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Schei­dung mit ge­mein­sa­mer Im­mo­bi­lie

Bild: Scheidung mit gemeinsamer Immobilie

Was pas­siert mit un­se­rer ge­mein­sa­men Im­mo­bi­lie bei der Tren­nung & Schei­dung?

Besitzen Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner eine gemeinsame Immobilie, stellt sich nach der Trennung spätestens mit der Scheidung die Frage, wie damit zu verfahren ist. Sie haben dazu eine ganze Reihe von Optionen. Ob Sie den Leerstand, Vermietung oder Versteigerung wählen hat je seine Vor- und Nachteile. Es gibt Entscheidungen, die wirtschaftlich für beide Partner zweckmäßig sind, andere können negative Konsequenzen für beide Ex-Partner haben. Zudem kann das gemeinsame Haus auch beim Zugewinnausgleich eine wichtige Rolle spielen. Sie sollten also wissen, worauf es bei einem gemeinsamen Haus nach der Trennung und Scheidung ankommt.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Sind Sie und Ihr Ehepartner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und besitzen die Immobilie, dann können Sie nur gemeinsam verkaufen, belasten oder vermieten.
  • Sind Sie nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, gelten Ihre eventuellen Beiträge zum Erwerb, Bau und Unterhaltung der Immobilie als Schenkung oder Beitrag zum Familienunterhalt.
  • Haben Sie Eigenkapital oder ein Baugrundstück in die Ehe eingebracht, sollten Sie mit Ihrem Partner eine Vereinbarung treffen, in der Ihr Anfangsvermögen im Hinblick auf den Zugewinnausgleich festgestellt wird.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Eigentümer klarstellen
Es ist besonders wichtig herauszustellen, wer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch steht. Möchten Sie alleine Entscheidungen über die Immobilie treffen, darf Ihr Partner nicht mit im Grundbuch stehen.

Tipp 2: Zugewinn regeln
Da Immobilien auch in den Bereich des Zugewinnausgleichs fallen, ist es gegebenenfalls wichtig für Sie, eine Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen, in der Sie den Zugewinn regeln oder festlegen.

Tipp 3: Wertverlust vermeiden
Tun Sie alles dafür, die Immobilie nicht leerstehen zu lassen. Den Wertverlust am Verkehrswert, den Kälte und Feuchtigkeit mit sich bringen, möchten Sie nicht riskieren. 

Sie sind im Grund­buch als Ei­gen­tü­mer ein­ge­tra­gen

Besitzen Sie als Eheleute eine gemeinsame Immobilie, bedeutet dies, dass Sie jeweils beide im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sind. Als Miteigentümer kann keiner ohne den anderen darüber verfügen. Sie sind aufeinander angewiesen. Möchten Sie Ihr Haus verkaufen oder vermieten, muss der andere Partner trotz Trennung dem Verkauf zustimmen. Möchten Sie das Haus selbst in ihr alleiniges Eigentum übernehmen, müssen Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Übernahmemodalitäten verständigen. Sie können das gemeinsame Haus im Hinblick auf Ihren Miteigentumsanteil auch nicht ohne weiteres als Sicherheit für ein Darlehen belasten, da auch insoweit Ihr Ex-Ehepartner zustimmen muss und kaum eine Bank bereit sein wird, lediglich einen Miteigentumsanteil zu belasten.

Sie sind im Grund­buch nicht als Ei­gen­tü­mer ein­ge­tra­gen

Sind Sie nicht im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen und haben dennoch einen finanziellen Beitrag zum Erwerb, Bau oder Unterhaltung der Immobilie geleistet, müssen Sie mit Ihrem Ehepartner einen anderen Weg finden, um bei der Scheidung abgefunden zu werden. Sofern Sie nicht ausdrücklich vereinbart haben, dass Ihre Beiträge für den Fall einer Scheidung irgendwie entschädigt werden, müssen Sie davon ausgehen, dass sie als „Schenkung“ eingeordnet werden. Da Ihr Ehepartner dadurch aber einen Zugewinn erreicht hat, könnten Sie im Wege des bei der Scheidung durchzuführenden Zugewinnausgleichs dennoch am Vermögenszuwachs beteiligt werden.

Ver­ein­ba­rung über den Zu­ge­winn­aus­gleich

Haben Sie beispielsweise ein Baugrundstück oder eigenes Geld in die Ehe eingebracht, können diese Beiträge über den Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Dabei geht es darum, Ihr Anfangsvermögen zu bewerten. Aus dem Anfangsvermögen ergibt sich mit Blick auf das Endvermögen bei der Scheidung der Zugewinn, den Sie beide in der Ehe erzielt haben. Die Hälfte dieses Zugewinns können Sie als Zugewinn beanspruchen, wenn Ihr Zugewinn im Verhältnis zu dem Zugewinn Ihres Ehegatten geringer ist. Das gilt auch für eine Eigentumswohnung. Im Idealfall legen Sie den Zugewinn im Einvernehmen mit Ihrem Ehegatten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung fest.

Praxisbeispiel: Sie haben bei der Heirat ein Anfangsvermögen von 65.000 EUR besessen und das Geld für den Erwerb des gemeinsamen Hauses zur Verfügung gestellt. Ihr Ehepartner war vermögenslos. Einigen Sie sich auf eine Scheidungs­folgen­vereinbarung, wäre Ihr Anfangsvermögen auf 65.000 EUR festzuschreiben. Verkaufen Sie nach der Scheidung das gemeinsame Haus und erzielen 150.000 EUR Verkaufserlös, wird jedem Ehepartner ein Endvermögen von 75.000 EUR angerechnet. Ihr Zugewinn beträgt, da Sie 65.000 EUR Anfangsvermögen besaßen, im Hinblick auf Ihr Anfangsvermögen lediglich 10.000 EUR. Der Zugewinn Ihres Ehepartners beträgt 75.000 EUR. Im Vergleich beider Endvermögen hätte Ihr Ehepartner einen um 65.000 EUR höheren Zugewinn erzielt als Sie selbst. Dadurch hätten Sie in Höhe der Hälfte eine Zugewinnausgleichsforderung und könnten bei Scheidung von Ihrem Ehepartner 32.500 EUR als Zugewinn beanspruchen. Eventuelle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf der Immobilie wären noch zu berücksichtigen und mindern beide Endvermögen.

Den Vorteil einer solchen Vereinbarung sehen Sie daran, wenn Sie die Situation ohne Vereinbarung betrachten oder Ihr Ehepartner bei der Scheidung bestreitet, dass Sie Vermögenswerte in der Ehe mit eingebracht haben. Es ergibt sich dann folgende Rechnung:

  • Anfangsvermögen Ehegatte 1 = 0 EUR - Anfangsvermögen Ehegatte 2 = 0 EUR
  • Endvermögen Ehegatte 1 = 75.000 EUR - Endvermögen Ehegatte 2 = 75.000 EUR
  • Zugewinn Ehegatte 1 = 75.000 EUR- Zugewinn Ehegatte 2 = 75.000 EUR

Da beide Ehegatten das gleiche Endvermögen haben, beträgt der Zugewinnausgleichsanspruch jeweils 0 EUR. Ohne eine Vereinbarung bleibt also unberücksichtigt, dass der erste Ehegatte 65.000 EUR Eigenkapital in die Ehe eingebracht hat.

Was ist, wenn wir uns nicht ei­ni­gen - Op­tio­nen: Ver­mie­tung, Leer­stand, Tei­lungs­ver­stei­ge­rung

Da Sie die Immobilie als Eheleute gemeinsam besitzen und im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, kommen Sie wegen der künftigen Nutzung oder Verwertung nach der Scheidung nicht um eine Einigung herum. Sie können die Immobilie natürlich auch vermieten und sich den Mietertrag teilen. Vermietungen setzen aber voraus, dass Sie einen vernünftigen Mieter finden, der regelmäßig die Miete zahlt und ordentlich mit dem Objekt umgeht.

Eine besonders schlechte Lösung ist es, die Immobilie nach der Scheidung leer stehen zu lassen. Eine leerstehende Immobilie muss trotzdem unterhalten werden. Wird sie im Winter nicht geheizt, schädigen Kälte und Feuchtigkeit die Bausubstanz und mindern fortlaufend den Verkehrswert und damit die Verkaufbarkeit der Immobilie.

Bei einer Teilungsversteigerung wird Ihre Immobilie öffentlich versteigert. Meist liegt der Erlös unter dem Verkaufswert.

Ist eine Einigung für die Scheidung nicht möglich, können Sie beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung der Immobilie beantragen. Eine Teilungsversteigerung ist eine Zwangsversteigerung, bei der die Immobilie öffentlich versteigert wird. Derjenige, der im Versteigerungstermin das höchste Gebot abgibt, erhält den Zuschlag und wird neuer Eigentümer. Sie selbst können mitsteigern. Teilungsversteigerungen haben für die Eheleute jedoch den Nachteil, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Erlös erzielen, der erheblich unter dem eigentlichen Verkehrswert der Immobilie liegt. Sie müssen also damit rechnen, dass Ihre Immobilie im ungünstigsten Fall regelrecht verschleudert wird und der Erlös nicht ausreicht, um das Darlehen abzulösen, das Sie zur Finanzierung der Immobilie aufgenommen haben. Für eventuell bestehende Restverbindlichkeiten bleiben Sie gemeinsam in der Verantwortung. Sie fahren also allemal besser, wenn Sie sich auf einen freihändigen Verkauf der Immobilie verständigen und den damit höchstmöglichen Verkaufserlös realisieren.

Aus­blick

Das gemeinsame Haus ist immer wieder Streitthema bei der Trennung und Scheidung. Gerade das gemeinsame Haus erfordert einvernehmliches Handeln beider Partner während der Trennung. Da es dabei immer um erhebliche Werte geht, schaden Sie sich selbst, wenn Sie die Einigung verhindern, die Immobilie leer stehen oder es gar auf eine Teilungsversteigerung ankommen lassen. Überlegen Sie sich entsprechend auch, wie Sie mit Ihrer Eigentumswohnung verfahren. 

Geschrieben von: Volker Beeden

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Glossar zum Artikel:

  • Wer die Scheidung zügig und vor allem kostengünstig abwickeln, aber dennoch auf die Regelung der Unterhaltsansprüche nicht verzichten möchte, kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Rechte und Pflichten regeln, die mit der Scheidung einhergehen. Typischer Regelungspunkt ist der Ehegattenunterhalt sowie der Kindesunterhalt.

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