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Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe bei Im­mo­bi­li­en­be­sitz

Bild: Verfahrenskostenhilfe bei Immobilienbesitz

Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe bei Im­mo­bi­li­en­be­sitz

Ihre Scheidung kostet Geld. Sie müssen die Gerichtskasse und Ihren Anwalt bezahlen. Verdienen Sie selbst nur wenig Geld oder gar kein Geld, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Allerdings sind Sie verpflichtet, eventuell vorhandene Vermögenswerte zur Finanzierung der Verfahrenskosten zu verwenden, aber nur soweit Ihnen dies möglich und zumutbar ist. Sind Sie nun Eigentümer einer Immobilie, werden Sie sich fragen, ob Sie für Ihre Scheidung denn auch Verfahrenskostenhilfe bei Immobilienbesitz erhalten oder ob Sie tatsächlich verpflichtet sein könnten, Ihren Immobilienbesitz zu beleihen oder gar zu veräußern. Pauschale Antworten dürfen Sie nicht erwarten. Wir erklären Ihnen, was Sie wissen sollten, damit der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Aussichten auf Erfolg hat.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist davon abhängig, dass Sie Ihre Vermögenswerte vorab einsetzen, um die Verfahrenskosten für Ihre Scheidung zu bezahlen. Sind Sie Eigentümer einer Immobilie, gelten Ihr Haus oder Ihre Wohnung nicht als Schonvermögen.
  • Sind Sie Eigentümer eines „angemessenen kleinen Hausgrundstücks“, brauchen Sie die Immobilie im Regelfall nicht zu verwerten.
  • Sind Sie hingegen Eigentümer eines Mietobjekts, müssen Sie damit rechnen, dass Sie das Objekt verkaufen müssen, sofern der Verkauf dazu führt, dass Sie mit dem Verkaufserlös die Verfahrenskosten finanzieren können.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Scheidungsantrag mit Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbinden
Wenn Sie Ihre Scheidung nicht alleine finanzieren können, sollten Sie Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zusammen mit dem Antrag auf Scheidung einreichen, damit das Gericht beides gemeinsam prüfen kann.

Tipp 2: Ihnen steht ein Schonvermögen zu
Sie müssen nicht Ihr gesamtes Vermögen zur Finanzierung der Scheidung aufwenden, Ihnen steht ein bestimmtes Schonvermögen zu, dass unberührt bleibt. 

Tipp 3: Anwaltliche Beratung
Da Sie für das Scheidungsverfahren ohnehin anwaltlich verteten werden müssen, sollten Sie sich vorab umfassend beraten lassen und prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf staatliche Finanzierungshilfe haben.

Müs­sen Sie Ih­ren Im­mo­bi­li­en­be­sitz of­fen­ba­ren?

Möchten Sie sich scheiden lassen, können Sie Ihren Scheidungsantrag mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verbinden und zusammen beim Familiengericht einreichen. Dazu müssen Sie die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe“ mit Ihren persönlichen Angaben versehen und Ihrem Scheidungsantrag beifügen.

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

An­trag auf Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe

Erklärung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe, einschließlich Hinweise zum Ausfüllen des Formulars.

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In dem Formular werden Sie unter Buchstabe „G“ befragt, ob Sie Grundeigentum besitzen. Wenn ja, müssen Sie Größe, Anschrift oder Grundbuchbezeichnung angeben sowie mitteilen, ob der Immobilienbesitz in Ihrem Allein- oder Miteigentum steht und wie viele Wohneinheiten sich im Haus befinden. Da Sie versichern müssen, dass Sie Ihre Angaben vollständig und der Wahrheit entsprechend erteilt haben, machen Sie sich strafbar, wenn Sie Ihren Immobilienbesitz verschweigen.

Gut zu wissen: In familienrechtlichen Verfahren, so auch bei der Scheidung, spricht das Gesetz von Verfahrenskostenhilfe. Der Begriff Prozesskostenhilfe bezeichnet genau das gleiche und betrifft Verfahren vor Gericht, die als Prozesse geführt werden. Ihre Scheidung ist aber ein Verfahren. Der Gesetzgeber will damit klarstellen, dass Sie sich im Scheidungsverfahren nicht als Prozessparteien gegenüberstehen, sondern Verfahrensbeteiligte sind, die sich nicht unbedingt streiten, sondern einfach nur ihre Ehe scheiden lassen wollen.

Was hei­ßt, Sie müs­sen Ihr ver­wert­ba­res Ver­mö­gen vor­ab ver­wen­den?

Sie sind Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie

Damit Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, müssen Sie Ihr eventuell vorhandenes Vermögen vorab für die Verfahrenskosten verwenden. Vornehmlich dann, wenn Sie im eigenen Haus wohnen, stellt sich die Frage, ob Sie etwa Ihr Haus verkaufen oder beleihen müssen, bevor Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann. Die gleiche Frage werden Sie sich stellen müssen, wenn Ihre Wohnfläche so groß ist, dass es Ihnen zumutbar erscheint, Ihre für Ihre Person zu große Wohnung zu verkaufen und gegebenenfalls in eine kleinere Wohnung umzuziehen. Es gibt dazu eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen. Aber auch das Gesetz enthält Hinweise darauf, wie Immobilienbesitz bei der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe zu bewerten ist.

Gemeinsame Immobilien der Ehe-Partner

Ge­mein­sa­me Im­mo­bi­li­en der Ehe-Part­ner

Erfahren Sie hier, wer die gemeinsame Immobilie nach der Trennung und Scheidung erhält.

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Die Ansatzpunkte sind immer, ob Ihnen die Verwertung Ihres Immobilienbesitzes in der aktuellen Situation überhaupt möglich ist und inwieweit Ihnen die Verwertung dann auch zuzumuten ist. Letztlich kommt es immer auf die Umstände im Einzelfall an.

Bei der Frage, ob Sie vor Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Vermögenswerte einsetzen müssen, wird oft der Begriff des Schonvermögens verwendet. Schonvermögen beinhaltet Vermögenswerte, die Sie nicht zur Finanzierung von gerichtlichen Auseinandersetzungen einsetzen müssen. Ihr Vermögen wird geschont. Sie dürfen es für sich behalten und brauchen es nicht zu verwerten.

Praxisbeispiele:

Beispiel 1

In einem Fall des OLG Hamm (Beschluss vom 17.12.2015, 2 WF 156/15) stellten die Richter fest, dass der Eigentümer eines Dreifamilienhauses, das er auf einer Etage selbst bewohnte, während die anderen Etagen vermietet wurden, nicht verpflichtet war, das Haus zu verkaufen. Das Haus war mit Hypotheken von etwa 100.000 EUR belastet. Der Eigentümer lebte von den monatlichen Mieteinnahmen in Höhe von 1.000 EUR und war ansonsten nur geringfügig selbstständig tätig. Als der Eigentümer die Scheidung einreichte und Verfahrenskostenhilfe beantragte, wies das Amtsgericht seinen Antrag zurück. Sein Haus sei kein Schonvermögen. Er könne das Haus verkaufen oder beleihen. Außerdem überschreite der Verkehrswert die auf dem Haus lastenden Verbindlichkeiten.

Das OLG Hamm gab dem Mann Recht und bewilligte ihm eine ratenfreie Verfahrenskostenhilfe. Zwar sei eine Partei verpflichtet, zur Finanzierung von Verfahrenskosten eines Rechtsstreits Vermögenswerte einzusetzen, aber nur soweit ihr dieses möglich und zumutbar sei. Dies gelte auch für Vermögenswerte, die nicht als Schonvermögen zu behandeln sind.

Das Gericht gestand dem Mann zu, dass sein vermietetes Dreifamilienhaus zwar kein Schonvermögen darstelle, jedoch eine umgehende Verwertung nicht in Betracht komme. Grund dafür war mithin, dass die Ehefrau noch als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen war und es zweifelhaft erschien, ob sie einer Veräußerung des Hauses ohne weiteres zustimmen würde, zumal sie damit ein Verfahren gegen sich selbst finanzieren würde.

Zum anderen sei dem Mann eine Verwertung des Hauses durch den Verkauf auch nicht zuzumuten. Mit dem Verkauf verliere er seine aktuelle Lebensgrundlage. Er sei wirtschaftlich auf die Eigennutzung seiner Wohnung im Haus sowie auf die Mieteinnahmen aus der Vermietung der anderen Wohnung angewiesen. Auch die Beleihung des Objekts durch Aufnahme eines Darlehens komme nicht in Betracht. Ausweislich seiner Einkommensverhältnisse verfüge der Mann nicht über eine ausreichende Bonität, um bei der Bank ein Darlehen zu bekommen. Selbst wenn er ein Darlehen bekäme, wäre er nicht imstande, die Darlehensraten zurückzuzahlen. Sollten sich die Verhältnisse ändern und ihm die Verwertung der Immobilie gelingen oder zumutbar werden, könne die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskosten immer noch abgeändert werden.

Beispiel 2

In einer anderen Entscheidung stellte das OLG Hamm (Beschluss vom 10.7.2014, 9 W 34/14) fest, dass ein vom Antragsteller selbst bewohntes Hausgrundstück mit einer unangemessen großen Wohnfläche kein Schonvermögen darstelle und zur Finanzierung von Prozesskosten eingesetzt werden müsse. Im Fall bewohnte die Antragstellerin gemeinsam mit der Tochter eine in ihrem hälftigen Miteigentum stehende unbelastete Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 100 m². Das von der Frau und ihrer Tochter bewohnte Haus überschreite den angemessenen Wohnbedarf. Die Angemessenheit einer Wohnungsgröße sei nach den Vorschriften über die soziale Wohnraumförderung zu beurteilen. Für das Land Nordrhein-Westfalen ergebe sich, dass

  • für eine alleinstehende Person eine Wohnungsgröße von in der Regel 50 m² Wohnfläche und
  • für einen Haushalt mit zwei zum Haushalt gehörenden Personen zwei Wohnräume oder 65 m² Wohnfläche und für jede weitere haushaltsangehörige Person ein weiterer Raum und weitere 15 m² Wohnfläche

angemessen seien. Eine geringfügige Überschreitung bis zu 5 m² Wohnfläche sei noch akzeptabel. Demnach sei eine Wohnung von bis zu 70 m² für die Antragstellerin und ihre Tochter angemessen. Die von ihr bewohnte Doppelhaushälfte mit 100 m² Wohnfläche sei hingegen nicht mehr angemessen. Die Antragstellerin müsse also zur Finanzierung der Verfahrenskosten grundsätzlich ein Darlehen aufnehmen und die ohnehin unbelastete Immobilie beleihen. Die Bonität der Antragstellerin stand in dem Verfahren wohl nicht zur Debatte.

Sie sind Eigentümer eines Mietobjekts

Soweit Sie Eigentümer eines Mietobjekts sind, müssen Sie im Regelfall davon ausgehen, dass Sie das Objekt verkaufen müssen, unter der Voraussetzung, dass der Verkaufserlös ausreicht, um die Verfahrenskosten für Ihr Verfahren vor Gericht zu bezahlen. Auch hier stellt sich die Frage der Zumutbarkeit.

Ist Ihr Haus in einem schlechten baulichen Zustand oder sind die Verkaufsaussichten aufgrund der Nachfragesituation vor Ort schlecht, sodass Sie das Haus weit unter dem eigentlichen Verkehrswert verkaufen müssen, dürfte es Ihnen nicht unbedingt zuzumuten sein, das Haus ausgerechnet jetzt verkaufen zu müssen. Soweit eine Beleihung in Betracht kommt, ist Voraussetzung, dass Sie über die notwendige Bonität verfügen, um bei der Bank überhaupt in den Genuss eines Darlehens zu kommen.

Wie wird Schon­ver­mö­gen im Ge­setz be­ur­teilt?

Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden mithin auch nach der Vorschrift des § SGB XII § 90 Abs. II Nr. 8 beurteilt. Dort geht es um die Frage, welche Vermögenswerte einzusetzen sind, wenn ein Bürger Sozialhilfe beantragt. Demnach darf die Bewilligung von Sozialhilfe und damit auch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass Sie ein „angemessenes kleines“ Hausgrundstück bewohnen. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes, sowie dem Wert des Grundstückes einschließlich des Wohngebäudes.

Schlecht weht der Wind, der keinen Vorteil bringt.

William Shakespeare (1564 - 1616)

Sind Sie Eigentümer eines „kleinen Hausgrundstücks“, brauchen Sie dieses im Regelfall nicht vorab zu verwerten, wenn Sie Verfahrenskostenhilfe für Ihre Scheidung beantragen wollen. Als Richtschnur können Sie sich an folgenden Obergrenzen orientieren. Diese erscheinen allerdings wesentlich strenger als die Werte, die das OLG Hamm im Beispiel 2 angenommen hat. Ihre Immobilie gilt dann unter folgenden Voraussetzungen als kleines Hausgrundstück:

  • Die Wohnfläche bei 4 Personen im Haushalt darf bei
    einer Wohnung im Haus maximal 130 m² und bei
    2 Wohnungen im Haus maximal 130 m² betragen, wobei beide Wohnungen zusammen nicht mehr als 200 m² Wohnfläche haben dürfen.
  • Wohnen in der Wohnung
    bei mehr als 4 Personen, erhöht sich die maximale Wohnfläche je Person um 20 m²,
    bei weniger als 4 Personen, vermindert sich die maximale Wohnfläche je Person um 20 m².
  • Die Grundstücksgröße darf
    bei einem Reihenhaus maximal 250 m²,
    bei einer Doppelhaushälfte maximal 350 m² und
    bei einem freistehenden Haus maximal 500 m² betragen.

Auch wenn Ihr Ehepartner aus dem Haus ausgezogen ist, zählt er trotzdem noch als Mitbewohner. Soweit Sie durch nachweisbare Anforderungen der Baubehörde oder bei einer Eigentumswohnung durch Zwänge der Raumaufteilung begründen können, dass Ihre Wohnfläche oder Grundstücksgröße größer ist als normal, schaden abweichende Größenverhältnisse nicht.

Fällt das Objekt nicht unter die Regelung des kleinen Hausgrundstücks, muss Ihnen die Verwertung immer noch tatsächlich zumutbar sein. Können Sie Haus nicht vermieten, nicht verkaufen und auch nicht beleihen, brauchen Sie es nicht einzusetzen. Ist das Haus bereits mit einer Grundschuld belastet, ist zu prüfen, ob die Differenz zum Verkehrswert als verwertbares Vermögen herangezogen werden kann.

Wel­che Un­ter­la­gen zum Im­mo­bi­li­en­be­sitz müs­sen Sie vor­le­gen?

Damit das Gericht Ihre Immobilie bewerten kann, müssen Sie Angaben zum Verkehrswert machen. Dazu gehört, dass Sie auch den Darlehensvertrag vorlegen, falls Sie die Immobilie finanziert haben oder diese sonst belastet ist sowie die Brandschutzversicherungspolice. Der Verkehrswert ist wichtig, um zu ermitteln, ob im Hinblick auf bestehende Belastungen verwertbares Restvermögen vorhanden ist. Legen Sie keine solche Unterlagen vor, orientiert sich das Gericht wahrscheinlich allein am Wohnbedarf.

Praxisbeispiel: In einer Entscheidung des LAG Mainz (Beschluss vom 14.9.2011, 11 Ta 169/11) wurde das vom Antragsteller allein bewohnte Haus mit einer Wohnfläche von 108 m² als unangemessen beurteilt. Es sei höchstens eine Wohnfläche von 70 m² angemessen. Da der Mann seine Angaben zum Verkehrswert des Hauses nicht mit Unterlagen belegte, orientierte sich das Gericht allein am Wohnbedarf und wies seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als unbegründet zurück. Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, dass Sie Ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausreichend mit aussagekräftigen Unterlagen belegen.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen gel­ten noch, wenn Sie Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe be­an­tra­gen?

Sie haben gute Aussichten, Verfahrenskostenhilfe bewilligt zu bekommen, wenn:

  • Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande sind, die Kosten Ihres Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen (§ 114 ZPO) und
  • die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussichten auf Erfolg bietet. Daran fehlt es, wenn Sie den Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht einreichen und keinen Härtefall begründen können.
  • Ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht mutwillig erscheinen.
  • Sie dürfen kein verwertbares Vermögen besitzen (Maßgabe: § 90 SGB XII).
  • Es besteht keine Möglichkeit, dass Sie von Ihrem Ehepartner einen Prozesskostenvorschuss erhalten. Ihr Ehepartner ist aufgrund seiner bis zur Scheidung fortbestehenden Unterhaltspflicht verpflichtet, Ihnen zur Finanzierung der Verfahrenskosten für Ihre Scheidung einen Verfahrenskostenvorschuss zu bezahlen. Voraussetzung ist, dass er/sie finanziell dazu in der Lage ist. Den Nachweis, dass er es nicht ist, müssen Sie dem Gericht gegenüber führen.

Ver­fahrens­kosten­hilfe (VKH)

Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe (VKH)

Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann VKH in Anspruch nehmen. Das müssen Sie beachten!

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Erhalten Sie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, wird Ihnen ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Beiordnung eines Anwalts ist zwingend, da für Verfahren vor dem Familiengerichten Anwaltszwang besteht.

Expertentipp: Sind Sie rechtsschutzversichert, übernimmt Ihre Rechtsschutzsicherung nur die Gebühren für die Erstberatung durch einen Rechtsanwalt. Die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren sind im Regelfall nicht rechtsschutzversichert. Eine Ausnahme besteht nur bei der ARAG-Rechtsschutzversicherung. Dort müssen Sie allerdings eine Wartezeit von drei Jahren erfüllen, bevor die ARAG Ihre Verfahrenskosten für Ihre Scheidung übernimmt.

Sie können Ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zeitgleich mit Ihrem Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Theoretisch besteht das Risiko, dass Ihr Scheidungsantrag aus irgendwelchen Gründen gebührenpflichtig zurückgewiesen wird. Möchten Sie das damit verbundene Kostenrisiko vermeiden, können Sie den Scheidungsantrag auch mit der Bedingung einreichen, dass Ihnen tatsächlich Verfahrenskosten bewilligt wird. Vorher sollten Sie die Möglichkeit nutzen, sich in einem anwaltlichen Erstberatungsgespräch auch über die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe beraten zu lassen. Ihr Anwalt kann Ihnen erklären, ob und inwieweit Ihr Immobilienbesitz eine Rolle spielt. Ungeachtet des Immobilienbesitzes stehen Ihnen bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine Reihe von Freibeträgen zu.

Aus­blick

Die Frage, ob Ihr Immobilienbesitz bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine ausschlaggebende Rolle spielt, kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt nur im Einzelfall nach Maßgabe Ihrer individuellen Verhältnisse beantworten. Vornehmlich kommt es darauf an, ob die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass Sie Ihren Immobilienbesitz im Hinblick auf die aktuellen Gegebenheiten verwerten oder wenigstens beleihen können und ob und inwieweit Ihnen eine Verwertung oder Beleihung zuzumuten ist. Die Prüfung dieser Frage sollte sehr gewissenhaft erfolgen, da es sehr genau darauf ankommt, wie Sie Ihren Immobilienbesitz und die damit verbundenen individuellen Verhältnisse beschreiben.

Glossar zum Artikel:

  • Vermögenswerte sind materielle (z.B. Immobilien, Gold, Maschinen), oder immaterielle Güter ( Rechte, Patente, Firmenwerte) denen ein Wert zugeschrieben wird.
  • Der Prozesskostenvorschuss ist Ausfluss der Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsberechtigte hat einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Unterhaltspflichtigen, um seinen Unterhaltsanspruch überhaupt gerichtlich geltend machen zu können.

Geschrieben von: Volker Beeden

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