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Un­ter­halt we­gen Krank­heit oder Ge­bre­chen

Bild: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Kann ich nach der Schei­dung Un­ter­halt for­dern, weil ich krank oder ge­brech­lich bin?

Ihre Scheidung kann einen tiefen Einschnitt in Ihr Leben darstellen. Sind Sie dann auch noch krank oder gebrechlich und außerstande, Ihren Lebensunterhalt zu verdienen, sollte sich Ihr Ex-Partner nicht so ohne Weiteres aus der ehelichen Lebensgemeinschaft verabschieden dürfen. Sie haben dann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Wir erklären Ihnen, wann genau Sie nach der Scheidung Unterhalt fordern können, weil Sie krank oder gebrechlich sind und umgekehrt, wann Sie Unterhalt zahlen müssen.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Mit der Scheidung verlieren Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt und sind für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich.
  • Sie haben ausnahmsweise nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, wenn Sie aufgrund Ihrer physischen oder psychischen Situation nicht erwerbstätig sind und Ihnen keine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist.
  • Ihr Anspruch besteht nur, wenn Ihre krankheitsbedingte Bedürftigkeit im Zusammenhang mit Ihrer Ehe besteht. Das Gesetz stellt hierzu auf unterschiedliche Einsatzzeitpunkte ab.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Der Unterhaltsanspruch muss ununterbrochen bestehen
Ihr Unterhaltsanspruch erfordert eine ununterbrochene Unterhaltskette. Diese kann dann bestehen, wenn Sie Ihr Kleinkind betreut haben und nach der Beendigung der Erziehung wegen einer Erkrankung unterhaltsbedürftig sind.

Tipp 2: Halten Sie ein ärztliches Gutachten bereit
Um Ihren Unterhaltsanspruch nachzuweisen, müssen Sie Ihre Situation durch ein im Detail begründetes ärztliches Gutachten nachweisen und Angaben über den Krankheitsverlauf, Heilbehandlungen und Therapien tätigen.

Tipp 3: Krankheit als Hauptgrund
Ihre Krankheit oder Ihre Gebrechlichkeit muss die Ursache dafür sein, dass Sie kein eigenes Geld verdienen können.

Wel­che un­ter­halts­recht­li­che Po­si­ti­on ha­be ich nach der Schei­dung?

Sind Sie geschieden, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt. Trennungsunterhalt haben Sie weitgehend unabhängig davon erhalten, ob Sie krank oder gebrechlich waren. Mit der Scheidung ändert sich Ihre unterhaltsrechtliche Position. Nach der Scheidung sind Sie selbst für sich verantwortlich und müssen eigenes Geld verdienen. So lautet der maßgebliche Grundsatz des Unterhaltsrechts. Allerdings gibt es Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen besteht darin, dass Sie auch nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt haben, wenn Sie krank oder gebrechlich sind. In diesem Fall ist Ihr Ex-Ehepartner aufgrund seiner fortbestehenden ehelichen Solidarität verpflichtet, Sie trotzdem zu unterstützen. Der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit hängt allerdings von einer Reihe von Voraussetzungen ab.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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Expertentipp: Ist Ihr Ex-Ehepartner krank oder gebrechlich, bleiben Sie trotz Ihrer Scheidung für den Partner verantwortlich. Die Tatsache, dass Sie einander geheiratet und eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet haben, wirkt insofern auch nach der Scheidung fort. Sie können sich also auch trotz Ihrer Scheidung nicht einfach so aus Ihrer ehelich begründeten Solidarität verabschieden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit Ihr Partner seine Erkrankung selbst verschuldet hat. Ein eventuelles Verschulden kann nur insoweit berücksichtigt werden, als der dem Grundsatz nach bestehende Unterhaltsanspruch eingeschränkt oder zeitlich begrenzt werden kann.

Wann ha­be ich An­spruch auf Un­ter­halt, wenn ich krank oder ge­brech­lich bin?

Sie haben Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn es Ihnen wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens oder der Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte nicht zuzumuten ist, eigenes Geld zu verdienen (§ 1572 BGB).

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf (1797 - 1854)

Was be­deu­tet der so­ge­nann­te Ein­satz­zeit­punkt?

Nicht jede Krankheit, die Sie nach Ihrer Scheidung feststellen, begründet einen Anspruch auf Unterhalt. Über den sogenannten Einsatzzeitpunkt wird ein Zusammenhang zwischen Ihrer krankheitsbedingten Bedürftigkeit und Ihrer Ehe hergestellt. Dies bedeutet, dass Sie:

  • Zum Zeitpunkt Ihrer Scheidung oder
  • falls Sie Betreuungsunterhalt bezogen haben, bei Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
  • falls Sie Ausbildungsunterhalt bezogen haben, bei der Beendigung Ihrer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
  • falls Sie Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit bezogen haben, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen oder
  • falls Sie Aufstockungsunterhalt bezogen haben, beim Wegfall der Voraussetzungen für Ihren Anspruch auf Aufstockungsunterhalt

wegen Krankheit oder eines Gebrechens keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können.

Expertentipp: Ihre Krankheit oder Ihre Gebrechlichkeit muss also die Ursache dafür sein, dass Sie kein eigenes Geld verdienen können. Über die benannten Einsatzzeitpunkte wird ein Zusammenhang zwischen Ihrer krankheitsbedingten Bedürftigkeit und Ihrer Ehe hergestellt. Ihre Krankheit braucht nicht direkt ehebedingt zu sein. Es wird also nicht auf Krankheiten abgestellt, die gerade infolge Ihrer Trennung und Scheidung eingetreten sind (z.B. Depression). Vielmehr genügt jede Krankheit, die auch aufgetreten wäre, wenn Sie nicht verheiratet gewesen wären. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Partner wusste, dass Sie krank sind oder nach der Scheidung krank werden. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass Sie keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, wenn Sie gesund geblieben wären und stattdessen ein Studium aufgenommen oder eine Lehre begonnen haben.

Was be­deu­tet, dass die Un­ter­halts­ket­te nicht un­ter­bro­chen sein darf?

Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit ist, dass sich einzelne Unterhaltstatbestände lückenlos aneinanderreihen.

Expertentipp: Sie haben Ihr Kleinkind bis zum dritten Lebensjahr zu Hause betreut und auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Ab dem vierten Lebensjahr können Sie Ihr Kind im Kindergarten unterbringen. Dort wird es ganztägig betreut. Tritt jetzt eine dauerhafte Erkrankung auf, haben Sie Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit. Über den maßgeblichen Einsatzzeitpunkt „Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes“ wird der Zusammenhang zwischen Ihrer Erkrankung und Ihrer Bedürftigkeit hergestellt. Juristen sprechen davon, dass eine Unterhaltskette besteht.

Würde die Krankheit hingegen erst nach einem Jahr auftreten, wäre die Unterhaltskette unterbrochen und Sie hätten keinen Anspruch mehr auf Krankheitsunterhalt. Es besteht keine Unterhaltspflicht mehr. In diesem Fall würde sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklichen. Sie müssten zusehen, wie Sie jetzt für sich selber sorgen können.

Wel­che Krank­hei­ten recht­fer­ti­gen ei­nen Un­ter­halts­an­spruch?

Krankheit ist jede Situation, die es Ihnen unmöglich macht, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und eigenes Geld zu verdienen. Die Rechtsprechung stellt dazu auf die im Sozialversicherungsrecht und im Beamtenrecht geltenden Grundsätze ab. Als Krankheit kommen somit physische, körperliche Leiden (z.B. Multiple Sklerose, Krebserkrankung) sowie psychische Beeinträchtigungen (Depression, Sucht-, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit) in Betracht.

Seelische Störungen, die individuell in Ihrer Persönlichkeit begründet sind, lassen sich nicht immer so nachweisen, dass die Grenze zur Krankheit und Arbeitsunfähigkeit überschritten wird. Da Sie Ihre Situation nachweisen müssen, sind Sie regelmäßig auf ärztliche Gutachten angewiesen und müssen bereit sein, sich eingehend untersuchen zu lassen. Vor allem tragen Sie das Risiko, dass der Nachweis schwierig ist und möglicherweise nicht gelingt.

Expertentipp: Behaupten Sie beispielsweise, an schweren Depressionen zu leiden, müssen Sie damit rechnen, dass auch Ihre Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr infrage gestellt wird und damit Ihr Führerschein gefährdet ist.

Inwieweit muss ich meine Erkrankung behandeln lassen?

Sie sind verpflichtet, sich so behandeln zu lassen, dass Ihre Erkrankung bereinigt oder wenigstens gemildert werden kann. Eine Grenze ist dort, wo Ihnen eine Behandlung nicht zuzumuten ist. So wäre es Ihnen nicht zuzumuten, sich einer schwierigen Operation zu unterziehen, deren Behandlungserfolg zweifelhaft ist oder Sie zusätzlichen Lebensrisiken aussetzen würde. Eine Behandlung ist jedenfalls zuzumuten, wenn diese relativ gefahrlos, schmerzfrei und aussichtsreich ist.

Expertentipp: Sind Sie krank, müssen Sie nachweisen, ob und an welchen Heilbehandlungen oder Therapiemaßnahmen Sie teilgenommen haben (BGH Az. XII ZR 190/03). Sie müssen auch Nachweise über Ihren Krankheitsverlauf und Ihre Genesungsbemühungen erbringen. Dabei geht es darum, dass Sie alles tun müssen, um Ihre Erwerbstätigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Insbesondere in Fällen, in denen eine Sucht- oder Alkoholerkrankung zur Debatte steht, sind die Anforderungen an die Therapiebemühungen hoch.

Wie weise ich meine Erkrankung oder Gebrechlichkeit nach?

Da Sie Unterhalt fordern, sind Sie in der Beweispflicht. Sie müssen zunächst nachweisen,

  • dass Ihre Erkrankung oder Ihre Gebrechlichkeit im gesetzlich geforderten Zeitpunkt (Einsatzzeitpunkt) bestanden hat und
  • wie sich Ihre Erkrankung auf Ihre Erwerbstätigkeit auswirkt.

Im Regelfall müssen Sie Ihre Erkrankung oder Ihre Gebrechlichkeit durch ein ärztliches Privatgutachten dokumentieren. Bestreitet Ihr Ehepartner dessen Inhalt, wird das Familiengericht zusätzlich ein Sachverständigengutachten beauftragen.

Expertentipp: Ein ärztliches Privatgutachten, dass Ihren Anspruch auf Unterhalt wegen einer Erkrankung oder Gebrechlichkeit nachweisen soll, sollte folgende Inhalte haben:

  • Was ist der Befund Ihrer Erkrankung?
  • Welche psychische oder physische Beeinträchtigung Ihrer Erwerbstätigkeit ergibt sich aufgrund Ihrer Erkrankung oder Gebrechlichkeit?
  • Wie wirken sich ihre Beeinträchtigungen konkret auf Ihre Arbeitskraft aus?
  • Inwieweit verhindert die Beeinträchtigung eine Vollzeittätigkeit und ist Ihnen eine Teilzeittätigkeit zuzumuten? Sind nur bestimmte berufliche Tätigkeiten betroffen und welche beruflichen Tätigkeiten sind Ihnen zuzumuten?
  • Inwieweit ist trotz aller Behandlungen weder in der Vergangenheit eine Besserung eingetreten noch in absehbarer Zeit mit einer Besserung zu rechnen?
  • Welche Therapien empfiehlt der Arzt zur Gesundung?

Verzichten Sie von vornherein auf Gefälligkeitsatteste Ihres Hausarztes. Vergessen Sie allgemeine und nichtssagende Angaben wie Belastungstrauma oder schwere Depression. Atteste mit diesen Inhalten sind in der Gerichtspraxis unbrauchbar. Sie begründen von vornherein Zweifel, dass Sie tatsächlich so krank sind, dass Sie arbeitsunfähig sind. Wären Sie nämlich wirklich schwer erkrankt oder gebrechlich, hätte der Arzt keine Probleme gehabt, Ihnen die Gegebenheiten zu bescheinigen. Da er dies mit seinem Gefälligkeitsattest nicht getan hat, begründet sich nachhaltig die Vermutung, dass Sie wohl doch nicht so schwer erkrankt oder gebrechlich sind, wie Sie behaupten.

Was ist, wenn mei­ne Krank­heit zum Zeit­punkt der Schei­dung nicht er­kenn­bar war?

Im einfachsten Fall sind Sie bereits krank gewesen, als Ihre Ehe noch bestanden hat. Dann ist Ihr Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach der Scheidung meist unproblematisch. Schwieriger sind Fälle, in denen die Erkrankung zum Zeitpunkt der Scheidung zwar bereits vorhanden war, aber noch nicht festgestellt wurde oder ausgebrochen war.

Expertentipp: Einige Monate nach der Scheidung erhalten Sie die Diagnose Multiple Sklerose. Ihre bis dahin ausgeübte Vollzeittätigkeit müssen Sie aufgeben und können aufgrund Ihres Leidens nicht mehr arbeiten. Da Ihre Erkrankung nicht unmittelbar nach der Scheidung in Erscheinung getreten ist und damit die Unterhaltskette unterbrochen war, hätten Sie an sich keinen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit. In diesen Fällen stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass Sie Ihren Lebensunterhalt bis zum Ausbruch Ihrer Erkrankung noch nicht nachhaltig haben sichern können. Aufgrund der mangelnden eigenen wirtschaftlichen Absicherung hätten Sie daher Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit.

In­wie­weit spielt die Leis­tungs­fä­hig­keit des Ehe­part­ners ei­ne Rol­le?

Sie können Unterhalt wegen Krankheit nur fordern und brauchen nur Unterhalt zu zahlen, wenn der Selbstbehalt beachtet wird. Der Selbstbehalt beträgt 1.510 EUR. Er dient dazu, den Lebensunterhalt des unterhaltspflichtigen Ehepartners abzusichern und soll verhindern, dass er selbst sozialhilfebedürftig wird. Dabei sind eventuell bestehende vorrangige Unterhaltspflichten (z.B. Kindesunterhalt) vorrangig zu bedienen.

Aus­blick

Geht es um Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit, geht es naturgemäß immer um die Frage, ob Sie tatsächlich so schwer krank oder gebrechlich sind, dass Sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können und auf die Unterhaltszahlungen Ihres Ex-Ehepartners tatsächlich angewiesen sind. Pauschale Lösung kann es nicht geben. Beide Ehepartner sind gut beraten, die eigenen Gegebenheiten und die Situation des Partners objektiv zu beurteilen und sich Kompromissen möglichst nicht zu verschließen.

Glossar zum Artikel:

  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
  • Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt für den Zeitraum der Trennung verlangen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der rechtskräftigen Scheidung. Danach besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn der geschiedene Ehepartner einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände geltend machen kann. Im ersten Jahr der Trennung ist der bedürftige Ehepartner nicht erwerbspflichtig und kann nur darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen im Hinblick auf eine frühere Erwerbstätigkeit und der Dauer der Ehe erwartet werden kann (§ 1361 BGB).
  • Kann ein Ehegatte nach der Scheidung wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte keine Erwerbstätigkeit ausüben, hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB). Voraussetzung ist, dass die Situation zum Zeitpunkt der Scheidung besteht. Soweit Krankheit oder Gebrechen bereits vor der Eheschließung bestanden, kann die dadurch entstehende unbillige Belastung des unterhaltspflichtigen Ehepartners befristet oder in der Höhe abgesenkt werden.

Geschrieben von: Volker Beeden

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