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Blitz­schei­dung

Bild: Blitzscheidung

Wie kann ich mich am schnells­ten schei­den las­sen?

Eheschließungen verlaufen oft wie der Blitz, Ehescheidungen scheinen eher im Schneckentempo zu verlaufen. Möchten Sie möglichst schnell geschieden werden, haben Sie es teils selbst in der Hand, Ihre Scheidung zügig abzuwickeln. Wenn Sie die vielfältigen Möglichkeiten nutzen, ein Scheidungsverfahren zu beschleunigen, kommen Sie einer Art „Blitzscheidung“ durchaus nahe. Dabei muss klar sein, dass das Scheidungsrecht einerseits Grenzen setzt, Sie andererseits aber auch darin unterstützt, Ihre Scheidung möglichst einfach abzuwickeln.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Der schnellste Weg zur Scheidung ist, dass Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden lassen. Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie zweckmäßigerweise kostengünstig in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Eine vorzeitige Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres führt aufgrund der damit verbundenen Auseinandersetzungen nicht unbedingt zu einer schnelleren Scheidung. Im Gegenteil kann dadurch Ihr Verfahren sogar länger dauern als wenn Sie einfach das Trennungsjahr abwarten.
  • Sollten Sie wegen der Kosten des Scheidungsverfahrens Bedenken haben, können Sie sich im Hinblick auf eine mit uns vereinbarte Ratenzahlung oder der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe problemlos unterstützen lassen.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 2: Regeln Sie Scheidungsfolgen außergerichtlich
Um jegliche Vorzüge der einvernehmlichen Scheidung auszunutzen, sollten Sie eventuelle Scheidungsfolgen zweckmäßigerweise außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Neben den Zeitersparnissen, wirkt sich dies auch reduzierend auf Ihre Scheidungskosten aus.

Tipp 1: Nutzen Sie die Vorteile einer Online-Scheidung für sich
Scheiden Sie sich ohnehin einvernehmlich, so können Sie Ihre Scheidung problemlos auch online einreichen. Auf diese Weise ersparen Sie sich den Zeitaufwand der Recherche nach einem kompetenten Rechtsanwalt wie auch den Gang zu dessen Kanzlei.

Tipp 3: Prüfen Sie, ob wirklich ein Härtefall bei Ihnen vorliegt
Auch wenn Sie sich schnellstmöglich trennen wollen und aufgrund dessen eine Härtefallscheidung in Erwägung ziehen, sollten Sie sich dies gut überlegen. Oftmals ist eine Härtefallscheidung mit erheblichen gerichtlichen Auseinandersetzungen verbunden, die Ihre  Scheidung verzögern.

Ers­ter Schritt: Ha­ben Sie be­reits Ih­re Tren­nung voll­zo­gen?

Lassen Sie sich scheiden, müssen Sie vorgegebenen gesetzlichen Regeln folgen. Voraussetzung ist in aller Regel, dass Sie sich von Ihrem Partner getrennt und das sogenannte Trennungsjahr vollzogen haben. Erst nach Ablauf dieses Trennungsjahres können Sie Ihren Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Möchten Sie also die Scheidung ins Auge fassen, müssen Sie die Trennung vollziehen. Sie müssen sich somit entscheiden, was Sie wollen. Eine Blitzscheidung ohne Trennungsjahr gibt es im Regelfall nicht. Leben Sie derzeit also noch mit Ihrem Ehegatten oder Ihrer Ehegattin zusammen, ist eine schnelle Scheidung Illusion. Vollziehen Sie die Trennung von „Tisch und Bett“.

Wie lei­ten Sie die Schei­dung in die We­ge?

Sie müssen wissen, wie eine Scheidung abläuft. Das dafür notwendige Wissen stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir bieten Ihnen:

  • Websites mit allen Infos zu den Themen Trennung, Scheidung, Unterhalt,
  • Gratis-Infopaket mit allem, was für Ihre Scheidung wichtig ist,
  • Orientierungsberatung (Wo stehen Sie?)
  • Anwaltliche Erstberatung* (gebührenfrei)
  • Rund-um-Sorglos-Service
  • Gratis-Kostenvoranschlag für Ihr Scheidungsverfahren

und begleiten Sie, bis Sie endgültig geschieden sind.

Kön­nen Sie sich auf ei­ne ein­ver­nehm­li­che Schei­dung ver­stän­di­gen?

Trennung und Scheidung sind oft mit Emotionen überladen. Emotionen verhindern, dass Eheleute sachlich und objektiv miteinander sprechen. Ehepartner glauben oft einen Ausweg darin zu finden, dass sie nur noch über Anwälte miteinander sprechen und die Scheidung und eventuelle Scheidungsfolgen gerichtlich klären lassen wollen. Genau dieser Weg erweist sich oft als fatal. Besser ist es, wenn Sie sich trotz aller Vorbehalte mit Ihrem Ehepartner auf eine einvernehmliche Scheidung verständigen.

Frieden kannst du nur haben, wenn du ihn gibst.

Marie von Ebner-Eschenbach (1830 - 1916)

Lassen Sie sich also im gegenseitigen Einvernehmen scheiden. Wenn Sie allein den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen, genügt es, wenn der Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag schlicht zustimmt. Dieser Weg ist der vielleicht schnellste Weg, geschieden zu werden. Vermeiden Sie es, scheidungsbedingte Streitigkeiten in das Scheidungsverfahren einzubeziehen. Sie produzieren damit Gebühren für Gericht und Anwälte und wissen nicht, mit welchem Ergebnis Sie letzten Endes wirklich rechnen können. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind Sie in aller Regel nach etwa einem halben Jahr geschieden.

Wer kann mich ver­mit­telnd un­ter­stüt­zen?

Vielleicht haben Sie schon etwas von „Scheidungs-Mediatoren“ gehört? Mediatoren sind Streitschlichter. Ihre Aufgabe besteht bei ehelichen Streitigkeiten darin, das, was Sie sagen, entgegenzunehmen und es mit eigenen Worten Ihrem Ehepartner mitzuteilen. Mediatoren versuchen, Ihre Aussage so zu übersetzen, dass der andere sie möglichst nachvollziehen kann, ohne sich provoziert zu fühlen. Ziel ist, dass Sie sich so verständigen können, dass Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen abwickeln. Sie vermeiden damit eine oft völlig unnötige gerichtliche Auseinandersetzung, nur weil Sie infolge Ihrer beiderseitigen emotionalen Blockaden nicht miteinander sprechen können. Wenn Sie den Wunsch haben, einen Mediator einzubeziehen, können wir Sie gerne an einen unserer Kooperationspartner vermitteln.

Ken­nen Sie die Vor­tei­le der On­line-Schei­dung?

Wollen Sie sich ohnehin so schnell wie möglich scheiden lassen, so bietet die Online-Scheidung vielerlei Vorteile für Sie, welche nicht nur zeitsparend sind, sondern insbesondere auch nervenschonend.

Schnell den richtigen Anwalt finden

Wenn Sie nicht gerade einen Anwalt in der Nachbarschaft haben, dürfte es Ihnen wie vielen anderen Menschen auch schwerfallen, den richtigen Anwalt für Ihre Scheidung zu finden. Sie können es sich leichter machen, indem Sie unseren Scheidungsservice nutzen. Sobald Sie Ihren Scheidungsantrag online bei uns eingereicht haben und sich sicher sind, dass Sie Ihre Scheidung über unseren Scheidungsservice abwickeln wollen, wird einer unserer anwaltlichen Kooperationspartner Ihren Antrag bei dem zuständigen Gericht einreichen.
Ihr Kooperationsanwalt, mit dem wir seit Jahren vertrauensvoll und zuverlässig zusammenarbeiten, wird Sie in Ihrem Scheidungsverfahren vertreten.

Scheidungsantrag online einreichen

Bei der Online-Scheidung können Sie Ihren Scheidungsantrag einfach und bequem von zuhause aus ausfüllen und an uns zurück senden. Sie brauchen keine Termine mehr bei einem Scheidungsanwalt zu vereinbaren und diesen auch nicht mehr in seiner Kanzlei aufzusuchen. Sie kommunizieren ausschließlich online über das Internet mit Ihrem Anwalt. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Sie von einem kompetenten und zuverlässigen Anwalt unseres Vertrauens betreut werden. Wenn Sie es wünschen, können Sie natürlich jederzeit mit ihm oder ihr telefonieren und auch persönlich in Kontakt treten.

Schnelles Verfahren

Mit der Online-Scheidung beschleunigen Sie außerdem den Ablauf Ihres Scheidungsverfahrens. Sie reichen alle notwendigen Unterlagen online ein und können stets den Status der Scheidung in Ihrer persönlichen Webakte nachverfolgen.

Online-Scheidung

On­line-Schei­dung

Die Checkliste mit allen wichtigen Infos zur Online-Scheidung auf einen Blick.

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Wün­schen Sie, dass Schei­dungs­fol­gen ge­re­gelt wer­den?

Auch wenn Sie sich einvernehmlich und online scheiden lassen, brauchen Sie nicht darauf zu verzichten, Scheidungsfolgen zu regeln. Bei der einvernehmlichen Scheidung entscheidet der Richter ausschließlich über Ihren Scheidungswunsch und spricht per Beschluss die Scheidung aus. Scheidungsfolgen werden dabei nicht verhandelt. Vielmehr werden Scheidungsfolgen außerhalb des Gerichtsverfahrens geregelt. Sie vermeiden damit, dass Sie sich wegen solcher Scheidungsfolgen gerichtlich streiten und Ihr Verfahren verzögern.

Sie haben vielmehr die Möglichkeit, eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrem Ehepartner zu verhandeln und rechtsverbindlich zu regeln. Sind Sie beispielsweise in der Situation, dass Sie nach der Scheidung auf nachehelichen Ehegattenunterhalt angewiesen sind, können Sie in einer solchen Scheidungsvereinbarung mit Ihrem Ehepartner vereinbaren, dass er Ihnen Unterhalt in einer bestimmten Höhe zahlt.

Gut zu wissen: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung müssen Sie vorab notariell beurkunden oder spätestens im mündlichen Verhandlungstermin gerichtlich protokollieren lassen. Auf jeden Fall ist es so, dass Sie mit dem vorzeitigen Abschluss einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung Ihr Scheidungsverfahren nicht wegen vor Gericht ausgetragener Streitigkeiten blockieren, sondern beschleunigt voranbringen.

Ist Ihr Ren­ten­­ver­si­che­rungs­kon­to voll­stän­dig?

Im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag muss das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Sie können das Verfahren selbst beschleunigen, indem Sie dafür sorgen, dass alle versicherungsrelevanten Zeiten in Ihrem Rentenversicherungskonto vollständig erfasst sind. Haben Sie beispielsweise die Kinder erzogen, kann es sein, dass die Kindererziehungszeiten bislang nicht berücksichtigt wurden. Stellen sich diese Unklarheiten erst im Scheidungsverfahren heraus, verzögert sich das Verfahren teils erheblich. Um sich Klarheit zu verschaffen, sollten Sie sich in einer Filiale der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beraten lassen. Sie finden solche Filialen in vielen deutschen Großstädten.

Ungeachtet dessen können Sie den Versorgungsausgleich auch in einer Scheidungs­folgenvereinbarung ausschließen oder inhaltlich individuell regeln. In Ausnahmefällen, wenn Ihre Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat oder nur geringe Ausgleichsbeträge zur Diskussion stehen, braucht der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt zu werden.

Was hat ei­ne Blitz­schei­dung mit der Här­te­fall­schei­dung zu tun?

In Ausnahmefällen erlaubt das Gesetz die Scheidung auch bereits vor Ablauf des Trennungsjahres. Ähnliches gilt, wenn Ihr Ehepartner seine Zustimmung zur Scheidung verweigert und Sie den Ablauf der Drei-Jahresfrist nicht abwarten wollen. Sie wissen: Spätestens nach Ablauf von drei Jahren können Sie auch ohne die Zustimmung Ihres Ehepartners geschieden werden.

Voraussetzung für eine vorzeitige Scheidung ist, dass Sie einen „Härtefall“ begründen und es Ihnen nicht zuzumuten ist, das Trennungsjahr oder die Drei- Jahresfrist abwarten zu müssen. Der besondere Grund, der Ihre Scheidung als Härtefall erscheinen lässt, muss eine unzumutbare Härte sein, die in der Person Ihres Ehepartners vorliegt. Dabei geht es um Fälle, in denen ein Ehepartner nachhaltig ernsthafte Morddrohungen ausstößt oder den anderen körperlich misshandelt, nicht aber um Fälle von Ehebruch, Nichtzahlung des Ehegattenunterhalts oder der Wunsch, schnellstmöglich einen anderen Partner heiraten zu wollen.

Härtefallscheidungen laufen oft auf streitige Auseinandersetzung hinaus, in denen vor Gericht langwierig hin und her verhandelt wird. Eine wirklich schnelle Scheidung dürfen Sie erfahrungsgemäß kaum erwarten. Sie sollten sich den damit verbundenen Aufwand lieber sparen und wenigstens den Ablauf des Trennungsjahres abwarten.

Wis­sen Sie, wie Sie die Kos­ten Ih­res Schei­dungs­ver­fah­rens be­zah­len?

Sind Sie finanziell gerade nicht liquide oder verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, bestehen Möglichkeiten, trotzdem die Scheidung einzuleiten und die Verfahrenskosten zu bezahlen. Im einfachsten Fall sprechen Sie uns an und vereinbaren, dass Sie die Kosten über uns in Raten bezahlen. Wir berechnen dafür keine zusätzlichen Finanzierungskosten. Wir vereinbaren eine individuelle auf Sie abgestellte Zahlungsweise.

Ist Ihr Einkommen gering, sollten Sie keine Bedenken haben, in Verbindung mit Ihrem Scheidungsantrag über Ihren Rechtsanwalt staatliche Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Der Staat unterstützt Sie, wenn Sie nicht mehr als ca. 1.500 EUR verdienen, Verbindlichkeiten abzutragen haben, Arbeitslosengeld II oder sonstige Sozialleistungen beziehen. Wird Ihnen dann Verfahrenskostenhilfe bewilligt, brauchen Sie keine Gebühren für Gericht und Anwalt zu bezahlen. In diesem Fall übernimmt die Gerichtskasse die Kosten Ihres Scheidungsverfahrens. Je nach Ihren Verhältnissen kann es aber sein, dass das Gericht anordnet, dass Sie monatliche Raten an die Gerichtskasse zurückzahlen müssen. Um VKH zu beantragen, müssen Sie ein dafür vorgesehenes Formular ausfüllen, Einkommensnachweise, Sozialhilfebescheid oder Arbeitslosengeldbescheid sowie Kopien von Ihrem Mietvertrag oder Ihren Darlehensverträgen beifügen. Ihr Rechtsanwalt wird dann für Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Ver­fahrens­kosten­hilfe (VKH)

Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe (VKH)

Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann VKH in Anspruch nehmen. Das müssen Sie beachten!

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Er­le­di­gen Sie den Schrift­ver­kehr mit Ge­richt und An­walt zeit­ge­recht

Lassen Sie sich scheiden stehen Sie im Mittelpunkt. Ohne Ihre Mitwirkung geht es nicht. Erhalten Sie also Post von Ihrem Rechtsanwalt oder vom Gericht, sollten Sie den Inhalt umgehend zur Kenntnis nehmen. Reagieren Sie zügig, wenn Sie irgendetwas zu veranlassen haben. Seien Sie besonders aufmerksam, wenn das Gericht irgendwelche Fristen setzt, innerhalb derer es eine Stellungnahme und die Vorlage irgendwelcher Unterlagen erwartet.

Erhalten Sie die Ladung zum mündlichen Verhandlungstermin für Ihre Scheidung, sollten Sie den Termin unbedingt einhalten. Sind Sie berufstätig, kümmern Sie sich darum, dass Sie vom Arbeitgeber für diesen Termin freigestellt werden und notfalls für eine Vertretung gesorgt wird. Haben Sie ein Kleinkind, sorgen Sie für eine Betreuung. Das Gericht akzeptiert keine Ausreden. Muss der Scheidungstermin verlegt werden, weil Sie aus guten Gründen um eine Verlegung gebeten haben oder weil Sie unentschuldigt ferngeblieben sind, müssen Sie infolge der Arbeitsbelastung der Gerichte damit rechnen, dass sich der Verhandlungstermin erheblich verzögert, bis das Gericht einen neuen Termin ansetzt.

Aus­blick

Eine Blitzscheidung, so wie es das Wort erwarten lässt, gibt es nicht. Dennoch haben Sie es teils in der Hand, das Verfahren so zu handhaben, dass Sie es zumindest erheblich beschleunigen können bzw. die Dauer nicht unötigerweise in die Länge ziehen. Dabei sollten Sie immer den Idealfall zum Ziel haben, in dem Sie eine einvernehmliche Scheidung ins Auge fassen und eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Glossar zum Artikel:

  • Die Scheidungsfolgen sind die rechtlichen Folgen, die anlässlich der Scheidung zu klären sind. Dazu zählen etwa der Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, Sorge- und Umgangsrecht, sowie die Aufteilung des Hausrats.
  • Eine der Voraussetzungen für das Trennungsjahr ist die "Trennung von Tisch und Bett": Eheleute müssen demnach getrennt voneinander wirtschaften, einen eigenen Haushalt führen, getrennt voneinander schlafen und keine sexuelle Beziehung mehr zueinander unterhalten.
  • (1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
    (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
  • (1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
    (2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
    (3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

Geschrieben von: Volker Beeden

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