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Wie er­folgt die Woh­nungs­zu­wei­sung nach dem Ge­walt­schutz­ge­setz?

Bild: Wie erfolgt die Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz?

Wie kön­nen Sie sich vor Ge­walt nach der Tren­nung schüt­zen?

Trennen Sie sich, kochen vielfach die Emotionen hoch. Oft gehen Trennungen mit Gewaltausbrüchen des Partners einher. Wenn Sie dann Ihre Wohnung als den einzig sicheren Ort empfinden, wo Sie bleiben können oder schlicht nicht wissen, wo Sie sonst wohnen können, sollten Sie die Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz ins Auge fassen. Auch das Scheidungsrecht bietet dafür eine solide Grundlage. Wir erklären, auf was es dabei ankommt und wie Sie am besten vorgehen.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Ehepartner nehmen die Trennung oft zum Anlass, ihren Frust oder Ärger in Gewalt auszuleben. Ist es Ihnen dann nicht zuzumuten, gemeinsam in der Wohnung zu verbleiben oder ausziehen zu müssen, können Sie die alleinige Nutzung der Wohnung beantragen.
  • Die Wohnungszuweisung kann nach dem Gewaltschutzgesetz erfolgen. Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht über die Wohnungszuweisung hinaus die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen. Ansonsten ist das Scheidungsrecht vorrangig Grundlage, Ihnen die Wohnung zuzuweisen.
  • Da im Hinblick auf die Gefährdungslage meist besondere Eile geboten ist, sollten Sie eine einstweilige Anordnung beantragen. Dann kann das Familiengericht kurzfristig über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen die Wohnung zuweisen.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Sichern Sie Beweise
Zum Nachweis Ihrer Gefährdungssituation können Sie sich auf Zeugenaussagen, frühere Gewalttätigkeiten, Polizeiprotokolle oder ärztliche Atteste berufen.

Tipp 2: Sie haben vorübergehend alleiniges Recht auf die Wohnung
Es kommt nicht darauf an, ob Ihr gewalttätiger oder gewaltbereiter Ehepartner Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist. Es zählt allein die Tatsache, dass die Wohnung Ihre eheliche Wohnung ist und Sie deshalb ein Wohn- und Nutzungsrecht an der Wohnung haben.

Tipp 3: Prüfen Sie ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben
Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch, müssen Sie die Dienstleistung und Hilfeleistung natürlich bezahlen. Haben Sie wenig Geld, können Sie Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbinden.

Wel­che Grün­de gibt es für die Woh­nungs­zu­wei­sung zur al­lei­ni­gen Nut­zung?

Wenn Sie sich vom Ehepartner trennen, kann es sehr unterschiedliche Gründe geben, wenn Sie die Wohnung für sich allein beanspruchen. Typischer Fall ist, dass der Ehepartner oder die Ehepartnerin gewalttätig geworden sind oder aus Anlass der Trennung sich plötzlich als gewalttätig erweist. Aber auch dann, wenn Sie mit Ihrem Kind in der ehelichen Wohnung leben und es gute Gründe dafür gibt, dass Ihr Kind in seiner gewohnten Umgebung verbleiben kann, können Sie die Wohnungszuweisung zur alleinigen Nutzung einfordern.

Oder sind Sie so krank oder gebrechlich, dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen oder im Hinblick auf die Trennung mit Ihrem Partner in der Wohnung verbleiben zu müssen, können Sie die Wohnungszuweisung zur alleinigen Nutzung beantragen.

Expertentipp: Gerichtliche Hilfe braucht Zeit. Sind Sie aktuell bedroht, kann es ratsam sein, dass Sie nicht in der Wohnung verbleiben. Die Anwesenheit Ihres Partners oder Ihrer Partnerin in der Wohnung, aber auch Ihre subjektive Empfindung, bedroht zu werden, kann Grund sein, die Wohnung zumindest vorübergehend zu verlassen. In Notfällen können Sie versuchen, in einem Frauenhaus unterkommen. Hilfe bietet das örtliche Frauenhaus oder das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“. So wie es Frauenhäuser gibt, gibt es, wenn auch in sehr bescheidenem Maß, „Männerhäuser“, in denen Sie als Mann Zuflucht suchen können. Sie brauchen sich dazu nicht körperlich unterlegen zu fühlen. Es reicht, wenn Sie einfach nicht „zurückschlagen“ wollen und einen Zufluchtsort brauchen.

Wel­che Hil­fen bie­tet das Ge­walt­schutz­ge­setz?

Körperliche und seelische Gewalt war lange oder ist noch immer ein Tabuthema. Sie findet vielfach in den eigenen vier Wänden zu Hause statt. Auch wenn Gewalt überwiegend gegen Frauen ausgeübt wird, sind auch männliche Partner betroffen. Gewalt kommt in allen gesellschaftlichen Schichten vor.

Das Risiko ist vornehmlich für Frauen in Trennungsphasen besonders hoch. Scham oder Angst vor dem Täter lässt viele Opfer schweigen. Das Vertrauen in staatliche Institutionen scheint gering. Leidtragende sind zudem auch die im Haushalt lebenden Kinder, die hilflos zusehen müssen, wenn sich die Elternteile trennen und die Trennung mit Gewalttätigkeiten einhergeht.

Wenn Sie aus Anlass Ihrer Trennung Gewalt erleben, brauchen Sie Hilfe. Die Hilfe kann darin bestehen, dass Sie sich darüber informieren, welche Schutzmöglichkeiten es gibt, wo es Fachberatungsstellen gibt oder wie Polizei und Justiz Hilfe leisten können.

Expertentipp: Das Gewaltschutzgesetz schützt Sie als Opfer häuslicher Gewalt. Die wichtigste Option besteht darin, dass Sie Ihre eheliche Wohnung nach der Trennung alleine nutzen können und Anspruch darauf haben, dass der gewalttätige Partner oder die gewalttätige Partnerin die bislang gemeinsam genutzte Wohnung verlässt. Auf Ihren Antrag entscheidet das Familiengericht über die Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz. Auch die psychische Gewalt wird erfasst. Dabei geht es meist um Drohungen und unzumutbare Belästigungen, die zu psychischen oder körperlichen Gesundheitsschäden führen, wenn Sie nichts dagegen unternehmen.

Er­folgt die Woh­nungs­zu­wei­sung im­mer nach dem Ge­walt­schutz­ge­setz?

Jetzt wird es etwas juristisch. Geht es um Gewalt in der Ehe, kann das Familiengericht die eheliche Wohnung einem Ehepartner zuweisen. Die dafür maßgebliche Rechtsgrundlage findet sich im Gewaltschutzgesetz, aber auch im Scheidungsrecht des § 1361 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wenn Sie miteinander verheiratet sind und Sie lediglich die Wohnungszuweisung wünschen, wird das Gericht vornehmlich auf § 1361 b BGB abstellen.

Grund ist, dass das Gewaltschutzgesetz sich nicht nur auf verheiratete oder geschiedene Eheleute bezieht, sondern auch nichteheliche Lebensgemeinschaften erfasst sowie auch allgemein Personen schützt, die Opfer von Gewalt oder deren Androhung geworden sind. Vor allem ermöglicht das Gewaltschutzgesetz eine ganze Reihe gerichtlicher Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen. Die Wohnungszuweisung ist nur ein Teilaspekt davon.

Sofern die Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz erfolgt, kann Ihnen die Wohnung auf die Dauer von höchstens sechs Monaten überlassen werden. Dieser Zeitraum kann um weitere sechs Monate verlängert werden, falls Sie sich keinen anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen haben beschaffen können. Reden wir also über die Wohnungszuweisung aus Anlass Ihrer Trennung, beziehen wir uns regelmäßig auf die speziellere Vorschrift des § 1361 b BGB. Sie sollten diese Zusammenhänge grob kennen. Sie verstehen dann besser, wie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin argumentiert, wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Soweit der Ehepartner allerdings gewalttätig geworden ist oder Ihnen physische oder psychische Gewalt droht, kann es geboten sein, Ihren Antrag auf Wohnungszuweisung zusätzlich auf das Gewaltschutzgesetz zu stützen. Danach kann das Familiengericht nämlich über die bloße Wohnungszuweisung hinaus auch noch anordnen,

  • dass der Täter Ihre Wohnung nicht mehr betreten,
  • sich Ihrer Wohnung in einem bestimmten Umkreis nicht mehr nähern darf,
  • Sie nicht mehr an Orten aufsuchen darf, wo Sie sich regelmäßig aufhalten oder
  • Sie in jedweder Form (Anrufe, E-Mails, Briefe) nicht mehr kontaktieren darf.

Wie er­folgt die Woh­nungs­zu­wei­sung zur al­lei­ni­gen Nut­zung?

Wurde oder wird Ihr Ehepartner gewalttätig oder droht Ihnen mit Gewalttätigkeiten oder setzt Sie psychisch unter Druck, können Sie beim Familiengericht beantragen, die bislang gemeinsam genutzte eheliche Wohnung alleine nutzen zu dürfen und Ihrem Ehepartner zum Auszug zu verpflichten.

Voraussetzung dafür ist, dass bei Abwägung beider Interessen es Ihnen nicht zuzumuten ist, gemeinsam mit dem Ehepartner in der Wohnung verbleiben zu müssen. Zugleich muss es dem Ehepartner aufgrund seines Verhaltens zuzumuten sein, Ihnen die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen und aus der Wohnung auszuziehen.

Zuständiges Familiengericht für Ihren Antrag auf Wohnungszuweisung ist das Familiengericht, das für Ihren Wohnort örtlich zuständig ist. Sie können dort persönlich vorsprechen und die Wohnungszuweisung beantragen. Da der Antrag aber ausreichend zu begründen ist und die rechtlichen Voraussetzungen trotz alledem komplex sind, sollten Sie sich möglichst anwaltlich begleiten lassen. Nur so ist gewährleistet, dass Ihr Antrag wirklich zum Ziel führt.

Gut zu wissen: Hat Ihnen das Familiengericht die Wohnung zugewiesen und idealerweise weitere Schutzmaßnahmen, z.B. Betretungs- und Näherungsverbot für Ihre Wohnung, erlassen, macht sich der Ehepartner strafbar, wenn er bzw. sie die Anweisungen missachtet. Sie können dann Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen.

Wie ge­he ich vor, wenn be­son­de­re Ei­le ge­bo­ten ist?

Sie können beim Familiengericht auch eine einstweilige Anordnung beantragen. Gerade, weil Sie bedroht sind, empfiehlt sich eine schnelle Regelung, die Sie mit einer einstweiligen Anordnung erreichen können. Eine normale Klage auf Wohnungszuweisung würde Ihrem Schutzbedürfnis nicht gerecht werden.

Das Familiengericht kann eine einstweilige Anordnung auch ohne mündliche Verhandlung erlassen und braucht Ihren Ehepartner dazu nicht anzuhören. Eine einstweilige Anordnung ist sofort wirksam. Sie können die Anordnung notfalls zwangsweise vollstrecken. Die Anordnung ist regelmäßig mit der Androhung eines Bußgeldes und der Androhung von Ordnungshaft verbunden.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschluss des Gerichts dem Partner förmlich zugestellt wird. Da die Zustellung eine Reihe von Formalien erfordert, sollten Sie sich auch insoweit anwaltlich beraten und vertreten lassen. Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt wird dann veranlassen, dass die einstweilige Anordnung des Gerichts Ihrem Ehepartner zugestellt wird. Erst nach der Zustellung des gerichtlichen Beschlusses können Sie Ihren gewalttätigen Ehepartner aus der Wohnung verweisen. Soweit der Ehepartner die Wohnung nicht freiwillig verlässt, können Sie mithilfe eines Gerichtsvollziehers die Anordnung durchsetzen. Der Gerichtsvollzieher kann sich dazu polizeilicher Unterstützung bedienen.

Sofern Ihr Ehepartner die Wohnung freiwillig verlassen hat und danach doch wieder vor der Tür steht, können Sie notfalls die Polizei beiziehen. Die Polizei kann dann nach Maßgabe der einstweiligen Anordnung weitere Maßnahmen verlassen und Ihrem Ehepartner beispielsweise verbieten, Ihre Wohnung zu betreten oder sich in einem bestimmten Umkreis Ihrer Wohnung aufzuhalten. Missachtet Ihr Ex-Partner auch diese Anweisungen, können Sie beim Familiengericht beantragen, das in der einstweiligen Anordnung angedrohte Bußgeld zu verhängen.

Expertentipp: Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch, müssen Sie die Dienstleistung und Hilfeleistung natürlich bezahlen. Haben Sie wenig Geld, können Sie Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbinden. Dann übernimmt die Staatskasse Ihre Anwalts- und Gerichtsgebühren.

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Wie wei­se ich nach, dass ich be­droht bin?

Beantragen Sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, müssen Sie nachweisen, dass der Ehepartner gewalttätig wurde oder Sie bedroht. Sie müssen Ihren Antrag also detailliert begründen. Das Gericht muss in der Lage sein, Ihre Gefährdung zu beurteilen. Nur dann begründet sich die Eilbedürftigkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt.

Sollten Sie aus Anlass vor Gewalttätigkeiten bereits die Polizei zu Hilfe gerufen haben, spricht eine Vermutung dafür, dass weitere Gewalttätigkeiten zu befürchten sind. Auch wenn der Ehepartner gelobt, keine Gewalt mehr anzuwenden, reicht sein bloßes Versprechen nicht aus, eine einstweilige Anordnung des Gerichts zu verhindern.

Sofern Sie ein ärztliches Attest über Ihre körperlichen Verletzungen vorlegen können, ist das Attest gleichfalls eine gute Grundlage für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sollte es also kürzlich zu Gewalttätigkeiten gekommen sein, empfiehlt sich, umgehend eine Ärztin bzw. einen Arzt aufzusuchen und sich Ihre körperlichen Verletzungen attestieren zu lassen.

Sofern es für die Vorfälle Zeugen gibt, können Sie Ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die „eidesstattliche Versicherung“ des Zeugen beifügen. Darin bestätigt der Zeuge, was er zu den Vorfällen persönlich aussagen kann. Diese eidesstattliche Versicherung zählt als relativ zuverlässiges Beweismittel.

Da Sie für Ihre Behauptung beweispflichtig sind und es bei Gewaltdelikten im häuslichen Bereich oft keine Zeugen gibt oder bei Misshandlungen körperliche Verletzungen nicht immer sichtbar sind, ist es nicht immer einfach, die Gegebenheiten zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Aber: das Gesetz erleichtert Ihnen den Nachweis. Ist es bereits früher zu Gewalttaten gekommen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind.Der Ehepartner kann diese Vermutung zwar widerlegen. Allerdings sind die Anforderungen dafür hoch. Das bloße Versprechen, keine Gewalt anzuwenden oder auf Drohungen zu verzichten, reichen dafür regelmäßig jedenfalls nicht aus.

Spielt es ei­ne Rol­le, wer Ei­gen­tü­mer oder Mie­ter der Woh­nung ist?

Ist die Wohnung Ihre eheliche Wohnung, haben Sie das Recht, die Wohnung auch dann zu nutzen, wenn Sie selbst nicht Eigentümer oder Mieter der Wohnung sind. Das heißt, dass Sie die Wohnungszuweisung auch dann beanspruchen können, wenn der Ehepartner alleiniger Eigentümer der Wohnung ist oder den Mietvertrag allein unterzeichnet hat.Solange Sie getrennt voneinander leben, bleibt die eheliche Wohnung Ihre eheliche Wohnung. Erst ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung sollten Sie eine endgültige Regelung über das Schicksal Ihrer ehelichen Wohnung gefunden haben.

Soweit Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird, müssen Sie allerdings damit rechnen, dass Sie dem Ehepartner eine Nutzungsentschädigung zahlen müssen, wenn er bzw. sie Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnung ist oder gegenüber dem Vermieter die Miete zahlt. Die Nutzungsentschädigung wird sich an der ortsüblichen Miete für diese Wohnung orientieren.

Aus­blick

Ihr Leben nach der Trennung kann eine Befreiung darstellen. Ihr Leben kann aber auch eine Last sein, wenn Ihr Ehepartner die Trennung nicht akzeptiert. Schaffen Sie es nicht aus eigener Kraft, Ihre Beziehung zum Ex-Partner zu ordnen, sollten Sie sich nicht scheuen, anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Geschrieben von: Volker Beeden

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