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Tren­nung un­ter ei­nem Dach - Geht das?

Bild: Trennung unter einem Dach - Geht das?

Ist die Tren­nung un­ter ei­nem Dach rea­lis­tisch?

Ohne Trennung keine Scheidung. Leider droht die Trennung oft am Geld zu scheitern. Schließlich müsste ein Ehepartner aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausziehen und einen eigenen Hausstand finanzieren. Was liegt also näher, als die Trennung unter einem Dach zu versuchen. Die Frage ist, ob das wirklich realistisch geht oder welche Aspekte dagegen stehen. Wir versuchen mit diesem Textbeitrag, Ihnen Entscheidungshilfen an die Hand zu geben.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Ihre Trennung vom Ehepartner und der Vollzug des Trennungsjahres ist Voraussetzung für Ihre Scheidung.
  • Trennung bedeutet, dass Sie die häusliche Gemeinschaft auflösen. Im Regelfall zieht ein Partner aus der ehelichen Wohnung aus. Finanzielle Gründe können Grund sein, dass Sie die Trennung unter einem Dach vollziehen wollen.
  • Die Trennung unter einem Dach dürfte im Regelfall mit erheblichen Risikofaktoren belastet sein. Sie sollten ernsthaft prüfen, ob es nicht zweckmäßiger ist, wenn Sie oder der Partner aus der ehelichen Wohnung auszieht. Zu diesem Zweck sollten Sie prüfen, welche Unterstützungsleistungen Ihres Ehepartners oder öffentlicher Stellen Ihren Start in ein eigenes Leben ermöglichen.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Trennung von Tisch und Bett
Auflösung der häuslichen Gemeinschaft unter einem Dach bedeutet, dass Sie die Räumlichkeiten in Ihrer Wohnung aufteilen, wechselseitige Versorgungsleistungen unterlassen und keine partnerschaftlichen Gemeinsamkeiten mehr zulassen.

Tipp 2: Ihre eheliche Wohnung steht bis zur Scheidung Ihnen beiden zu
Sie können nicht ohne weiteres verlangen, dass Ihr Ehepartner aus der Wohnung auszieht. Solange Sie in der Trennungszeit leben und Ihre Ehe formal fortbesteht, bleibt Ihre eheliche Wohnung Ihre gemeinsame Wohnung. Es spielt zunächst keine Rolle, welcher Ehepartner Eigentümer der Wohnung ist oder wer den Mietvertrag unterschrieben hat.

Tipp 3: Teilen Sie sich die Miete
Gegenüber dem Vermieter ist derjenige zahlungspflichtig, der als Mietvertragspartei im Mietvertrag steht. Sind Sie beide im Mietvertrag als Vertragspartei bezeichnet, schuldet jeder die Miete jeweils zur Hälfte. 

Tren­nung: Was be­deu­tet das?

Getrennt sind Sie, wenn Sie nicht mehr miteinander leben und Ihre eheliche Lebensgemeinschaft beenden wollen. Ihre Trennung ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass Ihre Ehe gescheitert ist und Sie oder Ihr Ehepartner nach dem Vollzug des Trennungsjahres die Scheidung beim Familiengericht einreichen können.

Nach der Definition des Gesetzes leben Sie getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und kein Ehepartner diese erkennbar wiederherstellen will, weil er/sie die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Interessanterweise erkennt das Gesetz auch an, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 BGB).

Auch wenn die gesetzliche Definition nachvollziehbar erscheint, ergeben sich in der Praxis gewisse Schwierigkeiten. Sie sollten also genau wissen, worauf es bei der Trennung ankommt und wie Sie Ihre Trennung gesetzeskonform vollziehen.

Gut zu wissen: Ihre Trennung ist ein wichtiger Aspekt in der mündlichen Verhandlung über Ihre Scheidung. Der Richter wird Sie im Regelfall ausdrücklich fragen, ob Sie tatsächlich getrennt voneinander leben und ob Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Geben Sie beispielsweise abweichende Trennungszeitpunkte an oder behauptet Ihr Ehepartner, Sie hätten sich versöhnt und leben nach wie vor in der gemeinsamen ehelichen Wohnung zusammen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Richter Ihren Scheidungsantrag zurückweisen wird.

War­um ist die Tren­nung un­ter ei­nem Dach über­haupt ein The­ma?

Hat ein Ehepartner den Wunsch, aus der gemeinsamen Mietwohnung oder der gemeinsamen Immobilie auszuziehen, steht er oft vor dem Problem, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen, eine eigene neue Wohnung anzumieten oder zu kaufen. Schließlich kostet ein Umzug Geld und bedarf eines gewissen organisatorischen Aufwandes. Insoweit kann die Trennung unter einem Dach eine gute Alternative sein. Sie bleiben mit Ihrem Ehepartner dann in der bisherigen gemeinsamen ehelichen Wohnung wohnen. Dann kommt es aber trotzdem darauf an, dass Sie die Trennung irgendwie vollziehen. Fehler rächen sich.

Wie soll­te die Tren­nung un­ter ei­nem Dach er­fol­gen?

Ihr Leitsatz muss sein, dass Sie die häusliche Gemeinschaft soweit wie möglich aufheben. Sie müssen Ihr Leben vom Leben Ihres Noch-Ehepartners abtrennen und Ihr Leben in der Wohnung selbst gestalten. Dafür sind folgende Kriterien maßgeblich:

  • Sie müssen die Räumlichkeiten Ihrer Wohnung aufteilen und genau festlegen, welche Räume welchem Ehepartner zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Am besten tun Sie dies schriftlich. Klar muss sein, dass Sie in getrennten Zimmern schlafen. Die Aufteilung Ihrer Wohnung ist aber wohl nur praktikabel, wenn der Zuschnitt und die Zahl und Größe der Räumlichkeiten eine Aufteilung möglich erscheinen lassen. Leben Sie in einer Zwei-Zimmerwohnung, dürfte sich eine Trennung nur unter Schwierigkeiten umsetzen lassen. Idealerweise leben Sie in einem Haus mit zwei Etagen, so dass jeder Partner eine Etage für sich nutzen kann. Notfalls ziehen Sie Stellwände ein oder schließen Türen ab.
  • Lediglich Räume, die der Versorgung und Hygiene dienen, dürfen Sie weiter gemeinsam nutzen, zumal diese Räumlichkeiten meist nur einmal in der Wohnung vorhanden sind. Dabei geht es um Küche, Badezimmer, Waschküche, Hausflur und Vorratsräume. Beachten Sie, dass die gemeinsame Nutzung nicht die zeitgleiche Nutzung bedeutet. Es wäre ungünstig, wenn Sie kochen wollen, wenn gerade auch der Ehepartner in der Küche steht und kocht. Legen Sie bestenfalls einen Stundenplan fest und klären Sie, welcher Partner zu welcher Zeit die Räumlichkeiten nutzt. Durchgangsräume wie Hausflur oder Kellerräume stehen natürlich beiden Partnern gleichermaßen zur Verfügung. Dass Sie sich dort über den Weg laufen, schadet nicht.
  • Verzichten Sie auf wechselseitige Versorgungsleistungen. Dazu gehören Tätigkeiten wie Kochen, Putzen, Waschen, Einkaufen, Behördengänge oder sonstige Erledigungen. Putzen Sie notgedrungen Bad und Küche, weil der andere sich nicht darum kümmert, spricht das nicht gegen Ihre Trennung.
  • Vermeiden Sie alles, was auf eine Lebensgemeinschaft hindeutet. Partnerschaftliche Gemeinsamkeiten sind jetzt tabu. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Beziehungen auf ein Minimum. Zwar müssen Sie sich bei der Trennung unter einem Dach nicht zwanghaft aus dem Weg gehen. Dies lässt sich ohnehin kaum vermeiden. Es schadet Ihrer Trennung jedoch nicht, wenn Sie miteinander sprechen und möglichst höflich miteinander umgehen. Vermeiden Sie aber gemeinsam eingenommene Mahlzeiten, die Pflege und Versorgung im Krankheitsfall oder die Teilnahme an Familienfesten.

Gut zu wissen: Sie können trotz Ihrer Trennung selbstverständlich gute Freunde bleiben und auch unter einem Dach weiterhin zusammenleben. Dieser fromme Wunsch funktioniert aber nur, wenn Sie sich wirklich hundertprozentig einig sind und jeder sich darauf verlassen kann, dass der andere die Trennung akzeptiert und nichts unternimmt, was Ihre Scheidung scheitern lassen könnte. Dazu muss sich jeder emotional im Griff haben und die Kraft und das Selbstvertrauen besitzen, dem Partner täglich in die Augen zu schauen. Ihnen muss dabei klar sein, dass eine Trennung oft nur wirklich funktioniert, wenn die Partner einen gewissen räumlichen Abstand voneinander gewinnen. Fehlt dieser räumliche Abstand, führen Sie vielleicht nur den Zustand fort, den Sie eigentlich beenden wollten.

Wie lan­ge kann die Tren­nung un­ter ei­nem Dach bei­be­hal­ten wer­den?

Sofern Sie Ihre häusliche Gemeinschaft aufgelöst haben und die zuvor bezeichneten Grundsätze einhalten, können Sie auch bis zu dem Tag unter einem Dach getrennt leben, an dem der Familienrichter Ihre Scheidung ausspricht. Sie könnten auch nach der Scheidung noch unter einem Dach zusammen wohnen. Dann bilden Sie eine Art Wohngemeinschaft, so als wären Sie einander fremd. Ob diese Art des Zusammenlebens auf Dauer zweckmäßig ist, müssen Sie selbst entscheiden. Allerdings könnten Sie aus rein rechtlichen Erwägungen nach der Scheidung gezwungen werden, für die gemeinsame Wohnung eine Lösung zu finden. Mithin kommt es dann auf den Eintrag im Grundbuch an oder darauf, wer den Mietvertrag unterschrieben hat.

Expertentipp: Eine gerichtliche Wohnungszuweisung erreichen Sie in Ausnahmefällen dann, wenn Sie im Hinblick auf Ihre minderjährigen Kinder auf die Nutzung der Wohnung vorrangig angewiesen sind und das Zusammenleben unter einem Dach Probleme aufwirft, die sich nur vermeiden lassen, wenn ein Partner auszieht.

Ist die Tren­nung un­ter ei­nem Dach rea­lis­tisch?

Hohes Streit- und Konfliktpotenzial

Auch wenn Sie die Trennung unter einem Dach organisatorisch umsetzen, müssen Sie sich ernsthaft fragen, ob Sie die Trennung auf diesem Weg tatsächlich realisieren können. In der Praxis trennen sich Ehepartner überwiegend streitig, weil es schwerwiegende Konflikte und unüberbrückbare Differenzen gibt. Oft sind eheliche Verfehlungen Anlass für die Trennung. Zwangsläufig tragen Sie derartige Zerwürfnisse emotional aus. Es könnte Ihnen schwerfallen, auf engstem Raum sachlich miteinander umzugehen. Oft entstehen aus dann geringfügigen Anlässen massive Auseinandersetzungen, so dass das Zusammenleben unter einem Dach unzumutbar wird.

Ihr Ehepartner ignoriert und torpediert Ihren Trennungswunsch

Es gibt einen anderen Grund, der die Trennung in einem Dach schwierig gestaltet. Möchte sich Ihr Ehepartner nicht von Ihnen trennen und nicht scheiden lassen, wird er/sie bestrebt sein, die häusliche Gemeinschaft fortzusetzen. Vielleicht wird er/sie die Trennung schlicht ignorieren und die zunächst abgesprochene Auflösung Ihrer häuslichen Gemeinschaft torpedieren. Sie setzen sich dann fortlaufenden Schwierigkeit aus, da Sie die Trennung aufrechterhalten müssen. Ihre psychische Belastung kann Ausmaße annehmen, die Ihre Lebensqualität unzumutbar beeinträchtigt. Dann bleibt Ihnen vielleicht nichts anderes übrig, als doch auszuziehen.

Ihr Ehepartner bestreitet Ihre Trennung

Gegen eine Trennung unter einem Dach spricht das Risiko, dass Ihr Partner spätestens im mündlichen Scheidungstermin behaupten könnte, Sie leben nach wie vor unter einem Dach zusammen und haben die Trennung eben nicht vollzogen. Da Sie die Trennung zur Überzeugung des Gerichts aber nachweisen müssen, könnten Sie große Schwierigkeiten haben, Ihren Scheidungsantrag zu rechtfertigen.

Versöhnungsversuche blockieren die Trennung

Sie können sich in der Trennungsphase jederzeit versöhnen. Scheitert Ihre Versöhnung, unterbrechen Sie dadurch nicht den Lauf des Trennungsjahres. Das Problem dabei ist, dass Versöhnungsversuche allenfalls ca. sechs Wochen dauern sollten. Dauert die Versöhnung länger, wird das Trennungsjahr schließlich doch unterbrochen. Sie müssten das Trennungsjahr dann neu starten, wenn die Versöhnung doch noch scheitert. Sie könnten sich also veranlasst sehen, Ihre laufende Versöhnung allein deshalb abzubrechen, weil Sie den Verlauf des Trennungsjahres nicht gefährden wollen. Hinzu käme die Schwierigkeit, dass Sie Versöhnungszeit und Trennungszeit nicht klar und deutlich dokumentieren und gegebenenfalls nachweisen könnten. Wann also waren Sie versöhnt und wann waren Sie wieder getrennt?

Ihr Ehepartner nimmt einen neuen Partner in Ihre Wohnung auf

Die Situation könnte eskalieren, wenn Ihr Ehepartner einen neuen Lebenspartner in Ihre gemeinsame Wohnung aufnehmen will. Immerhin könnten Sie den Einzug des Liebhabers verhindern. Da es sich um Ihre eheliche Wohnung handelt, die auch trotz Ihrer Trennung noch Ihre eheliche Wohnung bleibt, darf der Ehepartner nichts veranlassen, was die gemeinsame Nutzung dieser Wohnung beeinträchtigt. Sie könnten also verlangen und notfalls bei Gericht durchsetzen, dass der Liebhaber die Wohnung verlässt oder gar nicht erst einzieht.

Der Partner wird gewalttätig

Ihre einvernehmliche Trennung kann schnell einen hohen Leidensdruck erzeugen. Wird dann der Ehepartner auch noch gewalttätig oder bedroht Sie massiv, sollten Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. In der Zeit Ihrer Trennung kommt es nicht darauf an, ob Sie den Mietvertrag mitunterzeichnet haben oder Eigentümer der Wohnung sind. Entscheidend ist allein, dass Sie die Wohnung als eheliche Wohnung nutzen und Anspruch darauf haben, zumindest für den Zeitraum der Trennung in der Wohnung verbleiben zu dürfen. Wichtig ist, dass Sie den Nachweis führen können, dass Ihr Ehepartner gewalttätig geworden ist oder Sie bedroht hat. Gegebenenfalls rufen Sie die Polizei oder lassen von Ihrem Arzt Ihre Verletzungen dokumentieren.

Ihr Partner kann die Trennung vom Kind nicht verkraften

Haben Sie ein gemeinsames Kind, könnte oder dürfte es Ihrem Partner schwerfallen, beim Auszug aus der ehelichen Wohnung das Kind nicht mehr nach Belieben sehen zu können. Dieses Risiko ist aber mit jeder Trennung von Ehepartnern als Eltern eines Kindes verbunden. Leben Sie dann alle gemeinsam mit dem Kind unter einem Dach zusammen, könnte es Ihrem Ehepartner noch schwerer fallen, sich auf die Trennung einzustellen und Ihre Trennung zu akzeptieren. Insoweit könnte es psychologisch und menschlich​​​​​​​ zweckmäßiger sein, dass ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und Sie gemeinsame Fakten schaffen. Das Zusammenleben unter einem Dach könnte den Prozess der Trennung gefährden.

Prü­fen Sie Ih­re Mög­lich­kei­ten, wenn Sie aus der Woh­nung aus­zie­hen

Auch wenn Sie Ihre Liquidität als Grund für die Trennung unter einem Dach heranziehen, sollten Sie sich vorher informieren, welche Möglichkeiten bestehen und welche Rechte Sie haben, um Ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten. Vielleicht haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt, der es Ihnen ermöglichen könnte, eine eigene Wohnung anzumieten. Haben Sie ein Kind und betreuen das Kind nach der Trennung, haben Sie für Ihr Kind Anspruch auf Kindesunterhalt. Ansonsten sollten Sie Ansprüche auf öffentliche Leistung prüfen. So kommen Sozialhilfe und Wohngeld in Betracht. Prüfen Sie alle Möglichkeiten, die Ihnen den Neustart und den Start in ein eigenes Leben ermöglichen und erleichtern könnten.

Wer zahlt die Mie­te bei Tren­nung un­ter ei­nem Dach?

Gegenüber dem Vermieter ist derjenige zahlungspflichtig, der als Mietvertragspartei im Mietvertrag steht. Sind Sie beide im Mietvertrag als Vertragspartei bezeichnet, schuldet jeder die Miete jeweils zur Hälfte. Verdienen Sie selbst kein eigenes Geld, kann der Ehepartner allein zahlungspflichtig sein. Leben Sie nach der Trennung unter einem Dach weiterhin zusammen, sollte sich an der Art und Weise, wie Sie bislang die Miete gezahlt haben, nichts ändern.

Aus­blick

Leben Sie unter einem Dach getrennt, dürfte Ihre Wohngemeinschaft keine Dauerlösung sein. Selbst wenn Ihre räumlichen Möglichkeiten großzügig bemessen sind, dürfen Sie die psychische Belastung für alle Beteiligten nicht unterschätzen. Auch Ihr Scheidungsverfahren könnte auf Hindernisse treffen. Da Sie ohnehin geschieden werden wollen, werden Sie früher oder später nicht um eine abschließende Regelung herumkommen. Vielleicht ist es besser, wenn Sie Ihre Energie, die Sie jetzt in Ihre Trennung unter einem Dach investieren, gleich dafür verwenden, eine dauerhafte bessere Lösung zu finden.

Glossar zum Artikel:

  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
  • Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt für den Zeitraum der Trennung verlangen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der rechtskräftigen Scheidung. Danach besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn der geschiedene Ehepartner einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände geltend machen kann. Im ersten Jahr der Trennung ist der bedürftige Ehepartner nicht erwerbspflichtig und kann nur darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen im Hinblick auf eine frühere Erwerbstätigkeit und der Dauer der Ehe erwartet werden kann (§ 1361 BGB).
  • Eine der Voraussetzungen für das Trennungsjahr ist die "Trennung von Tisch und Bett": Eheleute müssen demnach getrennt voneinander wirtschaften, einen eigenen Haushalt führen, getrennt voneinander schlafen und keine sexuelle Beziehung mehr zueinander unterhalten.
  • In Selbsthilfegruppen schließen sich Menschen in selbstorganisierten Verbünden zusammen, die ein gleiches Problem oder Anliegen haben und gemeinsam etwas zu dessen Bewältigung beitragen möchten.

Geschrieben von: Volker Beeden

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