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Wel­che Be­treu­ungs­mo­del­le gibt es für mein Kind?

Bild: Welche Betreuungsmodelle gibt es für mein Kind?

Gibt es das bes­te Be­treu­ungs­mo­dell?

Die Trennung vom Ehepartner stellt Ihr eigenes Leben und vor allem das Leben Ihres Kindes und dessen Tagesablauf auf den Kopf. Jetzt stehen Sie vor der Aufgabe, die Betreuung des Kindes im Alltag zu regeln. Zumindest theoretisch haben Sie die Wahl zwischen Residenzmodell, Wechselmodell und Nestmodell. Welches Betreuungsmodell Sie tatsächlich realisieren können, hängt von Ihren Gegebenheiten ab. Eins ist klar: Das optimale Betreuungsmodell gibt es nicht. Vielmehr geht es darum, aus der Situation das Beste für Ihr Kind zu machen. Es gilt, eine ganze Reihe von Faktoren gegeneinander abzuwägen. Vielleicht können wir Ihnen mit diesem Textbeitrag Entscheidungshilfen bieten.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Das ideale Betreuungsmodell gibt es nicht. Jede Betreuung eines Kindes richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten der Eltern. Sie können also nur versuchen, das für Ihre Situation passende Betreuungsmodell zu finden.
  • Egal, was Sie ins Auge fassen: Das Wohl des Kindes und sein Wohlergehen sollten das Leitbild elterlichen Handelns sein. Auch bei einer Trennung und Scheidung ändert sich daran nichts, im Gegenteil: Jetzt gilt es, das Wohl des Kindes erst recht zur Richtschnur zu machen.
  • Betrachten Sie Ihren Ehepartner weniger als Ehepartner, sondern mehr als den Elternteil Ihres gemeinsamen Kindes. Nutzen Sie die Tatsache, dass Sie als Eltern gemeinsam in der Verantwortung für Ihr gemeinsames Kind stehen und Sie auch nach der Scheidung Eltern bleiben.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Entscheiden Sie sich gemeinsam für ein Betreuungsmodell

Jede Familie ist individuell, allein deswegen kann es nicht das eine perfekte Modell für Sie geben. Versuchen Sie trotzalledem sich im Klaren über Ihre familiäre und berufliche Situation, als auch über Ihr persönliches Verhältnis zu Ihrem Ex- Ehepartner zu werden und eine für alle passende Lösung gemeinsam zu vereinbaren.

Tipp 2: Beziehen Sie Ihr Kind in die Absprache mit ein

Sofern Ihr Kind ein bestimmtes Alter und eine bestimmte Reife erreicht hat, sollten Sie bei der Entscheidung über ein Betreuungsmodell Ihr Kind ebenfalls in die Absprache mit einbeziehen. Die Bedürfnisse Ihres Kindes sollten bei dieser Entscheidung an erster Stelle stehen. 

Tipp 3: Betrachten Sie Ihren Ex- Ehepartner mehr als den Elternteil Ihres gemeinsamen Kindes

Während der Trennung fällt es vielen Elternteilen schwer, ihre Emotionen im Hinblick auf die Entscheidung nach einem Betreuungsmodell außen vor zulassen. Tun Sie sich selbst und Ihrem Kind den Gefallen und betrachten Sie Ihren Ex- Ehepartner mehr als den Elternteil Ihres gemeinsamen Kindes, um neutral auf die Situation schauen zu können. 

Gibt es das rich­ti­ge Be­treu­ungs­mo­dell für mein Kind?

Um die Antwort gleich vorwegzunehmen: Jede familiäre Situation ist individuell. Allein deshalb kann es das optimale Betreuungsmodell nicht geben. Sie sehen das Dilemma allein schon daran, dass Politiker, Juristen, Psychologen, Pädagogen und vor allem betroffene Eltern darüber diskutieren, wie die Betreuung von Kindern nach der Trennung der Eltern möglichst einvernehmlich und optimiert erfolgen kann. Als betroffener Elternteil stehen Sie also vor der Aufgabe, das für Ihre familiäre Situation und im Hinblick auf Ihr persönliches Verhältnis zu Ihrem Ex-Ehepartner am besten zu praktizierende Betreuungsmodell zu vereinbaren. Um Sie auf diesem Weg zu begleiten, erklären wir, welche Betreuungsmodelle es überhaupt gibt und welche Faktoren Sie einbeziehen sollten, um sich für eine Art von Betreuung zu entscheiden.

Wie sieht die Pra­xis aus, wenn es um die Be­treu­ung von Kin­dern geht?

Wenn wir über Betreuungsmodelle sprechen, gehen wir davon aus, dass Sie sich ernsthaft Gedanken machen, wie Sie die Betreuung des Kindes optimal organisieren und offensichtlich bereit sind, den anderen Elternteil in Ihre Überlegungen einzubeziehen. Wenn Sie an den Arbeitsalltag der Jugendämter denken, werden Sie allerdings feststellen, dass Eltern gerade in der Trennungsphase nicht immer rational denken. Viele Elternteile sehen das eigene Kind als "ihr alleiniges" Kind und wollen dem anderen Elternteil genau sogar das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind verweigern. Wenn Eltern dann beim Jugendamt vorstellig werden, ist oft eine Eskalationsstufe erreicht, in der es schwierig ist, Lösungen zu finden. Sie tun sich selbst und vor allem Ihrem Kind einen großen Gefallen, wenn Sie sich möglich rational Gedanken darüber machen, wie Sie die Betreuung Ihres Kindes handhaben und wie Sie den Ehepartner als Elternteil bestenfalls einbeziehen.

Expertentipp: Instrumentalisieren Sie das Kind nicht. Gestehen Sie sich ein, dass Ihr Kind leidet und vieles von dem, was Sie Ihrem Partner vielleicht vorwerfen, irgendwie und irgendwann auf Sie zurückfällt. Gestehen Sie sich ein, dass Ihr Ehepartner auch nach der Trennung und nach der Scheidung Elternteil bleibt. Auch das Kind, das Sie zusammen in die Welt gesetzt haben, bleibt das Kind des anderen Elternteils. Als Eltern stehen Sie in einer beiderseitigen Verantwortung für Ihr Kind. Sie sollten diese gemeinsame Verantwortung nicht leugnen und nicht versuchen, die alleinige Verantwortung für Ihr gemeinsames Kind übernehmen zu wollen. Auch wenn die Liebe erloschen ist, bleiben Sie ein Elternpaar. Als Eltern sind Sie auf Teamarbeit angewiesen.

Das Beste, was Sie jetzt für Ihr Kind tun können, ist und bleibt, dass Sie gerade jetzt als Elternpaar nach wie vor zum Wohle Ihres gemeinsamen Kindes zusammen vorgehen. Nur so wird es Ihnen gelingen, dem Kind unter Einbeziehung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die bestmögliche Erziehung zukommen zu lassen. Berücksichtigen Sie zudem, dass die Einbeziehung des Ehepartners in die Entwicklung und Erziehung des Kindes auch zu Ihrem eigenen Vorteil beitragen kann. Geteilte Verantwortung bedeutet auch im Fall des Falles geteiltes Leid. Wenn Sie in schwierigen Entwicklungsphasen des Kindes gemeinsam Einfluss nehmen, haben Sie weitaus bessere Chancen, als wenn Sie alleine stehen.

Wel­che Be­treu­ungs­mo­del­le gibt es?

Residenzmodell

Als Residenzmodell versteht man eine Regelung, bei der das Kind getrenntlebender Eltern zu einem überwiegenden Anteil bei einem der beiden Elternteile lebt. Zumeist leben die Kinder dann bei dem Elternteil, welcher sich in den letzten Jahren vordringlich um sie gekümmert hat. Der andere Elternteil hat dabei nach dem Gesetz das Recht sowie auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Umgangsrecht wird nach individueller Vereinbarung, beispielsweise an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag, wahrgenommen. Ferien und Feiertage werden aufgeteilt oder im Wechsel begangen. Schwierigkeiten ergeben sich vornehmlich dann, wenn der das Kind betreuende Elternteil so weit weg wohnt, dass der andere Elternteil Schwierigkeiten hat, sein Kind wegen der langen Abfahrtwege zu sich zu nehmen und wieder zurückzubringen.

Trennung und Kinder

Tren­nung und Kin­der

Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.

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Viele Väter möchten an der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder teilhaben und sind bereit, ihre beruflichen Ambitionen dafür zurückzustellen. Sowohl Väter als auch Mütter sind daran interessiert, Kinder und Beruf zu vereinen und die Kindererziehung gemeinsam zu gestalten. Daraus ergeben sich bereits Ansätze, das Residenzmodell infrage zu stellen und eine neue Betreuungsform einzubeziehen.

Wechselmodell

Was ist das Wechselmodell?

Beim Wechselmodell betreuen die Elternteile ihr Kind abwechselnd. Beim paritätischen Wechselmodell sind die Zeiträume, in denen ein Elternteil das Kind betreut, gleich lang. Das Wechselmodell wird dann auch gerne als Doppelresidenzmodell bezeichnet. Das Kind verbringt gleich viel Zeit mit Vater und Mutter. Um den organisatorischen Aufwand möglichst gering zu halten, bietet sich an, den Wechsel im Zwei-Wochenrhythmus, vielleicht auch im Monatsrhythmus, zu praktizieren.

Wie steht es um den Kindesunterhalt beim Wechselmodell?

Wird das Wechselmodell paritätisch gehandhabt, entfällt die Pflicht, Kindesunterhalt zu zahlen. In diesem Fall investieren beide Elternteile gleich viel in die Kinderbetreuung. Verdient ein Elternteil allerdings mehr als der andere, muss er dem weniger verdienenden Elternteil anteilig entsprechend seinem Mehrverdienst Kindesunterhalt zahlen. Es ist also nicht so, dass beim Wechselmodell stets jegliche Unterhaltspflicht für das Kind entfällt.

Gut zu wissen: Die Unterhaltspflicht für das Kind entfällt nur, wenn das Wechselmodell tatsächlich paritätisch, also annähernd gleich, gehandhabt wird und beide Elternteile das Kind 50 zu 50 betreuen. Betreut ein Elternteil das Kind zu weniger als 50 %, muss dieser Elternteil den vollen Kindesunterhalt zahlen. Derjenige Elternteil, der weniger betreut, bleibt zur Zahlung des vollen Kindesunterhalts verpflichtet.

Kann ich ein Wechselmodell gerichtlich durchsetzen?

Die Frage ist danach ausgerichtet, ob Sie ein Wechselmodell gegen den Willen des betreuenden Elternteils gerichtlich durchsetzen können, aber auch, ob Sie ein Wechselmodell als betreuender Elternteil verhindern können. Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof in einer aufsehenerregenden Entscheidung (BGH, Beschluss vom 1.2.2017, XII ZB 601/15) klargestellt, dass ein Wechselmodell grundsätzlich auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Allerdings gelten Einschränkungen.

Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.

Otto von Bismarck (1815 - 1898)

Da jede Entscheidung, in der es um Kinder geht, sich am Wohl des Kindes ausrichten muss (so § 1697a BGB), setzt die Anordnung eines Wechselmodells voraus, dass Sie als Elternteil so miteinander kooperieren und kommunizieren können, dass das Kind nicht der Leidtragende ist. Können Sie überhaupt nicht mehr miteinander sprechen, kann es schwierig werden, ein praktikables Wechselmodell gerichtlich durchzusetzen. Ein Wechselmodell erfordert immerhin einen erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf der Eltern untereinander. Ist dies nicht möglich, führt die Anordnung eines Wechselmodells möglicherweise dazu, dass dem Kindeswohl nicht gedient ist.

Expertentipp: Vor allem stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein Wechselmodell nicht zu dem Zweck angeordnet werden kann, um die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, liegt es regelmäßig nicht im Interesse des Kindes, ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen.

Das Nestmodell

Beim Nestmodell verbleibt das Kind in der elterlichen Wohnung, in der es aufgewachsen ist. Vater und Mutter unterhalten eigene Wohnungen und wohnen abwechselnd bei dem Kind. Das Nestmodell ist insoweit eine Art Wechselmodell. Es ist allerdings kostenintensiv, da verschiedene Wohnungen zu unterhalten sind. Beim Nestmodell ist kritisch anzumerken, dass die abwechselnden Besuche von Mutter und Vater für das Kind als Besuche empfunden werden können. Das Kind könnte das Gefühl haben, dass es vom eigentlichen Leben der Eltern ausgeschlossen bleibt.

Wor­auf soll­te ich ach­ten, wenn ich über ein Be­treu­ungs­mo­dell nach­den­ke?

Leitbild ist das Wohl des Kindes

Versuchen Sie, das Wohl Ihres Kindes in den Mittelpunkt Ihrer Überlegungen zu stellen. Versuchen Sie weiterhin, nicht Ihr möglicherweise konfliktbelastetes Verhältnis zu Ihrem Ehepartner zum Maßstab zu machen, nach dem Sie die Betreuung Ihres Kindes organisieren. Berücksichtigen Sie, dass ein Kind dann optimal aufwachsen kann, wenn es in einer Umgebung lebt, in der es Stabilität, Alltagsroutine und Geborgenheit empfindet. Natürlich ist dieses Leitbild nach Ihrer Trennung gestört. Dennoch sollten Sie alles versuchen, das Leben Ihres Kindes so zu gestalten, dass ein verlässlicher Orientierungsrahmen für Ihr Kind bestehen bleibt. Natürlich kommen Sie dann nicht umhin, sich mit Ihrem Ehepartner auseinanderzusetzen und Lösungen zu besprechen.

Gut zu wissen: In der Diskussion um das „beste“ Betreuungsmodell ist vieles ideologisch geprägt. Je nachdem, welches familiäre Leitbild ein Sachverständiger oder ein Politiker verfolgt, ergeben sich unterschiedliche Argumentationen. Vieles von dem, was vorgetragen wird, berücksichtigt nicht, dass letztendlich die individuelle Situation der Eltern Richtschnur dafür ist, was sich in der Betreuung organisatorisch, menschlich und finanziell umsetzen lässt. Es ist und bleibt letztlich Ihre persönliche Entscheidung, wie Sie - möglichst in Absprache mit Ihrem Ehepartner - die Betreuung Ihres Kindes in Ihrer konkreten Lebenssituation handhaben. Ideologie und Praxis vertragen sich schlecht. Dies zeigt sich auch in einer Äußerung des Verbandes der alleinerziehenden Mütter und Väter. Danach sollte das Wechselmodell keinesfalls als Regelmodell im Gesetz festgeschrieben werden, da das Modell eben nur unter ganz bestimmten Bedingungen, die nicht in jeder Familie vorhanden sind, überhaupt infrage kommen. Und genau diese Bedingungen lassen sich eben nicht über den Kopf der Eltern hinweg gesetzlich verordnen.

Das Wechselmodell kann typische Scheidungsprobleme mildern

Psychologen gehen überwiegend davon aus, dass ein funktionierendes Wechselmodell die beste Betreuungsform für Kinder getrenntlebender Eltern darstellt. Es komme der Betreuung in intakten Familien zumindest am nächsten. Vorteilhaft ist durchaus, dass Sie dann auch nicht mehr darum streiten müssten, in welcher Art und Weise ein Umgangsrecht gewährt werden muss und inwieweit Kindesunterhalt zu zahlen ist. Allein dieser Kampf um Umgangsrecht und Kindesunterhalt ist häufig Anlass für ruinöse und emotional überladene Auseinandersetzungen zwischen Elternteilen. Ist das Verhältnis zum Kind geklärt, bereiten Sie zudem den Weg für Ihre einvernehmliche und vor allem kostengünstige Scheidung.

Auch dann, wenn Sie nicht mehr vernünftig miteinander sprechen können, ist das Wechselmodell als Modell zur Ausübung des Umgangsrechts eine sinnvolle Alternative. Sie sollten im besten Fall klare Absprachen treffen und diese strikt einhalten. Notfalls kommunizieren Sie per E-Mail oder WhatsApp. Allerdings werden Sie nicht umhinkommen, ein Minimum an Kommunikation zu führen. Haben Sie das Kind zwei Wochen lang betreut, müssen Sie dem anderen Elternteil zwangsläufig mitteilen, wenn irgendetwas in dieser Zeit passiert ist, was der andere unbedingt wissen sollte. Waren Sie mit dem Kind beim Arzt, sollte der andere Elternteil selbstverständlich darüber in Kenntnis gesetzt werden, wenn ärztliche Maßnahmen erfolgt sind oder das Kind Medikamente einnehmen muss.

Beziehen Sie Ihr Kind in die Betreuungsabsprache ein

Viele Streitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn Sie Ihr Kind angemessen in die Thematik mit einbeziehen. Entscheiden Sie möglichst nichts über den Kopf Ihres Kindes hinweg, sofern es das Alter bzw. die entsprechende Reife hat. Berücksichtigen Sie, dass das Kind sich im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung wahrscheinlich in einer emotionalen Ausnahmesituation befindet und sehr wohl daran interessiert ist, in den Entscheidungsprozess einbezogen zu werden.

Die Kinder sind das Gewissen der Eltern.

Theodor Toeche-Mittler (1837 - 1907)

Bei einem Säugling ist es schwierig, da er zumindest in der Stillzeit von der Mutter versorgt werden muss. Kinder im Alter bis zu zwei Jahren erleben die Trennung der Eltern noch nicht voll bewusst, zeigen sich aber oft irritiert, was sich in Einschlaf- und Durchschlafschwierigkeiten äußern kann. Sie ziehen sich oft in die gewohnte Umgebung zurück und scheuen sich, Kontakt nach außen wahrzunehmen. Das Wechselmodell kann hier helfen, die als Verlust empfundene Trennung der Eltern zu überwinden. Zwei- bis sechsjährige Kinder geben sich oft die Schuld dafür, dass sich die Eltern getrennt haben und äußern Trennungsängste. Bei Jugendlichen dominieren häufig Wut, Ärger und Enttäuschung gegenüber einem Elternteil. Achten Sie darauf, dass Ihr Kind zu beiden Elternteilen ein gutes Verhältnis hat.

Können Sie das Wechselmodell tatsächlich organisieren?

Betrachten Sie das Wechselmodell nicht allein als ideales Betreuungsmodell. Sie müssen es auch organisieren können. Bedenken Sie, dass Sie in Ihrer Wohnung genug Platz haben müssen, um Ihr Kind zu beherbergen. Sie müssen in Ihrer eigenen Wohnung so gut wie alles vorhalten, was der andere Elternteil in seiner Wohnung auch vorhalten muss. Vieles brauchen Sie doppelt. Sofern Sie aus der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung ausgezogen sind, ist es wichtig, dass das Kind nicht das Gefühl hat, dass es sich nur zu Besuchszwecken in Ihrer Wohnung aufhält. Vielmehr muss es das Gefühl haben, dass es hier zu Hause ist und hier lebt.

Bedenken Sie, dass das Kind beim Wechselmodell zwischen zwei Haushalten hin und her pendelt. Muten Sie ihm möglichst nicht zu, dass es allein wegen des Wechsels unzumutbar lange Wege zur Schule in Kauf nehmen muss. Sie riskieren, dass sich daraus Unmut entwickelt und das Kind das Wechselmodell ablehnt. Geht das Kind in den Kindergarten, müssen beide Elternteile zeitlich die Möglichkeit haben, das Kind dorthin zu bringen und abzuholen.

Letztlich müssen Sie das Wechselmodell auch mit Ihren beruflichen Gegebenheiten in Einklang bringen. Oft funktioniert das Modell besser, wenn Sie Ihr Kind im Kindergarten oder einer Kita betreuen lassen und die Schule auch Nachmittagsbetreuungsmöglichkeiten anbietet. Ein Kind tagsüber alleine in der Wohnung zu lassen, erzeugt häufig Konflikte, die ein Wechselmodell infrage stellen.

Aus­blick

Die verantwortungsvolle Betreuung eines Kindes ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Da Sie Eltern geworden sind, stehen Sie hier jedoch umfassend in der Pflicht und Sie müssen irgendwie damit klarkommen. Ihr Kind kann schließlich nichts dafür, dass Sie sich getrennt haben. Wenn Sie also Lösungen suchen, sollten Sie den Ehepartner weniger als Ehepartner, vielmehr als Elternteil Ihres gemeinsamen Kindes betrachten und auf dieser Basis die Betreuung Ihres gemeinsamen Kindes organisieren.

Geschrieben von: Heinrich von Südhoff

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Glossar zum Artikel:

  • Verwandte in gerader Linie (Eltern – Kind – Enkelkind und umgekehrt) sind gesetzlich verpflichtet, einander bei Bedürftigkeit Unterhalt zu leisten (§ 1601 BGB). Gleiches gilt für Ehegatten für den Zeitraum der Trennung (§ 1361 BGB) und nach der Scheidung (§§ 1570 ff BGB). Unterhaltspflichten können gerichtlich eingeklagt werden. Zuständig sind die Familiengerichte als Unterabteilung der Amtsgerichte.
  • Betreuen die Elternteile ihr Kind abwechselnd im Wechselmodell, wird jeder der beiden Elternteile unterhaltspflichtig. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile. Voraussetzung ist, dass es sich um ein echtes Wechselmodell handelt, bei dem die Eltern gleichwertige Betreuungsleistungen in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht erbringen. Andernfalls verbleibt es bei der üblichen Berechnung des Unterhalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Grenze liegt bei einer Abweichung von etwa 10 % von einer hälftigen Aufteilung.
  • Der nicht betreuende Elternteil und das Kind haben das Recht auf persönlichen Umgang miteinander. Das Umgangsrecht besteht auch, wenn der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

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