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Part­ner­schafts­ver­trag für un­ver­hei­ra­te­te Paa­re

Bild: Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare

Part­ner­schafts­ver­trag für un­ver­hei­ra­te­te Paa­re

Mit einem Partnerschaftsvertrag können Sie Ihre Lebensgemeinschaft mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin auf eine sichere Grundlage stellen, auch wenn Sie nicht heiraten möchten. Dann kann ein Partnerschaftsvertrag für den Fall der Trennung vorsorgen. Auch ohne Ehe gibt es bei einer Trennung einiges zu beachten. Solange Paare zwanglos zusammenleben, fehlt vor lauter Gefühlen und Optimismus oft die Vorstellungskraft, welche Konsequenzen drohen, wenn die Partnerschaft irgendwann doch in die Brüche geht. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Für unverheiratete Paare gelten die Gesetze für die Ehe nicht. Dazu gehören Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich.
  • Um Ihre „wilde Ehe“ auf eine verlässliche Grundlage zu stellen, empfiehlt sich der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages für unverheiratete Paare. Darin regeln Sie alles, was Sie im Hinblick auf Ihre individuellen Verhältnisse geregelt wissen möchten. Im Prinzip ist der Partnerschaftsvertrag nichts anderes als ein Ehevertrag.
  • Sie schaffen damit die Grundlage, vernünftig und möglichst ohne Streit auseinanderzugehen, falls es zur Trennung kommt.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Auch wenn Sie sich bewusst gegen die Ehe entschieden haben, können Sie die Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und Ihre Beziehung rechtlich regeln. Damit können Sie sich rechtlich absichern und für den Fall der Trennung vorsorgen.

Tipp 2: Notarielle Beurkundung
Zwar ist die notarielle Beurkundung nicht zwingend notwendig, dennoch stellen Sie so sicher, dass Ihr Vertrag rechtlich bindend ist und Sie die Regelungen auch im Streitfall durchsetzen können.

Tipp 3: Vertrag mit Erbvertrag kombinieren
Da Sie ohne Eheschließung auch kein Ehegattenerbrecht haben, empfiehlt es sich, auch das die Erbschaft vertraglich zu regeln.

Wil­de Ehen sind kei­ne ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaf­ten

Leben Sie in „wilder Ehe“ zusammen, können Sie Ihre Partnerschaft nicht irgendwo eintragen lassen. Sie dürfen Ihre Beziehung nicht mit der einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft verwechseln, bei der bis 2017 mit der Öffnung der Ehe für alle statt der Ehe die eingetragene Lebenspartnerschaft begründet wurde. Als unverheiratetes Paar stehen Sie sich rechtlich betrachtet wie fremde Personen gegenüber. Ihre „eheähnliche“ Beziehung ändert daran nichts.

Gut zu wissen: Auch wenn Sie wie ein Ehepaar ohne Trauschein zusammenleben, sind Sie nach einer Trennung finanziell auf sich selbst angewiesen. Nur die Eheschließung gewährleistet, dass Sie nach der Trennung und Scheidung Anspruch auf Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich haben. Auch können Sie die eheliche Wohnung für sich beanspruchen, wenn Sie vorrangig aufgrund Ihrer Lebensverhältnisse auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sind. Ihr gemeinsamer Hausrat wird „fair und gerecht“ untereinander aufgeteilt. Haben Sie Kinder in die Welt gesetzt, regelt das Gesetz das Sorgerecht und Umgangsrecht für das gemeinsame Kind. Sind Sie verheiratet, profitieren Sie im Steuerrecht vom Ehegatten-Splitting. Verstirbt der Partner, haben Sie ein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht. Alle diese Vorteile bleiben unverheirateten Paaren unzugänglich. Sie können allenfalls versuchen, im Rahmen eines Partnerschaftsvertrages diese ehebedingten Vorteile für sich zu nutzen.

War­um kann die Tren­nung bei Paa­ren oh­ne Trau­schein pro­ble­ma­tisch sein?

Trennen Sie sich von Ihrem Lebensgefährten oder Ihrer Lebensgefährtin, haben Sie nach einer Trennung keinerlei Unterhaltsansprüche, auch wenn Sie vorher haushaltsführend tätig waren oder die Kinder betreut haben. Vielleicht haben Sie sogar auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, weil Sie darauf vertraut haben, dass Ihre Beziehung dauerhaft bestehen wird. Waren diese Umstände mithin ausschlaggebend dafür, dass Ihr Partner oder Ihre Partnerin aufgrund Ihrer Unterstützung im Hintergrund Vermögenswerte und Rentenanwartschaften erworben hat, haben Sie keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich.

Gehört die Wohnung Ihrem Partner oder hat er/sie allein den Mietvertrag unterschrieben, müssen Sie möglicherweise aus der bislang gemeinsam genutzten Wohnung ausziehen und haben keinen Anspruch darauf, die Wohnung weiterhin nutzen und bewohnen zu dürfen. Problematisch wird es zudem, wenn Sie Ihre Wohnung gemeinsam gekauft haben und eine Regelung finden müssen, wie Sie im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse künftig mit der Wohnung umgehen wollen.

Oder was ist mit Schenkungen, die Sie Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin gemacht haben? Haben Sie das Recht, Ihre Schenkungen zurückzufordern und sich wegen der menschlichen Verfehlungen des Partners oder der Partnerin vielleicht auf groben Undank zu berufen? Oder was ist, wenn der Partner verstirbt und Sie gegen die Erben keinen Anspruch darauf haben, irgendwie am Nachlass beteiligt zu werden. Sie sehen: Es gibt eine ganze Reihe guter Gründe, die partnerschaftliche Beziehung auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Das Werkzeug dafür ist der Partnerschaftsvertrag.

Gut zu wissen: Sie sollten nicht die Befürchtung haben, dass Ihr Partner oder Ihre Partnerin Ihren Wunsch nach Abschluss eines Partnerschaftsverlages als Misstrauensvotum verstehen könnte. Im Gegenteil: Eine solche Vereinbarung kann das Vertrauen dafür schaffen, dass Sie es mit Ihrer Partnerschaft ernst meinen und Ihre Partnerschaft auf eine rechtliche Grundlage stellen möchten. Jeder Partner weiß dann, woran er und sie ist und was passiert, wenn die Beziehung in die Brüche gehen sollte. Dass Ihre Beziehung in die Brüche gehen könnte, lässt sich schließlich nicht ausschließen. Sie wissen nicht, wie sich Ihre Beziehung entwickelt und was die nächsten Jahre alles passiert. Das Schicksal lässt sich nicht planen, wohl aber versichern.

Was ist ein Part­ner­schafts­ver­trag?

Vereinbaren Sie einen Partnerschaftsvertrag, regeln Sie auf privatrechtlicher Ebene im Hinblick auf Ihre individuellen Gegebenheiten, was passiert, wenn Ihre Beziehung in die Brüche geht. Es gibt im Gesetz keine Vorgaben, wie eine solche Vereinbarung aussehen soll. Jede Vereinbarung muss individuell gestaltet werden.

Sie brauchen die Vereinbarung auch nicht notariell zu beurkunden. Dennoch empfiehlt sich die notarielle Beurkundung. Nur so lässt sich gewährleisten, dass die Vereinbarung später nicht angezweifelt werden kann. Alternativ könnten Sie den Partnerschaftsvertrag auch anwaltlich formulieren lassen und beide Partner unterschreiben.

Wel­che In­hal­te könn­ten Sie in ei­nem Part­ner­schafts­ver­trag re­geln?

Ein Partnerschaftsvertrag ist so individuell wie Ihre Beziehung. Sie können alles regeln, was Sie geregelt wissen möchten. Wir können Ihnen daher nur Vorschläge unterbreiten, die in einem Partnerschaftsvertrag eine Rolle spielen können. Letztlich orientieren wir uns an den Gegebenheiten, die üblicherweise auch in einem Ehevertrag unter Ehegatten geregelt werden.

Partnerschaftsvertrag für Lebensgefährten

Partnerschaftsvertrag für Lebensgefährten

Was kann alles in einem Lebenspartnerschaftsvertrag für Lebensgefährten geregelt werden. Hier erhalten Sie ein Muster.

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Es kommen folgende Aspekte in Betracht:

Anerkennung Ihrer gemeinsamen Lebensführung

Wie jeder ordentliche Vertrag sollte auch Ihr Partnerschaftsvertrag eine Ausgangsregelung treffen. Darin könnten Sie sich verpflichten, gegenseitig füreinander aufzukommen und im Fall von Krankheit oder Arbeitslosigkeit sich gegenseitig zu unterstützen. Jeder Partner verpflichtet sich, zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen und die laufenden Kosten der gemeinsamen Lebenshaltung untereinander oder im Verhältnis ihrer jeweiligen Nettoeinkommen aufzuteilen.

Gut zu wissen: Sie können Ihren Partner oder Ihre Partnerin nicht rechtlich verpflichten, Ihre Beziehung aufrechtzuerhalten. Gäbe es eine solche Verpflichtung, wäre diese praktisch nicht vollstreckbar. Scheitert Ihre Partnerschaft, kann es nur noch darum gehen, die damit verbundenen Konsequenzen abzuwickeln. Auch bei der Ehe ist es ähnlich. Kein Ehepartner kann den anderen zwingen, die Ehe zu vollziehen. Scheitert die Ehe, regelt das Gesetz die Konsequenzen im Detail.

Regelung der Beziehung zu Ihrem Kind

Jedes dritte neugeborene Kind kommt in Deutschland außerehelich zur Welt. Als leiblicher Vater des Kindes sind Sie aber vor dem Gesetz nicht zugleich auch der rechtliche Vater des Kindes. Sie haben kein Sorgerecht. Insoweit ist es wichtig, dass Sie die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt anerkennen und beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung für das Kind abgeben. Nur dann sind Sie für das Kind auch sorgeberechtigt. Es besteht die Möglichkeit, dass das Kind dann auch Ihren Nachnamen trägt. Sind Sie gesetzlich krankenversichert, wäre das Kind familienversichert. Zudem haben Sie erst mit der Anerkennung Ihrer Vaterschaft Anspruch auf Elterngeld.

Da Sie die Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen können, kann Ihre Anerkennung für die Geburt eines Kindes bereits in einem Partnerschaftsvertrag erfolgen. Ihre Partnerin hätte damit die Sicherheit, dass Sie zu der Beziehung stehen. Vor allem weiß Ihre Partnerin, dass Sie mit der Anerkennung der Vaterschaft auch Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind begründen und das Kind Ihr gesetzlicher Erbe ist. Ihre Partnerin hat auch insoweit eine Sicherheit, dass Sie zu dem Kind stehen, was auch passieren mag.

Haben Sie die Vaterschaft anerkannt, steht Ihnen nach der Trennung ein Umgangsrecht mit Ihrem gemeinsamen Kind zu. Sie könnten bereits jetzt vereinbaren, dass der betreuende Elternteil ein angemessenes Umgangsrecht zugesteht, das im Hinblick auf die aktuellen Verhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbaren ist.

Gut zu wissen: Trägt das Kind nicht Ihren Nachnamen und möchten Sie mit Ihrem Kind verreisen, sollten Sie sich von dem anderen Elternteil eine (Reise)Vollmacht ausstellen lassen und möglichst die Geburtsurkunde Ihres Kindes mit sich führen. Sie riskieren andernfalls, dass die Polizei oder die Grenzbehörden prüfen, ob Sie das Kind berechtigterweise begleiten und das Recht haben, mit dem Kind Deutschland zu verlassen. Auch dieser Aspekt lässt sich in einem Partnerschaftsvertrag regeln.

Regelung von Unterhaltsfragen

Trennen Sie sich, haben Sie und umgekehrt Ihr Partner oder Ihre Partnerin keinen Anspruch auf Unterhalt. Dies ist dann problematisch, wenn Sie vielleicht in Teilzeit gearbeitet oder gar nicht gearbeitet haben und sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert haben. Sie könnten und sollten dann vereinbaren, dass der erwerbstätige Partner dem anderen Unterhalt zahlt. Dabei wäre festzulegen, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Unterhalt in Betracht kommt. Maßstab könnte sein, dass Sie die Unterhaltsfrage von der Dauer Ihrer Beziehung abhängig machen. Je länger Sie zusammengelebt haben, desto höher ist der Unterhaltsanspruch.

Partnerschaftsvertrag für Lebensgefährten

Part­ner­schafts­ver­trag für Le­bens­ge­fähr­ten

Warum ist ein Partnerschaftsvertrag für Lebensgefährte wichtig? Erfahren Sie alles in dieser Checkliste.

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Regelungen für den Todesfall

Verstirbt ein Partner, ist der andere nicht erbberechtigt. Dies gilt auch dann, wenn Sie viel in die gemeinsame Beziehung investiert haben und der gesamte Nachlass den Erben zugutekommt.

Sie vermeiden diesen Nachteil, indem Sie sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen. Ein gemeinschaftliches Testament genügt dafür nicht, da diese Testamentsform Ehegatten vorbehalten ist. Ein einfaches Testament hat den Nachteil, dass es jederzeit widerrufen werden kann und Sie als Partner keine Sicherheit haben, dass Ihr Erbrecht fortbesteht. Setzen Sie den Partner als Erben ein, kann sich die Erbschaft als Alleinerbe darstellen oder der Partner wird neben den gesetzlichen Erben mit einem bestimmten Erbanteil Miterbe.

Ausgleichsansprüche für den Fall von Schenkungen

Geschenke fördern die Beziehung. Um zu vermeiden, dass Geschenke aus Anlass der Trennung zurückgefordert werden, sollten Sie eine Regelung treffen. Sie könnten klarstellen, dass Sie das Risiko der einseitigen Auflösung Ihrer Lebensgemeinschaft nicht ausschließen können, beide Partner diese Tatsache akzeptieren und Ihre Trennung nicht als groben Undank im Sinne des Schenkungsrechts betrachten werden. Schenkungen werden als unwiderruflich bewertet.

Gut zu wissen: Schenkungen unter Lebenspartnern unterliegen einem Schenkungssteuerfreibetrag von lediglich 20.000 EUR. Alles, was darüber wertmäßig hinausgeht, unterliegt der Schenkungssteuer. Bei Ehegatten hingegen beträgt der persönliche Freibetrag 500.000 EUR. Gleiches gilt im Erbfall. Nachlasswerte sind bei Partnern einer außerehelichen Beziehung nur bis 20.000 EUR steuerfrei.

Klarstellung des Haftungsmaßstabs

In einer Beziehung kann nicht nur die Zuneigung in die Brüche gehen. Um zu vermeiden, dass ein Partner den anderen für irgendwelche Schäden verantwortlich macht, können Sie vereinbaren, dass Sie bei Erfüllung der sich aus Ihrer Lebensgemeinschaft ergebenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen haben, die Sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

Beispiel: Sie zerbrechen beim Waschen eine Meißner-Porzellantasse, die Ihr Partner geerbt hatte. Da Ihnen dieses Missgeschick auch passiert wäre, wenn es Ihre eigene Tasse gewesen wäre, brauchen Sie dem Partner keinen Ersatz zu leisten.

Regelung gemeinsamen Immobilieneigentums

Kaufen Sie gemeinsam eine Immobilie, werden Sie beide Miteigentümer. Trennen Sie sich, müssen Sie eine Regelung finden. Im einfachsten Fall verkaufen Sie die Immobilie. Bestenfalls übernimmt ein Partner den Miteigentumsanteil des anderen. Will ein Partner nur seinen Miteigentumsanteil verkaufen, wird er kaum einen Kaufinteressenten finden, da der Miteigentumsanteil des anderen fortbesteht. Insoweit erübrigt sich an sich eine ausdrückliche Regelung im Partnerschaftsvertrag.

Regelung der Verhältnisse an einer Mietwohnung

Leben Sie in einer Mietwohnung, könnten Sie sich das Recht vorbehalten, die Wohnung und den Mietvertrag des Partners in Absprache mit dem Vermieter zu übernehmen.

Regelung von Verbindlichkeiten

Werfen Sie Ihre Verdienste in einen Topf, kann es Schwierigkeiten geben, wer bei einer Trennung für Verbindlichkeiten geradestehen muss und ob ein Partner Anspruch darauf hat, für den Fall von Mehraufwendungen entschädigt zu werden. Sie könnten insoweit vereinbaren, dass Sie Ihre Beiträge zur gemeinschaftlichen Haushaltsführung monatlich abrechnen.

Sollte ein Partner Mehraufwendungen getätigt haben, sind diese auszugleichen, wobei der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Entstehung schriftlich geltend gemacht wird. Soweit die Beiträge abgerechnet werden, gelten sie als anerkannt und können später nicht mehr erstattet werden. Tätigt ein Partner außergewöhnliche Aufwendungen, kann er sich für den Fall der Auflösung der Partnerschaft vorbehalten, diese ersetzt zu verlangen.

Soweit ein Partner Aufwendungen tätigt, die ausschließlich dem anderen zugutekommen, könnten Sie vereinbaren, dass diese Aufwendungen nur dann ersetzt werden, wenn dies bei der Verwendung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Beispiel: Sie ziehen in das Haus Ihres Partners ein und bezahlen die neue Dacheindeckung oder investieren in dessen Verkaufsgeschäft.

Regelung für den Fall der Mitarbeit im Geschäft des anderen

Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin unternehmerisch oder freiberuflich tätig, sollten Sie eine Regelung treffen, wenn Sie im Geschäft oder der Praxis mitarbeiten. Bestenfalls vereinbaren Sie ein ganz normales Arbeitsverhältnis, aus dem sich unmissverständlich ihre Rechte und Pflichten ergeben. Sollten Sie sich jedoch ohne arbeitsvertragliche Grundlage engagieren, empfiehlt sich eine Regelung, wie Sie für den Fall einer Trennung entschädigt werden.

Vollmachten für den Krankheits- und Todesfall

Verstirbt ein Partner, hat der andere keinerlei Recht, für den Partner rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Müssen dann Behördengänge erledigt oder die Beerdigung organisiert werden, berechtigt die Vollmacht den Partner, tätig zu werden. Gleiches gilt für den Krankheitsfall.

Aus­blick

Jeder Partnerschaftsvertrag ist individuell. Ein Mustertext dient allenfalls der Orientierung. Auch wenn Sie einen Partnerschaftsvertrag formuliert haben, empfiehlt sich, die Vereinbarung regelmäßig überprüfen zu lassen, ob der Inhalt noch den Gegebenheiten entspricht. Auch hier gilt, dass die Vorsorge viel Ärger ersparen kann.

Glossar zum Artikel:

  • Sind die Eltern bei Geburt miteinander verheiratet, ist der Ehemann Vater des Kindes. Er ist rechtlicher Vater, auch wenn er biologisch nicht der Vater sein sollte. Stammt das Kind aus einer außerehelichen Beziehung, ist derjenige Mann Vater des Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Bestreitet der rechtliche Vater, der biologische Vater zu sein, kann er die Vaterschaft anfechten. Solange er nicht angefochten hat, kann ein anderer Mann die Vaterschaft nicht anerkennen. Wird das Kind nach der rechtskräftigen Scheidung geboren, wird es dem Ehemann nicht kraft Ehe zugerechnet, auch wenn es noch während der Ehe gezeugt wurde. In diesem Fall kann der Mann als biologischer Vater die Vaterschaft anerkennen.
  • Für manche Verträge ist die notarielle Beurkundung als Form zwingend vorgeschrieben. Wird die Form nicht eingehalten, ist die zugrunde liegende Willenserklärung unwirksam. Die notarielle Beurkundung erfolgt bei einer Notarin bzw. einem Notar. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Urkunde, die einen vollen Beweis des Beurkundeten begründet.
  • Das Sorgerecht ist das Recht, das Kind zu betreuen, zu erziehen und zu versorgen, sowie Entscheidungen für das Kind zu treffen. Nach der Scheidung besteht in der Regel das gemeinsame Sorgerecht fort.

Geschrieben von: Volker Beeden

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