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Kein Geld für mei­ne Schei­dung

Bild: Kein Geld für meine Scheidung

Geht ei­ne Schei­dung auch oh­ne Geld?

Für die Trauung, die Heiratsurkunde und das Stammbuch dürften Sie so grob 100 EUR bezahlt haben. Für Ihre Scheidung müssen Sie mit deutlich höheren Kosten rechnen. Der Grund dafür ist, dass Sie Ihre „Ehe abwickeln“ und alles, was Ihre Lebensgemeinschaft bisher getragen hat, auflösen müssen. Da Sie für Ihre Scheidung wohl kaum „gespart“ haben, fragen Sie sich vielleicht zu Recht, ob Sie Ihre Scheidung auch ohne Geld beantragen können. Wenn Sie kein Geld für Ihre Scheidung haben, bestehen verschiedene Möglichkeiten, das Thema anzugehen.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Sie können sich auf Ihr Scheidungsverfahren vorbereiten, indem Sie eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen.
  • Sind Sie nicht liquide, finanzieren Sie Ihre Scheidung damit, dass Ihr Ehepartner möglicherweise verpflichtet ist, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen oder Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe haben.
  • Ungeachtet der Kosten sollten Sie alles dafür tun, dass Sie Ihre Scheidung so kostengünstig als möglich abwickeln können.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Nutzen Sie anwaltliche Erstberatung kostenlos durch einen Dienstleister oder einen gerichtlichen Beratungshilfeschein
Um Ihr Scheidungsverfahren vorzubereiten, sollten Sie eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen. Dafür können Sie sich einen gerichtlichen Beratungshilfeschein beschaffen oder einen Dienstleister suchen, der Erstberatungen gebührenfrei anbietet.

Tipp 2: Erkundigen Sie sich über Ihre Möglichkeiten der Finanzierung
Sind Sie nicht liquide, ist Ihr Ehegatte möglicherweise verpflichtet, Ihnen die Kosten des Rechtsstreits vorzuschießen oder Sie haben Anspruch auf Verfahrenskostenhife und der Staat übernimmt diese. 

Tipp 3: Führen Sie Ihre Scheidung online durch
Lassen Sie Ihre Scheidung als Online-Scheidung beantragen und Ihre Scheidung einvernehmlich betreiben, könnte Ihnen das einiges an Kosten ersparen.

Mit wel­chen Ge­büh­ren muss ich bei mei­ner Schei­dung rech­nen?

Scheidungen kosten Geld. Das ist bekannt. Sie zahlen Gerichtsgebühren und Gebühren für Ihren Rechtsanwalt. Nur Ihr Rechtsanwalt kann den Scheidungsantrag beim Familiengericht für Sie einreichen. Außerdem muss er Sie im mündlichen Scheidungstermin vor Gericht persönlich vertreten. Geht der Scheidungsantrag bei Gericht ein, schickt Ihnen die Gerichtskasse die erste Gebührenrechnung. Auch Ihr Rechtsanwalt wird für seine Bemühungen ein erstes Honorar erwarten. Ungeachtet dessen haben Sie es teils selbst in der Hand, die maßgeblichen Gebühren so gering als möglich zu halten. Wir erklären Ihnen später, welche Wege Sie dafür gehen sollten. Auf jeden Fall müssen Sie sich mit dem Thema Scheidungskosten frühzeitig befassen.

Wie kann ich mich oh­ne Geld schei­den las­sen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Scheidung ohne Geld abzuwickeln. Vor allem geht es um die Frage, welche staatlichen Hilfen es für die Scheidungskosten gibt.

Möchten Sie sich vorab anwaltlich beraten lassen?

Bevor Sie den Scheidungsantrag stellen, werden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach das Bedürfnis haben, sich rechtlich zu orientieren und sich anwaltlich beraten zu lassen. Zu diesem Zweck können Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen. Anwälte berechnen üblicherweise für eine solche Erstberatung eine sogenannte Erstberatungsgebühr und rechnen bis zu ca. 250 EUR ab. Im Idealfall finden Sie einen Anwalt, der auf diese Erstberatungsgebühr verzichtet und sich mit dem Mandat Ihrer Scheidung zufriedengibt.

Expertentipp: Sie haben bei geringen Einkommensverhältnissen Anspruch auf staatliche Beratungskostenhilfe. Dazu müssen Sie die Rechtsberatungsstelle Ihres örtlichen Amtsgerichts aufsuchen und sich dort einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Mit diesem Beratungshilfeschein suchen Sie einen Rechtsanwalt auf und lassen sich gebührenfrei beraten. Der Anwalt rechnet seine Gebühren mit der Gerichtskasse ab. Allerdings müssen Sie an den Anwalt einen Eigenanteil von 15 EUR selber bezahlen. Möchten Sie den damit verbundenen Aufwand vermeiden und den Eigenanteil sparen, sollten Sie einen anwaltlichen Dienstleister in Anspruch nehmen, der auf diese Erstberatungsgebühr verzichtet.

Bevor Sie über staatliche Hilfen nachdenken, müssen Sie überlegen, ob Ihr Ehepartner aufgrund seiner Unterhaltspflicht verpflichtet ist, Ihnen die Gebühren für Ihren Scheidungsantrag zu bezahlen. Das Gesetz nennt dies Verfahrenskostenvorschuss. Wenn Ihr Ehepartner Ihren Wunsch bestreitet, sollten Sie ihn auf § 1360a Abs. IV BGB verweisen. Ist nämlich ein Ehepartner nicht in der Lage, in einer persönlichen Angelegenheit die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, ist der andere aufgrund seiner auch nach der Trennung fortbestehenden Unterhaltspflicht verpflichtet, diese Kosten vorzuschießen. Ihr Ehepartner muss also tatsächlich die Scheidung zahlen, auch wenn er mit Ihrem Scheidungsantrag vielleicht nicht einverstanden sein sollte.
Voraussetzungen dafür sind:

  • Sie sehen sich außerstande, die Kosten für Ihr Scheidungsverfahren selbst zu bezahlen.
  • Ihr Scheidungsantrag darf nicht aussichtslos sein. Sie müssen wenigstens das Trennungsjahr vollzogen haben.
  • Ihr Ehepartner ist finanziell so belastbar, dass er Ihnen die Verfahrenskosten vorschießen kann. Dazu kommt es auf seine Einkommensverhältnisse und sein Vermögen an.
  • Die Inanspruchnahme Ihres Ehepartners darf nicht der „Billigkeit“ widersprechen. Dies könnte der Fall sein, falls er Ihnen ein grob ehewidriges Verhalten vorwerfen könnte. Dann wäre es ihm nicht zuzumuten, den gegen ihn gerichteten Scheidungsantrag auch noch finanzieren zu müssen.

Gut zu wissen: Soweit Sie noch selbst über irgendwelche Vermögenswerte verfügen (Kontoguthaben) oder leicht verwertbares Vermögen (Wertpapierdepot), müssen diese Werte vorrangig einsetzen. Eine Notreserve steht Ihnen jedoch zu.

Haben Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe?

Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen oder beziehen Sie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe, haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Es handelt sich dabei um eine staatliche Fürsorgeleistung, die Sie idealerweise im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag über Ihren Rechtsanwalt beim Gericht beantragen. Zu diesem Zweck müssen Sie ein spezielles Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausfüllen und dazu Ihre Einkommens-und Vermögensverhältnisse offenlegen. Sind Sie berufstätig, legen Sie Kopien Ihrer letzten drei Gehaltsabrechnungen bei. Beziehen Sie Sozialleistungen, sind die jeweiligen Bescheide vorzulegen. Haben Sie Schulden und zahlen diese in Teilbeträgen zurück, legen Sie auch die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger bei.

Ver­fahrens­kosten­hilfe (VKH)

Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe (VKH)

Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann VKH in Anspruch nehmen. Das müssen Sie beachten!

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Verweigert Ihr Ehepartner den Prozesskostenvorschuß, müssen Sie Ihren Anspruch gerichtlich einklagen. Ihr Anwalt kann dazu im Wege der einstweiligen Anordnung bei Gericht erreichen, dass Ihr Ehepartner zur Zahlung eines solchen Verfahrenskostenvorschusses für Ihre Scheidung verpflichtet wird. Da Sie auch für diesen Weg einen Rechtsanwalt beauftragen und bezahlen müssen, können Sie zugleich staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Ist Ihr Antrag aller Wahrscheinlichkeit nach begründet und wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, zahlen Sie also keine Gebühren.

Expertentipp: Sie haben Anspruch auf ein sogenanntes Schonvermögen von ca. 2.500 EUR, das Sie nicht für Ihr Scheidungsverfahren verwenden müssen. Auch ein kleines selbst genutztes Hausgrundstück ist tabu. Sind Sie mangels ausreichendem Einkommens nicht in der Lage, einen Kredit auf Ihr Haus zu bekommen, können Sie auch nicht auf einen solchen Kredit verwiesen werden (LAG Nürnberg, MDR 2005, 419). Auch brauchen Sie Ihre Lebensversicherung nicht aufzulösen, soweit sie der Alterssicherung dient und ohne das Kapital eine angemessene Altersversorgung nicht gewährleistet ist (OLG Hamm Az. 8 WF 158/15).

Suchen Sie sich einen Scheidungs-Dienstleister, der Ratenzahlung anbietet

Kommen für Sie Prozesskostenvorschuß oder Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht, sollten Sie einen Scheidungs-Dienstleister in Augenschein nehmen, der auch Ratenzahlungen akzeptiert. Sie zahlen dann in gegenseitiger Absprache die Gebühren in Teilbeträgen, so wie es Ihr Geldbeutel erlaubt. Dabei sollten selbstverständlich keine  Zinsen berechnet werden. Auch besteht die Möglichkeit, dass Ihr Rechtsanwalt nach vorheriger Absprache für Sie wegen der Gerichtskosten in Vorkasse geht und Sie die Gerichtsgebühren später zahlen.

Expertentipp: Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, brauchen Sie im Idealfall keinerlei Gebühren zu bezahlen. Ihre Scheidung ist dann tatsächlich kostenfrei. Lediglich dann, wenn Sie eine gewisse Einkommensgrenze überschreiten, bleiben Sie verpflichtet, die von der Gerichtskasse verauslagten Gebühren für Gericht und Anwalt ratenweise in Teilbeträgen an die Gerichtskasse zurückzuzahlen. Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, betrifft die Bewilligung nicht die Anwaltsgebühren, die Ihr Ehepartner für einen eigenen Rechtsanwalt bezahlen muss. Ist auch Ihr Ehepartner nicht liquide und will sich anwaltlich vertreten lassen, muss er diesen Rechtsanwalt selber bezahlen oder seinerseits Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Wie kann ich bei mei­ner Schei­dung Geld spa­ren?

Lassen Sie den Kindesunterhalt titulieren

Haben Sie Bedenken, dass Ihr Ehepartner den Kindesunterhalt zahlt, sollten Sie darauf hinwirken, dass er den Kindesunterhalt beim Jugendamt in einer Jugendamtsurkunde feststellen (titulieren) lässt. Sie ersparen sich damit beide ein gerichtliches Verfahren, an dessen Ende meist ohnehin die Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt steht. Um gerade nach einer Trennung über die Runden zu kommen, können Sie auch beim Jugendamt für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss erhalten, für den das Jugendamt den unterhaltspflichtigen Elternteil dann in Regress nimmt.

Kindesunterhalt

Kin­des­un­ter­halt

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet? Erfahren Sie, was Sie beim Kindesunterhalt beachten müssen.

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Nutzen Sie die Vorteile der Online-Scheidung

Mit der Online-Scheidung steht Ihnen ein Weg zur Verfügung, Ihre Scheidung einfach, schnell und bequem zu erledigen. Sie brauchen keinen Anwalt mehr ausfindig zu machen und nach Terminabsprache aufzusuchen, da bei der Online-Scheidung der Informationsaustausch über das Internet erfolgt. Ihr Scheidungsverfahren lässt sich so wesentlich unbürokratischer abwickeln. Sofern Sie einen Scheidungsservice in Anspruch nehmen, beschäftigen Sie sich mit den Formalien Ihrer Scheidung dann, wenn Sie Zeit und die Muße dafür haben und nicht unbedingt dann, wenn Sie einen Termin beim Anwalt haben.

Tun Sie alles für eine einvernehmliche Scheidung

Die kostengünstigste Scheidung ist die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner. Dafür genügt es, dass Sie für Ihren Scheidungsantrag einen Rechtsanwalt beauftragen und Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag vorbehaltlos zustimmt. Sie ersparen sich damit einen zweiten Rechtsanwalt und zahlen auch nur einmal Gebühren für einen einzigen Rechtsanwalt. Das wichtigste Argument für eine einvernehmliche Scheidung ist, dass es gerade in scheidungsbedingten Angelegenheiten nicht unbedingt ratsam ist, den Richter entscheiden zu lassen. Prozesse wegen Unterhalt oder Zugewinnausgleich sind erfahrungsgemäß wegen der hohen Streitwerte meist sehr kostspielig und lassen sich im Ergebnis kaum kalkulieren. Oft gibt es keinen Sieger. Besser ist, solche ehebedingten Angelegenheiten außergerichtlich zu regeln.

Regeln Sie die Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Soweit Sie die einvernehmliche Scheidung ermöglichen, können Sie eventuelle Scheidungsfolgen immer noch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich festschreiben. Fordern Sie beispielsweise Ehegattenunterhalt, sollte es in Ihrer beider Interesse liegen, sich außergerichtlich auf die Zahlung von Unterhalt zu verständigen. Dazu ist es hilfreich, wenn Sie sich mit den Voraussetzungen beispielsweise von Ehegattenunterhalt vertraut machen und beurteilen können, ob Sie Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben oder ob Sie umgekehrt verpflichtet sind, Ehegattenunterhalt zu zahlen. Wenn das Ergebnis offenkundig ist, macht es selten großen Sinn, sich trotzdem auf ein gerichtliches Verfahren einzulassen.

Gut zu wissen: Scheidungsfolgenvereinbarungen müssen Sie notariell beurkunden. Nur dann sind Sie rechtlich verbindlich. Alternativ können Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen. In diesem Fall benötigt Ihr Ehepartner aber einen eigenen Rechtsanwalt, der für ihn den Vergleich bei Gericht protokolliert.

Aus­blick

Richtig ist, dass Scheidungen Geld kosten. Falsch wäre aber, Ihre unumgängliche Scheidung allein wegen der Kosten aufzuschieben. Prüfen Sie also alle Möglichkeiten, wie Sie Ihre Scheidung möglichst gebührenfrei oder so kostengünstig wie möglich abwickeln können. Viel Erfolg!

Glossar zum Artikel:

  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
  • Verwandte in gerader Linie (Eltern – Kind – Enkelkind und umgekehrt) sind gesetzlich verpflichtet, einander bei Bedürftigkeit Unterhalt zu leisten (§ 1601 BGB). Gleiches gilt für Ehegatten für den Zeitraum der Trennung (§ 1361 BGB) und nach der Scheidung (§§ 1570 ff BGB). Unterhaltspflichten können gerichtlich eingeklagt werden. Zuständig sind die Familiengerichte als Unterabteilung der Amtsgerichte.
  • Wer die Scheidung zügig und vor allem kostengünstig abwickeln, aber dennoch auf die Regelung der Unterhaltsansprüche nicht verzichten möchte, kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Rechte und Pflichten regeln, die mit der Scheidung einhergehen. Typischer Regelungspunkt ist der Ehegattenunterhalt sowie der Kindesunterhalt.
  • Wer nur über ein geringes Einkommen verfügt, jedoch Hilfe von einem Anwalt benötigt, kann einen gerichtlichen Beratungshilfeschein beim zugehörigen Amtsgericht beantragen. Dieser Schein ermöglicht einem den gebührenfreien Besuch eines Anwaltes seiner Wahl.

Geschrieben von: Volker Beeden

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