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Schei­dungs­an­trag zu­ge­stellt - Was tun?

Bild: Scheidungsantrag zugestellt - Was tun?

Was kann ich tun, wenn mir der Schei­dungs­an­trag mei­nes Part­ners vom Ge­richt zu­ge­stellt wird?

Sie haben vom Amtsgericht einen gelben Briefumschlag erhalten, mit dem Ihnen durch die Post der Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zugestellt wird. Jetzt müssen Sie wissen, wie Sie darauf reagieren können. Sie haben mehrere Optionen. Wichtig ist, dass Sie keinesfalls den Kopf in den Sand stecken und glauben, alles werde sich irgendwie erledigen. Wenn Sie wissen, wie Sie vorgehen können, brauchen Sie auch keine Sorge oder gar Angst davor zu haben, sich mit dem Scheidungsantrag zu beschäftigen. Lassen Sie uns in 10 Schritten erklären, was jetzt zu tun ist.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Wird Ihnen der Scheidungsantrag zugestellt, fordert Sie das Familiengericht auf, sich zu erklären, ob Sie der Scheidung zustimmen oder eigene Anträge zum Ablauf des Scheidungsverfahrens stellen möchten.
  • Stimmen Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners vorbehaltlos zu, benötigen Sie für Ihre Zustimmung keinen eigenen Rechtsanwalt. Ihre Scheidung verläuft einvernehmlich. Möchten Sie selber Anträge stellen, müssen Sie selbst einen Rechtsanwalt beauftragen.
  • Sie haben die Option, Ihre Scheidung einvernehmlich oder streitig abzuwickeln sowie die einvernehmliche Scheidung mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu begleiten.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Doppelter Scheidungsantrag aus strategischem Grund
Möchten Sie auf jeden Fall geschieden werden, können Sie selbst einen Scheidungsantrag stellen. Ihr Scheidungsverfahren wird so auch dann fortgesetzt, wenn Ihr Ehepartner seinen Scheidungsantrag zurücknimmt.

Tipp 2: Nutzen Sie die Option einvernehmliche Scheidung mit Scheidungsfolgenvereinbarung
Sie gestalten Ihr Scheidungsverfahren kostengünstig, zeitsparend und emotional schonend, wenn Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zustimmen und eventuelle Scheidungsfolgen möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Tipp 3: Anhörung an Ihrem Wohnort oder über Videoschaltung
Wohnen Sie weiter weg, so dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, persönlich bei Gericht zu erscheinen, können Sie in Ausnahmefällen auch durch einen Richter an Ihrem Wohnort angehört werden. Neuerdings kommen auch Videoschaltungen in Betracht.

Wann wird der Schei­dungs­an­trag frü­hes­tens zu­ge­stellt?

Ihr Ehepartner hat den Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht, weil Sie getrennt voneinander leben und aller Wahrscheinlichkeit nach das für Ihre Scheidung obligatorische Trennungsjahr abgelaufen ist. Ist das Trennungsjahr nach Ihrer Beurteilung noch nicht abgelaufen, könnten Sie in einer Stellungnahme an das Gericht darauf hinweisen, dass Sie noch kein Jahr getrennt voneinander leben. Dann wäre der Scheidungsantrag Ihres Ehepartners unbegründet. Ob und inwieweit ein solcher Hinweis zielführend ist, sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin besprechen.

Trennungsjahr

Tren­nungs­jahr

Was ist das Trennungsjahr und was muss beachtet werden? Erfahren Sie hier, wie sie das Trennungsjahr vorbereiten können.

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Gut zu wissen: Mit der Zustellung wird der Scheidungsantrag Ihres Ehepartners bei Gericht „rechtshängig“. Sie werden den Begriff der Rechtshängigkeit immer wieder hören und sollten wissen, was es damit auf sich hat. Mit der Rechtshängigkeit verbinden sich eine Reihe rechtlicher Fragen. Unter anderem ist der Tag der Rechtshängigkeit Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs.

Was be­inhal­tet der Schei­dungs­an­trag?

Im Scheidungsantrag wird Ihr Ehepartner beantragen, Ihre Ehe zu scheiden. Zur Begründung wird er oder sie vortragen, dass Sie über ein Jahr lang getrennt voneinander gelebt haben und Ihre Ehe gescheitert ist.

Der Antrag wird auch Angaben über die Scheidungsfolgen enthalten. Dazu gehören Angaben, ob aus Ihrer Ehe Kinder hervorgegangen sind und inwieweit Sie sich einig sind, dass es beim gemeinsamen Sorgerecht für Ihr Kind verbleiben soll. Auch Fragen des Umgangsrechts, Kindesunterhalts sowie des Ehegattenunterhalts können angesprochen sein.

Damit das Gericht die Gerichtsgebühren und Ihr Anwalt seine eigenen Gebühren beziffern kann, wird der Antrag auch Angaben zum vorläufigen Verfahrenswert beinhalten. Der vorläufige Verfahrenswert beziffert sich nach Ihrem dreifachen Nettoeinkommen und dem dreifachen Nettoeinkommen Ihres Ehepartners.

Der Verfahrenswert ist aber nicht der Betrag, den Sie als Gerichtsgebühren oder Anwaltsgebühren bezahlen müssen. Er dient nur dazu, die Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz und der Rechtsanwaltsgebührenverordnung konkret zu berechnen. Welche Gebühren Ihr Scheidungsverfahren letzten Endes verursacht, wird der Richter im Scheidungstermin bestimmen.

Wichtig zu wissen: Hat Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt, werden Sie im Scheidungsantrag als Antragsgegner bezeichnet. Ihr Ehepartner ist der Antragsteller. Sie sollten sich dadurch nicht einschüchtern lassen. Die förmliche Zustellung des Antrags hat den Grund, dass Sie auf jeden Fall über den Start Ihres Scheidungsverfahrens in Kenntnis gesetzt werden. Sollten Sie "unauffindbar" sein, kommt auch die öffentliche Zustellung in Betracht. Dann informiert Sie das Gericht an der Gerichtstafel, dass Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt hat.

Müs­sen oder soll­ten Sie ei­nen ei­ge­nen Schei­dungs­an­trag stel­len?

Sie brauchen nicht selbst einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Soll Ihre Ehe geschieden werden, reicht es, wenn ein Ehepartner die Scheidung beantragt. Sie sind aber nicht gehindert, Ihrerseits beim Familiengericht selbst einen Scheidungsantrag einzureichen. Ein doppelter Scheidungsantrag hat meist strategische Zwecke.

Ihr Scheidungsantrag

Ihr Schei­dungs­an­trag

Scheidungsantrag herunterladen und ausfüllen

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Beantragen auch Sie die Scheidung, wird das Scheidungsverfahren auch dann fortgesetzt, wenn der Ehepartner seinen Scheidungsantrag bei Gericht zurückziehen sollte. Jeder Ehepartner hat das Recht, seinen Scheidungsantrag bis zum Ablauf des Verfahrens zurückzuziehen und auf die Scheidung zu verzichten.

Ansonsten werden Ihre Rechte im Scheidungsverfahren dadurch gewahrt, dass Sie auf den Scheidungsantrag Ihres Ehepartners Stellung nehmen können. Möchten Sie Stellung nehmen, müssen Sie sich allerdings anwaltlich vertreten lassen. Nur über einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin können Sie beim Familiengericht Stellungnahmen einreichen, Anträge stellen und mündlich verhandeln.

Sofern Sie Ihre Scheidung einvernehmlich abwickeln wollen und auf eine streitige Auseinandersetzung vor dem Familiengericht verzichten, genügt es, wenn Sie dem Familiengericht mitteilen, dass Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zustimmen.

Expertentipp:
Stimmen Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zu, benötigen Sie für die Zustimmung keinen eigenen Anwalt. Es besteht insoweit kein Anwaltszwang. Sie können Ihre Zustimmung bereits vorab schriftlich mitteilen, zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Familiengerichts erklären oder sich auch noch im mündlichen Scheidungstermin entsprechend äußern.

Müs­sen Sie Ih­rer­seits ei­nen Rechts­an­walt be­auf­tra­gen?

Wird Ihnen der Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zugestellt, brauchen Sie nicht unbedingt selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

1. Option: Einvernehmliche Scheidung

Sie haben die Option, dass Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zustimmen. Dann betreiben Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen. Mit einer einvernehmlichen Scheidung werden Sie kostengünstig und zügig geschieden. Sie vermeiden damit eine streitige Scheidung und möglicherweise auch einen meist unnötigen Rosenkrieg.

2. Option: Streitige Scheidung

Möchten Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners nicht vorbehaltlos zustimmen und vor dem Familiengericht selbst aktiv werden, müssen Sie sich durch einen eigenen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass Sie nur über einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Stellungnahmen abgeben und Anträge stellen können. Außerdem können Sie nur über einen Anwalt in der mündlichen Verhandlung vor Gericht verhandeln.

Praxisbeispiele: Sie wünschen, dass der Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Dazu müssen Sie bei Gericht einen Antrag stellen und begründen, warum Ihnen ein Zugewinnausgleich zusteht. Diesen Antrag können Sie nur über einen Rechtsanwalt stellen.

Sie wünschen ein angemessenes Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind. Da der Ehepartner das Umgangsrecht verweigert oder nicht in Ihrem Sinne bewilligt, möchten Sie bei Gericht eine Regelung beantragen. Um den Antrag zu stellen, benötigen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

3. Option: Einvernehmliche Scheidung und Scheidungsfolgenvereinbarung

Die wohl empfehlenswerteste Option ist die, dass Sie Ihre Scheidung einvernehmlich betreiben und eventuelle Scheidungsfolgen möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Sie werden dann immer noch einvernehmlich geschieden, verzichten aber auf die streitige Auseinandersetzung vor Gericht. Soweit Sie finanzielle Aspekte Ihrer Scheidung regeln wollen, müssen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

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Die notarielle Beurkundung empfiehlt sich, wenn Sie die Scheidungsfolge frühzeitig und verbindlich dokumentieren wollen. Ihr Ehepartner kann es sich dann im mündlichen Scheidungstermin nicht noch anders überlegen. Die notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung ist rechtlich verbindlich.

Alternativ haben Sie die Möglichkeit, eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder allgemein eine Absprache über eine Scheidungsfolge auch noch im mündlichen Scheidungstermin durch den Richter gerichtlich protokollieren zu lassen. Auch dann ist diese Vereinbarung rechtsverbindlich.

Was ist, wenn Sie selbst An­trä­ge stel­len wol­len, aber kein Geld für den Rechts­an­walt ha­ben?

Möchten Sie selbst vor Gericht Anträge stellen und dort verhandeln, benötigen Sie einen eigenen Rechtsanwalt. Haben Sie nur ein geringes oder gar kein Einkommen, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dann übernimmt die Staatskasse weitgehend oder gar vollständig die Gebühren für den Rechtsanwalt.

Um Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, müssen Sie das dafür amtlich vorgesehene Formular verwenden. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin kann Sie dabei unterstützen, das Formular ordnungsgemäß auszufüllen.

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

An­trag auf Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe

Erklärung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe, einschließlich Hinweise zum Ausfüllen des Formulars.

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Was ist, wenn Sie die deut­sche Spra­che nicht oder nicht hin­rei­chend ver­ste­hen?

Die Gerichtssprache ist Deutsch. Verstehen Sie nicht oder nicht hinreichend Deutsch, müssen Sie den Scheidungsantrag in Ihre Sprache übersetzen lassen. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass der Scheidungsantrag durch das Gericht in Ihre Sprache übersetzt wird. Sie müssen sich selbst um die Übersetzung bemühen.

Erst dann, wenn es zum mündlichen Scheidungstermin kommt, muss Sie der Richter persönlich anhören. Dazu müssen Sie die deutsche Sprache zumindest so weit verstehen, dass Sie nachvollziehen können, was vor Gericht verhandelt und besprochen wird. Verstehen Sie kein Deutsch, muss das Gericht einen Dolmetscher beiziehen, der in Ihre Sprache übersetzt.

Da der Dolmetscher in Ihrem Interesse tätig wird, müssen Sie den damit verbundenen Kostenaufwand für die Entschädigung des Dolmetschers aus der eigenen Tasche bezahlen. Sofern Sie kein oder nur geringes Einkommen und deshalb möglicherweise Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe haben, wird der Staat auch die Kosten für den Dolmetscher übernehmen.

Schi­cken Sie dem Ge­richt die For­mu­la­re für den Ver­sor­gungs­aus­gleich zu­rück

Zusammen mit dem Scheidungsantrag erhalten Sie vom Familiengericht die Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt, es sei denn, Sie regeln den Versorgungsausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder der Versorgungsausgleich braucht wegen der geringen Ausgleichsansprüche nicht durchgeführt zu werden.

Im Regelfall werden Sie aufgefordert, die Formulare mit Ihren persönlichen Angaben zu versehen. Außerdem müssen Sie Angaben machen, wo Sie rentenversichert sind. Die Formulare mit Ihren Angaben schicken Sie an das Familiengericht zurück. Alles andere erledigt das Familiengericht.

Wann wird der Schei­dungs­ter­min be­stimmt?

Erhalten Sie den Scheidungsantrag, finden Sie darin noch keinen Scheidungstermin. Der Richter wird erst dann einen mündlichen Scheidungstermin anberaumen, wenn er den Eindruck hat, dass alles vorgetragen wurde, was für die Entscheidung über Ihre Scheidung wichtig ist.

Erfolgt Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner, können Sie damit rechnen, dass der Richter in Abhängigkeit von seiner Arbeitsbelastung in etwa drei bis sechs Monaten einen mündlichen Scheidungstermin bestimmen wird.

Erfolgt Ihre Scheidung streitig, weil Sie eigene Anträge stellen und vor Gericht verhandeln wollen, wird der Richter erst dann einen Scheidungstermin bestimmen, wenn Sie Ihre gegenseitigen Argumente ausgetauscht haben, so dass es an der Zeit ist, über Ihre Anträge in einem mündlichen Scheidungstermin zu verhandeln. Ein Zeitfenster lässt sich hierfür nicht bestimmen.

Sie wer­den per­sön­lich ge­la­den und müs­sen per­sön­lich im Schei­dungs­ter­min er­schei­nen

Hat der Richter den Eindruck, dass er über Ihre Scheidung verhandeln und beschließen kann, wird er beide Ehepartner zum Scheidungstermin laden. Sie müssen beide persönlich erscheinen. Sie können sich nicht durch eine beliebige Person oder allein durch Ihren Rechtsanwalt vertreten lassen. Sie müssen in Anwesenheit Ihres Rechtsanwalts erscheinen. Im Scheidungstermin wird alles besprochen, was für Ihre Scheidung wichtig ist. Sie werden persönlich vom Richter angehört. Im günstigsten Fall ergeht der Scheidungsbeschluss.

Soweit Sie über eine Scheidungsfolge streiten, kann der Richter Ihre Scheidung vorab beschließen und das Verfahren über die Scheidungsfolge getrennt verhandeln und entscheiden. Im Regelfall wird der Richter aber bemüht sein, sowohl Ihre Scheidung zu beschließen, als auch über eine beantragte Scheidungsfolge eine möglichst abschließende Entscheidung zu treffen.

Gut zu wissen: Wohnen Sie weiter weg oder gar im Ausland, so dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, persönlich beim Scheidungstermin zu erscheinen, können Sie sich in Ausnahmefällen auch durch einen Richter an Ihrem Wohnort zur Scheidung anhören lassen. In bestimmten Fällen können Scheidungstermine auch im Wege einer Videoschaltung vorbereitet und verhandelt werden. Sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin frühzeitig auf diese Option an.

Jede mündliche Verhandlung vor dem Familiengericht ist nicht öffentlich. Scheidungen sind reine Familiensachen. Das bedeutet, dass allein Sie und Ihr Ex-Partner nebst Ihren Anwälten am Termin teilnehmen dürfen. Der Richter protokolliert meist selbst und verzichtet auf einen Protokollführer. Auch Ihre Kinder oder Ihre Eltern dürfen nicht im Gerichtssaal anwesend sein.

Kann der Ehe­part­ner den Schei­dungs­an­trag zu­rück­zie­hen?

Hat Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt, können Sie den Scheidungsantrag so lange zurückziehen, bis der im mündlichen Scheidungstermin verkündete Scheidungsbeschluss des Gerichts unanfechtbar und damit rechtskräftig wird. Haben Sie Ihrerseits die Scheidung selbst und zusätzlich beantragt, wird das Scheidungsverfahren trotz der Zurücknahme des Scheidungsantrags durch den Ehepartner fortgesetzt.

Expertentipp: Statt den Scheidungsantrag zurückzunehmen, sollten Sie die Aussetzung des Scheidungsverfahrens in Betracht ziehen. Dann wird das Verfahren bis zu einem Jahr zum Ruhen gebracht. Sie verschaffen sich so Bedenkzeit und vermeiden, dass Sie für den Fall der Zurücknahme die bis dahin entstandenen Gebühren für Gericht und Anwalt bezahlen müssen.

Aus­blick

Die Tatsache, dass Ihre Scheidung vor dem Gericht verhandelt wird, sollte Sie nicht beunruhigen. Verläuft Ihre Scheidung einvernehmlich, ist der Scheidungstermin nur noch Formsache. Verläuft Ihre Scheidung streitig, begleitet Sie Ihr Rechtsanwalt durch das Verfahren. Auch der Richter wird in der Regel alles tun, damit Ihre Scheidung ordnungsgemäß abgewickelt wird und Sie geschieden werden.

Glossar zum Artikel:

  • Im Familienrecht besteht weitgehend ein gesetzlich vorgeschriebener Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass Sie vor dem Familiengericht nicht selbst Anträge stellen können und sich auch nicht selbst im mündlichen Verhandlungstermin vertreten dürfen. Sie müssen eigens einen Rechtsanwalt beauftragen, der in Ihrem Namen Anträge stellt (z.B. Sie fordern Ehegattenunterhalt) und Sie in mündlichen Verhandlungsterminen vor Gericht vertritt. Die Tatsache, dass Sie anwaltlich vertreten sind, entbindet Sie im Regelfall nicht davon, einer persönlichen Ladung des Gerichts Folge zu leisten. Geht es um Ihre Scheidung, ist Ihre persönliche Anwesenheit im Scheidungstermin regelmäßig unabdingbar.
  • Wer die Scheidung zügig und vor allem kostengünstig abwickeln, aber dennoch auf die Regelung der Unterhaltsansprüche nicht verzichten möchte, kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Rechte und Pflichten regeln, die mit der Scheidung einhergehen. Typischer Regelungspunkt ist der Ehegattenunterhalt sowie der Kindesunterhalt.
  • Die Scheidungsfolgen sind die rechtlichen Folgen, die anlässlich der Scheidung zu klären sind. Dazu zählen etwa der Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, Sorge- und Umgangsrecht, sowie die Aufteilung des Hausrats.
  • Für manche Verträge ist die notarielle Beurkundung als Form zwingend vorgeschrieben. Wird die Form nicht eingehalten, ist die zugrunde liegende Willenserklärung unwirksam. Die notarielle Beurkundung erfolgt bei einer Notarin bzw. einem Notar. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Urkunde, die einen vollen Beweis des Beurkundeten begründet.
  • Wer nur über ein geringes Einkommen verfügt, jedoch Hilfe von einem Anwalt benötigt, kann einen gerichtlichen Beratungshilfeschein beim zugehörigen Amtsgericht beantragen. Dieser Schein ermöglicht einem den gebührenfreien Besuch eines Anwaltes seiner Wahl.

Geschrieben von: Volker Beeden

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