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Tren­nung oh­ne Schei­dung im Al­ter?

Bild: Trennung ohne Scheidung im Alter?

Kann ich mich nach jah­re­lan­ger Ehe von mei­nem Part­ner tren­nen oh­ne mich schei­den zu las­sen?

Sie sind nicht verpflichtet, sich nach Ihrer Trennung vom Ehepartner scheiden zu lassen. Sie können auch getrennt leben, „bis der Tod Sie scheidet“. Ob diese Perspektive wirklich eine gute Option ist, steht auf einem anderen Blatt. Lassen Sie uns also darüber nachdenken, welche Vorteile oder Nachteile damit verbunden sind, wenn Sie nach der Trennung vom Ehepartner Ihre eheliche Lebensgemeinschaft zumindest auf dem Papier fortbestehen lassen.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Es besteht keine Scheidungspflicht. Ihre Scheidung kann persönliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen, die schwerwiegender sind, als eine Trennung ohne Scheidung. Sie sollten die Vor- und Nachteile einer Scheidung individuell abwägen.
  • Solange Sie die Trennungsfolgen einvernehmlich regeln und jeder Ehepartner auf seine Kosten kommt, erscheint eine Scheidung verzichtbar.
  • Verzichten Sie auf eine Scheidung, haben Sie keinen Anspruch auf den Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt, falls Ihr Ehepartner sich weigert, Ihre Ansprüche zu erfüllen oder Sie zu entschädigen.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Klare Verhältnisse schaffen
Eine Scheidung schafft klare Verhältnisse. Sie schließen mit Ihrer Vergangenheit ab und schaffen die Grundlage für neue Perspektiven.

Tipp 2: Ohne Scheidung keine Neuheirat
Solange Sie nicht geschieden sind, können Sie nicht wieder heiraten. Sie können zwar mit einem neuen Lebenspartner zusammenleben, müssen aber einbeziehen, dass das fortbestehende formale Band Ihrer Ehe ein Hindernis darstellt. 

Tipp 3: Achten Sie auf Ihre Krankenversicherung
Nach der Scheidung müssen Sie einen eigenen Versicherungsvertrag abschließen. Ab 55 Jahren ist Ihnen der Weg in die relativ günstige gesetzliche Krankenversicherung jedoch verschlossen. Sollten Sie sich dann privat versichern müssen, kann es richtig teuer werden.

Was ist der An­satz­punkt, um über ei­ne Tren­nung oh­ne Schei­dung nach­zu­den­ken?

Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, sind Sie nicht verpflichtet, die Scheidung einzureichen. Sie können auch weiterhin getrennt voneinander leben, getrennte Haushalte führen und sich so benehmen, als seien Sie nicht mehr verheiratet. Wenn Sie diesen Weg gehen, haben Sie wahrscheinlich gute Gründe.

Vielleicht haben Sie Bedenken, dass Sie die Scheidung im Alter ruinieren könnte. Es ist mehr als ein bloßes Klischee, wenn ein für viele Jahre verheiratetes Ehepaar sich trennt, in der Ehe gut abgesichert war und nach der Scheidung zwei verarmte Haushalte übrigbleiben. Finanziell kann die Trennung also direkt in eine Sackgasse führen. Das Einkommen geschiedener Ehepartner sinkt nach den Erfahrungen von Scheidungsanwälten durchschnittlich um 25 %.

Ihre Scheidung mag also individuell und aus Persönlichkeitsgründen sinnvoll sein, um mit der Vergangenheit abzuschließen und in eine neue Lebensperspektive zu starten. Ob Ihre Scheidung wirtschaftlich zweckmäßig ist, bedarf einer gesonderten Betrachtung. Es dürfte nicht zu bestreiten sein, dass eine Scheidung wirtschaftlich problematischer wird, je älter die Ehepartner werden.

Nach Angaben des statistischen Bundesamtes waren im Jahr 2015 Männer, die sich in Deutschland scheiden ließen, durchschnittlich 45 Jahre alt. Frauen waren im Schnitt drei Jahre jünger. 20 Jahre früher lag das Durchschnittsalter noch bei 39 und 36 Jahren. Damit kommt der „grauen Scheidung“ eine zunehmende Bedeutung zu. Das Beziehungsmodell des „living apart together“ hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Es betrifft die Beziehung, bei der das Paar lediglich in getrennten Wohnungen lebt, ansonsten aber ein Paar ist.

Gut zu wissen: Wünscht Ihr Ehepartner die Scheidung, können Sie die Scheidung nicht verhindern. Sie können die Scheidung allenfalls zeitlich aufschieben. Nach Ablauf des Trennungsjahres ist die Scheidung möglich, wenn Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zustimmen. Umgekehrt natürlich gilt das gleiche. Verweigern Sie die Scheidung, werden Sie auch gegen Ihren ausdrücklich erklärten Willen geschieden, wenn Sie drei Jahre getrennt voneinander gelebt haben.

Wann braucht es nach der Tren­nung kei­ne Schei­dung?

Ob nach der Trennung die Scheidung verzichtbar erscheint, hängt von Ihren individuellen und familiären Gegebenheiten ab. Pauschale Empfehlungen verbieten sich. Es kommt eben darauf an, wie Sie wirtschaftlich stehen und inwieweit Sie eventuell darauf angewiesen sind, Ihre Rechte im Wege der Scheidung gegenüber dem Partner durchsetzen zu müssen. Soweit Sie sich wegen der mit Ihrer Trennung verbundenen Konsequenzen einig sind, erscheint eine Scheidung durchaus verzichtbar. Im Detail geht es um folgende Aspekte.

  • Eine Scheidung kostet Geld. Verzichten Sie auf die Scheidung, sparen Sie sich die Gebühren für Gericht und Anwalt. Sollten Sie die Scheidung jedoch allein deshalb aufschieben, weil Sie die Scheidungskosten nicht bezahlen können, könnten Sie in Verbindung mit Ihrem Scheidungsantrag staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann übernimmt der Staat den Gebührenaufwand für Ihr Scheidungsverfahren.

Ver­fahrens­kosten­hilfe (VKH)

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Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann VKH in Anspruch nehmen. Das müssen Sie beachten!

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  • Verzichten Sie auf die Scheidung, genügt und empfiehlt es sich allerdings, wenn Sie die mit Ihrer Trennung verbundenen Konsequenzen einvernehmlich mit Ihrem Ehepartner regeln und insoweit eine Trennungsfolgenvereinbarung treffen. Sind die Kinder aus dem Haus, entfällt die typische Auseinandersetzung wegen des Sorgerechts oder des Umgangsrechts für das gemeinsame Kind. Geht es um die Nutzung der ehelichen Wohnung, den Hausrat, Trennungsunterhalt oder die Beteiligung an Vermögenswerten, sollten Sie eine einvernehmliche Regelung anstreben und möglichst dokumentieren.
  • Sind Sie berufstätig und verfügen über ein eigenes ausreichendes Einkommen, sind Sie nicht auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt angewiesen. Sie können sich selbst versorgen. Sollten Sie auf Trennungsunterhalt angewiesen sein, können Sie den Trennungsunterhalt auch einfordern, ohne dass Sie sich scheiden lassen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Sie Trennungsunterhalt nicht bis ans Ende Ihrer Tage fordern können. Mit zunehmender Trennungsdauer verstärkt sich nämlich Ihre Verpflichtung, selbst für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Sie müssen davon ausgehen, dass Sie früher oder später eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Beim nachehelichen Ehegattenunterhalt kann die Situation insoweit günstiger sein, da Sie so lange Ehegattenunterhalt fordern können, wie Sie aufgrund Ihrer ehebedingten Nachteile kein eigenes Geld verdienen können.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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  • Sind Sie selbst berufstätig, sind Sie auch nicht unbedingt auf den Versorgungsausgleich angewiesen. Sie haben dann selbst eigene Rentenanwartschaften erwirtschaftet und können darauf verzichten, an den höheren Rentenanwartschaften Ihres Ehepartners beteiligt zu werden.
  • Kritisch wird es, wenn es darum geht, an den Vermögenswerten Ihres Ehepartners beteiligt zu werden. Im Hinblick auf die Scheidung könnten Sie dann den Zugewinnausgleich einfordern. Soweit Sie eigene Vermögenswerte besitzen oder der Partner bereit ist, Sie im gegenseitigen Einvernehmen an seinen Vermögenswerten zu beteiligen, braucht der Zugewinnausgleich kein Thema zu sein.
  • Können Sie sich aus Anlass der Trennung verständigen, wer die bislang gemeinsam genutzte eheliche Wohnung nach der Trennung benutzt oder verständigen Sie sich, die Wohnung zu verkaufen oder ein bestehendes Mietverhältnis gemeinsam aufzulösen, sollte es auch keinen Streit über die eheliche Wohnung geben.
    Sollte es Streit geben, können Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, sofern es Ihnen nach Abwägung Ihrer beider Interessen nicht zuzumuten ist, dass ausgerechnet Sie aus der ehelichen Wohnung ausziehen sollen.

Wel­che Vor­tei­le hat die Tren­nung oh­ne Schei­dung?

Die Vorteile liegen auf der Hand. Scheidungen produzieren oft ein hohes Konfliktpotenzial. Reicht ein Ehepartner den Scheidungsantrag ein, weckt er oder sie möglicherweise bislang kontrollierbare Emotionen, die sich im Laufe des Verfahrens potenzieren. Es droht der berüchtigte ruinöse Rosenkrieg und eine oft emotional zerstörerische Schlammschlacht. Verzichten Sie auf die Scheidung, könnte die Chance bestehen, das Risiko unter der Decke zu halten und alles so zu belassen, wie es eben nun einmal ist.

  • Lassen Sie sich nach der Trennung nicht scheiden, bleiben Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Ehepartners mit familienversichert. Dieser Schutz würde nach der Scheidung wegfallen. Sie müssten einen eigenen Versicherungsvertrag abschließen. Ab 55 Jahren ist Ihnen der Weg in die relativ günstige gesetzliche Krankenversicherung jedoch verschlossen. Sollten Sie sich dann privat versichern müssen, kann es richtig teuer werden. Möglicherweise werden Sie Probleme haben, überhaupt eine Versicherung zu finden, wenn Sie krank sind.
  • Solange Sie verheiratet bleiben, haben Sie beim Tode des Ehepartners Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente. Sie sind dann einigermaßen versorgt. Als geschiedener Ehepartner haben Sie hingegen keinen Anspruch auf eine Rente.
  • Leben Sie getrennt, könnten Sie sich steuerlich gemeinsam veranlagen lassen, wenn und solange Sie nach außen hin nicht dauernd getrennt leben. Sie profitieren dann nach wie vor vom steuerlich günstigen Ehegatten-Splitting. Ansonsten endet die Möglichkeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit Ablauf des Trennungsjahres. Haben Sie jedoch unterschiedliche Wohnsitze, deutet dies natürlich darauf hin, dass Sie dauernd getrennt leben. Sie werden dann einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
  • Besitzen Sie zwei Kraftfahrzeuge, die auf den Namen Ihres Ehepartners versichert sind, entfällt der vielleicht hohe über die Jahre angesammelte Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Police. Sie müssten sich den Schadenfreiheitsrabatt mühsam wieder einfahren.
  • Heftiger wird es oft beim Versorgungsausgleich. Führt der Familienrichter aus Anlass der Scheidung den Versorgungsausgleich durch, werden Ihre Rentenanwartschaften zusammengerechnet und aufgeteilt. Die sich daraus ergebende Rente kann so gering sein, dass sie zum Leben kaum noch reicht.

Praxisbeispiel: Hat ein Mann beispielsweise Rentenanwartschaften von 1200 EUR eingesammelt und hat die Frau drei Kinder großgezogen und bekommt 150 EUR Rente, hat am Ende jeder Anspruch auf 675 EUR. Dann sind beide arm. Problematisch wird es zusätzlich, wenn die Ehefrau nach einigen Jahren verstirbt. Dann bekommt der Ex-Partner nur die aus Anlass der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung gekürzte Rente, hat aber keinen Anspruch, die volle von ihm ursprünglich erwirtschaftete Rente ausgezahlt zu bekommen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Ex-Frau die Rente nur kurz bezogen hat. Die Grenze liegt bei etwa drei Jahren.

  • Verzichten Sie auf die Scheidung, bleibt Ihr gesetzliches Erbrecht erhalten, wenn der Ehepartner verstirbt. Gegenüber weiteren Erben kommt dann auch Ihr Anspruch auf Zugewinnausgleich zum Tragen. Dadurch wird der gesetzliche Erbteil um ein weiteres Viertel der Erbschaft erhöht. Dabei bleibt zwar unerheblich, ob die Ehepartner in der Ehe überhaupt einen Zugewinn erzielt haben. Ansonsten entfällt Ihr gesetzliches Erbrecht, wenn einer der Ehepartner die Scheidung eingereicht hat oder Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt hat.

Kann ein Ehe­part­ner die Schei­dung über­haupt ver­hin­dern?

Leben Sie getrennt, kann Ihr Ehepartner die Scheidung verhindern und damit die Trennung verfestigen, wenn er oder sie sich auf einen Härtefall beruft. Demnach soll die Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn die Scheidung einem Ehepartner aufgrund seiner Lebenssituation nicht zuzumuten ist (§ 1568 BGB).

Praxisbeispiel: Der Scheidungsantrag einer 81-jährigen Ehefrau wurde nach 58 Ehejahren vom OLG Stuttgart (Az. 18 UF 519/01) abgelehnt. Der Ehepartner war 85 Jahre alt, teilweise gelähmt und pflegebedürftig. Aus religiösen Gründen verweigerte er zudem seine Zustimmung zur Scheidung. Da die Scheidung aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände eine unzumutbare Härte dargestellt hätte, sei ihm eine Scheidung in seinen letzten Lebensjahren nicht zuzumuten. Das OLG Schleswig-Holstein (Az. 15 UF 85/05) lehnte eine Scheidung ab, weil der Ehepartner suizidgefährdet und eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet war.

Wel­che Nach­tei­le hat ei­ne Tren­nung oh­ne Schei­dung?

Ob Ihre Trennung ohne Scheidung Nachteile hat, entscheiden Sie letztlich selbst. Auch im Hinblick auf Nachteile gibt es eine Reihe von Aspekten, die für Ihre Entscheidungsfindung relevant sein können.

  • Solange Sie nicht geschieden sind, können Sie nicht wieder heiraten. Sie können zwar mit einem neuen Lebenspartner zusammenleben, müssen aber einbeziehen, dass das fortbestehende formale Band Ihrer Ehe ein Hindernis darstellt, da Sie sich wohlmöglich Ihrem neuen Lebenspartner nicht mit voller Kraft zuwenden können oder umgekehrt Ihr neuer Lebenspartner Sie nicht vollkommen als solchen akzeptiert. Möglicherweise bestehen Vorbehalte, ob Sie sich von Ihrem früheren Partner wirklich emotional gelöst haben und Ihre neue Beziehung eine Zukunft hat.
  • Mit einer Scheidung schaffen Sie klare Verhältnisse. Sie dokumentieren, dass Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig aufgelöst haben und als abgeschlossen betrachten. Der Ehepartner weiß, dass Ihre Ehe aufgelöst und damit beendet ist. Sie lösen damit jegliche Hoffnung auf, dass Sie zu einer eventuellen Versöhnung bereit sind. Auch für sich selbst kann die Scheidung den Abschluss mit der Vergangenheit bedeuten und zugleich die Voraussetzungen schaffen, wenn Sie ohne den emotionalen Ballast der Vergangenheit eine neue Lebensperspektive verwirklichen wollen.
  • Wünschen Sie die Scheidung, müssen Sie Ihre Entscheidung auch gegenüber Ihren Kindern vertreten. Auch wenn Ihre Kinder volljährig sind, könnte eine Scheidung Ihr Verhältnis zu Ihren Kindern beeinträchtigen. Kinder zeigen oft wenig Verständnis dafür, dass sich die Eltern nach langen Ehejahren im Alter noch scheiden lassen. Vielleicht riskieren Sie, dass Ihre Kinder den Umgang meiden, wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie die Trennung und Scheidung verschuldet haben. Kinder betrachten ihre Eltern gern als Einheit, und halten die Ehe für unauflösbar. Derjenige Elternteil, der diese Einheit aufkündigt, wird als verantwortungslos und eigennützig verurteilt.

Trennung und Kinder

Tren­nung und Kin­der

Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.

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  • Ansonsten bestehen die Nachteile bei einer Trennung ohne Scheidung darin, dass Sie keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich oder nachehelichen Ehegattenunterhalt haben, wenn sich der Ehepartner weigert, diese Ansprüche zu erfüllen und Sie auf freiwilliger Basis zu entschädigen. Dann bleibt Ihnen tatsächlich nur der Weg der Scheidung.

Aus­blick

Ob Sie sich im Alter aus Anlass Ihrer Trennung scheiden lassen oder Ihre eheliche Lebensgemeinschaft auf dem Papier aufrechterhalten, ist Ihre individuelle Entscheidung. Sie hängt auch davon ab, wie Ihr Ehepartner sich dazu stellt. Auf jeden Fall hängt Ihre Entscheidungsfindung davon ab, dass Sie die Vorteile und Nachteile abwägen. Lassen Sie sich im Detail möglichst anwaltlich beraten.

Glossar zum Artikel:

  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
  • Die Scheidungsfolgen sind die rechtlichen Folgen, die anlässlich der Scheidung zu klären sind. Dazu zählen etwa der Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, Sorge- und Umgangsrecht, sowie die Aufteilung des Hausrats.
  • Zum Zugewinn gehört jeglicher Vermögenszuwachs während der Ehe. Wird die Ehe geschieden findet ein Zugewinnausgleich (Aufteilung des Vermögens) zwischen den Ehepartnern statt, die sofern nicht anders vereinbart, in einer Zugewinngemeinschaft leben.

Geschrieben von: Volker Beeden

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