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Um­gangs­recht mit Kin­dern

Bild: Umgangsrecht mit Kindern

Wie ist das Um­gangs­recht ge­re­gelt?

Der beste Umgang, den Kinder haben können, ist der mit den Eltern. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Kommt es zur Scheidung der Eltern, rückt oft erst mit dem Umgangsrecht ins Bewusstsein, welchen Stellenwert der persönliche Umgang mit dem Kind eigentlich hat. Wichtig ist dabei, dass die Eltern alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Das Vermeiden von Streit ist das Beste, was Sie für Ihr Kind tun können.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Das Umgangsrecht ist das Recht von Kind und Elternteilen zum gegenseitigen Umgang miteinander.
  • Das Umgangsrecht ist stets aus der Sicht des Kindeswohls zu interpretieren und zu gestalten.
  • Im Idealfall legen Sie das Umgangsrecht im Hinblick auf Ihre jeweilige Lebenssituation einvernehmlich miteinander fest.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Erzwingen Sie nicht das Wechselmodell
Ein Wechselmodell kommt nur in Betracht, wenn Sie in der Lage sind, miteinander vernünftig zu sprechen und sich abzustimmen: Versuchen Sie nichts zu erzwingen.

Tipp 2: Finden Sie eine Regelung mit Ihrem Partner
Muss das Familiengericht entscheiden, wird es vorrangig auf eine einvernehmliche Regelung hinwirken und ggf. anordnen, dass Sie sich beraten lassen. Versuchen Sie also zusammen mit Ihrem Partner eine Regelung zu finden.

Tipp 3: Halten Sie das Kindeswohl im Blick
Halten Sie das Kindeswohl im Blick. Versuchen Sie alles, um die Umgangsrechtsauseinandersetzung nicht auf Kosten Ihres Kindes auszutragen.

Das Recht auf Um­gang mit dem Kind

Das Gesetz stellt an sich Selbstverständlichkeiten fest. § 1684 BGB formuliert aus Sicht des Kindes: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.“ Zugleich heißt es aus Sicht der Eltern: „Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ Nicht zuletzt hält es der Gesetzgeber für notwendig, klarzustellen, dass die Eltern „alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“ Insoweit sollte das Thema Kinder und Umgangsrecht eigentlich keinen Anlass für Streitigkeiten geben. Dennoch sieht der Lebensalltag von Kindern und Eltern anders aus. Die Gründe sind emotionaler Natur, aber auch der praktischen Umsetzung des Umgangs geschuldet.

Leitbild ist das Kindeswohl

Kinder sind eigenständige Wesen. Sie sind keine Besitzgegenstände. Sie gehören keinem Elternteil. Wenn Sie über das Umgangsrecht diskutieren, steht im Hintergrund stets als Leitbild das Kindeswohl.

Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.

Otto von Bismarck (1815 - 1898)

Um nichts anderes geht es. § 1697a BGB formuliert es so: Das Gericht trifft in Streitigkeiten um das Umgangsrecht „diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“ Gleiches gilt, wenn Sie als Elternteil das Umgangsrecht beurteilen müssen. Wie das Umgangsrecht im Lebensalltag von Eltern und Kind konkret ausgestaltet wird, regelt das Gesetz nicht. Dafür ist die Lebenswirklichkeit zu komplex. Der Gesetzgeber kann allenfalls Vorgaben machen. Es bleibt den Eltern überlassen, was sie daraus machen.

Umgangsrecht im Alltag von Eltern und Kind

Nach der Scheidung verbleibt das Kind beim betreuenden Elternteil. Der nicht betreuende Elternteil hat ein Umgangsrecht. Im Idealfall sprechen sich Eltern nach der Scheidung ab, wie der nicht betreuende Elternteil den Umgang mit dem Kind ausübt. Sind Sie sich einig, ist alles möglich. Möchten Sie Konfliktpotenzial vermeiden, sollten Sie das Umgangsrecht miteinander planen. Bestimmen Sie detailliert und am besten schriftlich, wann das Umgangsrecht beginnt und endet, an welchen Tagen es ausgeübt wird. Legen Sie fest, wo das Kind übergeben wird, ob es abgeholt oder gebracht wird. Je genauer die Regelung ist, desto eher kommen Sie miteinander zurecht.

Wie ist das mit dem Wech­sel­mo­dell?

Beim Wechselmodell betreuen Sie mit Ihrem geschiedenen Ehegatten das gemeinsame Kind zu gleichen Teilen. Sie wechseln sich in der Betreuung fortlaufend ab. Das Wechselmodell erfordert allerdings eine hohe Abstimmungs- und Kooperationsbereitschaft. Voraussetzung dafür ist, dass das Kindeswohl nicht zu kurz kommt und die Eltern in der Lage sind, sich miteinander abzustimmen. Fehlt es daran, kann auch das Familiengericht kein solches Wechselmodell anordnen (aktuell OLG Brandenburg 10 UF 2/17).

Wann und wie ent­schei­det das Fa­mi­li­en­ge­richt über das Um­gangs­recht?

Können Sie sich nicht verständigen, kann der nicht betreuende Elternteil beim Familiengericht beantragen, ihm ein Umgangsrecht zu bewilligen und das Umgangsrecht näher auszugestalten. Details regelt § 156 FamFG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerichtliche Entscheidungen nur Notlösungen sind. Das Gesetz stellt darauf ab, dass Sie sich als Elternteile im Interesse des Kindeswohls irgendwie einigen und unterstützt Sie gezielt, eine solche Einigung herbeizuführen.

Vorab kann es empfehlenswert sein, beim Jugendamt vorstellig zu werden und darum zu bitten, man möge doch vermittelnd eingreifen. Entscheidungs- oder gar Zwangsbefugnisse hat das Jugendamt aber nicht. Unabhängig davon ist auch das Familiengericht verpflichtet, vor einer gerichtlichen Entscheidung die Eltern auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung hinzuweisen.

Dazu kann das Gericht anordnen, dass Sie einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen und Ihnen hierzu eine geeignete Stelle benennen. Sofern Sie dabei Einvernehmen über den Umgang erziehen, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen und damit zwangsweise vollstreckbar. Kommt keine Einigung zustande, kann das Gericht auch eine einstweilige Anordnung erlassen und darin regeln, wie der nicht betreuende Elternteil das Umgangsrecht wahrnehmen kann. Dazu soll das Gericht das Kind vorher möglichst persönlich anhören.

In der kleinen Welt, in welcher Kinder leben, gibt es nichts, dass so deutlich von ihnen erkannt und gefühlt wird, als Ungerechtigkeit.

Charles Dickens (1812 - 1870)

Muss dann tatsächlich der Familienrichter über das Umgangsrecht entscheiden, wird er in seiner Entscheidung vornehmlich auf das Alter des Kindes abstellen. Je älter das Kind ist, desto länger dauert der Kontakt an einem Stück. Für kleine Kinder wird meist ein stundenweiser Kontakt einmal in der Woche bewilligt, für Kinder ab ca. drei Jahren kommen erstmals Übernachtungen in Betracht. Schulkinder dürfen dann regelmäßig übernachten und auch Teile ihrer Ferien beim nicht betreuenden Elternteil verbringen. Ansonsten kommt es darauf an, wie Sie als nicht betreuender Elternteil bislang mit Ihrem Kind umgegangen sind. Hatten Sie bislang wenig Interesse an Ihrem Kind, wird auch das Gericht nicht unbedingt darauf hinwirken, den Kontakt zu intensivieren.

Aus­blick

Das Umgangsrecht nach der Scheidung ist ein schwieriges Thema. Je eher Sie sich als Elternteile miteinander verständigen, desto mehr handeln Sie im Interesse des Kindes. Auch wenn emotionale Bedürfnisse im Hinblick auf die Person des Kindes Ihre Gedankengänge prägen, sollten Sie primär daran denken, dass es um das Kind geht und das Kind im Interesse einer guten Erziehung und Entwicklung auch den Umgang mit dem anderen Elternteil pflegen sollte.

Glossar zum Artikel:

  • Betreuen die Elternteile ihr Kind abwechselnd im Wechselmodell, wird jeder der beiden Elternteile unterhaltspflichtig. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile. Voraussetzung ist, dass es sich um ein echtes Wechselmodell handelt, bei dem die Eltern gleichwertige Betreuungsleistungen in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht erbringen. Andernfalls verbleibt es bei der üblichen Berechnung des Unterhalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Grenze liegt bei einer Abweichung von etwa 10 % von einer hälftigen Aufteilung.
  • Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur Klärung eines Konfliktes, bei dem ein unabhängiger Dritter die Streitparteien in ihrem Lösungsprozess begleitet.

Geschrieben von: Volker Beeden

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