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Vor­aus­set­zun­gen für die Schei­dung

Bild: Voraussetzungen für die Scheidung

Wann kann ich mich schei­den las­sen?

Sie beabsichtigen, sich aufgrund Ihrer Trennung vom Ehepartner scheiden zu lassen. Dann sind Sie gut beraten, wenn Sie sich frühzeitig über die Voraussetzungen für die Scheidung informieren. Nur so wissen Sie, wie Sie die Weichen richtig stellen, um Ihre Scheidung möglichst kostengünstig, zügig und emotional wenig belastend ins Ziel zu führen. Sie profitieren von den unschönen Erfahrungen, die andere Scheidungswillige bereits machen mussten und nicht gemacht hätten, wenn sie angemessen informiert gewesen wären. Wir erklären Ihnen die 10 wichtigsten Voraussetzungen für eine bestmögliche Scheidung.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Sie leiten Ihre Scheidung ein, indem Sie die Trennung vollziehen und ein Jahr lang voneinander getrennt leben.
  • Ihre Scheidung setzt den Vollzug des Trennungsjahres voraus. Sie werden geschieden, wenn Ihr Ehepartner der Scheidung zustimmt. Stimmt der Partner Ihrem Antrag nicht zu, werden Sie nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden, wenn Sie zur Überzeugung des Richters nachweisen, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Andernfalls werden Sie auch gegen den Willen des Ehepartners nach Ablauf von drei Jahren geschieden.
  • Eine vorzeitige Scheidung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Suchen Sie sich einen Anwalt für ein Erstgespräch
Um sich angemessen zu informieren, sollten Sie ein anwaltliches Erstberatungsgespräch führen. Sie können Ihren Scheidungsantrag ohnehin nur über einen Rechtsanwalt beim Familiengericht einreichen.

Tipp 2: Achten Sie auf die Scheidungskosten
Klären Sie frühzeitig, wie Sie die Scheidungskosten bezahlen wollen oder können. Sie haben dazu eine Reihe von Optionen. Nutzen Sie zum Beispiel unseren Scheidungkostenrechner für einen ersten Überblick.

Tipp 3: Streben Sie die einvernehmliche Scheidung an
Der beste Weg zur Scheidung ist die einvernehmliche Scheidung. Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Mit einer streitigen Scheidung riskieren Sie, dass sich die Scheidungskosten unkalkulierbar erhöhen, sich Ihr Scheidungsverfahren unangemessen verzögert und Sie sich lange Zeit mit der Abwicklung Ihrer Lebensgemeinschaft beschäftigen müssen.

Am An­fang steht die Tren­nung

Sie müssen sich trennen, wenn Sie die Scheidung wollen. Aber was bedeutet Trennung? Trennung ist an sich ein Rechtsbegriff, der einen definierten Inhalt hat. Trennung bedeutet, dass Sie sich möglichst menschlich, räumlich und organisatorisch von Ihrem Ehepartner lösen und Ihr Leben eigenständig führen. Im einfachsten Fall zieht ein Partner aus der Ehewohnung aus und begründet einen eigenen Hausstand.

Sofortmaßnahmen bei einer Trennung

So­fort­maß­nah­men bei ei­ner Tren­nung

Was ist bei einer Trennung als erstes zu tun? Zeichnet sich eine Trennung ab oder steht diese bereits unmittelbar bevor, empfiehlt es sich, die folgende Checkliste durchzugehen.

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Expertentipp: Sofern Sie aus finanziellen Gründen beide in der Ehewohnung verbleiben wollen, können Sie die Trennung gleichfalls vollziehen, wenn Sie Ihre häusliche Gemeinschaft soweit wie möglich aufheben. Dazu müssen Sie die Ehewohnung aufteilen und festlegen, welche Räume welchem Partner zur alleinigen Nutzung zustehen. Räume, die Ihrer Versorgung und Hygiene dienen, dürfen Sie in zeitlicher Absprache weiter nutzen. Verzichten Sie aber unbedingt auf wechselseitige Versorgungsleistungen. Reduzieren Sie Ihre persönliche Beziehung auf ein Mindestmaß. Sie brauchen sich nicht zwanghaft aus dem Wege zu gehen, sollten aber alles, was auf eine Lebensgemeinschaft hindeutet, vermeiden. Beachten Sie, dass diese Regelung keine Lösung auf Dauer sein kann. Sie müssen irgendwann eine abschließende Regelung finden und jeder einen eigenen Hausstand begründen.

Voll­zie­hen Sie das Tren­nungs­jahr

Die Trennung von Ehepartner ist der erste Schritt. Bevor Sie den Scheidungsantrag stellen können, müssen Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Dies bedeutet, dass Sie mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben müssen. Der Richter wird Sie im mündlichen Scheidungstermin ausdrücklich fragen, ob Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Vermeiden Sie wahrheitswidrige Absprachen mit Ihrem Ehepartner. Sie riskieren, dass der Ehepartner auf die Frage des Richters wahrheitsgemäß antwortet. Sollte das Trennungsjahr dann tatsächlich nicht vollständig abgelaufen sein, kann der Richter Ihren Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückweisen.

Expertentipp: Ihr Rechtsanwalt kann den Scheidungsantrag allenfalls wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres bereits beim Familiengericht einreichen. Bis das Gericht alle Vorbereitungen erledigt hat, ist das Trennungsjahr abgelaufen, so dass Ihr frühzeitig eingereichter Scheidungsantrag nicht schadet.

Was be­deu­tet, mei­ne Ehe muss ge­schei­tert sein?

Sie werden geschieden, wenn Ihre Ehe gescheitert ist. Der Gesetzgeber betrachtet Ihre Ehe als gescheitert, wenn Ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass Sie diese wiederherstellen wollen. Mit dieser Grundvoraussetzung lässt sich noch nicht viel anfangen. Sie bedarf der weiteren Definition. Diese Definition ergibt sich aus den Zeiträumen, die Sie getrennt voneinander leben.

Was nicht zusammen kann Bestehen, tut am besten sich zu lösen.

Friedrich Schiller (1759 - 1805)

Das Gesetz vermutet zu Ihren Gunsten, dass Ihre Ehe gescheitert ist,

  • wenn Sie seit einem Jahr getrennt voneinander leben und beide Ehepartner die Scheidung einreichen oder Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zustimmt oder umgekehrt Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zustimmen. Wir sprechen dann von der einvernehmlichen Scheidung.
  • Widerspricht der Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag, kann Ihre Ehe nach einjähriger Trennung trotzdem geschieden werden, wenn Sie nachweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Da Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungswunsch nicht zustimmt, greift die gesetzliche Vermutung des Scheiterns nach dem Trennungsjahr nicht. Sie müssen das Scheitern Ihrer Ehe also beweisen. Aus Ihren Gegebenheiten muss sich ergeben, dass Sie offensichtlich kein Interesse an der Fortführung Ihrer Lebensgemeinschaft haben und nicht zu erwarten ist, dass Sie diese wiederherstellen möchten. Sind diese Gründe überzeugend, wird das Gericht Ihre Ehe auch gegen den Willen Ihres Partners scheiden. Als Gründe kommen Ehebruch, Beleidigung, Trunksucht oder Gewalttätigkeiten in Betracht.
  • Stimmt Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag nicht zu oder stimmen Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners nicht zu, vermutet das Gesetz, dass Ihre Ehe gescheitert ist, wenn Sie seit drei Jahren getrennt voneinander leben. Der Ehepartner, der die Scheidung ablehnt, kann die Scheidung dann nicht mehr verhindern. Nach drei Jahren werden Sie unweigerlich geschieden.
  • Ungeachtet dieser Zeiträume werden Sie vorzeitig geschieden, wenn es Ihnen nicht zuzumuten wäre, Ihre Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres formal aufrechtzuerhalten. Als Gründe kommen aber nur solche in Betracht, die in der Person Ihres Ehepartners begründet sind. Allein Ihr Wunsch, schnell geschieden zu werden, genügt dafür nicht. Der Gesetzgeber denkt hierbei an Fälle, in denen ein Ehepartner den anderen massiv bedroht oder durch eine außereheliche Beziehung zutiefst demütigt. Es handelt sich dabei um absolute Ausnahmefälle, die in der Gerichtspraxis eine eher untergeordnete Rolle spielen.

In­for­mie­ren Sie sich über Ih­re Rech­te und Pflich­ten im Schei­dungs­ver­fah­ren

Eine gute Information ist die halbe Miete. Sie sollten sich nicht ausschließlich darauf verlassen, was Sie von Bekannten hören oder in Illustrierten lesen. Derartige Empfehlungen sind immer relativ. Informieren Sie sich möglichst selbst über Ihre Rechte und Pflichten im Scheidungsverfahren. Nur so sind Sie in der Lage, strategisch zu denken und die Weichen richtig zu stellen. Sie vermeiden, dass Sie überzogene Forderungen stellen, die im Gesetz keine Grundlage finden. Zugleich vermeiden Sie, dass Sie unbedacht Forderungen Ihres Ehepartners zurückweisen, die das Gesetz ausdrücklich anerkennt. Nicht zuletzt führen Sie Ihre Informations- und Beratungsgespräche mit Ihrem Rechtsanwalt wesentlich konstruktiver, wenn Sie gezielt Fragen stellen und die Antworten Ihres Rechtsanwalts besser einordnen können. Gut informiert, sind Sie klar im Vorteil.

Expertentipp: Sie sollten sich bemühen, trotz aller emotionalen Vorbehalte mit Ihrem Ehepartner im Gespräch zu bleiben. Mit Ihrer Scheidung stehen Sie vor der Aufgabe, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft abzuwickeln. Sie sind aufeinander angewiesen. Wenn Sie gegeneinander arbeiten, verlieren beide. Um den Schaden aus Ihrer gescheiterten Ehe nicht noch größer werden zu lassen, sollten Sie miteinander sprechen, Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen treffen und im Idealfall befreundet bleiben. Haben Sie gemeinsame Kinder, ist es immer vorteilhaft, wenn Sie die elterliche Verantwortung untereinander aufteilen und sich gegenseitig unterstützen können.

Füh­ren Sie ein ers­tes an­walt­li­ches Be­ra­tungs­ge­spräch

Eine Scheidung ist nichts Alltägliches. Sie sollten die Möglichkeit nutzen, sich in einem anwaltlichen Erstberatungsgespräch über Ihre Rechte und Pflichten bei der Scheidungzu informieren. Sie zahlen dafür eine Gebühr von maximal ca. 250 EUR. Es gibt Rechtsanwälte, die auf diese Beratungsgebühr verzichten, insofern sie davon ausgehen dürfen, dass Sie als potentieller Mandant auch das Mandat für die Scheidung erteilen werden. Sofern Sie diese Erstberatungsgebühr nicht bezahlen können, beschaffen Sie sich bei Ihrem örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein. Dieser Beratungsschein berechtigt Sie, sich bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten zu lassen. Sie zahlen einen Eigenanteil von lediglich 15 EUR an den Anwalt. Das Erstberatungsgespräch versetzt Sie in die Lage, sich rechtlich zu orientieren und die Weichen richtig zu stellen.

Be­auf­tra­gen Sie ei­nen Rechts­an­walt mit Ih­rer Schei­dung

Bei den Familiengerichten besteht Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass Sie sich nur durch einen Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren vertreten lassen können. Sie müssen also einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag in Ihrem Namen beim Familiengericht einreicht. Um einen Rechtsanwalt ausfindig zu machen, können Sie sich in den Gelben Seiten Ihres Telefonbuchs orientieren oder Bekannte und Verwandte fragen. Dieser Weg kann eine Hürde darstellen, da Sie die Kompetenz eines auf diesem Weg recherchierten Anwalts nicht beurteilen können und nie wissen, mit wem Sie es eigentlich zu tun haben.

Der kompetente Anwalt

Der kom­pe­ten­te An­walt

Wie finde ich den für mich richtigen Anwalt? Erfahren Sie hier auch, wie Sie Ihren Anwalt wechseln können.

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Eine Alternative kann darin bestehen, dass Sie einen Scheidungsservice in Anspruch nehmen und sich an einen im Familienrecht kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalt vermitteln lassen. Es versteht sich, dass ein Scheidungsservice nur mit solchen Anwälten zusammenarbeitet und diese fortlaufend vermittelt, die sich in Scheidungsverfahren bewährt und als vertrauensvoll erwiesen haben.

Expertentipp: Den Scheidungsservice können Sie im Regelfall online kontaktieren. Sie leiten Ihr Scheidungsverfahren dann als Online-Scheidung in die Wege. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie mit Ihrem Anwalt vorrangig über das Internet kommunizieren. Sie brauchen keine Scheu davor zu haben, einen Anwalt persönlich in dessen Kanzlei nach Terminabsprache aufsuchen zu müssen. Sie ersparen sich den vielleicht mühevollen Aufwand, einen Ihnen unbekannten Anwalt zu recherchieren und in seiner Kompetenz beurteilen zu müssen. Natürlich können Sie bei der Online-Scheidung Ihren Anwalt auch persönlich kontaktieren und alles besprechen, was Ihnen am Herzen liegt.

Klä­ren Sie, wie Sie die Schei­dungs­kos­ten be­zah­len

Beantragen Sie Ihre Scheidung, fallen Kosten an. Die Gerichtskasse stellt Gerichtsgebühren in Rechnung. Ihr Rechtsanwalt wird für seine Tätigkeit gleichfalls eine Gebührenrechnung erstellen. Wegen dieser Kosten müssen Sie in Vorlage treten. Um die Kosten zu bezahlen, bestehen eine Reihe von Optionen:

  • Sie sind liquide und bezahlen die Kostenvorschussrechnungen für Gerichtskasse und Anwalt aus eigener Tasche.
  • Sie fordern von Ihrem zahlungsfähigen Ehepartner einen Verfahrenskostenvorschuss. Ihr Ehepartner ist aufgrund seiner auch während der Trennung fortbestehenden Unterhaltspflicht gesetzlich verpflichtet, Ihnen die Kosten für Ihre Scheidung vorzuschießen.
  • Sie sprechen Ihren Rechtsanwalt an und verhandeln zumindest wegen der Anwaltsgebühren eine Teilzahlungsregelung. Die Gerichtskosten müssen Sie allerdings in einer Summe zahlen.
  • Nicht zuletzt haben Sie die Möglichkeit, staatliche Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sie können den dafür notwendigen Antrag auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular über Ihren Rechtsanwalt direkt mit dem Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ist Ihre Scheidung für Sie gebührenfrei. Haben Sie ein gewisses Einkommen, verauslagt die Gerichtskasse die Gebühren und Sie zahlen diese in Teilbeträgen an die Gerichtskasse zurück.

Kal­ku­lie­ren Sie Ih­re Schei­dungs­kos­ten

Ihr Scheidungsverfahren verursacht einen gewissen Kostenaufwand. Allerdings haben Sie es selbst in der Hand, in Absprache mit Ihrem Ehepartner, den Kostenaufwand auf ein Minimum zu reduzieren. Das Zauberwort lautet einvernehmliche Scheidung. Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellt und der andere diesem Antrag zustimmt. Sie sind sich dann einig, dass Sie geschieden werden wollen und verzichten darauf, eventuelle Scheidungsfolgen gerichtlich zu verhandeln und durch den Richter entscheiden zu lassen.

Eine solche einvernehmliche Scheidung ist die beste Gewähr dafür, dass Sie Ihr Scheidungsverfahren so kostengünstig und zügig wie möglich durchführen können. Vor allem ersparen Sie sich die nervenaufreibende Auseinandersetzung, die sich zwangsläufig ergibt, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner über eine Scheidungsfolge streitig auseinandersetzen wollen. Bei der einvernehmlichen Entscheidung teilen Sie sich die Gerichtskosten auf. Ihren Anwalt müssen Sie selbst bezahlen, es sei denn, Ihr Ehepartner beteiligt sich freiwillig an den Gebühren. Auch sind viele Gerichte bereit, den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf ein Minimum zu reduzieren.

Gelingt es ihnen nicht, sich im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden zu lassen, verläuft die Scheidung streitig. Sie streiten dann über Ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Anlass Ihrer Trennung und Scheidung ergeben. Die Konsequenz ist, dass Sie Ihr Scheidungsverfahren damit erheblich verteuern, unkalkulierbar in die Länge ziehen und sich fortlaufend über Monate oder gar Jahre hinweg mit der Abwicklung Ihrer Lebensgemeinschaft beschäftigen müssen. Streiten Sie beispielsweise über den Zugewinnausgleich, verursacht diese Auseinandersetzung einen zusätzlichen Verfahrenswert, der die Gebühren für Gerichtskasse und die beteiligten Anwälte erhöht. Da Sie streitig vor Gericht verhandeln, muss auch Ihr Ehepartner anwaltlich vertreten sein. Die Beteiligung von zwei Anwälten verdoppelt den Kostenaufwand.

Wie reg­le ich die Schei­dungs­fol­gen?

Sie sichern Ihre einvernehmliche Scheidung ab, wenn Sie regelungsbedürftige Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung dokumentieren. Darin regeln Sie alle Rechte und Pflichten, die Sie im Hinblick auf Ihre Scheidung geregelt wissen wollen. Sie verzichten damit auf eine streitige Auseinandersetzung vor Gericht. Typischer Fall ist, dass Sie den Zugewinnausgleich im Detail regeln, eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt treffen oder das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind in klare Absprachen fassen. Scheidungsfolgenvereinbarungen sind im Regelfall notariell zu beurkunden. Sie können diese Vereinbarung aber auch im mündlichen Scheidungstermin durch den Richter protokollieren lassen. In beiden Fällen ist die Scheidungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

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Wie steht es um den Ver­sor­gungs­aus­gleich?

Zu den Scheidungsvoraussetzungen gehört auch, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchführt. Beim Versorgungsausgleich geht es darum, dass die Rentenanwartschaften oder laufenden Renten der Ehepartner aufgeteilt werden. Das Gesetz geht davon aus, dass auch derjenige Ehepartner, der weniger Anwartschaften oder Renten hat, an den Anwartschaften und Renten des Partners gleichermaßen beteiligt ist und deshalb aus Anlass der Scheidung alles aufgeteilt wird. Das Familiengericht kann den Versorgungsausgleich aber nur zeitnah durchführen, wenn auch Ihr Rentenversicherungskonto vollständig und lückenlos geführt ist. Sie können Verzögerungen vermeiden, wenn Sie Ihr Versicherungskonto abklären und prüfen lassen, ob alle versicherungsrelevanten Zeiten vollständig und korrekt erfasst sind.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Wladimir Iljitsch Lenin (1870-1924)

Expertentipp: Die Deutsche Rentenversicherung unterhält in vielen Großstädten Beratungsstellen. Sie können dort nach Terminabsprache vorstellig werden und Ihr Versicherungskonto prüfen lassen. Sie werden dort auch wegen Ihrer Rente beraten.

Aus­blick

Scheidungen sind keine Selbstläufer. Sie müssen Ihre Scheidung aktiv gestalten. Je besser Sie informiert sind, desto leichter gelingt die Scheidung. Sie erreichen Ihre Scheidung im Idealfall dadurch, dass Sie sich einvernehmlich scheiden lassen und eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung klären.

Glossar zum Artikel:

  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
  • Verwandte in gerader Linie (Eltern – Kind – Enkelkind und umgekehrt) sind gesetzlich verpflichtet, einander bei Bedürftigkeit Unterhalt zu leisten (§ 1601 BGB). Gleiches gilt für Ehegatten für den Zeitraum der Trennung (§ 1361 BGB) und nach der Scheidung (§§ 1570 ff BGB). Unterhaltspflichten können gerichtlich eingeklagt werden. Zuständig sind die Familiengerichte als Unterabteilung der Amtsgerichte.
  • Heiratet der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung neu, so entfällt sein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegenüber dem Ex-Ehepartner (§ 1586 BGB). Mit der Wiederheirat ist der neue Ehegatte unterhaltspflichtig. Anders ist es beim Unterhaltspflichtigen. Heiratet er erneut, bleibt seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ex-Partner trotz der Verantwortung für den neuen Ehepartner fortbestehen. Der Ex-Partner ist gegenüber dem neuen Ehepartner vorrangig unterhaltsberechtigt, wenn er Kinder betreut und Betreuungsunterhalt bezieht oder die Ehe länger als 15 Jahre gedauert hat (§ 1609 BGB).
  • Die Scheidungsfolgen sind die rechtlichen Folgen, die anlässlich der Scheidung zu klären sind. Dazu zählen etwa der Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, Sorge- und Umgangsrecht, sowie die Aufteilung des Hausrats.

Geschrieben von: Volker Beeden

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