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Tren­nung und kein Geld

Bild: Trennung und kein Geld

Wie ge­hen wir da­mit um, wenn un­se­re Tren­nung am Geld schei­tert?

Die Trennung stellt Ehepartner oft vor finanzielle und organisatorische Hürden. Droht Ihre Trennung am Geld zu scheitern, müssen Sie überlegen, welche Optionen Sie haben, die Trennung vielleicht doch irgendwie zu bewerkstelligen. Haben Sie sich auseinandergelebt oder sind Streitigkeiten an der Tagesordnung, führt an der Trennung früher oder später kein Weg vorbei. Wir zeigen auf, mit welchen Ansätzen Sie vielleicht Auswege finden.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Ihre menschliche, räumliche und organisatorische Trennung ist Voraussetzung, wenn Sie die Scheidung einreichen wollen. Ein eventueller Versöhnungsversuch unterbricht das Trennungsjahr nicht.
  • Ziehen Sie wegen der Trennung in eine eigene Wohnung, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Wohngeld oder einen Wohnberechtigungsschein. Fehlt Ihnen jedoch das Geld, in eine eigene Wohnung umzuziehen, können Sie die Trennung auch innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung vollziehen. Sie müssen dazu die Räumlichkeiten aufteilen und getrennt nutzen.
  • Benötigen Sie anwaltliche Beratung, haben Sie Anspruch auf einen Beratungshilfeschein und auf staatliche Verfahrenskostenhilfe.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Wohngeld oder einen Wohnberechtigungsschein beantragen
Wollen Sie während der Trennung nicht in der gemeinsamen Ehewohnung wohnen bleiben, haben Sie womöglich Anspruch auf Wohngeld oder einen Wohnberechtigungsschein.  Solange Sie kein Arbeitslosengeld oder ähnliches beziehen, haben Sie die Möglichkeit die neue und kurzfristige Miete teilweise, wenn nicht sogar ganz erstattet zu bekommen.

Tipp 2: Anspruch auf einen Beratungshilfeschein und staatliche Verfahrenskostenhilfe
Durch den Beratungshilfeschein sind Sie berechtigt, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufzusuchen und sich dort im hinblick auf Ihre Scheidung und der staatlichen Verfahrenskostenhilfe kostenlos beraten zu lassen. Bestenfalls verläuft Ihr Scheidungsverfahren für Sie dadurchvollständig gebührenfrei.

Tipp 3: Starten Sie Ihre Selbstständigkeit oder eine Ausbildung 
Durch den Start einer neuen  Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder der Selbstständigkeitkönnen Sie sich nicht nur persönlich weiterbilden, sondern es bestehenden weitere Fördermöglichkeiten.

Kei­ne Schei­dung oh­ne Tren­nung

Streben Sie die Scheidung an, müssen Sie im Regelfall nachweisen, dass Sie wenigstens ein Jahr getrennt voneinander gelebt und das Trennungsjahr vollzogen haben. Trennung bedeutet meist, dass ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung auszieht und der andere zurückbleibt. Zieht ein Ehepartner aus, muss er/sie natürlich in der Lage sein, eine eigene Wohnung zu bezahlen und seinen Hausstand neu zu begründen.

Gegenüber der bisherigen Situation in der gemeinsamen ehelichen Wohnung verdoppelt sich der Kostenaufwand. Für viele Paare erweist sich die Trennung damit als eine unüberwindbare Hürde. In diesem Fall sollten Sie die Trennung innerhalb Ihrer Ehewohnung in Betracht ziehen.

Tren­nung in­ner­halb der ehe­li­chen Woh­nung

Der Gesetzgeber verlangt nicht, dass Sie und Ihr Ehepartner wegen der Trennung in verschiedenen Wohnungen leben müssen. Sie können auch innerhalb Ihrer gemeinsamen ehelichen Wohnung getrennt voneinander leben. Sie müssen dazu folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Geben Sie Ihre häusliche Gemeinschaft soweit wie möglich auf. Teilen Sie die Räumlichkeiten in Ihrer Wohnung auf und legen Sie genau fest, wer welche Räume alleine nutzt. Räume, die Ihrer Versorgung und Hygiene dienen (Küche, Bad, Waschküche, Lagerraum, Hausflur), können und müssen Sie zwangsläufig weiterhin gemeinsam nutzen, da diese in der Wohnung meist nur einmal vorhanden sind.
  • Nutzen Sie gemeinschaftliche Räume gemeinsam, bedeutet die Nutzung aber nicht die zeitgleiche Nutzung. Hilfreich kann sein, wenn Sie in einer Art Stundenplan festlegen, wer zu welchen Zeiten die jeweilige Räumlichkeit nutzt, wer also beispielsweise wann kocht und wer wann das Badezimmer in Anspruch nimmt.
  • Unterlassen Sie wechselseitige Versorgungsleistungen. Sie sollten nicht mehr füreinander kochen, putzen, waschen, einkaufen gehen oder Behördengänge erledigen. Putzen Sie notgedrungen Bad und Küche, weil der Partner sich nicht dafür interessiert, ändert dies nichts daran, dass Sie getrennt leben.
  • Beenden Sie alle Gemeinsamkeiten die bislang Ihre eheliche Lebensgemeinschaft gekennzeichnet haben. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Beziehungen auf ein Mindestmaß. Sie brauchen sich nicht unbedingt zwanghaft aus dem Wege zu gehen. Gespräche und höfliche Umgangsformen sind nach wie vor hilfreich, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass Sie damit die Chance auf eine einvernehmliche Scheidung bewahren. Gemeinsame Mahlzeiten oder die Pflege und Fürsorge im Krankheitsfall sollten jedoch unterbleiben.

Expertentipp: Gelingt es Ihnen, die Trennung innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung zu vollziehen, können Sie theoretisch lange Zeit miteinander auskommen. Früher oder später müssen Sie aber damit rechnen, dass Ihre Interessen so gegenläufig sind, dass ein Ehepartner ausziehen muss. Spätestens im Hinblick auf die Scheidung werden Sie nicht umhinkommen, Ihre räumlichen Verhältnisse endgültig zu klären.

Was ist, wenn die Ver­söh­nung miss­lingt?

Die Zeit Ihrer Trennung hat mithin den Zweck, dass Sie sich klarwerden sollen, ob Sie wirklich die Trennung vom Partner wünschen. Sollte eine Versöhnung gelingen, dürfte sich Ihr Problem erledigt haben. Sollte die Versöhnung scheitern, ändert die Zeit der Versöhnung trotzdem nichts daran, dass Sie in Trennung gelebt und das Trennungsjahr in Gang gesetzt haben. Das Trennungsjahr wird also nicht unterbrochen, wenn Sie sich erfolglos versucht haben, zu versöhnen.

Was nicht zusammen kann Bestehen, tut am besten sich zu lösen.

Friedrich Schiller (1759 - 1805)

Ist die Tren­nung in­ner­halb der ehe­li­chen Woh­nung wirk­lich ei­ne Op­ti­on?

Um sich innerhalb der ehelichen Wohnung zu trennen, müssen Sie viele Kompromisse eingehen. Trennungen verlaufen oft sehr emotional. Trennungen provozieren oft schwerwiegende Konflikte und unüberbrückbare Differenzen. Geringfügige Anlässe sind bereits Grund für massive Streitigkeiten. Ob Sie unter diesen Voraussetzungen unter einem Dach leben können, müssen Sie selbst beurteilen.

Problematisch ist die Situation auch, wenn der Ehepartner die Trennung nicht akzeptiert und ständig versucht, Sie zu motivieren, wieder miteinander zu leben. Sie riskieren, dass Sie sich im Extremfall Misshandlungen und Verleumdungen aussetzen. Möchten Sie irgendwann die Scheidung einreichen, könnten Sie große Schwierigkeiten haben, den Vollzug des Trennungsjahres nachzuweisen, vor allem dann, wenn der Ehepartner die Trennung bestreitet.

Sie müssen die Kraft haben, den Anblick Ihres Ex-Partners in der Wohnung zu ertragen. Schließlich können Sie sich nicht immer aus dem Weg gehen. Kocht beim Anblick Ihres Ex-Partners die Wut in Ihnen hoch, dürfte es schwierig sein, miteinander klarzukommen. Trennungen funktionieren eben oft nur, wenn man sich nicht nur räumlich trennt, sondern auch die Lebensbereiche vollständig voneinander abkoppelt. Wenn Sie wissen, dass der Partner im Nebenzimmer sitzt und Sie ständig darüber nachdenken, was er/sie gerade tut oder mit welcher Person er/sie zusammensitzt, könnte es schwierig sein, den Trennungsprozess zu absolvieren.

Wer muss die Mie­te zah­len, wenn wir in der Woh­nung ge­trennt von­ein­an­der le­ben?

Trennen Sie sich innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung, zahlt derjenige Ehepartner die Miete, der den Mietvertrag unterzeichnet hat. Allein der Ehepartner, der Vertragspartner des Vermieters ist, ist für die Zahlung der Miete verantwortlich.

Auch dann, wenn Sie selbst nicht vertraglicher Mieter sind, haben Sie Anspruch darauf, mindestens für den Zeitraum der Trennung in der ehelichen Wohnung verbleiben zu dürfen. Ihr Ehepartner kann Sie nicht einfach vor die Tür setzen. Sie haben ein gesetzlich begründetes Recht, in der Wohnung zu verbleiben. Haben Sie den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet, bleiben Sie auch nach der Trennung gemeinsam zur Zahlung der Miete verpflichtet. Sie sind im Verhältnis zum Vermieter Gesamtschuldner, sodass jeder Ehepartner dem Vermieter die volle Miete schuldet.

Gleiches gilt, wenn Ihr Ehepartner alleiniger Eigentümer der Wohnung ist. Auch als Eigentümer hat er/sie nicht das Recht, Sie aus Anlass der Trennung vor die Tür zu weisen.

Expertentipp: Auch wenn Sie vertraglich nicht verpflichtet sind, sich an der Miete zu beteiligen, könnte es im Sinne eines gegenseitigen gedeihlichen Zusammenlebens vorteilhaft sein, wenn Sie sich irgendwie an der Miete beteiligen. Verpflichtet sind Sie dazu aber nicht. Ist der Ehepartner Eigentümer der Wohnung, hat er keinen Anspruch darauf, dass Sie sich an den Kosten beteiligen, ungeachtet dessen, dass eine Kostenbeteiligung natürlich ratsam und fair sein könnte. Sie tragen so sicherlich dazu bei, dass das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung besser funktioniert. Auch vermeiden Sie, dass Sie sich moralisch unter Druck gesetzt fühlen, wenn der andere darauf verweist, dass er/sie die Kosten für die Wohnung alleine bezahlt.

Sie ha­ben kein Geld für ei­ne Woh­nung nach der Tren­nung?

Haben Sie nach der Trennung kein Geld für eine eigene Wohnung, sollten Sie in Betracht ziehen, Wohngeld zu beantragen. Soweit Sie allerdings Arbeitslosengeld II, Hartz IV oder Sozialhilfe beziehen, besteht kein Anspruch auf Wohngeld. Wohngeld beantragen Sie beim Wohngeldamt Ihrer Gemeinde.

Ob Sie Wohngeld bekommen, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Wie hoch ist Ihr Einkommen und Vermögen?
  • Sollen auch Ihre Kinder in der Wohnung leben?
  • Wie hoch ist die Miete?
  • In welcher Gemeinde leben Sie und wie hoch ist die Mietenstufe?

Expertentipp: Auch wenn Sie als Eigentümer in der eigenen Wohnung leben und der Ehepartner auszieht, haben Sie Anspruch auf Wohngeld. Das Wohngeld gibt es dann als Lastenzuschuss.

Ha­ben Sie An­spruch auf ei­nen Wohn­be­rech­ti­gungs­schein?

Funktioniert die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung nicht und möchten Sie ausziehen, können Sie beim Wohnungsamt Ihrer Gemeinde einen Wohnberechtigungsschein beantragen. Sie haben damit die Chance, dass Ihnen eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zugewiesen wird. Dazu müssen Sie einen gewissen Zeitraum bereits in der Gemeinde gewohnt haben und in eine von der Gemeinde festgelegten Dringlichkeitsstufe eingeordnet werden. Dringlichkeitsstufen stellen auf eine drohende Obdachlosigkeit, Krankheit oder einen sehr kurzfristigen Bedarf ab. Erkundigen Sie sich beim Wohnungsamt Ihrer Gemeinde, ob Sie eine Chance haben.

Sie ha­ben kein Geld für An­walt und Ge­richt?

Ihre Trennung und Scheidung sollten nicht daran scheitern, dass Sie glauben, die Gebühren für ein Scheidungsverfahren und die Gebühren für einen Rechtsanwalt nicht bezahlen zu können. Verfügen Sie nur über ein geringes oder gar kein eigenes Einkommen, sollten Sie sich zunächst bei Ihrem örtlichen Amtsgericht einen Rechtsberatungsschein besorgen.

Mit einem Rechtsberatungsschein sind Sie berechtigt, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufzusuchen und sich dort im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung in einem Erstberatungsgespräch beraten zu lassen. Die Gerichtskasse übernimmt dann die Gebühren für den Anwalt. Sie zahlen allenfalls einen Eigenanteil von 15 EUR.

Sofern Sie im Hinblick auf Ihre Trennung beispielsweise Trennungsunterhalt einfordern oder das Umgangsrecht für Ihr Kind regeln lassen wollen, haben Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe (VKH). Die Verfahrenskostenhilfe gibt es natürlich auch, wenn Sie Ihre Scheidung beantragen. Dann übernimmt der Staat die Kosten für das Scheidungsverfahren. Bestenfalls verläuft Ihr Scheidungsverfahren für Sie vollständig gebührenfrei. Lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt beraten, wie Sie das Formular ausfüllen, mit dem Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen können. Am einfachsten ist es, wenn Sie Ihren Scheidungsantrag online einreichen und die Scheidung als Online-Scheidung in die Wege leiten.

Ver­fahrens­kosten­hilfe (VKH)

Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe (VKH)

Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann VKH in Anspruch nehmen. Das müssen Sie beachten!

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Expertentipp: Verfügen Sie über wenig Geld und oder leben Sie von Sozialleistungen, sollten Sie alles daransetzen, Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung abzuwickeln. Dafür stellen Sie bereits in der Trennungsphase die Weichen. Auch wenn sich Ihre Trennung emotional und organisatorisch als problematisch erweist, sollten Sie Wege finden, Streitigkeiten im gegenseitigen Einvernehmen zu klären. Jeder Streit, für den Sie keine Lösung finden, provoziert eine gerichtliche Auseinandersetzung. Dafür benötigen Sie selbst, aber auch Ihr Ehepartner, einen eigenen Rechtsanwalt. Sie provozieren zusätzliche Verfahrenskosten. Besser ist, wenn Sie die Folgen Ihrer Trennung oder Scheidung in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich und vor allem mit überschaubarem Kostenaufwand regeln.

Star­ten Sie ei­ne Aus­bil­dung, Fort­bil­dung oder Um­schu­lung

Fehlt Ihnen zur Begründung eines eigenen Hausstandes das nötige Geld, ist natürlich Ihre Eigeninitiative eine empfehlenswerte Option.

Sie könnten Ihre unterbrochene Berufsausbildung fortsetzen oder mit einer Fortbildung oder Umschulung in Ihrem bestehenden Beruf die Chancen auf einen Arbeitsplatz erhöhen. Die Bundesagentur für Arbeit bietet Berufsausbildungsbeihilfen an. Es gibt auch Unterstützungsleistungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, eines mittleren Bildungsabschlusses oder der Fachhochschulreife. Über berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen könnten Sie Zugang zu einem Beruf finden. Wenn Sie studieren wollen, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf BAföG.

Auch die Selbst­stän­dig­keit kann ei­ne Op­ti­on sein

Vielleicht sehen Sie sich motiviert, in die Selbstständigkeit zu starten und eine eigene berufliche Existenz zu begründen. Immerhin gibt es derzeit über 2.000 staatliche Förderprogramme. Mit einem Fördermittelcheck und der Gründungsberatung könnten Sie herausfinden, ob Sie Ansprüche haben. Auch wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, könnte Ihnen das Einstiegsgeld die Existenzgründung ermöglichen.

Die Bundesagentur für Arbeit gewährt für sechs Monate einen Gründungszuschuss, wenn Sie wenigstens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und die Bundesagentur für Arbeit anerkennt, dass Ihre Existenzgründung wirtschaftlich tragfähig sein dürfte. Haben Sie eine handwerkliche Ausbildung, gibt es gerade im Hinblick darauf, dass Handwerker Mangelware sind, in den Bundesländern zahlreiche, wenn auch sehr unterschiedliche Zuschüsse für Gründungen im Handwerk. Beschaffen Sie sich also die dafür notwendigen Informationen. Nur wenn Sie gut informiert sind, können Sie beurteilen, wo Sie stehen und welche Perspektiven Sie möglicherweise haben.

Aus­blick

Haben Sie wenig oder kein Geld, ist es Ihre Aufgabe, Ansätze zu finden und zu nutzen, die Ihnen die Trennung erleichtern. Nichts zu tun, sollte keine Option sein. Dann bleibt alles so, wie es ist. Wollen Sie aber Ihre Situation ändern, müssen Sie aktiv werden.

Glossar zum Artikel:

  • Alg II ist Einkommen beim Unterhaltspflichtigen. Beim Unterhaltsberechtigten zählt Alg II nur als Einkommen, soweit der Unterhaltsanspruch nicht auf den Leistungsträger übergegangen ist.
  • BAföG-Leistungen gelten als Einkommen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden. Sie reduzieren den Unterhaltsanspruch des Kindes.
  • (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
    (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Geschrieben von: Volker Beeden

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