EUR
= Gesamt Nettoeinkommen 3.500 EUR
- abzüglich Freibetrag für ein Kind (unter 18 Jahren) 250 EUR
= Ihr gemeinsames anrechenbares Nettoeinkommen: 3.250 EUR
= Verfahrenswert: 9.750 EUR (3.250 EUR x 3)

Wel­chen Ein­fluss hat das Ver­mö­gen auf den Ver­fah­rens­wert?

Ein eventuell vorhandenes Vermögen der Ehepartner erhöht den Verfahrenswert. Für eine Berechnung des Verfahrenswertes werden alle Vermögensbestandteile zu dem sogenannten Vermögenswert zusammengerechnet. Hier fließen Bargeld sowie sogenannte Sachwerte (wie z.B. ein Fahrzeug) mit ein. Ihr Vermögenswert reduziert sich um Schulden, d.h. Verbindlichkeiten, die Sie oder Ihr Ehepartner gegebenenfalls haben (wie z.B. einen Verbraucherkredit für ein Auto, Möbelstücke o.ä.). Bei der Berechnung des Vermögenswertes steht jedem Ehepartner ein Freibetrag von 30.000 EUR zu, der das berechnete Vermögen reduziert. Aus dem sich ergebenden Vermögenswert werden dann 95 % abgezogen und die restlichen 5 % fließen in die Berechnung Verfahrenswerts ein.

Beispiel:

+ Verkehrswert Ihrer Ehewohnung: 200.000 EUR
+ Bankguthaben 50.000 EUR
- Baufinanzierung Restdarlehen: 100.000 EUR
- Freibetrag Ehepartner 1: 30.000 EUR
- Freibetrag Ehepartner 2: 30.000 EUR
= Anrechenbarer Vermögenswert: 90.000 EUR
Davon sind 5 % anrechnungsfähig und fließen in die Berechnung des Verfahrenswert ein: 4.500 EUR.

Wel­che Ge­büh­ren be­rech­net die Ge­richts­kas­se?

Stehen die Verfahrenswerte fest, berechnet das Gericht die Gerichtsgebühren. Am Anfang, wenn Sie Ihr Scheidungsverfahren einreichen, schätzt der Rechtsanwalt nach Maßgabe der Verfahrenswerte die Gerichtsgebühren. Sie erhalten dann eine Gerichtskostenrechnung, eine Vorschussrechnung, von der Gerichtskasse. Erst wenn Sie diese Kosten bezahlt haben, wird Ihr Scheidungsantrag bei Gericht bearbeitet.
 

Wel­che Ge­büh­ren be­rech­net mein An­walt?

Ihr Anwalt berechnet nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) seine Anwaltsgebühren. Grundlage sind auch hier die Verfahrenswerte. Die Anwaltsgebühren richten sich danach, was Ihr Rechtsanwalt im Einzelfall veranlasst oder tut.

Verfahrensgebühr
Ihr Rechtsanwalt erhält dafür, dass er den Scheidungsantrag in Ihrem Namen bei Gericht einreicht, eine sogenannte Verfahrensgebühr. Er bringt damit das Verfahren in Gang. Die Verfahrensgebühr beträgt das 1,3-fache des im Gesetz festgesetzten einfachen Gebührensatzes (von 1,0) und ist gesetzlich so geregelt.

Terminsgebühr
Ihr Rechtsanwalt muss Sie im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Familiengericht vertreten. Dafür darf er eine sogenannte Terminsgebühr berechnen. Sie beträgt bei einer Scheidung das 1,2-fache des einfachen Gebührensatzes. Erweist sich Ihr Scheidungsverfahren als schwierig, kann der Anwalt den Gebührenrahmen von 1,2 auch auf bis einen bis zu 1,7 fachen Satz ausweiten. Es ist die Entscheidung Ihres Anwalts, ob er davon Gebrauch macht oder nicht. Im besten Fall bezahlen Sie nur die gesetzlichen Mindestgebühren.

Wel­che Hil­fen gibt es, wenn ich die Schei­dungs­kos­ten nicht be­zah­len kann?

Verdienen Sie selbst kein eigenes oder nur wenig Geld, und ist der Ehepartner finanziell leistungsfähig, haben Sie Anspruch gegen Ihren Ehepartner auf Verfahrenskostenvorschuss. Dieser Kostenvorschuss ist Teil der Unterhaltspflicht Ihres Ehepartners. Er muss Ihnen dann auf die voraussichtlichen Scheidungskosten einen Vorschuss zahlen. Notfalls müssen Sie Ihren Anspruch einklagen.

Kommt ein Verfahrenskostenvorschuss nicht in Betracht, haben Sie bei geringem Einkommen (z.B. als geringfügig Beschäftigter oder bei Hartz IV) Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Am besten ist es in einem solchen Fall, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei Gericht einreichen. Das Gericht wird dann vorab über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entscheiden. Nur wenn der Antrag bewilligt wird, wird Ihr Scheidungsverfahren in Gang gesetzt. Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, zahlen Sie entweder überhaupt keine Gebühren für Gericht und Anwalt oder die Gerichtskasse verauslagt die Scheidungskosten und Sie erstatten die Kosten in Teilbeträgen an die Gerichtskasse zurück.

Ver­fahrens­kosten­hilfe (VKH)

Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe (VKH)

Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann VKH in Anspruch nehmen. Das müssen Sie beachten!

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Aus­blick

Die Gebührenrechnung für Gerichtskasse und Anwalt ist zugegebenermaßen eine etwas komplexe Angelegenheit. Entscheidend aber ist, dass Sie sich vor Augen führen, dass Sie mit einer einvernehmlichen Scheidung die Scheidungskosten nicht nur deutlich senken, sondern Ihre Scheidung auch so schnell wie möglich und ohne großen Schriftverkehr bewerkstelligen können. Jeder Euro, den Sie nicht für Gericht und Anwalt auf den Tisch legen müssen, ist eine gute Investition in Ihre Zukunft.

Glossar zum Artikel:

  • Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt den Kindesunterhalt mithin nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses bereinigte Nettoeinkommen berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen sowie sonstigen Einnahmen abzüglich Steuern, Sozialversicherungsabgaben, berufsbedingten Aufwendungen und Verbindlichkeiten, die die Ehe geprägt haben und im gemeinsamen Interesse der Ehegatten begründet wurden (siehe auch unterhaltsrelevantes Einkommen).
  • Für manche Verträge ist die notarielle Beurkundung als Form zwingend vorgeschrieben. Wird die Form nicht eingehalten, ist die zugrunde liegende Willenserklärung unwirksam. Die notarielle Beurkundung erfolgt bei einer Notarin bzw. einem Notar. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Urkunde, die einen vollen Beweis des Beurkundeten begründet.
  • Die RVG-Tabelle bildet die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Gebühren für Rechtsanwälte und ist gültig für ab dem 01.08.2013 angenommene Mandate, es sei denn es wurde, unter bestimmten Voraussetzung, eine eigene Vergütungsvereinbarung (sog. Honorarvereinbarung) ausgehandelt.

Geschrieben von: Volker Beeden

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