Können Sie sich nicht verständigen, kann der nicht betreuende Elternteil beim Familiengericht beantragen, ihm bzw. ihr ein Umgangsrecht zu bewilligen und das Umgangsrecht näher auszugestalten. Details regelt § 156 FamFG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerichtliche Entscheidungen nur Notlösungen sind. Das Gesetz stellt darauf ab, dass Sie sich als Elternteile im Interesse des Kindeswohls irgendwie einigen und unterstützt Sie gezielt, eine solche Einigung herbeizuführen.
Vorab kann es empfehlenswert sein, beim Jugendamt vorstellig zu werden und darum zu bitten, man möge doch vermittelnd eingreifen. Entscheidungs- oder gar Zwangsbefugnisse hat das Jugendamt aber nicht. Unabhängig davon ist auch das Familiengericht verpflichtet, vor einer gerichtlichen Entscheidung die Eltern auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung hinzuweisen.
Dazu kann das Gericht anordnen, dass Sie einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen und Ihnen hierzu eine geeignete Stelle benennen. Sofern Sie dabei Einvernehmen über den Umgang erzielen, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen und damit zwangsweise vollstreckbar. Kommt keine Einigung zustande, kann das Gericht auch eine einstweilige Anordnung erlassen und darin regeln, wie der nicht betreuende Elternteil das Umgangsrecht wahrnehmen kann. Dazu soll das Gericht das Kind vorher möglichst persönlich anhören.






