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Un­ter­halt we­gen Er­werbs­lo­sig­keit/Hartz IV

Bild: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit/Hartz IV

Ha­be ich bei Ar­beits­lo­sig­keit An­spruch auf Un­ter­halt?

Sind Sie nach Ihrer Scheidung arbeitslos, haben Sie Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit. Ihr Ehepartner muss Sie dann finanziell unterstützen, solange und soweit Sie keine angemessene Erwerbstätigkeit finden können. Häufig dreht sich der Streit darum, wann eine Arbeit angemessen und zumutbar ist. Wir erklären Ihnen, wann Sie nach der Scheidung bei Erwerbs- und Arbeitslosigkeit oder Hartz-IV-Bezug (Arbeitslosengeld-II-Bezug) gegen Ihren Ex-Ehepartner Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bzw. Kindesunterhalt haben.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Sie haben nach Ihrer Scheidung Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wenn Sie keine angemessene Erwerbstätigkeit finden können oder Ihr scheinbar gesicherter Arbeitsplatz wegfällt.
  • Sie sind verpflichtet, jede angemessene Erwerbstätigkeit anzunehmen. Die Frage, was angemessen und zumutbar ist, beurteilt sich nach Ihrer Lebenssituation anhand vom Gesetz vorgegebener Merkmale.
  • Reicht Ihr Einkommen nicht aus, Ihren Lebensunterhalt abzusichern, haben Sie Anspruch auf Aufstockungs- oder Ergänzungsunterhalt.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Initiative nachweisen
Weisen Sie Ihre Bemühungen um einen Arbeitsplatz detailliert nach. Dies ist für den Unterhaltsanspruch Voraussetzung. Gegebenenfalls werden Ihnen sonst fiktive Einkünfte angerechnet.

Tipp 2: Ansprüche klären
Informieren Sie das Arbeitsamt, wenn Sie Unterhalt erhalten und Hartz IV-Leistungen beziehen (möchten). Unterhaltsansprüche sind stets  vorrangig gegenüber öffentlichen Leistungen.

Tipp 3: Außergerichtliche Einigungen anstreben
Versuchen Sie sich mit Ihrem (Ex-)Partner außergerichtlich über Unterhaltsansprüche zu einigen. Aufgrund der Vielzahl an Szenarien ist es schwierig vorherzusagen, zu wessen Gunsten ein Richter letztlich entscheidet.

Auf wel­che Le­bens­si­tua­tio­nen be­zieht sich der Un­ter­halt we­gen Er­werbs­lo­sig­keit?

Nach Ihrer Scheidung sind Sie für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Nur im Ausnahmefall, wenn Sie nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden können, haben Sie gegenüber Ihrem Ex-Ehepartner einen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit. § 1573 BGB gewährt Unterhalt

  • solange, bis Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit finden,
  • solange und soweit Sie keine Erwerbstätigkeit finden können,
  • solange und soweit Ihre Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig gesichert ist oder
  • solange und soweit Ihr Einkommen nicht ausreicht, den in Ihrer Ehe erreichten Lebensstandard zu gewährleisten.

Mit diesen gesetzlichen Vorgaben ist eine Reihe von Fragen verbunden, die die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Einzelfällen immer wieder neu beantworten muss. Sie dürfen also keine pauschalen Antworten erwarten. Vor allem kommt es im Streitfall darauf an, inwieweit Sie Ihre Ansprüche zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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Welche Arbeit muss ich annehmen?

Das Gesetz fordert, dass Sie eine, dann aber auch jede „angemessene“ Erwerbstätigkeit ausüben (§ 1574 BGB). Die Vorschrift hat vorwiegend Appellcharakter, der die Anforderungen an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhöht.

Expertentipp: Können Sie nach der Scheidung oder nach der Betreuung Ihres Kleinkindes oder wegen einer Erkrankung oder wegen Ihres Alters keine angemessene Erwerbstätigkeit finden, sind Sie unterhaltsberechtigt. Damit trägt Ihr Ex-Ehepartner das Risiko, dass Sie sich nach der Scheidung in der Erwerbslosigkeit wiederfinden. Der Gesetzgeber rechtfertigt diese Regelung damit, dass vor allem nach einer längeren arbeitsteilig geführten Ehe die Arbeitslosigkeit mit der ehelichen Rollenverteilung und dem Verzicht auf eine Berufsausbildung zusammenhängen. Ziel ist, jedem Ehepartner die gleiche Teilhabe an dem gemeinsam erwirtschafteten Lebensstandard in der Ehe zu sichern (BVerfG FamRZ 1993, 171). Allerdings sind Sie umgekehrt verpflichtet, im Detail darzulegen und nachzuweisen, dass Sie tatsächlich außerstande sind, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden und auszuüben.

Was ist eine angemessene Erwerbstätigkeit?

Als angemessen bewertet das Gesetz eine Erwerbstätigkeit,

  • die Ihre Ausbildung,
  • Ihre Fähigkeiten,
  • Ihre frühere Erwerbstätigkeit,
  • Ihr Lebensalter und
  • Ihren Gesundheitszustand sowie
  • die Dauer der Ehe und
  • die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

berücksichtigt und Ihnen im Hinblick auf Ihre ehelichen Lebensverhältnisse zuzumuten ist.

Welche Rolle spielt unser früherer ehelicher Lebensstandard?

Im Hinblick auf eine angemessene Erwerbstätigkeit brauchen Sie nicht jede Tätigkeit anzunehmen. Sie können sich auf einen bestimmten Lebensstandard allenfalls dann berufen, wenn Ihre Ehe von langer Dauer war und Sie auf diesen Lebensstandard vertrauen durften.

Expertentipp: Sie haben als 25-jährige Arzthelferin den Chefarzt Ihrer Klinik geheiratet. Aus „Standesgründen“ bleiben Sie zu Hause, führen den Haushalt und beschränken Ihre Aktivitäten auf Repräsentationspflichten. Ihre Ehe bleibt kinderlos. Geht Ihre Ehe nach kurzer Zeit in die Brüche, werden Sie wieder in Ihrem früheren Beruf arbeiten müssen. Sie können sich aber nicht auf den kurzzeitig bedingten höheren Lebensstandard berufen und auch nicht darauf, dass Ihre Arbeit jetzt nicht mehr angemessen sei. Anders dürfte die Sachlage zu bewerten sein, wenn Sie 20 Jahre verheiratet waren. Dann ist tatsächlich zu klären, ob es Ihnen noch zuzumuten ist, Ihren früheren Beruf erneut auszuüben.

Wel­che Nach­wei­se muss ich füh­ren, dass ich er­folg­los nach Ar­beit ge­sucht ha­be?

Es reicht nicht, dass Sie pauschal behaupten, Ihre Arbeitsplatzsuche sei erfolglos. Der Arbeitsmarkt biete nichts Passendes. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung, dass Sie nahezu die gesamte Zeit, die ein Vollerwerbstätiger berufstätig ist, für die Arbeitssuche aufwenden. Ihre Meldung beim Arbeitsamt reicht allein nicht. Verlangt wird vielmehr eine umfangreiche Privatinitiative. So müssen Sie Bewerbungen auf Stellenanzeigen in Zeitungen und eigene Inserate über einen längeren Zeitraum, auch außerhalb Ihres unmittelbaren Wohnbereichs, einbeziehen.

Expertentipp: Sie müssen Ihre Bemühungen detailliert und nachprüfbar dokumentieren. Es wird gefordert, dass Sie Ihre Bewerbungsschreiben und Bewerbungsunterlagen sowie die hierauf ergangenen Antworten potentieller Arbeitgeber vorlegen. Nur lässt sich die Ernsthaftigkeit Ihrer Erwerbsbemühungen überprüfen.

Was ist, wenn ich keine Chance habe, Arbeit zu finden?

Unmögliches kann natürlich nicht verlangt werden. Ihre Bemühungen müssen nachweisbar erfolglos geblieben sein, weil eben objektiv keine echte Beschäftigungschance besteht. Mit dieser Behauptung sind Sie auf der sicheren Seite, wenn sich nach langer ernsthafter und intensiver Arbeitsplatzsuche ergibt, dass Ihre Beschäftigungschance „gleich Null“ ist.

Expertentipp: Behaupten Sie, dass von Anfang an keine reale Beschäftigungschance bestanden habe, trifft Sie hierfür die Beweislast. Jeder ernsthafte Zweifel geht zu Ihren Lasten (BGH NJW-RR 1993, 898). Eine von der Arbeitsagentur vorgeschlagene Umschulungsmaßnahme kann ein Indiz dafür sein, dass Sie von Anfang an nicht vermittelbar gewesen sind, rechtfertigt aber noch nicht zuverlässig den Schluss, dass keine Arbeitsmöglichkeit für Sie besteht.

Wann werden mir fiktive Einkünfte angerechnet?

Soweit Sie sich nicht ernsthaft und nachhaltig um einen Arbeitsplatz bemühen, werden Ihnen „fiktive“ Einkünfte angerechnet. Sie werden so behandelt, als würden Sie soviel Geld verdienen, als hätten Sie sich erfolgreich um einen Arbeitsplatz bemüht. Ihr Unterhaltsanspruch ist dann mehr als fraglich.

Inwieweit ist mir ein Ortswechsel zuzumuten?

Arbeitsplätze gibt es heute nicht mehr vor der Haustür. Ihnen ist ein Ortswechsel zuzumuten, soweit Sie keine familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen besitzen oder Ihre persönlichen Umstände, wie Lebensalter oder die körperliche oder seelische Verfassung dagegensprechen. Sie müssen sich also intensiv und kontinuierlich um eine Arbeit bemühen (BGH NJW-RR 1993, 898). Sind Sie nur eingeschränkt erwerbstätig, müssen Sie beweisen, dass Sie keine reale Chance haben, einen Vollzeitarbeitsplatz zu erhalten (BGH NJW 2012, 1145).

Expertentipp: Sie können sich kaum noch auf erst im Laufe der Zeit hinzutretende Erwerbsschwierigkeiten berufen (Alter, fehlende Berufserfahrung), wenn eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte, wenn Sie sich rechtzeitig und nachhaltig um eine Erwerbstätigkeit bemüht hätten (BGH FamRZ 2008, 2105).

Was ist, wenn mein Ein­kom­men nicht zum Le­ben reicht?

Reicht Ihr Einkommen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten, steht Ihnen ein Anspruch auf Aufstockungs- oder Ergänzungsunterhalt zu (§ 1573 Abs.II BGB). Sie haben dann Anspruch, dass Ihnen Ihr Ex-Ehepartner als Unterhaltspflichtiger den Unterschiedsbetrag zwischen Ihren Einkünften und dem angemessenen Unterhalt als Aufstockungsunterhalt zahlt. Sinn der Vorschrift ist, den gemeinsam erwirtschafteten ehelichen Lebensstandard auch nach der Scheidung soweit als möglich zu garantieren.

Was ist, wenn ich mein Kind be­treue oder krank bin und in Teil­zeit ar­bei­te?

Ihr Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann auch dann bestehen, wenn Ihnen wegen der Betreuung eines Kindes oder einer Krankheit nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich ist, die aber nicht den vollen Unterhalt sichert. In diesem Fall besteht zunächst ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Krankheit oder Alters bis zu dem Betrag, den Sie mit einer vollen Erwerbstätigkeit verdienen könnten. Soweit der Betreuungsunterhalt und Ihr Teilzeiteinkommen nicht ausreicht, Ihren früheren Lebensstandard abzudecken, könnten Sie dann auch noch zusätzlich Aufstockungsunterhalt einfordern.

Expertentipp: Sie betreuen nach der Scheidung Ihr Kind. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes sind Sie nicht erwerbspflichtig und können den vollen Betreuungsunterhalt nach Ihren ehelichen Lebensverhältnissen beanspruchen. Wird Ihr Kind älter, kommt wahrscheinlich eine Teilzeitarbeitspflicht in Betracht. Dann können Sie die Differenz bis zu dem Einkommen, das Sie bei einer Vollerwerbstätigkeit erzielen könnten, als Betreuungsunterhalt verlangen. Der darüberhinausgehende Betrag bis zum Betrag Ihrer ehelichen Lebensverhältnisse steht Ihnen als Aufstockungsunterhalt zu (BGH NJW 2014, 1302).

Wann ent­steht der Un­ter­halts­an­spruch bei nicht nach­hal­tig ge­si­cher­ter Er­werbs­tä­tig­keit?

Sie können auch dann Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen, wenn Ihre Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es Ihnen trotz Ihrer Bemühungen nicht gelungen ist, den Unterhalt durch Ihre Arbeit nachhaltig zu sichern (§ 1573 Abs. IV BGB). Der Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit lebt also wieder auf, wenn eine vor oder unmittelbar nach der Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit Ihren Unterhalt nicht nachhaltig sichern konnte.

Ihr Unterhalt ist nachhaltig gesichert, wenn Sie zum Zeitpunkt der Scheidung einen Dauerarbeitsplatz erreicht haben. Daran fehlt es, wenn Sie nur auf Probe arbeiten oder Ihr festes Arbeitsverhältnis kurz nach der Scheidung wieder gekündigt wird oder der Arbeitgeber unerwartet in Insolvenz gerät. Ist Ihr Arbeitsplatz jedoch nachhaltig gesichert, braucht Ihr Ex-Ehepartner später eintretende Risiken nicht mehr zu verantworten. Insoweit tragen Sie das Arbeitsmarktrisiko infolge einer noch ungewissen künftigen Entwicklung selbst.

Expertentipp: Sie arbeiten nach Ihrer Scheidung als Verkäufer in einer Bäckerei. Da Sie sich selbst ernähren können, ist Ihr Ex-Ehepartner nicht in der Unterhaltspflicht. Die Bäckerei meldet dann kurz danach Insolvenz an. Da aufgrund bestehender Gerüchte wegen der Insolvenz Ihre Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig gesichert war, hätten Sie einen Unterhaltsanspruch. Ähnliches kommt in Betracht, wenn Sie fortlaufend befristet eingestellt werden, sich in der Reihe der Befristungen aber zeitliche Lücken befinden, in denen Sie nicht beschäftigt werden.

Soll­te ich mit mei­nem Ex-Ehe­part­ner ei­ne Ver­ein­ba­rung zum Un­ter­halt tref­fen?

Sie können sich mit Ihrem Ex-Ehepartner natürlich trefflich streiten, ob Sie einen Unterhaltsanspruch haben oder nicht und ob Ihnen eine bestimmte Arbeit zuzumuten ist oder nicht. Es ist oft schwierig zu beurteilen, zu wessen Gunsten das Pendel ausschlägt. Besser ist, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner außergerichtlich eine Vereinbarung treffen, in der Sie Ihren Unterhalt einvernehmlich regeln. Sie ermöglichen damit eine kostengünstige einvernehmliche Scheidung.

Expertentipp: Wenn Sie untereinander verhandeln, sollten Sie nicht auf Maximalforderungen bestehen. Umgekehrt sollten Sie die Forderung Ihres Ex-Partners nicht pauschal zurückweisen. Ein Kompromiss könnte darin bestehen, dass Sie die Unterhaltszahlungen in der Höhe oder zeitlich befristet vereinbaren. Sie könnten auch vereinbaren, inwieweit sich der Partner bemühen muss, eine Arbeit zu finden und welche Art von Arbeit zuzumuten ist. Jede klare Vereinbarung macht Ihre beider Lebensplanung kalkulierbar.

Was ist, wenn ich Hartz IV be­zie­he?

Sind Sie Empfänger von Hartz IV (Arbeitslosengeld II) und erhalten nachehe­lichen Unterhalt, müssen Sie die Arbeitsagentur informieren. Sie haben eine Informationspflicht und riskieren Rückforderungen. Ihr Unterhalt wird auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet. Sie gelten dann nicht als hilfsbedürftig, da Sie die erforderliche Hilfe zum Lebensunterhalt von Ihrem Ehepartner erhalten. Private Hilfen sind vorrangig vor öffentlichen Hilfen. Allerdings darf nur berücksichtigt werden, was Sie tatsächlich an Unterhalt erhalten und nicht etwa der in einer Unterhaltsvereinbarung festgelegte höhere, aber Ihnen nicht zufließende Betrag.

Expertentipp: Sie haben kein Wahlrecht. Sie können nicht wählen, ob Sie Hartz IV beziehen oder lieber Unterhalt verlangen. Sie können auch nicht auf Unterhalt verzichten und lieber auf Hartz IV umsteigen. Grund ist, dass Sie auf Ehegattenunterhalt nicht verzichten können. So will der Gesetzgeber verhindern, dass Sie öffentliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen, obwohl Sie Anspruch hätten, Unterhalt zu verlangen.

Aus­blick

Der Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit oder Hartz IV (Arbeitslosengeld II) steht oft nur auf dem Papier. Fordern Sie Unterhalt, bietet das Gesetz Ihrem Ex-Ehepartner viele Ansatzpunkte, Ihre Forderung anzuzweifeln. Damit steht Ihre Pflicht der Selbstverantwortlichkeit nach der Scheidung im Gegensatz zur nachehelichen Solidarität Ihres Ex-Ehepartners. Im Idealfall verständigen Sie sich auf eine einvernehmliche Regelung und vermeiden, sich auf einen oft unkalkulierbaren Rechtsstreit einzulassen.

Glossar zum Artikel:

  • Nach der Scheidung hat der bedürftige Ehepartner, der zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, aus den daraus erzielbaren Einkünften aber nicht seinen vollen Lebensunterhalt bestreiten kann, Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Der Unterhalt richtet sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften des berechtigten Ehepartners und seinem vollen Unterhaltsanspruch. Die Rechtsprechung erkennt dabei dem weniger gutverdienenden Ehepartner 3/7 des Einkommensunterschiedes zu. Bei anderen Einkünften beträgt der Differenzanteil die Hälfte. Soweit es ungerechtfertigt erscheint, den Anspruch dauerhaft zu gewähren, kann der Betrag abgesenkt oder befristet werden.
  • Der Bedarf eines Kindes für seinen Lebensunterhalt ist nach der Trennung der Eltern mit dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt abgegolten. Betreuungsunterhalt leistet derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut und damit den Bedarf des Kindes allein durch Erziehung, Pflege, Kost und Logis deckt. Der nicht betreuende Elternteil leistet hingegen Barunterhalt.
  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.

Geschrieben von: Volker Beeden

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