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Schei­dung bei Hartz IV

Bild: Scheidung bei Hartz IV

Wie kann mei­ne Schei­dung kos­ten­los durch­ge­führt wer­den?

Müssen Sie mit Hartz IV auskommen, sollten Sie nicht denken, dass Sie Ihre Scheidung nicht bezahlen können. Es gibt durchaus Wege, wie Sie Ihre Scheidung nicht nur kostengünstig, sondern tatsächlich auch kostenlos durchführen können. Beziehen Sie Hartz IV, können Sie einen Beratungshilfeschein für die anwaltliche Erstberatung beantragen. Vor allem aber können Sie mithilfe staatlicher Verfahrenskostenhilfe Ihre Scheidung kostenlos in die Wege leiten. Wir zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten bestehen, damit Sie Ihre Scheidung möglichst ohne Kosten abwickeln können.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Bei der Scheidung zählt jeder Euro. Beziehen Sie Hartz IV, können Sie normalerweise kostenlos geschieden werden, indem Sie für die außergerichtliche Beratung Beratungshilfe in Anspruch nehmen und für Ihr Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen.
  • Grundsätzlich sollten Sie Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung abwickeln und auf kostspielige streitige Auseinandersetzungen möglichst verzichten. Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie einvernehmlich in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, kann Ihr Anwalt die anwaltliche Erstberatung über Ihre Rechtsschutzversicherung abrechnen. Sie können sich auch beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beschaffen. 

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe
Kriegen Sie für Ihr Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, können Sie normalerweise kostenlos geschieden werden.

Tipp 2: Schließen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung ab
Um kostenpflichtigen streitigen Auseinadersetzungen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Tipp 3: Holen Sie sich einen Beratungshilfeschein
Um eine kostenlose anwaltliche Erstberatung zu erhalten, können Sie sich bei Ihrem Amtsgericht einen Beratungshilfesschein beschaffen.

Teu­re Schei­dun­gen ha­ben Grün­de

Hören Sie, dass ein Ehepaar für die Scheidung viel Geld auf den Tisch legen musste, liegt der Grund meist darin, dass die Scheidung als streitige Scheidung abgewickelt wurde. Bei einer streitigen Scheidung streiten sich die Ehepartner meist wegen der Voraussetzungen der Scheidung und über die eine oder andere Scheidungsfolge. Da jeder gerichtlich ausgetragene Streit zusätzliche Verfahrenskosten verursacht, ist die streitige Scheidung Ausgangspunkt für hohe Scheidungskosten. Auch wenn Sie Hartz IV beziehen, verursachen Sie mit einer streitig ausgetragenen Scheidung hohe Verfahrenskosten.

Praxisbeispiel: Sie fordern, dass Ihr Ehepartner Ihnen das bislang gemeinsam genutzte Kraftfahrzeug überlässt, weil Sie Ihr Kleinkind betreuen und wegen der Entfernung mit dem Fahrzeug täglich in den Kindergarten bringen müssen. Da Sie sich nicht einigen können, beantragen Sie im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung beim Familiengericht, dass Ihnen das Fahrzeug überlassen wird. Hat das Fahrzeug einen Wert von 5.000 EUR, verursachen Sie einen Verfahrenswert von 5.000 EUR. Dieser Verfahrenswert erhöht den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren und verursacht zwangsläufig höhere Gebühren, die Sie für die Gerichtskasse und für Ihren Anwalt auf den Tisch legen müssen. Außerdem muss Ihr Ehepartner einen eigenen Anwalt bestellen, den er auch selber bezahlen muss. Logisch, dass allein dadurch Ihre Scheidung teurer wird.

Wie kann ich teu­re Schei­dun­gen ver­mei­den?

Auch wenn Ihnen die Hürden hoch erscheinen, sollten Sie eine streitige und kostspielige Scheidung vermeiden. Dieses Ziel erreichen Sie, wenn Sie sich möglichst im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden lassen und darauf verzichten, sich vor Gericht wegen einer Scheidungsfolge streitig auseinanderzusetzen. Sofern Sie eine Scheidungsfolge geregelt wissen möchten, sollten Sie die Scheidungsfolge möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Treffen Sie die Regelung bereits im Hinblick auf Ihre Trennung, sprechen Juristen von einer Trennungsfolgenvereinbarung. Im Ergebnis erreichen Sie das gleiche Ziel.

Praxisbeispiel: Viele Ehepaare betrachten das gemeinsame Kind nach der Trennung als ihren Besitz und verweigern dem anderen Elternteil jegliches Umgangsrecht. Der Streit um das Umgangsrecht führt in vielen Scheidungsverfahren zwangsläufig zu einer streitigen und oft kostspieligen Scheidung. Wenn Sie sich aber eingestehen, dass das Umgangsrecht ein gesetzlich verbrieftes Recht eines jeden Elternteils ist und das Umgangsrecht im Interesse des Kindeswohls ein hohes Gut ist, sollten Sie auf eine streitige Auseinandersetzung möglichst verzichten und dem anderen Elternteil ein großzügiges Umgangsrecht zugestehen. Sie schaffen damit die Basis für eine einvernehmliche Scheidung und vermeiden unnötige Kosten für Gericht und Anwälte.

Hartz IV und Schei­dung: Wo­von ge­hen wir aus?

Wenn Sie Hartz IV beziehen, erhalten Sie beim Jobcenter eine Grundsicherungsleistung, weil Sie arbeitslos sind und keine angemessene Arbeit finden können. Hartz IV wird auch als Arbeitslosengeld II bezeichnet. Der Regelsatz beträgt per 1.1.2024 = 449 EUR. Der Kostenaufwand für Ihre Wohnung und die Heizung wird zusätzlich übernommen. Sind Sie aufgrund Ihres Alters oder einer Erwerbsminderung nicht mehr arbeitsfähig, erhalten Sie die sogenannte Grundsicherung. Auf jeden Fall sind alle diese öffentlichen Leistungen Ausgangspunkt dafür, dass Sie von der Gerichtskasse Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Verfahrenskostenhilfe für Ihr Scheidungsverfahren vor Gericht erhalten. Ihre Scheidung wäre dann im Ergebnis kostenlos. Wir erklären Ihnen, was Sie in diesem Zusammenhang wissen sollten.

Gut zu wissen: Beziehen Sie für Ihr Kind Kindergeld, wird das Kindergeld als Einkommen bewertet. Im Regelfall bleibt die Einkommen dann trotzdem so gering, dass Ihr Anspruch auf Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Leben Sie mit einem neuen Lebenspartner zusammen, leben Sie aller Wahrscheinlichkeit nach in einer Bedarfsgemeinschaft. Dann zählt auch das Einkommen Ihres Lebenspartners, wenn es darum geht, Ihren Anspruch auf Hartz IV zu beurteilen. Soweit Sie aber bereits Hartz IV bewilligt bekommen haben, dürfte die Situation geklärt sein. Der Bezug von Hartz IV ist dann Ausgangspunkt dafür, dass Sie Ihren Anspruch auf Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe geltend machen können.

Wenn man jung ist, denkt man, Geld sei alles, erst wenn man älter wird, merkt man, daß es alles ist.

Oscar Wilde (1854 - 1900)

Wie kann mei­ne Schei­dung kos­ten­los durch­ge­führt wer­den?

Der finanzielle Aspekt bei der Scheidung ist entscheidend. Sie müssen unbedingt vorher klären, wie Sie die Verfahrenskosten bezahlen. Ist Ihr Einkommen jedoch so gering, dass Sie die Verfahrenskosten nicht aus eigener Tasche bezahlen können, müssen Sie andere Möglichkeiten in Betracht ziehen. Sie haben folgende Optionen:

Nutzen Sie die Möglichkeit einer Orientierungsberatung

Ihre Trennung wirft vielleicht Ihr gesamtes Leben über den Haufen. Sie müssen sich neu orientieren. Sie müssen jetzt klären, wie Sie Ihre Lebensführung neu gestalten und wie Sie die Kraft finden, Ihren Weg zu gehen. Wir von iurFRIEND® holen Sie genau an diesem Punkt ab und bieten Ihnen ein erstes Orientierungsgespräch. In einem Gespräch informieren wir Sie, welche Schritte Sie nach der Trennung unternehmen sollten. Wir sind Ihr Ansprechpartner und helfen Ihnen, Ihren Weg zu finden. Unser Orientierungsgespräch ist gebührenfrei und kostet Sie nichts. Unsere kompetenten Mitarbeiter kennen die Probleme, die mit der Trennung von Ehepartnern einhergehen. Sie sind in guten Händen, wenn Sie sich uns anvertrauen. In unseren Mitarbeitern finden Sie vertrauensvolle Ansprechpartner, gerade dann, wenn Sie sich allein und verlassen fühlen und nicht wissen, wie es weitergehen soll.

Nehmen Sie die Erstberatung* durch Kooperationsanwälte in Anspruch

Als Scheidungsservice arbeiten wir mit im Familien- und Scheidungsrecht erfahrenen und kompetenten Rechtsanwälten zusammen. Sofern Ihre Frage einen rechtlichen Hintergrund hat, stellen wir für Sie den direkten Kontakt zu einem unserer anwaltlichen Kooperationspartner her. Machen Sie sich jetzt Gedanken wegen der anwaltlichen Gebühren, haben Sie folgende Optionen:

  • Rechtsschutzversicherung: Sollten Sie selbst mit einer eigenen Versicherungspolice rechtsschutzversichert oder über die Rechtsschutzversicherung Ihres Ehepartners familienversichert sein, kann der Anwalt die anwaltliche Erstberatungsgebühr über die Rechtsschutzversicherung abrechnen. Die Erstberatung* ist so gut wie immer rechtsschutzversichert. Die Verfahrenskosten für Ihr Scheidungsverfahren vor Gericht können Sie allerdings nicht über Ihre Rechtsschutzversicherung abrechnen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei der ARAG-Rechtsschutzversicherung, die allerdings eine Wartezeit von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages voraussetzt.
  • Gebührenfreie anwaltliche Erstberatung*: Ansonsten bieten unsere Kooperationspartner ein erstes Orientierungsgespräch im Regelfall gebührenfrei an. Es ist den Anwälten durchaus gestattet, auf die übliche anwaltliche Erstberatungsgebühr zu verzichten, ohne dass der Anwalt gegen standesrechtliche Vorschriften verstößt. Die anwaltliche Erstberatungsgebühr beträgt normalerweise bis ca. 250 EUR.
  • Beratungshilfeschein: Sie können aber auch zum Amtsgericht gehen und sich dort einen Beratungshilfeschein beschaffen. Mit diesem Beratungshilfeschein können Sie sich gleichfalls bei einem Rechtsanwalt in einem ersten Beratungsgespräch informieren und beraten lassen. Sie brauchen lediglich einen Selbstanteil von 15 EUR zu bezahlen. Ansonsten rechnet der Anwalt seine Gebühren über den Beratungshilfeschein direkt mit der Gerichtskasse ab. Die Beratung im Hinblick auf Ihre Scheidung verursacht dann für Sie außer dem Selbstanteil von 15 EUR keine Gebühren und ist damit durchaus nahezu kostenlos. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind.
  • iurFRIEND® Ratenzahlung zu 0 % Finanzierungskosten: Möchten Sie trotz Hartz IV keine öffentlichen Leistungen in Anspruch nehmen, können Sie mit uns wegen der anfallenden Gebühren für Ihren Rechtsanwalt eine Ratenzahlung auf Ihre Scheidungskosten vereinbaren. Sie zahlen dafür keine Finanzierungskosten. Sie bestimmen die Höhe der Raten und deren Dauer weitgehend selbst. Die Gerichtskosten müssen Sie allerdings in voller Höhe vorab bezahlen, da das Gericht Ihren Scheidungsantrag erst bearbeitet, wenn die Gerichtskosten in voller Höhe bezahlt sind.

Beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe

Bei Hartz IV Bezug haben Sie regelmäßig Anspruch darauf, dass Ihnen die Gerichtskasse auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Verfahrenskostenhilfe ist das gleiche wie Prozesskostenhilfe, nur mit dem Unterschied, dass Ihre Scheidung als „Verfahren“ bezeichnet wird und nicht als Prozess im üblichen Sinne zu verstehen ist.
Wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt, übernimmt die Gerichtskasse die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren. Kleinere Beträge bis zu 2.500 EUR gelten als Schonvermögen und beeinträchtigen den Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe nicht. Auch wenn Sie eine eigene angemessene Wohnung besitzen, brauchen Sie diese nicht zu verkaufen. Verbindlichkeiten werden auf zusätzlich auf Ihr „Einkommen“ angerechnet. Achten Sie darauf, dass Sie der Gerichtskasse jede Einkommensverbesserung, die mehr als 100 EUR im Monat beträgt, unverzüglich mitteilen müssen. Unterlassen Sie die Information, kann die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachträglich widerrufen werden. Die Konsequenz besteht dann darin, dass Sie die Verfahrenskosten für Ihr Scheidungsverfahren an die Gerichtskasse erstatten müssen.

Gut zu wissen: Welche Einnahmen und Ausgaben insgesamt berücksichtigt werden, lesen Sie im „Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ nach. Für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe müssen Sie das von der Gerichtskasse vorgesehene amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ verwenden. Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, das Formular ordnungsgemäß auszufüllen. Idealerweise beantragt Ihr Rechtsanwalt in Verbindung mit Ihrem Scheidungsantrag beim Gericht die Verfahrenskostenhilfe. Das Gericht wird die Verfahrenskostenhilfe vorab bewilligen, so dass Sie sicher sein können, dass Sie Ihre Scheidung tatsächlich kostenlos durchführen können.

Verfahrenskostenhilfe wird mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt. Als Bezieher von Hartz IV erhalten Sie Verfahrenskostenhilfe regelmäßig ohne Ratenzahlung. In diesem Fall übernimmt die Gerichtskasse vollständig die Gebühren für das Gericht und Ihren Anwalt. Ihre Scheidung kann dann tatsächlich kostenlos durchgeführt werden. Soweit Ihr Ehepartner selbst anwaltlich vertreten ist, muss er seinen Anwalt aus eigener Tasche bezahlen. Bezieht auch Ihr Ehepartner Hartz IV, kann er seinerseits Verfahrenskostenhilfe beantragen und braucht seinen Anwalt nicht selbst zu bezahlen.

Ver­fahrens­kosten­hilfe (VKH)

Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe (VKH)

Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann VKH in Anspruch nehmen. Das müssen Sie beachten!

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Wel­che Be­deu­tung hat die Ver­pflich­tung des Ehe­part­ners zum Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schuss?

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass Ihr Ehepartner außerstande ist, Ihnen aufgrund seiner fortbestehenden Unterhaltspflicht einen Verfahrenskostenvorschuss für die Scheidungskosten zu bezahlen. Da Ihnen aber Hartz IV bewilligt wurde, ist davon auszugehen, dass Ihr Ehepartner finanziell nicht leistungsfähig und außerstande ist, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss zu gewähren. Die Thematik „Verfahrenskostenvorschuss“ sollte also im Hinblick auf Hartz IV kein Problem darstellen.

Aus­blick

Auch wenn Sie Hartz IV beziehen, brauchen Sie nicht die Befürchtung zu haben, dass Ihre Scheidung am Geld scheitert. Im Regelfall haben Sie im außergerichtlichen Bereich Anspruch auf Beratungshilfe und Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie die Scheidung bei Gericht beantragen wollen. Sofern Sie sich vorab informieren möchten, nutzen Sie unser Orientierungsgespräch und bei rechtlichen Fragen die anwaltliche Erstberatung unserer anwaltlichen Kooperationspartner.

Glossar zum Artikel:

  • Alg II ist Einkommen beim Unterhaltspflichtigen. Beim Unterhaltsberechtigten zählt Alg II nur als Einkommen, soweit der Unterhaltsanspruch nicht auf den Leistungsträger übergegangen ist.
  • Wer die Scheidung zügig und vor allem kostengünstig abwickeln, aber dennoch auf die Regelung der Unterhaltsansprüche nicht verzichten möchte, kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Rechte und Pflichten regeln, die mit der Scheidung einhergehen. Typischer Regelungspunkt ist der Ehegattenunterhalt sowie der Kindesunterhalt.
  • Wer nur über ein geringes Einkommen verfügt, jedoch Hilfe von einem Anwalt benötigt, kann einen gerichtlichen Beratungshilfeschein beim zugehörigen Amtsgericht beantragen. Dieser Schein ermöglicht einem den gebührenfreien Besuch eines Anwaltes seiner Wahl.

Geschrieben von: Volker Beeden

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