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Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le

Bild: Düsseldorfer Tabelle

Was re­gelt die Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le?

Die Düsseldorfer Tabelle (auch Unterhaltstabelle) ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zur Regelung der Unterhaltsansprüche. Nach Ihrer Trennung oder der rechtskräftigen Scheidung verbleibt das Kind im Haushalt eines Elternteils. Als betreuender Elternteil erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht, indem Sie das gemeinsame Kind erziehen, betreuen und versorgen. Als nicht betreuender Elternteil leisten Sie hingegen Unterhalt in Form von Barunterhalt. Dieser Barunterhalt bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Die Düsseldorfer Tabelle listet die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt auf und wird von den Gerichten bei der Berechnung des Unterhaltes angewandt.
  • Dabei geht es um die Höhe der Unterhaltszahlbeträge sowie um die Art und Weise ihrer Berechnung im Einzelfall. Um Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nachzuvollziehen, müssen Sie von Ihrem Bruttoeinkommen ausgehend Ihr bereinigtes Nettoeinkommen errechnen.
  • Je nachdem, wie alt Ihr Kind ist, ergibt sich unter Berücksichtigung Ihres Selbstbehalts und des Bedarfskontrollbetrages Ihre Unterhaltspflicht. Zuletzt angehoben wurden die Zahlbeträge für den Unterhalt am 1. Januar 2024.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Selbstständige können ihr Einkommen durchschnittlich angeben
Wenn Sie selbstständig oder freiberuflich sind, berechnen Sie Ihr durchschnittliches Einkommen nach Ihrer Bilanz. Vom Bruttoeinkommen dürfen Sie Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden und weitere Verbindlichkeiten abziehen.

Tipp 2: So werden Sie in die Düsseldorfer Tabelle eingestuft
Als unterhaltsberechtigte Personen kommen zwei Kinder oder ein Kind und der andere Elternteil in Betracht. Zahlen Sie nur für ein unterhaltsberechtigtes Kind, werden Sie in eine höhere Einkommensgruppe eingeordnet und zahlen so mehr Unterhalt. Zahlen Sie für mehr als zwei Personen Unterhalt, werden Sie in eine geringere Einkommensgruppe abgestuft.

Tipp 3: Lassen Sie sich helfen
Unterhalt ist ein komplexes Thema und je mehr Unterhaltsansprüche Sie befriedigen müssen desto schwieriger wird die Einschätzung. Lassen Sie sich von uns helfen und machen Sie einen Termin aus.

Was ist die Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le?

Die Familiengerichte berechnen den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie enthält konkrete Beträge, die ein Kind benötigt, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Düsseldorfer Tabelle wird in regelmäßigen Abständen angepasst und ist derzeit in der Fassung vom 2024 maßgebend. Die nächste Anpassung steht für den 1. Januar 2024 an. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft und ist lediglich als unterhaltsrechtliche Leitlinie zu verstehen, die dem Familienrichter eine Orientierung gibt, wie er den Kindesunterhalt ansetzen sollte. Da die Tabelle zwischen den Oberlandesgerichten unter Beteiligung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. abgestimmt wird, hat sie dennoch eine weitgehend verbindliche Wirkung und wird von den Amts- und Landgerichten entsprechend berücksichtigt. Die Zahlbeträge orientieren sich in der ersten Einkommensstufe am Mindestbedarf für den Kindesunterhalt, den der Gesetzgeber nach der Verordnung für den Mindestunterhalt regelmäßig neu bewertet.

Gut zu wissen: In den neuen Bundesländern wurde in der Vergangenheit statt der Düsseldorfer Tabelle die Berliner Tabelle zur Berechnung des Anspruches herangezogen. Heutzutage wird die Berliner Tabelle jedoch nicht mehr verwendet.

Trennung und Kinder

Tren­nung und Kin­der

Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.

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Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le

Folglich finden Sie hier die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2024.

Wie ver­ste­he ich die Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le?

Die Düsseldorfer Tabelle ist mehr als nur ein Zahlenwerk. Sie bedarf der Interpretation im Einzelfall. Es ist keineswegs so, dass Sie in Kenntnis Ihres unterhaltsrelevanten Einkommens und der Altersstufe Ihres Kindes sofort den für Sie maßgebenden Unterhaltsbetrag ablesen könnten. Die in der Tabelle genannten Beträge hängen von einer Reihe von Faktoren ab.

1. Schritt: Bestimmen Sie Ihr Nettoeinkommen

Der Kindesunterhalt berechnet sich für den Unterhaltspflichtigen nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen, dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen. Dafür ist Ihr durchschnittliches Bruttoeinkommen der letzten drei Monate Ausgangspunkt. Sind Sie selbstständig oder freiberuflich, berechnen Sie Ihr durchschnittliches Einkommen nach Maßgabe Ihrer Einnahmen-Überschussrechnung oder Bilanz. Vom Bruttoeinkommen dürfen Sie Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden und weitere Verbindlichkeiten abziehen. Je nachdem, was sich als bereinigtes Nettoeinkommen ergibt, werden Sie in eine der Einkommensstufen 1 bis 15 eingestuft.

2. Schritt: Wie alt ist das Kind?

Die Düsseldorfer Tabelle stuft Kinder in vier Altersstufen ein (0 – 5 Jahre, 6 – 11 Jahre, 12 – 17 Jahre und über 18 Jahre). Ordnen Sie also in Abhängigkeit von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen Ihr Kind in eine der vier Altersgruppen ein, können Sie der Tabelle einen bestimmten Unterhaltszahlbetrag entnehmen. Aber dieser Betrag ist alleine noch nicht maßgebend.

3. Schritt: Korrigieren Sie die Einordnung

Sie müssen wissen, dass die Tabelle den monatlichen Unterhaltsbedarf für zwei unterhaltsberechtigte Personen ausweist. Als unterhaltsberechtigte Personen kommen in der Regel zwei Kinder oder ein Kind und der andere Elternteil in Betracht. Besteht Ihre Unterhaltspflicht nur für ein unterhaltsberechtigtes Kind, werden Sie im Regelfall in eine höhere Einkommensgruppe eingeordnet und zahlen entsprechend mehr Unterhalt. Zahlen Sie für mehr als zwei Personen Unterhalt, werden Sie in eine geringere Einkommensgruppe abgestuft. Der Betrag, den die einzelne unterhaltsberechtigte Person dann bekommt, ist also nicht unbedingt identisch mit dem Zahlbetrag, den die Tabelle entsprechend Ihres Einkommens ausweist. Insoweit müssen Sie stets noch den Bedarfskontrollbetrag berücksichtigen.

4. Schritt: Berücksichtigen Sie das Kindergeld

Das Kindergeld ist auf die Unterhaltszahlung anzurechnen. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt das Kindergeld noch nicht. Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2023 für das erste und zweite Kind 250 EUR, für das dritte Kind 250 EUR und für jedes weitere Kind 250 EUR. Erhält Ihr von Ihnen getrennt lebender Ehegatte also das Kindergeld, dürfen Sie die Hälfte davon auf Ihre Unterhaltspflicht zur Anrechnung bringen und zahlen entsprechend weniger Kindesunterhalt.

5. Schritt: Berücksichtigen Sie die Ausbildungsvergütung

Befindet sich Ihr Kind in der Ausbildung und lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils, muss es sich seine Ausbildungsvergütung als eigenen Verdienst auf den Kindesunterhalt anrechnen lassen. Immerhin kann es insoweit für sich selbst sorgen. Vorher ist aber ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von monatlich 100 EUR abzuziehen.

6. Schritt: Kontrollieren Sie Ihren Selbstbehalt

Sind Sie unterhaltspflichtig, sollen Sie nicht zum Sozialhilfefall werden. Zur eigenen Existenzsicherung, steht Ihnen gegenüber minderjährigen sowie privilegierten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein angemessener Selbstbehalt zu. Als privilegierte Kinder zählen volljährige Kindern, die noch unverheiratet sind, im Haushalt eines Elternteils leben und somit noch keinen eigenen Hausstand führen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Sind Sie ein erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger, so beträgt Ihr Selbstbehalt 1.370 EUR. Sind Sie nicht erwerbstätig, beträgt der Selbstbehalt 1.120 EUR. Liegt Ihr bereinigtes Nettoeinkommen unterhalb dieser Beträge, sind Sie vielleicht moralisch, aber nicht rechtlich unterhaltspflichtig (Mangelfall). Die Selbstbeträge beinhalten Ausgaben für Ihre Miete oder den Kapitaldienst für Ihre eigenfinanzierte Immobilie, einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung. Die Selbstbehalte können in besonderen Fällen auch noch erhöht werden, wenn Ihre Wohnkosten höher liegen und angemessen sind. Haben Sie ein volljähriges Kind, beträgt der angemessene Eigenbedarf, inklusive der Warmmiete, in der Regel 1.650 EUR monatlich.

7. Schritt: Kontrollieren Sie Ihren Bedarfskontrollbetrag

Zuletzt gibt es noch den Bedarfskontrollbetrag. Er ist lediglich in der Einkommensstufe 1 mit Ihrem Selbstbehalt von 1.200/1.450 EUR identisch. Er steigt in der Einkommensstufe 2 jedoch an. Zweck des Bedarfskontrollbetrages ist, dass Ihr Einkommen zwischen mehreren unterhaltspflichtigen Personen ausgewogen verteilt werden soll. Verbleibt Ihnen unter Berücksichtigung aller Ihrer Unterhaltspflichten weniger als der Bedarfskontrollbetrag, ist der Kindesunterhalt der nächst niedrigeren Gruppe einzusetzen.

8. Schritt: Sind Sie ein Mangelfall?

Verdienen Sie wenig, kann es sein, dass Ihr Einkommen nicht ausreicht, um unter Berücksichtigung Ihres notwendigen Selbstbehaltes den Kindesunterhalt in vollem Umfang zu bezahlen. Sie sind dann ein sogenannter relativer Mangelfall. Liegt Ihr Einkommen auch noch unterhalb Ihres Selbstbehaltes, sind Sie ein absoluter Mangelfall. Beim relativen Mangelfall ist Ihr verfügbares Einkommen auf mehrere unterhaltspflichtige Personen anteilig zu verteilen. Dabei ist nach § 1609 BGB eine bestimmte Rangfolge zu berücksichtigen. Vorrangig müssen Sie Ihr minderjähriges Kind bedienen. Erst danach kommt Ehegattenunterhalt in Form von Trennungsunterhalt für Ihren getrennt lebenden Ehepartner in Betracht.

Expertentipp: Sehen Sie sich außerstande, für Ihr Kind Unterhalt zu leisten, kann der nicht unterhaltspflichtige Elternteil in Vertretung des Kindes beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Unterhaltsvorschuss wird neuerdings ohne Altersbeschränkung des Kindes und ohne zeitliche Befristung bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Allerdings befreit Sie dies nicht davon, Unterhalt zu leisten. Das Jugendamt wird Sie in Regress nehmen und den verauslagten Kindesunterhalt notfalls auch zwangsweise gegen Sie eintreiben.

Aus­blick

Das Unterhaltsrecht und die Berechnung von Unterhalt sind komplex. Zur ersten Orientierung können Sie unseren Unterhaltsrechner nutzen. Besser ist aber, wenn Sie sich anwaltlich beraten lassen. Spätestens dann, wenn Sie Ihren Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen müssen, sind Sie ohnehin auf anwaltliche Unterstützung angewiesen. Idealerweise erkennt der Unterhaltspflichtige in einer Jugendamtsurkunde beim örtlich zuständigen Jugendamt seine Unterhaltspflicht ausdrücklich an.

Glossar zum Artikel:

  • Derjenige Elternteil, der nach der Trennung vom Ehepartner das Kind nicht betreut, ist gesetzlich verpflichtet, dem Kind Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt zu gewähren. Der betreuende Elternteil leistet Betreuungsunterhalt. Der Barunterhalt bemisst sich in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle.
  • Der Kindesunterhalt ist im Regelfall mit dem Barunterhalt des nicht betreuenden Elternteils und dem Betreuungsunterhalt des betreuenden Elternteils abgedeckt. Fallen darüber hinaus aufgrund der Lebenssituation des Kindes weitere Kosten an, die durch den Regelunterhalt nicht abgedeckt sind, kann das Kind Mehrbedarf geltend machen. Mehrbedarf sind regelmäßig auflaufende Mehraufwendungen im Interesse des Kindes (§ 1610 Abs. II BGB).So umfasst der Regelunterhalt nur den Kostenaufwand für einen Halbtagskindergartenplatz. Übersteigen die Kosten den Aufwand, kann Mehrbedarf begründet sein. Der Kostenaufwand für eine Fremdbetreuung zählt dann als Mehrbedarf, wenn er über die üblichen Betreuungsleistungen eines Elternteils hinausgeht oder die Betreuung pädagogisch veranlasst ist. So ist anerkannt, dass die Kosten für staatliche Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen und Horte wegen der erbrachten besonderen Förderung Mehrbedarf darstellen. Für den Mehrbedarf haften beide Elternteile anteilig entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse.
  • Mindestunterhalt ist beim Kindesunterhalt derjenige Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil mindestens als Kindesunterhalt leisten muss. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag des Steuerrechts. Die Mindestunterhaltsätze werden regelmäßig angepasst und dienen als Grundlage für die Düsseldorfer Tabelle.
  • Die Berechnung des Unterhalts erfolgt nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen. Dieses ist nicht mit dem Brutto- oder Nettoeinkommen gleichzusetzen. Beim Einkommen ist jede Einnahme zu erfassen, die dem Unterhaltspflichtigen zufließt (Bruttogehalt, Abfindung, Weihnachtsgeld, Kapitalerträge, Mieteinnahmen). Daraus ergibt das unterhaltsrelevante Bruttoeinkommen. Davon wiederum sind alle Ausgaben abzuziehen, die der Unterhaltspflichtige tätigen muss (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen, eheprägende Verbindlichkeiten). Daraus ergibt sich das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen. Es wird auch als bereinigtes Nettoeinkommen bezeichnet.

Geschrieben von: Heinrich von Südhoff

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