Haben Sie bislang ehevertraglich nichts vereinbart, leben Sie von Gesetzes wegen automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Konsequenz besteht darin, dass aus Anlass der Scheidung der Zugewinnausgleich durchzuführen ist. Sie können diese Konsequenz nicht vermeiden, solange Sie ehevertraglich keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Vor der Scheidung spielt der Zugewinn keine Rolle. Er wird erst mit der Scheidung zum Thema. Beim Zugewinnausgleich geht es darum, dass Sie die Hälfte Ihres Vermögenszuwachses, die über den Vermögenszuwachs Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners hinausgeht, an sie bzw. ihn übertragen müssen.
Beantragt Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner aus Anlass der Scheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs, werden Ihr unternehmerisches Vermögen oder Ihre Gesellschaftsanteile in die güterrechtliche Auseinandersetzung hineingezogen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer den Scheidungsantrag gestellt hat. Jeder Ehepartner ist berechtigt, den Zugewinnausgleich zu verlangen.
Beantragt Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner den Zugewinnausgleich, können sich daraus für Ihr Unternehmen existenzbedrohende Konsequenzen ergeben. Allzu oft besteht der Wertzuwachs nämlich nur auf dem Papier oder steckt in den Sachwerten des Unternehmens, ohne dass die entsprechende Liquidität zur Verfügung steht. Gerade dann, wenn Sie mit Ihrem Unternehmen erfolgreich tätig sind, kann sich während Ihrer Ehe ein hoher Wertzuwachs ergeben haben, der denjenigen Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners weit übersteigt. Diesen Wertzuwachs müssen Sie als Zugewinn dann ausgleichen.






