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Schei­dung oh­ne Tren­nungs­jahr

Bild: Scheidung ohne Trennungsjahr

Muss das Tren­nungs­jahr im­mer ein­ge­hal­ten wer­den?

Ist Ihre Ehe zerrüttet und besteht keine Chance auf Versöhnung, so scheint die Scheidung der richtige Schritt zu sein. Bevor Sie sich in Deutschland jedoch scheiden lassen können, müssen Sie zunächst mindestens ein Jahr getrennt von Ihrem Ehepartner leben und so unter Beweis stellen, dass es tatsächlich keinerlei Zukunft für Ihre Ehe mehr gibt. Nur in dringenden Ausnahmefällen können Sie auf das Trennungsjahr verzichten die sofortige Scheidung beantragen. 

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Im Regelfall ist eine Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres nicht möglich. Beim Vorliegen unzumutbarer Härte, sieht die Situation jedoch anders aus.
  • Wurden bei der Eheschließung die Voraussetzungen der Ehefähigkeit verletzt oder wurden Sie arglistig getäuscht, kommt eine Annullierung der Ehe in Frage.
  • Haben Sie und Ihr Ehepartner beim Gericht falsche Angaben im Hinblick auf den genauen Trennungszeitpunkt gemacht, so kann Sie das Ihre Verfahrenskostenhilfe kosten und zudem verzögert sich der Ablauf Ihrer Scheidung.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Denken Sie an die Nachweise
Unabhängig davon, ob bei Ihnen eine unzumutbare Härte vorliegt oder ob die Voraussetzungen der Heiratsfähigkeit verletzt wurden und Sie somit die Annullierung Ihrer Ehe anstreben, Sie müssen stets vor Augen halten, dass Sie Ihre Situation nachweislich beweisen müssen.

Tipp 2: Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt
Bevor Sie eine Härtefallscheidung oder die Annullierung Ihrer Ehe anfordern sollten Sie mit Ihrem Anwalt darüber sprechen. Dieser sollte Ihnen Auskunft über Ihre Erfolgschancen geben.

Tipp 3: Verfälschen Sie nicht Ihren Trennungszeitpunkt
Egal, wie verlockend es zu sein scheint und auch wenn Sie und Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin sich einig sind, so sollten Sie vor Gericht keine falschen Angaben hinsichtlich des Beginns Ihrer Trennung machen. Dies kann teuer für Sie werden.

Tren­nungs­jahr im­mer ein­hal­ten?

Grundsätzlich ist das Trennungsjahr immer einzuhalten, bevor eine Ehe geschieden werden kann. Allerdings gibt es auch zu diesem Grundsatz Ausnahmen, um eine schnelle Scheidung, eine sogenannte Blitzscheidung, ohne Trennungsjahr zu bewirken.

„Schnelle“ Scheidung durch die Härtefallregelung?

Auch wenn das Trennungsjahr eigentlich Voraussetzung für die Scheidung ist, gibt es durchaus die Möglichkeit einer Scheidung ohne Trennungsjahr. Das ist die sogenannte Härtefallscheidung. Diese wird in § 1565 BGB geregelt. Darin heißt es, dass eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich ist, wenn es für den Antragsteller unzumutbar ist, weiter mit seinem Partner verheiratet zu sein. Diese Unzumutbarkeit kann aus diversen Gründen vorliegen. Ob ein Härtefall vorliegt liegt stets im Ermessen des Familiengerichts, das jeden individuellen Fall genau prüft.

Wer die Härtefallscheidung beantragt, muss erklären können, wieso das Abwarten des Trennungsjahres und das Fortbestehen der Ehe unzumutbar sind. Der Grund für den Härtefall muss beim Ehepartner liegen und in dessen Person bzw. dessen Verhalten begründet sein. Die Gründe müssen objektiv nachvollziehbar sein. Emotionale Beweggründe, wie subjektiv empfundene Lieblosigkeit des Partners, spielen vor Gericht keine Rolle. Zudem muss die Unzumutbarkeit bewiesen werden. Dabei können Zeugenaussagen oder ein Attest vom Arzt herangezogen werden. Bestreitet der Partner die Anschuldigungen, muss ein deutsches Familiengericht eine Beweisaufnahme durchführen. Daies kann eine angestrebte Härtefallscheidung verzögern, sodass sie vielleicht sogar genauso lange dauert wie eine Scheidung mit Trennungsjahr.

Mögliche Gründe für einen Härtefall sind:

Das Fremdgehen eines Ehepartners an sich ist kein Grund, wobei es auch hier Ausnahmen gibt, wie bspw.

  • wenn eine Affäre über mehrere Monate andauert oder 
  • die  Ehefrau aus einer außerehelichen Beziehung schwanger ist oder 
  • der Ehegatte eine andere Frau geschwängert hat.

Weitere nicht ausreichende Gründe sind

  • ein einmaliges Schlagen,
  • ständige Eifersucht,
  • wenn der Partner immer nur unterwegs ist und sich keine Zeit mehr für die Ehe nimmt oder keine Aufgaben im Haushalt erledigt oder
  • eine Vergewaltigung, soweit die Frau nach der Vergewaltigung zu ihrem Mann zurückgekehrt ist.

Es gibt jedoch auch umstrittene Fälle, bei denen die Familiengerichte in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt haben, ob unzumutbare Härte vorliegt oder nicht. Unklar ist daher, ob die Tatsache , dass der Ehepartner plötzlich eine gleichgeschlechtliche Beziehung eingeht oder er seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, einen Härtefall begründet.

Die Beispiele zeigen: Es gibt immer wieder neue oder umstrittene Fälle für eine Härtefallscheidung. Wer diese also möchte, weil er eine Ehe selbst für unzumutbar hält, der sollte seine Gründe mit einem Anwalt besprechen.

Expertentipp: Sind beide Partner sich einig über die Scheidung, ist das kein Grund für die Scheidung ohne Trennungsjahr. Auch bei der einvernehmlichen Scheidung müssen Sie mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben.

Annullierung der Ehe?

Grundsätzlich gilt die einmal geschlossene Ehe als geschlossen, sobald beide Vertragspartner und der Standesbeamte die Eheurkunde unterschrieben haben. Es gibt allerdings einige wenige Möglichkeiten für eine Aufhebung der Ehe in Deutschland. Dabei handelt es sich um die Beendigung der Ehe durch das zuständige Gericht, weil die Ehe zuvor fehlerhaft geschlossen wurde.

Eine Ehe kann dann annulliert werden, wenn gegen das Verbot der Doppelehe verstoßen wurde. Heiratet jemand also ein zweites Mal, ohne dass die erste Ehe geschieden wurde, so gilt die zweite Ehe vor dem Gesetz als ungültig und wird wieder aufgehoben. Des Weiteren müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um als heiratsfähig zu gelten. Zum einen wäre dies die Volljährigkeit der Ehepartner, beziehungsweise ein begründeter Ausnahmefall für die Eheschließung ab dem 16. Lebensjahr, sowie die Geschäftsfähigkeit beider Parteien. Eine Ehe kann auch annulliert werden, wenn ein direktes Verwandtschaftsverhältnis zwischen beiden Ehepartnern besteht. Diese Regelung bezieht sich auf das Inzestverbot in Deutschland. So dürfen Geschwister nicht heiraten, Eltern dürfen ihre Kinder und Großeltern ihre Enkel nicht ehelichen.

In einigen wenigen Fällen kann die Ehe nachträglich noch aufgehoben werden, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt waren. Eine Aufhebung der Ehe ist demnach  möglich, wenn man vom Partner arglistig getäuscht wurde. Das bedeutet: Hätte man diese Dinge vor der Eheschließung gewusst, hätte man den Partner nicht geheiratet. Zu diesen arglistigen Täuschungen zählt etwa das Verschweigen von schwerwiegenden Vorstrafen, Impotenz, ansteckenden Krankheiten wie AIDS, eine frühere Ehe und leibliche Kinder des Ehepartners. Als arglistige Täuschungen zählen aber keine Lügen über die eigenen Vermögensverhältnisse. Wer also auf einen Heiratsschwindler hereingefallen ist, kann die Ehe nicht annullieren lassen. Auch eine Privatinsolvenz oder ein vorgetäuschter Reichtum reichen nicht aus. In diesen Fällen kann man sich nur durch eine Scheidung vom betrügerischen Partner lösen.

Wer bei der Eheschließung nachweisbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, kann die Ehe ebenfalls auflösen lassen. Eine Annullierung ist auch möglich, wenn einer der Ehepartner bspw. aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht wusste, dass er gerade heiratet. Bei einer Scheinehe, die von beiden Seiten bewusst eingegangen wurde, ist die Annullierung ebenso möglich, wie bei einer Eheschließung unter Bedrohung.

Es ist gefährlich, anderen etwas vorzumachen, denn es endet damit, dass man sich selbst etwas vormacht.

Eleonora Duse (1858 - 1924)

Die meisten der angeführten Gründe sind jedoch kaum zu beweisen und spielen daher für die Gerichte im Alltag eher keine Rolle. Meist wird die Annullierung der Ehe nur angewandt, wenn die Voraussetzungen der Ehe nicht erfüllt waren. Das ist schließlich nachweisbar. Auch eine Auflösung einer Scheinehe ist häufiger Thema vor Gericht.

Wer seine Ehe annullieren lassen möchte, der muss den entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Gerade die Prüfung der Gründe für eine nachträgliche Aufhebung der Ehe kann sehr lange dauern, wohingegen eine Entscheidung hinsichtlich des Nichterfüllens der Ehevoraussetzungen schnell getroffen werden kann. Ein Antrag auf Annullierung der Ehe wird teilweise auch von der Ausländerbehörde gestellt. Das ist bei Scheinehen oder dem Verdacht auf Scheinehen der Fall.

Rechtlich gesehen gilt die Ehe in Deutschland trotz Aufhebung als gewesene Ehe. Sie endet erst mit dem Inkrafttreten des Aufhebungsurteils. Eine Aufhebungswirkung für die Vergangenheit gibt es nicht. So kann es auch nach einer Aufhebung der Ehe zu gegenseitigen Versorgungsleistungen, wie etwa Unterhalt für den schlechter verdienenden Partner, kommen.

Expertentipp: Nachträgliche Gründe für eine Aufhebung der Ehe lassen sich oft nur schwer nachweisen. Daher kann es in solchen Fällen sinnvoll sein, eine normale Scheidung mit Einhaltung des Trennungsjahres anzustreben.

Nach­tei­le ei­ner Schei­dung oh­ne Tren­nungs­jahr

Ein Problem bei der Härtefallscheidung kann durchaus der Versorgungsausgleich sein. Wenn dieser durchgeführt werden muss, holt sich das Gericht vor der Scheidung zunächst die Informationen bei den Versorgungsträgern der Ehepartner ein. Bis diese Auskunft erteilt ist, können vier bis sechs Monate ins Land gehen. Es ist möglich die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom Verfahren der Härtefallscheidung abzutrennen und erst später zu verhandeln, wenn die nötigen Informationen vorliegen. Die Gerichte gehen aber häufig nicht darauf ein. Ein Antrag auf Abtrennung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann daran scheitern, dass der Partner dieser Abtrennung nicht zustimmt.

Wer sich ohne Trennungsjahr scheiden lassen will, der kann unter Umständen auch finanzielle Einbußen haben. Das sollte man mit bedenken, wenn man den Scheidungsantrag stellt. Eine Ehe gilt nämlich vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Diese Zeit wird für den Eheausgleich berücksichtigt. Hat nun der Partner eine Arbeit als Angestellter, bei der er sehr gut verdient und etwa hohe Rentenansprüche ansammelt, während der andere Ehepartner gar nicht arbeitet, erhöht sich der eigene Rentenanspruch, je länger die Ehe auf dem Papier andauert. Im Hinblick auf die Rente kann es daher durchaus sinnvoll sein, die Scheidung möglichst spät einzureichen, bzw. das Trennungsjahr einzuhalten.

Umgekehrt gilt: Ist derjenige, der eine Härtefallscheidung erwägt, auch derjenige, der viel besser verdient, sollte er den Scheidungsantrag möglichst schnell einreichen.

Während der Trennung steht dem schlechter verdienenden Partner Trennungsunterhalt zu. Verdient man selbst schlecht, kann es also gut sein, nicht auf das Trennungsjahr zu verzichten – auch wenn der Ehemann eine andere Frau geschwängert hat oder sonstige Gründe für eine Härtefall vorliegen. Eine lange Trennungszeit kann außerdem die Höhe und die Dauer des nachehelichen Unterhalts beeinflussen. Denn die bemisst sich mitunter an der Dauer der offiziellen Ehe. Je nachdem, ob man selbst besser oder schlechter verdient, kann eine lange Trennungszeit ohne Scheidung also ein Vorteil oder ein Nachteil sein.

Übrigens muss man die Steuerklasse im Jahr nach der Trennung ändern, auch wenn man auf dem Papier verheiratet bleibt. Finanzielle Vorteile gibt es hier also nicht, wenn man das Trennungszeit einhält. Allerdings kann man solange in der Familienversicherung bei der Krankenkasse mitversichert bleiben, bis die Scheidung rechtskräftig ist. Spätestens dann wird eine eigene Versicherung fällig. Allerdings: Wer voll arbeiten geht, ist ohnehin im Regelfall über den Arbeitgeber krankenversichert. Wer gar nicht arbeitet, wird bei einer Scheidung anschließend über das Arbeitsamt krankenversichert. Die Versicherung sollte also kein Grund sein, an einer Ehe – trotz Trennung – länger festzuhalten.

Expertentipp: In der Realität geht es beim Versorgungsausgleich meist um relativ geringe Beträge, die man innerhalb eines Jahres angerechnet bekommt. Ist die Ehe also wirklich unzumutbar, sollte man die Härtefallscheidung prüfen. Auch sollte man nicht wegen der Versicherung oder Unterhalt verheiratet bleiben, wenn die Situation sich unerträglich anfühlt.

Tren­nungs­jahr ver­kür­zen?

Sind sich die Eheleute absolut einig über die Scheidung, versuchen sie manchmal, das Trennungsjahr zu verkürzen. Offiziell ist das rechtlich natürlich nicht möglich. Allerdings wollen manche Ex-Partner ihr Trennungsjahr verkürzen, indem sie den Zeitpunkt ihrer Trennung vordatieren und so diese Angaben vor dem Gericht machen. Im Normalfall prüft das Gericht diese Angaben auch nicht und übernimmt sie einfach.

Expertentipp: Sind Sie und Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin sich über Ihre Scheidung einig, so können Sie den Ablauf dieser durch eine einvernehmliche Ehescheidung beschleunigen.

Das kann aber auch Fallstricke haben: Glaubt das Gericht diesen Angaben nicht, dann wird es eine Beweisaufnahme starten. Das kann sehr aufwändig sein und lange dauern. Am Ende dauert dieser Prozess dann länger als das gesetzliche Trennungsjahr. Außerdem kann es zu erheblichen Nachteilen kommen, wenn die falsche Angabe auffliegt, egal ob sie von einem oder von beiden Ehegatten gemacht wurde. Bekommt einer der beiden Parteien oder bekommen sogar beide Verfahrenskostenhilfe, so kann diese nachträglich aufgehoben werden. Diese Schummelei rund um das Trennungsjahr kann also teuer werden, denn auch bereits bewilligte und entstandene Kosten werden dann nicht mehr erstattet. Schließlich war eine Voraussetzung für die Verfahrenskostenhilfe das nötige Trennungsjahr. Wenn dieses entfällt, entfällt auch die Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung.

Ver­fahrens­kosten­hilfe (VKH)

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Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann VKH in Anspruch nehmen. Das müssen Sie beachten!

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Das Gericht kann den Antrag auf Scheidung übrigens auch zurückweisen und so das Scheidungsverfahren einstellen, wenn sich herausstellt, dass beim Trennungsjahr geschummelt wurde. Derjenige, der den Antrag auf Scheidung gestellt hat, muss dann alle Kosten tragen.

Aus­blick

In Deutschland darf grundsätzlich niemand vor Gericht falsche Angaben machen, auch nicht vor dem Familiengericht. Auf der anderen Seite ist es in vielen Beziehungen gar nicht möglich, den exakten Trennungszeitpunkt zu bestimmen. Man hat sich auseinandergelebt und bereits innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung getrennt. Das kann Monate vor dem Auszug von Ihnen oder Ihrem Partner gewesen sein. Spätestens mit dem Auszug beginnt dann das Trennungsjahr. Wenn Sie jedoch schriftlich festhalten, dass Sie sich Monate davor getrennt haben, dann ist das so und niemand wird es hinterfragen.

Glossar zum Artikel:

  • Die Unterhaltspflicht vermindert sich oder entfällt bei schwerwiegenden Umständen, die dem Unterhaltspflichtigen die Leistung ganz oder teilweise unzumutbar machen (§ 1611 BGB). Dies kann der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte … • durch eigenes sittliches Verschulden bedürftig geworden ist (z.B. Spielsucht) • er sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörigen schuldig gemacht hat (z.B. Tötungsversuch, Urkundenfälschung beim Testament).
  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
  • Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt für den Zeitraum der Trennung verlangen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der rechtskräftigen Scheidung. Danach besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn der geschiedene Ehepartner einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände geltend machen kann. Im ersten Jahr der Trennung ist der bedürftige Ehepartner nicht erwerbspflichtig und kann nur darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen im Hinblick auf eine frühere Erwerbstätigkeit und der Dauer der Ehe erwartet werden kann (§ 1361 BGB).
  • Eine der Voraussetzungen für das Trennungsjahr ist die "Trennung von Tisch und Bett": Eheleute müssen demnach getrennt voneinander wirtschaften, einen eigenen Haushalt führen, getrennt voneinander schlafen und keine sexuelle Beziehung mehr zueinander unterhalten.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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