Umgangsrecht mit Kindern

Wie wird das Umgangsrecht nach der Trennung geregelt?

Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2026

Der beste Umgang, den Kinder haben können, ist der mit beiden Elternteilen. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Kommt es zur Scheidung der Eltern, rückt oft erst mit dem Umgangsrecht ins Bewusstsein, welchen Stellenwert der persönliche Umgang mit dem Kind eigentlich hat. Wichtig ist dabei, dass die Eltern alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Das Vermeiden von Streit ist das Beste, was Sie für Ihr Kind tun können.

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

Das Recht auf Umgang mit dem Kind

Das Gesetz stellt manchmal Selbstverständlichkeiten fest, zum Beispiel:

  • „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.“ 
  • „Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
  • Nicht zuletzt hält es der Gesetzgeber für notwendig, klarzustellen, dass die Eltern „alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“ 

Insoweit sollte das Thema Kinder und Umgangsrecht eigentlich keinen Anlass für Streitigkeiten geben. Dennoch sieht der Lebensalltag von Kindern und Eltern anders aus. Die Gründe sind emotionaler Natur, aber auch der praktischen Umsetzung des Umgangs geschuldet.

Leitbild ist das Kindeswohl

Kinder sind eigenständige Wesen. Sie sind keine Besitzgegenstände. Sie gehören keinem Elternteil. Wenn Sie über das Umgangsrecht diskutieren, steht im Vordergrund stets das Leitbild des Kindeswohls.

Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.
Otto von Bismarck (1815 - 1898)

 

Um nichts anderes geht es. Der § 1697a BGB formuliert es so: Das Gericht trifft in Streitigkeiten um das Umgangsrecht „diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“ Gleiches gilt, wenn Sie als Elternteil das Umgangsrecht beurteilen müssen.

 

Wie das Umgangsrecht im Lebensalltag von Eltern und Kind konkret ausgestaltet wird, regelt das Gesetz nicht. Dafür ist die Lebenswirklichkeit zu komplex. Der Gesetzgeber kann allenfalls Vorgaben machen. Es bleibt den Eltern überlassen, was sie daraus machen.

Umgangsrecht im Alltag von Eltern und Kind

Nach der Scheidung bzw. nach der Trennung verbleibt das Kind beim betreuenden Elternteil. Der nicht betreuende Elternteil hat ein Umgangsrecht. Im Idealfall sprechen sich Eltern nach der Scheidung ab, wie der nicht betreuende Elternteil den Umgang mit dem Kind ausübt. 

 

Sind Sie sich einig, ist alles möglich. Möchten Sie Konfliktpotenzial vermeiden, sollten Sie das Umgangsrecht miteinander planen. Bestimmen Sie detailliert und am besten schriftlich, wann das Umgangsrecht beginnt und endet, an welchen Tagen es ausgeübt wird. Legen Sie fest, wo das Kind übergeben wird, ob es abgeholt oder gebracht wird. Je genauer die Regelung ist, desto eher kommen Sie miteinander zurecht.

Wie ist das mit dem Wechselmodell?

Beim Wechselmodell betreuen Sie mit Ihrem geschiedenen Ehegatten das gemeinsame Kind zu gleichen Teilen. Sie wechseln sich in der Betreuung fortlaufend ab. Das Wechselmodell erfordert allerdings eine hohe Abstimmungs- und Kooperationsbereitschaft. Voraussetzung dafür ist, dass das Kindeswohl nicht zu kurz kommt und die Eltern in der Lage sind, sich miteinander abzustimmen. Fehlt es daran, kann auch das Familiengericht kein solches Wechselmodell anordnen (aktuell OLG Brandenburg 10 UF 2/17).

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Wann und wie entscheidet das Familiengericht über das Umgangsrecht?

Schaubild

Können Sie sich nicht verständigen, kann der nicht betreuende Elternteil beim Familiengericht beantragen, ihm bzw. ihr ein Umgangsrecht zu bewilligen und das Umgangsrecht näher auszugestalten. Details regelt § 156 FamFG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerichtliche Entscheidungen nur Notlösungen sind. Das Gesetz stellt darauf ab, dass Sie sich als Elternteile im Interesse des Kindeswohls irgendwie einigen und unterstützt Sie gezielt, eine solche Einigung herbeizuführen.

 

Vorab kann es empfehlenswert sein, beim Jugendamt vorstellig zu werden und darum zu bitten, man möge doch vermittelnd eingreifen. Entscheidungs- oder gar Zwangsbefugnisse hat das Jugendamt aber nicht. Unabhängig davon ist auch das Familiengericht verpflichtet, vor einer gerichtlichen Entscheidung die Eltern auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung hinzuweisen.

 

Dazu kann das Gericht anordnen, dass Sie einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen und Ihnen hierzu eine geeignete Stelle benennen. Sofern Sie dabei Einvernehmen über den Umgang erzielen, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen und damit zwangsweise vollstreckbar. Kommt keine Einigung zustande, kann das Gericht auch eine einstweilige Anordnung erlassen und darin regeln, wie der nicht betreuende Elternteil das Umgangsrecht wahrnehmen kann. Dazu soll das Gericht das Kind vorher möglichst persönlich anhören.

In der kleinen Welt, in welcher Kinder leben, gibt es nichts, dass so deutlich von ihnen erkannt und gefühlt wird, als Ungerechtigkeit.

Charles Dickens (1812 - 1870)

 

Muss dann tatsächlich das Familiengericht über das Umgangsrecht entscheiden, wird es in seiner Entscheidung vornehmlich auf das Alter des Kindes abstellen. Je älter das Kind ist, desto länger dauert der Kontakt an einem Stück. Für kleine Kinder wird meist ein stundenweiser Kontakt einmal in der Woche bewilligt, für Kinder ab ca. drei Jahren kommen erstmals Übernachtungen in Betracht. Schulkinder dürfen dann regelmäßig übernachten und auch Teile ihrer Ferien beim nicht betreuenden Elternteil verbringen. 

 

Ansonsten kommt es darauf an, wie Sie als nicht betreuender Elternteil bislang mit Ihrem Kind umgegangen sind. Hatten Sie bislang wenig Interesse an Ihrem Kind, wird auch das Gericht nicht unbedingt darauf hinwirken, den Kontakt zu intensivieren.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Das Umgangsrecht nach der Scheidung ist ein schwieriges Thema. Je eher sie sich als Elternteile miteinander verständigen, desto mehr handeln Sie im Interesse des Kindes. Auch wenn emotionale Bedürfnisse im Hinblick auf die Person des Kindes Ihre Gedankengänge prägen, sollten Sie primär daran denken, dass es um das Kind geht und das Kind im Interesse einer guten Erziehung und Entwicklung auch den Umgang mit dem anderen Elternteil pflegen sollte.

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Gerne können Sie auch unseren KI-gestützten Livechat ausprobieren, der Ihnen bereits viele Fragen zur Scheidung beantworten kann.

 

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