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Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schuss

Bild: Verfahrenskostenvorschuss

Wann er­hal­te ich ei­nen Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schuss von mei­nem Ehe­part­ner?

Trennen Sie sich und wollen Sie sich scheiden lassen, stehen Sie vor der Frage, wie Sie die Scheidungskosten bezahlen. Bevor Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen können, sollten Sie prüfen, ob Ihr Ehepartner verpflichtet ist, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss zu bezahlen. Das Unterhaltsrecht verpflichtet nämlich den leistungsfähigen Ehepartner, dem bedürftigen Partner die Kosten eines Rechtsstreits vorzuschießen und damit auch die eigene Scheidung zu bezahlen. Auch für Unterhaltsstreitigkeiten oder umgangsrechtliche Verfahren können Sie einen solchen Verfahrenskostenvorschuss beanspruchen. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Ihr Ehepartner ist unterhaltsrechtlich verpflichtet, Ihnen für einen Rechtsstreit in persönlichen Angelegenheiten einen Verfahrenskostenverschluss zu bezahlen.
  • Voraussetzung ist, dass Sie noch nicht geschieden sind, Sie finanziell bedürftig und Ihr Ehepartner finanziell leistungsfähig ist.
  • Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist vorrangig zu prüfen, bevor Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen können.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Verfahrenskostenvorschuss ist kein Darlehen
Zahlt Ihr Ehepartner einen Verfahrenskostenvorschuss für Ihre Scheidung, handelt es sich um eine unterhaltsrechtliche Zahlung und kein rückzahlbares Darlehen.

Tipp 2: Vorschusspflicht besteht für Scheidung und Scheidungsfolgesachen
Die Vorschusspflicht Ihres Ehepartners besteht, wenn Sie sich scheiden lassen, aber auch, wenn Sie sonstige Scheidungsfolgesachen, beispielsweise unterhaltsrechtliche Angelegenheiten, geregelt wissen möchten.

Tipp 3: Eine einvernehmliche Scheidung fördert die Zahlungsfähigkeit
Sie können Ihren Ehepartner leichter für einen Verfahrenskostenvorschuss motivieren, wenn Sie Ihre Scheidung einvernehmlich betreiben und eventuelle Scheidungsfolgen möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

War­um ha­ben Sie über­haupt An­spruch auf Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schuss?

Leben Sie getrennt und sind wirtschaftlich bedürftig, haben Sie Anspruch auf Unterhalt. Ihr Anspruch umfasst Ihren gesamten Lebensbedarf. Dazu gehört alles, was für Ihre Haushaltsführung und Ihre persönlichen Bedürfnisse notwendig ist. Zu Ihren persönlichen Bedürfnissen gehört auch, dass Sie in der Lage sein sollten, in persönlichen Angelegenheiten einen Rechtsstreit zu führen. So steht es ausdrücklich in § 1360a Abs. IV BGB. Ihr Ehepartner ist also verpflichtet, Ihnen die Kosten eines Rechtsstreits vorzuschießen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen. Dieser Anspruch besteht bereits dann, wenn Sie in der Ehe zusammenleben und besteht auch dann fort, wenn Sie sich trennen.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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Der sich aus der gesetzlichen Regelung ergebende Verfahrenskostenvorschuss rechtfertigt sich daraus, dass Ihr getrennt lebender Ehepartner trotz Ihrer Trennung verpflichtet bleibt, Sie aufgrund Ihrer noch immer bestehenden Ehe finanziell zu unterstützen. Es geht um die eheliche Solidarität. Diese begründet sich daraus, dass Sie einander geheiratet haben und besteht so lange, wie Ihre Ehe besteht. Diese moralische Pflicht findet daher auch im Unterhaltsrecht ihren Niederschlag.

Gut zu wissen: Es empfiehlt sich unbedingt, den Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss vorrangig zu prüfen. Sie haben nämlich erst dann Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe, wenn Ihr Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht besteht. Erst dann gelten Sie als finanziell bedürftig. Dies gilt insbesondere auch im Scheidungsverfahren (Kammergericht Berlin, FamRZ 2003, 773). Ist der Anspruch begründet, gelten Sie nicht als bedürftig und insoweit nicht als unterhaltsberechtigt.

Was sind die Vor­aus­set­zun­gen beim Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schuss?

Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihre Ehe ist noch nicht rechtskräftig geschieden.
    Ihr Anspruch besteht nur, wenn Sie in der Ehe zusammenleben oder sich getrennt haben. Der Anspruch besteht nicht, wenn Sie bereits rechtskräftig geschieden sind.
    Rechtskräftig geschieden sind Sie dann, wenn der Familienrichter Ihre Scheidung geschlossen hat und keine Möglichkeit mehr besteht, den Scheidungsbeschluss mit einer Beschwerde von der nächst höheren gerichtlichen Instanz prüfen zu lassen. Ihre Scheidung ist auch dann rechtskräftig, wenn Sie im Scheidungstermin auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet haben. Sind Sie also rechtskräftig geschieden, haben Sie keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mehr. Möchten Sie dann Unterhalt einklagen, sind Sie auf sich gestellt.

Gut zu wissen: Leben Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ist der Lebensgefährte mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht verpflichtet.

  • Es muss sich um eine persönliche Angelegenheit handeln.
    Eine persönliche Angelegenheit ist an sich jeder Rechtsstreit. Dazu gehört, dass Sie die Scheidung beantragen möchten. Gleiches gilt, wenn Sie die Privatinsolvenz beantragen oder sich in einer Strafsache verteidigen möchten. Es bedarf keines direkten Zusammenhangs mit der ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine persönliche Angelegenheit im Sinne des Unterhaltsrechts besteht hingegen nicht, wenn Sie eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung anstreben oder eine Baugenehmigung erreichen wollen.
    Sie haben auch Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss, wenn Sie Trennungsunterhalt einfordern (§ 1361 Abs. IV Satz 3 BGB). Der Anspruch besteht zudem, wenn Sie gegen Ihren früheren Ehegatten Trennungsunterhalt oder den Zugewinnausgleich einklagen wollen (BGH NJW 2010, 372). Gleiches ist anzunehmen, wenn Sie sich wegen des Sorgerechts oder Umgangsrechts für Ihr gemeinsames Kind streiten. Ihr aktueller Ehegatte ist also auch dann verpflichtet, Ihnen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten.

Gut zu wissen: Ihr Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht auch dann, wenn Sie die Scheidung beantragen möchten. Ihr Ehepartner kann nicht einwenden, dass er selbst nicht geschieden werden möchte. Da Ihr Scheidungswunsch Ihre persönliche Entscheidung ist, entscheiden Sie allein, ob Sie nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Scheidung beantragen oder nicht.

  • Ihre Absicht, einen Rechtsstreit zu führen, darf nicht aussichtslos oder mutwillig sein.
    Beantragen Sie die Scheidung, müssen Sie das Trennungsjahr nachweisen. Reichen Sie den Scheidungsantrag verfrüht beim Familiengericht ein, riskieren Sie, dass das Gericht Ihren Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückweist (OLG Nürnberg, FamRZ 2009, 2019). In der Praxis ist es allerdings so, dass Scheidungsanträge zur Beschleunigung der Scheidung gerne etwa sechs Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden. Tritt das Gericht dann in die Sachbearbeitung ein, ist das Trennungsjahr im Regelfall abgelaufen. Um das Risiko auszuschließen, sollten Sie allenfalls bei einer einvernehmlichen Scheidung von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
  • Es ist Ihrem Ehepartner ausnahmsweise nicht zuzumuten, für die Kosten Ihres beabsichtigten Rechtsstreits herangezogen zu werden.
    Ihrem Ehepartner könnte es nicht zuzumuten sein, wenn es ungerecht, unfair und nicht gerechtfertigt erscheint, dass er Ihre Scheidung bezahlen muss. Insoweit kommen die in § 1579 BGB bezeichneten Gründe in Betracht.
    War Ihre Ehe nur von kurzer Dauer oder leben Sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft oder haben Sie sich eines Verbrechens (Mordversuch) oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens (Körperverletzung) gegen Ihren Ehepartner oder einen Angehörigen schuldig gemacht oder haben Sie Ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, kann es ein Gebot der Fairness sein, dass Sie die sich daraus ergebenden Nachteile selbst tragen müssen.
  • Sie müssen selbst finanziell bedürftig sein.
    Erst wenn Sie außerstande sind, die Verfahrenskosten für einen Rechtsstreit, beispielsweise Ihre Scheidung oder eine unterhaltsrechtliche Angelegenheit aus eigener Tasche zu bezahlen, haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Ihr Anspruch besteht nicht, wenn Sie selbst Einkünfte haben und in der Lage sind, den Kostenaufwand selbst zu tragen. Außerdem müssen Sie vorhandene Vermögenswerte verwerten, sofern es sich nicht nur um angemessene Rücklagen für Not- und Krankheitsfälle handelt oder eigenes Vermögen nur schwierig oder nur unter erheblichen Verlusten zu verwerten ist.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf (1797 - 1854)

  • Ihr Ehepartner ist finanziell leistungsfähig.
    Es versteht sich, dass Ihr Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nur realistisch ist, wenn Ihr Ehepartner finanziell auch leistungsfähig ist. Insoweit ist auf das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen abzustellen. Kann der Ehepartner den Verfahrenskostenvorschuss nicht in einer Summe bereitstellen, kann er/sie auch zu Ratenzahlungen verpflichtet werden. In diesem Fall besteht die Option, dass Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen und diese gleichfalls mit Ratenzahlung bewilligt wird (BGH FamRZ 2005, 883).

Gut zu wissen: Ihr Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist Ausdruck der Unterhaltspflicht Ihres Ehepartners. Stellt er/sie Ihnen das Geld zur Verfügung, handelt es sich nicht um ein Darlehen. Bietet er/sie das Geld nur als Darlehen an, erfüllt er/sie damit nicht Ihren Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (OLG Frankfurt MDR 2014, 230).

In wel­cher Hö­he be­steht der An­spruch auf Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schuss?

Die Höhe des Verfahrenskostenvorschusses richtet sich nach den Gebühren, die das Gericht und Ihr Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren oder ein unterhaltsrechtliches Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechnen können. Dazu kann Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin die zu erwartenden Verfahrenskosten für Ihre Scheidung vorausberechnen.

Wie ist der An­spruch auf Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schuss gel­tend zu ma­chen?

Es versteht sich, dass Sie Ihren Ehepartner zunächst auffordern müssen, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss zu bezahlen. Verweigert er/sie jegliche Zahlung, können Sie den Anspruch auch im Wege der einstweiligen Anordnung bei Gericht geltend machen. Zuständig ist das Familiengericht. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin kann Sie informieren, welcher Weg im Einzelfall sinnvoll ist. Etwaige Muster für den Verfahrenskostenvorschuss können Ihnen insoweit nur einen ersten Eindruck verschaffen und können nicht ohne Weiteres für jeden individuellen Fall übernommen werden.

Gut zu wissen: Bestand Ihr Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zu Recht, brauchen Sie den Vorschuss nicht an Ihren Ehepartner zurückzuzahlen. Eine Rückzahlungspflicht kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Laufe des Verfahrens erheblich gebessert haben. Haben Sie erfolgreich den Zugewinn eingeklagt, kann es ein Gebot der Fairness sein, wenn Sie Ihrem Ehepartner den verauslagten Kostenvorschuss wieder erstatten (OLG Saarbrücken NJW-RR 1987, 522). Sollte Ihr Scheidungsantrag zurückgewiesen werden, besteht im Regelfall keine Rückzahlungspflicht, wenn Ihr Scheidungsantrag nach einer anfänglichen Einschätzung begründet gewesen sein sollte (BGH NJW 1985, 2263).

Wel­che fi­nan­zi­el­le Hil­fe be­steht, wenn ein Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schuss aus­schei­det?

Ist Ihr Ehepartner nicht verpflichtet, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss zu bezahlen, besteht die Option, staatliche Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Wichtig ist aber, dass Sie die Möglichkeit des Verfahrenskostenvorschusses vorher geprüft und ausgeschlossen haben.

Sie können Ihren Scheidungsantrag dann mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbinden. Ist Ihr Anspruch fraglich, können Sie Ihren Scheidungsantrag mit der Bedingung verknüpfen, dass Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Ihre Scheidung wird dann nur durchgeführt, wenn Sie tatsächlich Verfahrenskostenhilfe erhalten.

Um Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, müssen Sie das amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ mit Ihren persönlichen Daten versehen. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin kann Sie im Detail beraten, wie Sie das Formular ausfüllen.

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

An­trag auf Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe

Erklärung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe, einschließlich Hinweise zum Ausfüllen des Formulars.

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Gut zu wissen: Sind Sie über Ihren Noch-Ehepartner familienrechtsschutzversichert oder eigenständig rechtsschutzversichert, bezahlt der Versicherer im Regelfall nicht die Kosten für Ihre Scheidung. Familienrechtliche Angelegenheiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bezahlt wird allenfalls die anwaltliche Erstberatung. Soweit ersichtlich, übernimmt nur die ARAG- Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein Scheidungsverfahren. Voraussetzung ist aber, dass Sie die Scheidung frühestens nach einer Wartezeit von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages in die Wege leiten. Außerdem ist die Höhe der Kostenübernahme für die Verfahrenskosten beschränkt.

Re­du­zie­ren Sie Ih­re Schei­dungs­kos­ten auf ein Mi­ni­mum

Wenn wir darüber sprechen, wie Sie die Scheidungskosten bezahlen, sollten wir auch darüber sprechen, wie Sie Ihre Scheidungskosten auf ein Minimum reduzieren. Je geringer Ihre Scheidungskosten sind, desto bereitwilliger wird Ihr Ehepartner sich bereit erklären, einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten. Muss Ihr Ehepartner hingegen mit hohen Scheidungskosten rechnen, wird er oder sie verständlicherweise Probleme haben, den Kostenaufwand vorzuschießen.

In diesem Sinne kann es ein Gebot der Vernunft darstellen, wenn Sie Ihre Scheidung möglichst im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner betreiben und abwickeln. Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigen Sie nur einen Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Der andere Ehepartner stimmt dem Scheidungsantrag lediglich zu und braucht dafür keinen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Gut zu wissen: Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung brauchen Sie eventuelle Scheidungsfolgen nicht ungeregelt zu lassen. Es empfiehlt sich, Scheidungsfolgen (z.B. Umgangsrecht, Unterhalt, Zugewinnausgleich) außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln und die Vereinbarung notariell zu beurkunden. Alternativ können Sie die Vereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen. In beiden Fällen ist die Scheidungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich und regelt alles, was Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung geregelt wissen möchten. Auf jeden Fall ist die Scheidungsfolgenvereinbarung der beste Weg, Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen abzuwickeln und Kosten soweit als möglich einzusparen.

Aus­blick

Ihre Scheidung kostet Geld. Daran führt kein Weg vorbei. Dennoch gibt es eine Reihe von Optionen, dass Sie Ihre Scheidung trotz einer eingeschränkten Liquidität realisieren können. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin können Sie beraten, welche Option in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Glossar zum Artikel:

  • (1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
    (2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
    (3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
  • (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
    (2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
    (3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
    (4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Geschrieben von: Volker Beeden

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