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Schei­dungs­recht - Al­le In­fos, Fra­gen & Ant­wor­ten

Bild: Scheidungsrecht - Alle Infos, Fragen & Antworten

Was muss ich al­les über Schei­dung wis­sen?

Das Scheidungsrecht ist eine ausgesprochen lebendige Angelegenheit, auch wenn der Anlass eher weniger erfreulich ist. Es unterliegt dem ständigen Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse. Das Familienrecht, zu dem auch das Scheidungsrecht gehört, ist sicherlich Teil auch Ihres Lebensalltags. Spätestens wenn Sie mit der Thematik Trennung und Scheidung konfrontiert werden, tritt auch das Scheidungsrecht in Ihr Leben. Wir geben Ihnen dazu die interessantesten Infos und beantworten wichtige Fragen mit informativen Antworten.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Unser Scheidungsrecht beruht auf dem Zerrüttungsprinzip. Auf Eheverfehlungen und ein Verschulden eines Ehepartners kommt es nicht mehr an. Es genügt, wenn die Ehe zerrüttet und damit gescheitert ist.
  • Das Scheidungsrecht unterstellt, dass Ihre Ehe gescheitert ist, wenn Sie ein Jahr getrennt  leben und einvernehmlich die Scheidung beantragen. Gegen den Willen Ihres Ehepartners werden Sie spätestens nach Ablauf von drei Jahren geschieden.
  • Eine vorzeitige Scheidung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn Sie vor Ablauf der Trennungszeiten nachweisen, dass Ihre Ehe gescheitert ist und es Ihnen aufgrund eines Härtefalls nicht zuzumuten ist, die Trennungszeiten abzuwarten.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Finden Sie einen geeigneten Rechtsanwalt
Für Ihre Scheidung ist das Familiengericht am örtlich zuständigen Amtsgericht für Sie verantwortlich. Vor den Familiengerichten besteht Anwaltszwang. Sie können Ihre Scheidung nur durch einen Rechtsanwalt beantragen und müssen sich im Scheidungstermin anwaltlich vertreten lassen.

Tipp 2: Versuchen Sie Kosten zu sparen
Sind Sie nicht liquide, haben Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Mit einer möglichst einvernehmlichen Scheidung vermeiden Sie die konfliktbeladene streitige Scheidung und einen oft damit einhergehenden ruinösen Rosenkrieg. Im Bedarfsfall runden Sie die einvernehmliche Scheidung mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich ab.

Tipp 3: Prüfen Sie, ob Anspruch auf Unterhalt besteht
Ihre wirtschaftliche Situation lässt sich im Idealfall handhaben, indem Sie Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt beanspruchen.

Wie wa­ren Schei­dun­gen frü­her im Ver­gleich zu heu­te?

Sie verstehen das Scheidungsrecht besser, wenn Sie die historische Entwicklung kennen. Denn das Scheidungsrecht hat eine über Jahrhunderte verlaufende Entwicklung hinter sich. Mit dem seit 1976 geltenden Zerrüttungsprinzip hat es bis auf Weiteres einen Endpunkt erreicht. Nach dem Verständnis der katholischen Kirche galt die Ehe als ein heiliges Sakrament und unterlag göttlichem Recht. Ehen waren unauflösbar.

Erst als die Staatsgewalt über die kirchliche Autorität dominierte und unter dem Einfluss der Reformation und der Aufklärung zunehmend staatliche Gerichte die Rechtsprechung übernahmen, wurde anerkannt, dass es wenig Sinn machte, eine Ehe trotz ehelicher Verfehlungen gegen den Willen der Ehepartner aufrecht zu erhalten. Das sich entwickelnde Familien- und Scheidungsrecht erlaubte daher die Scheidung, wenn ein Ehepartner die Lebensgemeinschaft schuldhaft zerstört hatte (z.B. Ehebruch). Dieses Verschuldensprinzip führte aber zu dem Problem, dass der scheidungswillige Ehepartner die schuldhafte Eheverfehlung des anderen nachweisen musste. Gelang ihm (und vor allem der Frau) dies nicht, hatte sein Scheidungsantrag wenig Aussichten auf Erfolg. Um die Lebensverhältnisse zerstrittener Ehepartner aufzugreifen, kam es letztlich im Jahr 1976 zur Einführung des Zerrüttungsprinzips. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie zerrüttet und damit gescheitert ist, ohne dass es auf ein Verschulden eines Ehepartners noch ankommt.

Wel­che Rol­le spie­len Schei­dungs­grün­de für die Schei­dung?

Das Zerrüttungsprinzip löste im Jahr 1976 das bis dahin geltende Verschuldensprinzip ab. Allein die Tatsache, dass Ihre Ehe zerrüttet und damit gescheitert ist, begründet den Anspruch auf Scheidung. Von wem die Zerrüttung verursacht wurde, bleibt ohne Bedeutung. Das Zerrüttungsprinzip trägt der Erkenntnis Rechnung, dass sich die oft vielfältigen und für Außenstehende kaum nachvollziehbaren Ursachen kaum in einem gerichtlichen Verfahren klären lassen. Solange man auf ein Verschulden eines Ehepartners abstellte, führte die Suche nach der Schuld oft dazu, dass sich die Konflikte zwischen den Ehepartnern verschärfen. Der Konflikt setzt sich im Scheidungsverfahren fort und verhindert, dass die Partner mit der Vergangenheit abschließen und sich für das notwendigerweise anstehende neue Leben öffnen.

Das moderne Scheidungsrecht ist vielmehr darauf bedacht, dem gesellschaftlichen sozialen Wandel und der damit verbundenen Fluktuation und Austauschbarkeit des Partners Rechnung zu tragen. Um die Lebensverhältnisse der Partner verträglich auszugestalten, arbeitet das Scheidungsrecht möglichst deeskalierend und versucht, den Weg für eine einvernehmliche Scheidung und eine möglichst einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen zu bahnen.

Expertentipp: Ist Ihre Ehe gescheitert, kommt es nicht darauf an, wer die Zerrüttung und das Scheitern verursacht oder verschuldet hat. Sie brauchen Ihrem Ehepartner keine ehelichen Verfehlungen mehr vorzuwerfen oder nachzuweisen. Zugleich ergibt sich daraus der Vorteil, dass Sie sich auch nicht mehr verteidigen müssen, wenn Ihnen Ihr Ehepartner ein eheliches Fehlverhalten vorwerfen sollte. Sollten Sie sich also in einer außerehelichen Beziehung verloren haben, kann Ihr Ehepartner die Scheidung nicht aufhalten, auch wenn er Ihnen vorwirft, dadurch die Ehe zerrüttet zu haben.

Wel­che Be­deu­tung hat das Tren­nungs­jahr bei der Schei­dung?

Sie können die Scheidung beim Familiengericht erst beantragen, wenn Sie wenigstens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Sie können die Trennung dadurch vollziehen, dass Sie aus der Ehewohnung ausziehen und einen eigenen Hausstand begründen oder bei Ihrem neuen Lebenspartner einziehen. Ist ein Auszug aus finanziellen Gründen nicht zu bewerkstelligen, können Sie auch innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt voneinander leben, wenn Sie die Räumlichkeiten aufteilen und nur noch die Gemeinschaftsräume gemeinsam benutzen. Eine vorzeitige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nur ausnahmsweise in Härtefällen in Betracht.

Trennungsjahr

Tren­nungs­jahr

Was ist das Trennungsjahr und was muss beachtet werden? Erfahren Sie hier, wie sie das Trennungsjahr vorbereiten können.

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Wann kann ei­ne Ehe nach Ab­lauf des Tren­nungs­jah­res ge­schie­den wer­den?

Sie haben drei Möglichkeiten, um ihre Ehe scheiden zu lassen:

Einvernehmliche Scheidung nach einem Jahr Trennung

Haben Sie wenigstens ein Jahr getrennt voneinander gelebt und beantragen Sie alleine und mit Zustimmung Ihres Ehepartners die Scheidung (oder umgekehrt), geht das Scheidungsrecht davon aus, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Sie werden dann problemlos geschieden. Der Richter stellt keine weiteren Fragen. Ihre Scheidung verläuft als einvernehmliche Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen. Sie vermeiden damit die meist völlig unnötige streitige Scheidung und einen allzu oft ruinösen Rosenkrieg. Eventuell klärungsbedürftige Scheidungsfolgen können Sie im gegenseitigen Einvernehmen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Scheidung nach drei Jahren auch gegen den Willen des Partners

Verweigert der Ehepartner die einvernehmliche Scheidung, unterstellt das Scheidungsrecht, dass Ihre Ehe gescheitert ist, wenn Sie seit drei Jahren getrennt leben. Sie werden nach Ablauf von drei Jahren Trennung auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen Ihres Ehepartners geschieden.

Vorzeitige Scheidung vor Ablauf der Trennungszeiten

Möchten Sie sofort vor Ablauf der Trennungszeit oder gegen den erklärten Willen Ihres Ehepartners vorzeitig geschieden werden, können Sie eine Härtefallscheidung beantragen. Der Richter muss dann im Einzelfall prüfen, ob Ihre Ehe tatsächlich gescheitert ist. Härtefälle sind aber eher die Ausnahme. Sie müssten in Ihrem Scheidungsantrag dann detailliert vortragen und vor allem auch beweisen, dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, formal die Trennungszeiten abzuwarten.

  • Fortgesetzte schwere Misshandlung durch den Ehepartner
  • Geburt eines Kindes aus einer ehewidrigen Beziehung
  • Zusammenleben mit dem neuen Partner in der ehelichen Wohnung
  • Alkohol- oder Drogensucht des Partners

Wo und wie kann ich die Schei­dung be­an­tra­gen?

Ausschließlich zuständig für Ihre Scheidung ist das Familiengericht bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht. Örtlich zuständig ist vorrangig dasjenige Familiengericht, wo Sie mit dem gemeinsamen Kind leben oder wo Ihre Ehewohnung gelegen ist. Sie können den Scheidungsantrag nur über einen Rechtsanwalt stellen.

Was be­deu­tet der An­walts­zwang beim Fa­mi­li­en­ge­richt?

Der Gesetzgeber gibt Ihnen vor, dass Sie einen Rechtsanwalt beauftragen müssen, der Ihren Scheidungsantrag in Ihrem Namen beim Familiengericht einreicht. Sie müssen sich auch im mündlichen Scheidungstermin vor dem Gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Wel­che Vor­tei­le bie­tet ei­ne ein­ver­nehm­li­che Schei­dung im Ver­gleich zur strei­ti­gen Schei­dung?

Bei der einvernehmlichen Scheidung beantragen Sie die Scheidung bei Gericht. Ihr Ehepartner stimmt Ihrem Scheidungsantrag zu. Sie verzichten darauf, sich wegen der Voraussetzungen der Scheidung oder wegen eventueller Scheidungsfolgen zu streiten. Sie vermeiden damit die streitige Scheidung. Die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung liegen auf der Hand. Sie erreichen Ihre Scheidung so kostengünstig als möglich, brauchen nur wenig Zeit in das Scheidungsverfahren zu investieren, absolvieren den Scheidungstermin in aller gebotenen Kürze, brauchen sich nicht mit dem Vorwurf von Eheverfehlungen oder sonstigen gegenseitigen Animositäten auseinanderzusetzen und schonen damit Ihren Geldbeutel, Ihre Nerven und Ihre Zeit.

Wel­che Mög­lich­kei­ten ha­be ich, mich we­gen der Schei­dungs­fol­gen zu ver­stän­di­gen?

Ihre Entscheidung, die Scheidung einvernehmlich zu gestalten, ist ein guter Weg. Sie setzen diesen Weg fort, wenn Sie wegen eventuell regelungsbedürftiger Scheidungsfolgen eine Scheidungsfolgenvereinbarung verhandeln und dokumentieren. Im einfachsten Fall sind Sie sich einig. Ist die Nutzung der ehelichen Wohnung geklärt und der Hausrat aufgeteilt, erübrigen sich ausdrückliche Absprachen. Möchten Sie wegen des Ehegattenunterhalts oder Zugewinnausgleichs aber auf Nummer sichergehen, sollten Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung klare Absprachen treffenen.

Praxisbeispiel: Sie beanspruchen Zugewinnausgleich. Haben Sie kein Interesse, den Vermögenszuwachs Ihres Ehepartners detailliert nachzuweisen, könnten Sie sich auf eine pauschale Abfindung des Zugewinns einigen oder sich anstatt der Zahlung von Bargeld auf das Übertragen bestimmter Sachwerte verständigen.

Möchten Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich dokumentieren, müssen Sie die Vereinbarung notariell beurkunden lassen. Alternativ können Sie die Vereinbarung auch im Scheidungstermin vom Richter protokollieren lassen. Auch dann ist sie rechtsverbindlich und lässt sich im Notfall zwangsweise vollstrecken. Mündliche oder privatschriftlich vereinbarte Absprachen sind nicht rechtsverbindlich.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

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Um eine Scheidungsfolgenvereinbarung herbeizuführen, sind Sie auf das Einvernehmen Ihres Ehepartners angewiesen. Natürlich versucht jeder das Beste für sich zu verhandeln. Da Sie sich infolge Ihrer Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit aus emotionalen Gründen sprachlos gegenüberstehen, ist es nicht immer einfach, eine Einigung herbeizuführen. Kommen Rachegelüste und seelische Verletzungen hinzu, wird es noch schwieriger. Sie sollten in einer solchen Situation überlegen, ob Sie einen Mediator einbeziehen. Ein Mediator ist eine neutrale Person, die als Sprachrohr auftritt und im Konflikt vermittelt. Sie sprechen nicht mehr direkt mit Ihrem Ehepartner. Ihr Ansprechpartner ist der Mediator, der Ihre Interessen aufnimmt und dem Ehepartner übersetzt. Im günstigsten Fall erreichen Sie so den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Wel­che Schei­dungs­fol­gen soll­te ich in Be­tracht zie­hen?

Ihre Scheidung ist das Eine, Scheidungsfolgen sind das Andere. In Betracht kommen:

  • Vereinbarung über den Zugewinnausgleich
  • Vereinbarung zum Versorgungsausgleich
  • Vereinbarung zum Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung
  • Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung
  • Vereinbarung über die Nutzung der angemieteten Ehewohnung
  • Vereinbarung über die Nutzung Ihrer im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie
  • Vereinbarung über Haushaltsgegenstände und Hausrat
  • Vereinbarung über das Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung
  • Vereinbarung über die Fortführung eines Bausparvertrages
  • Vereinbarung über ehebedingte Verbindlichkeiten (z.B. Kreditverträge)
  • Vereinbarung über den künftigen Ehenamen
  • Vereinbarung zum gemeinsamen Sorgerecht für das gemeinsame Kind
  • Vereinbarung zum künftigen Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes
  • Vereinbarung zum Umgangsrecht für das gemeinsame Kind (z.B. Wechselmodell)
  • Vereinbarung zum Kindesunterhalt
  • Vereinbarung zum künftigen Erbrecht

Was soll­te ich zum Ver­sor­gungs­aus­gleich wis­sen?

Der Versorgungsausgleich bezweckt die Aufteilung der während Ihrer Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Insbesondere dann, wenn Sie den Haushalt geführt und / oder die Kinder betreut und damit weniger oder überhaupt keine Rentenanwartschaften erworben haben, erhalten Sie von Ihrem erwerbstätigen Ehegatten einen Ausgleich. Sie können den Versorgungsausgleich außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Verpflichtet sind Sie dazu nicht. Sie können die Regelung auch dem Gericht überlassen. Dann führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. Sie erhalten vom Gericht ein Formular, in dem Sie Auskunft über Ihre Rentenanwartschaften erteilen müssen. Das Gericht beschließt dann den Versorgungsausgleich.

Sie können Ihr Scheidungsverfahren erheblich beschleunigen, wenn Sie zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs den Versicherungsverlauf Ihres Rentenkontos klären und eventuell noch nicht vermerkte Versicherungszeiten nachtragen lassen (z.B. Mutterschutzzeit, Ausbildungszeiten). Vereinbaren Sie dazu einen Beratungstermin in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Versorgungsausgleich

Ver­sor­gungs­aus­gleich

Warum muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden? Erfahren Sie hier, worauf es bei dem Versorgungsausgleich ankommt.

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Wel­che Vor­tei­le bie­tet mir die On­line-Schei­dung?

Die Online-Scheidung hat gegenüber dem herkömmlichen Weg der Scheidung den Vorteil, dass Sie das Verfahren online einleiten und durch die Inanspruchnahme eines Scheidungsservice sich direkt einen kompetenten Rechtsanwalt im Familienrecht vermitteln lassen können. Sie sind nicht mehr darauf angewiesen, selbst einen Rechtsanwalt recherchieren zu müssen, dessen Kompetenzen Sie nicht einschätzen können. Sie wickeln Ihre Scheidung soweit wie möglich über das Internet ab, ohne dass Sie auf individuelle Information und Beratung verzichten müssten.

Was kos­tet mich ei­ne Schei­dung?

Für Ihre Scheidung fallen Gebühren für Gericht und Anwalt an. Betreiben Sie Ihre Scheidung einvernehmlich, genügt es, wenn Sie lediglich einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag stellt. Da Ihr Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmt, benötigt er keinen eigenen Rechtsanwalt und braucht keinen Rechtsanwalt zu bezahlen. Im günstigsten Fall berechnen sich die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren nach dem Mindestverfahrenswert für eine Scheidung in Höhe von 3.000 EUR. Führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch, fällt zusätzlich ein Mindestverfahrenswert von 1.000 EUR an. Der dadurch entstehende Gesamtverfahrenswert von 4.000 EUR verursacht Gerichtsgebühren in Höhe von 280 EUR und Anwaltsgebühren in Höhe von 750 EUR zzgl. MwSt. Die Gebühren erhöhen sich in Abhängigkeit von Ihren Einkommensverhältnissen.

Was kostet eine Scheidung?

Was kos­tet ei­ne Schei­dung?

Wie setzen sich die Kosten für eine Scheidung zusammen? Erfahren Sie hier, wie Scheidungskosten berechnet werden.

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Gut zu wissen: Die einvernehmliche Scheidung ist der beste Weg, den Kostenaufwand so gering als möglich zu halten. Sobald Sie sich wegen der Voraussetzungen der Scheidung (z.B. Einhalten des Trennungsjahres) oder wegen irgendwelcher Scheidungsfolgen streiten, verläuft Ihre Scheidung als streitige Scheidung. Sie verursachen damit zusätzliche und höhere Verfahrensgebühren und damit einen erheblich höheren Kostenaufwand. Vor allem benötigt jeder Ehepartner ein einen Rechtsanwalt, der ihn im Verfahren vor Gericht vertritt. Allein der Kostenaufwand für den zweiten Rechtsanwalt ist ein maßgeblicher Kostenfaktor, den Sie mit der einvernehmlichen Scheidung vermeiden können.

Wie fi­nan­zie­re ich die Schei­dung, wenn ich kein Geld ha­be?

Ihre Scheidung scheitert nicht am Geld. Verdienen Sie wenig oder kein eigenes Geld, haben Sie gegenüber Ihrem Ehepartner aufgrund dessen fortbestehender Unterhaltspflicht Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss. Voraussetzung ist, dass Ihr Ehepartner finanziell in der Lage ist, Sie zu unterstützen. Ist dies nicht der Fall, können Sie mit uns über eine Ratenzahlung sprechen, sodass Ihr Rechtsanwalt in Vorlage tritt und Sie die verauslagten Gebühren ratenweise bezahlen. Am einfachsten ist aber, wenn Sie in Verbindung mit Ihrem Scheidungsantrag staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Wird Ihnen solche bewilligt, übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten entweder vollständig oder Sie zahlen die zunächst von der Gerichtskasse verauslagten Gebühren wenigstens ratenweise an die Gerichtskasse zurück. In unserem Gratis-Infopaket finden Sie das richtige Formular, mit dem Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen können.

Scheidungs­finan­zierung

Schei­dungs­fi­n­an­zie­rung

Die wichtigsten Alternativen zur Finanzierung Ihrer Scheidung!

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Wie soll ich nach mei­ner Tren­nung und Schei­dung mei­nen Le­bens­un­ter­halt fi­nan­zie­ren?

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung haben Sie im Fall Ihrer finanziellen Bedürftigkeit Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen Ihren insoweit leistungsfähigen Ehepartner. Die Höhe des Trennungsunterhalts bemisst sich nach Ihren bisherigen Lebensverhältnissen sowie Ihren eigenen Einkommensverhältnissen sowie den Einkommensverhältnissen Ihres Ehepartners. Mit der Scheidung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Ehe­gat­ten­un­ter­halt

Sind Sie geschieden, sind Sie dem Grundsatz nach für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Sie müssen jetzt eigenes Geld verdienen. Sind Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände außerstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, haben Sie gegen Ihren geschiedenen Ehepartner Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Voraussetzung ist, dass Sie einen der im Gesetz geregelten Unterhaltstatbestände begründen und nachweisen können. In Betracht kommen folgende Unterhaltstatbestände:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit bzw. Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • Unterhalt aus besonderen Gründen (Billigkeitsgründen)

Kin­des­un­ter­halt

Erziehen und betreuen Sie in Ihrem Haushalt ein gemeinsames Kind, hat Ihr Kind gegen den anderen Elternteil Anspruch auf Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt ist in Bargeld zu zahlen. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dort sind in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes die maßgeblichen Zahlbeträge benannt. Verweigert der unterhaltspflichtige Elternteil die Zahlung des Kindesunterhalts, können Sie für Ihr Kind beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Dann tritt das Jugendamt wegen des Kindesunterhalts in Vorlage und nimmt den säumigen Elternteil in Regress.

Aus­blick

Das Scheidungsrecht ist eine Art Notfallrecht. Es wird nur relevant, wenn Sie sich trennen und scheiden lassen. Dann kommt es entscheidend darauf an, Ihre sich vielleicht über Jahre aufgebaute eheliche Lebensgemeinschaft aufzulösen und alles, was Sie in dieser Zeit angeschafft und erworben haben, auseinanderzudividieren. Soweit Kinder im Spiel sind, versucht das Scheidungsrecht im Interesse des Kindeswohls einen Interessenausgleich herbeizuführen. Das Scheidungsrecht gibt lediglich den Rahmen vor, innerhalb dessen Sie sich bewegen können. Wenn Sie diesen Rahmen ungefähr kennen, tun Sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit leichter, wenn Sie Ihre Rechte und Pflichten im Scheidungsverfahren beurteilen müssen. Überschreiten Sie diesen Rahmen, stochern Sie allzu oft im Nebel oder provozieren Ihren Ehepartner zu überzogenen und oft völlig unnötigen Reaktionen.

Glossar zum Artikel:

  • Über die speziellen Unterhaltstatbestände hinaus, gewährt das Gesetz Unterhalt aus Billigkeitsgründen, wenn von einem Ehegatten nach der Scheidung aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Unterhaltsverweigerung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen grob unbillig wäre. Die Unterhaltsberechtigung ist auf Ausnahmefälle beschränkt. Beispiel: Betreut ein Ehegatte nach der Scheidung ein Pflegekind, für das auch der Ehepartner Verantwortung übernommen hat, hat die Frau zwar keinen Anspruch auf Unterhalt wegen Kinderbetreuung, kann aber Unterhalt aus Billigkeitsgründen beanspruchen, sofern sie wegen der Betreuung des Kindes nicht arbeiten kann.
  • Heiratet der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung neu, so entfällt sein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegenüber dem Ex-Ehepartner (§ 1586 BGB). Mit der Wiederheirat ist der neue Ehegatte unterhaltspflichtig. Anders ist es beim Unterhaltspflichtigen. Heiratet er erneut, bleibt seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ex-Partner trotz der Verantwortung für den neuen Ehepartner fortbestehen. Der Ex-Partner ist gegenüber dem neuen Ehepartner vorrangig unterhaltsberechtigt, wenn er Kinder betreut und Betreuungsunterhalt bezieht oder die Ehe länger als 15 Jahre gedauert hat (§ 1609 BGB).
  • Zum Zugewinn gehört jeglicher Vermögenszuwachs während der Ehe. Wird die Ehe geschieden findet ein Zugewinnausgleich (Aufteilung des Vermögens) zwischen den Ehepartnern statt, die sofern nicht anders vereinbart, in einer Zugewinngemeinschaft leben.
  • Das Sorgerecht ist das Recht, das Kind zu betreuen, zu erziehen und zu versorgen, sowie Entscheidungen für das Kind zu treffen. Nach der Scheidung besteht in der Regel das gemeinsame Sorgerecht fort.
  • Der nicht betreuende Elternteil und das Kind haben das Recht auf persönlichen Umgang miteinander. Das Umgangsrecht besteht auch, wenn der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

Geschrieben von: Volker Beeden

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