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Va­ter­schafts­fest­stel­lung

Bild: Vaterschaftsfeststellung

Wie ist die Va­ter­schaft recht­lich ge­re­gelt?

Die Geburt eines Kindes ist ein besonderer und stolzer Moment für die Eltern. Zweifel an der Vaterschaft können diesen freudigen Anlass überschatten. Auch wenn Sie erst nach mehreren Monaten oder Jahren beginnen, die Vaterschaft anzuzweifeln, kommt es zu Unmut und Ungewissheit. Wenn die Vaterschaft nicht feststeht oder angefochten werden soll, sorgt dies für Unruhe innerhalb der Familie und Unklarheiten bezüglich der rechtlichen Verhältnisse. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Rechte & Pflichten der rechtliche Vater hat und wie die Vaterschaft festgestellt und anerkannt bzw. angefochten werden kann. Sollte nachgewiesen werden, dass die biologische Vaterschaft zu Ihrem rechtlichen Kind nicht besteht, so bestünde auch die Möglichkeit, Kindesunterhalt zu verweigern

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Nur wenn ein Mann mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, gilt er rechtlich automatisch als Vater des Kindes.
  • Im Übrigen kann der Vater rechtlich nur zugeordnet werden, wenn die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird. Der rechtliche Vater hat zugleich ein Umgangsrecht, als auch eine Umgangspflicht mit dem Kind. Er ist dem Kind ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet.
  • Durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung wird ermittelt, ob der potenzielle Vater der biologische Vater des Kindes ist. Ziel ist die verbindliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Halten Sie Ihr Kind so weit es geht raus
Lassen Sie das Kind nicht unter dem Ergebnis der Vaterschaftsfeststellung leiden. Tragen Sie mögliche Konflikte mit der Mutter oder dem biologischen Vater nicht auf dem Rücken des Kindes aus.

Tipp 2: Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Unterhaltsregress
Haben Sie dem Kind Unterhalt geleistet und stellt sich nachträglich heraus, dass Sie gar nicht der leibliche Vater sind, könnten Sie Anspruch auf Unterhaltsregress haben.

Tipp 3: Ein Abstammungsgutachten besteht nicht vor Gericht
Natürlich können Sie auch selber ein Abstammungsgutachten beauftragen und so herausfinden, ob Sie der Vater sind. Dieses Gutachten hat vor Gericht jedoch keinen Bestand. Für das gerichtliche Verfahren müsste ein weiteres Gutachten eingeholt werden.

Wer ist recht­lich ge­se­hen Va­ter ei­nes Kin­des?

Rechtlich ist Mutter des Kindes, wer das Kind geboren hat. Ist ein Mann mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt er rechtlich als Vater des Kindes. Ist er nicht mit der Mutter verheiratet, ist er aus Sicht des Gesetzes nicht automatisch Vater des Kindes. In dem Fall kann der Vater rechtlich nur zugeordnet werden, wenn die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird.

Rech­te und Pflich­ten des recht­li­chen Va­ters

Die Eigenschaft des rechtlichen Vaters ist rechtlich an einige Rechte und Pflichten geknüpft. Sind die Eltern des Kindes verheiratet, haben sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Bei nicht verheirateten Eltern gilt das gemeinsame Sorgerecht erst nach Zustimmung der Mutter. Der Vater kann das Sorgerecht notfalls aber auch einklagen. Das gemeinsame Sorgerecht wird nur verwehrt, wenn konkrete Gründe dafür vorliegen, dass dies dem Kindeswohl widersprechen würde.

Expertentipp: Bei Fragen rund ums Sorgerecht steht immer das Wohl des Kindes im Fokus. Das Gericht wird so entscheiden, dass die gesunde Entwicklung des Kindes gewährleistet ist. Je nach Alter und Einsichtsvermögen des Kindes wird auch sein eigener Wunsch berücksichtigt.

Der rechtliche Vater hat automatisch ein Umgangsrecht. Dieses Recht ermöglicht es ihm, Kontakt zum Kind zu haben. Umgekehrt hat auch das Kind ein Recht auf Umgang mit seinem Vater. Der Vater ist also nicht nur dazu berechtigt, Kontakt zu seinem Kind zu haben, sondern sogar dazu verpflichtet. Können die Eltern den Umgang nicht regeln, entscheidet das Gericht. Ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur bei Kindeswohlgefährdung möglich.

Eine weitere Pflicht ist die Unterhaltspflicht. Beide Elternteile sind dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Die Eltern müssen ihr Kind betreuen und wirtschaftlich unterstützen. Wenn das Kind bei Ihnen lebt, erfüllen Sie den Unterhalt durch die Betreuung. Wenn das Kind nicht bei Ihnen lebt, müssen Sie Barunterhalt leisten. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach Ihrem Einkommen und dem Alter des Kindes. Orientierungsmaßstab ist die Düsseldorfer Tabelle.

Va­ter­schaft an­er­ken­nen

Sie können die Vaterschaft auch freiwillig anerkennen. Das erfolgt durch eine öffentliche Urkunde. Diese können Sie beim Jugendamt, beim Rechtspfleger bzw. Rechtspflegerin, beim Familiengericht, beim Standesamt oder auch bei deutschen Auslandsvertretungen erledigen. Sie können natürlich auch notariell die Vaterschaft anerkennen. Das ist allerdings kostenpflichtig. Sie müssen bei den genannten Stellen persönlich erscheinen und sich ausweisen. Die Mutter muss der Erklärung ebenfalls in urkundlicher Form zustimmen.

Va­ter­schaft fest­stel­len las­sen

Wenn unklar ist, ob Sie tatsächlich Vater des Kindes sind, kann die Vaterschaft festgestellt werden. Die Feststellung kann für Klarheit und Sicherheit sorgen. Die Unsicherheit, wer Vater des Kindes ist, kann zu großen Konflikten und dauerhaften Problemen führen. Kann die Vaterschaft bestätigt werden, ist das nicht nur gut für den Seelenfrieden, sondern auch für das Gefühl der Zugehörigkeit. Für das Kind kann die Klärung der Abstammung ein wichtiger Bestandteil der Identitätsfindung sein. Auch aus medizinischer Sicht kann es wichtig sein, über familiäre Vorerkrankungen und erhöhte Risiken Bescheid zu wissen. Es ist also aus verschiedenen Gründen wichtig, die Frage der Vaterschaft zu klären.

Ver­fah­ren auf Klä­rung der Ab­stam­mung

Das Verfahren auf Klärung der Abstammung ist ein Verfahren ohne Rechtsfolgen. In diesem Verfahren wird allein die Frage der genetischen Abstammung geklärt: Sind Sie der biologische Vater des Kindes oder nicht? Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens beschränkt sich auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung sowie die Duldung der Blutentnahme für diese Untersuchung. Das Verfahren kann nicht durchgeführt werden, um die biologische Vaterschaft förmlich festzustellen, ohne die rechtlichen Folgen der Vaterschaft herbeizuführen.

Ge­richt­li­che Fest­stel­lung der Va­ter­schaft

Die rechtliche Vaterschaft kann durch das Familiengericht festgestellt werden. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Vaterschaft verbindlich festzustellen und ihre rechtlichen Folgen herbeizuführen. Es ist das Familiengericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind wohnt. Um die Vaterschaft festzustellen, wird ermittelt, ob Sie der wirkliche biologische Vater des Kindes sind.

Dazu ordnet das Gericht bei einem unabhängigen Labor ein Abstammungsgutachten an. Für die Untersuchung werden Blutproben von dem Kind und dem potenziellen Vater benötigt. Bestätigt das Gutachten die Verwandtschaft, gibt es einen entsprechenden Gerichtsbeschluss und Sie sind auch rechtlich Vater des Kindes.

Expertentipp: Natürlich können Sie auch selber ein Abstammungsgutachten beauftragen und so herausfinden, ob Sie der Vater sind. Dieses Gutachten hat vor Gericht jedoch keinen Bestand. Für das gerichtliche Verfahren müsste ein weiteres Gutachten eingeholt werden.

Möchten Sie als Mutter die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen, können Sie bei dem Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Die Beistandschaft ist eine Unterstützung durch das Jugendamt, durch die für Sie keine Kosten entstehen. Das Jugendamt kann über die Beistandschaft die Vaterschaftsfeststellung verfolgen und Sie auch bei der Geltendmachung unterstützen. Die Beistandschaft hat keine Auswirkungen auf Ihr Sorgerecht.

Va­ter­schaft an­fech­ten

Bei der Anfechtung der Vaterschaft geht es ebenfalls um die Klärung der biologischen Vaterschaft. Auch hier ordnet das Gericht bei einem unabhängigen Labor ein Abstammungsgutachten an. Ziel dieses Verfahrens ist die Feststellung, dass keine biologische Vaterschaft besteht, um die rechtliche Vaterschaft aufzulösen. Das Verfahren wird also durchgeführt, wenn es einen rechtlichen Vater gibt, dessen Vaterschaft angezweifelt wird und aufgehoben werden soll. Wird festgestellt, dass Sie nicht der Vater sind, wird die rechtliche Vaterschaft rückwirkend bis zur Geburt des Kindes aufgelöst.

Zur Anfechtung berechtigt sind der rechtliche Vater, der potenzielle biologische Vater, die Mutter und das Kind selber. Die Vaterschaft muss innerhalb von zwei Jahren angefochten werden, nachdem Sie Kenntnis von Umständen erlangen, die gegen eine Vaterschaft sprechen. Erfahren Sie zum Beispiel als rechtlicher Vater von einem Seitensprung der Mutter oder finden heraus, dass Sie zeugungsunfähig sind, müssen Sie innerhalb von zwei Jahren die Vaterschaft anfechten. Nach mehr als zwei Jahren ist eine Anfechtung dann nicht mehr möglich. Vor Gericht müssen Sie schlüssig darlegen, wieso Sie Zweifel an der Vaterschaft haben. Reine Vermutungen ins Blaue reichen hier nicht aus.

Wie ge­he ich mit ei­nem ne­ga­ti­ven Er­geb­nis um?

Wenn Sie erfahren, dass Sie nicht der biologische Vater sind, ist es ganz natürlich, wenn Sie Trauer oder Wut verspüren und Zeit benötigen, um diese Nachricht zu verarbeiten. Sie sollten das Kind jedoch nicht unter der Situation leiden lassen. Insbesondere wenn das Kind schon älter ist, haben Sie bereits eine emotionale Beziehung zueinander aufgebaut und Sie sind eine wichtige Bezugsperson für das Kind. Das Kind kann nichts für seine Abstammung. Sie sollten mögliche Konflikte mit der Mutter oder dem biologischen Vater nicht auf dem Rücken des Kindes austragen.

Un­ter­halts­re­gress

Wird festgestellt, dass der bisherige rechtliche Vater nicht der biologische Vater des Kindes ist, kann Anspruch auf Unterhaltsregress bestehen. Dabei geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen ein Elternteil auf den Scheinvater über, der bisher als rechtlicher Vater Unterhalt geleistet hat. Dieser kann nun den biologischen Vater in Unterhaltsregress nehmen. Dazu muss jedoch die biologische Vaterschaft festgestellt worden sein.

Aus­blick

Die Frage der Vaterschaft hat viele tatsächliche und rechtliche Folgen. Wenn Zweifel oder Ungewissheit bestehen, können Sie die Vaterschaft rechtlich bindend feststellen lassen bzw. anfechten. Wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel an der Vaterschaft aufkommen lassen, müssen Sie innerhalb von zwei Jahren die Vaterschaft anfechten. Sie sollten das Kind nicht unter einem negativen Ergebnis leiden lassen.

Glossar zum Artikel:

  • Der Bedarf eines Kindes für seinen Lebensunterhalt ist nach der Trennung der Eltern mit dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt abgegolten. Betreuungsunterhalt leistet derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut und damit den Bedarf des Kindes allein durch Erziehung, Pflege, Kost und Logis deckt. Der nicht betreuende Elternteil leistet hingegen Barunterhalt.
  • Mindestunterhalt ist beim Kindesunterhalt derjenige Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil mindestens als Kindesunterhalt leisten muss. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag des Steuerrechts. Die Mindestunterhaltsätze werden regelmäßig angepasst und dienen als Grundlage für die Düsseldorfer Tabelle.
  • Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie der des ehelichen Kindes. Eine Ausnahme besteht nach § 247 FamFG: Danach kann die Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung bereits vor der Geburt des Kindes die Unterhaltspflicht für die ersten drei Lebensmonate des Kindes feststellen lassen. Der Antrag ist gegen den Mann zu richten, der als Vater vermutet wird.
  • Wer Unterhalt leistet, und dazu nicht oder nur nachrangig verpflichtet ist, kann vom demjenigen, der an sich unterhaltspflichtig ist, Regress fordern und die verauslagten Unterhaltszahlungen erstattet verlangen. Beispiele: Das Jugendamt leistet Unterhaltsvorschuss und fordert die verauslagten Beträge vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück. Der rechtliche Vater fordert vom biologischen Vater in Regress, weil er für das in seiner Ehe geborene „Kuckuckskind“ Unterhalt gezahlt hat.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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