Was bedeutet Unterhalt aus Billigkeitsgründen?
Können Sie keinen der im Gesetz im Detail bezeichneten Unterhaltstatbestände begründen, haben Sie keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dennoch gibt es Situationen, in denen es Ihnen nicht zuzumuten ist, aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In solchen Ausnahmefällen können derartige schwerwiegende Gründe einen Anspruch auf Unterhalt begründen, wenn die Versagung von Unterhalt dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde.
Zum Verständnis lesen Sie den Gesetzestext: "Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre" (§ 1576 BGB).
Welche Lebenssituationen begründen einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen?
Die Rechtsprechung erkennt nur in bestimmten Lebenssituationen ausnahmsweise einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen an. Entscheidend ist, dass dabei auf das besonders loyale Verhalten eines Partners abgestellt wird. Wollte man dieses Verhalten unberücksichtigt lassen, wäre das Gerechtigkeitsempfinden beeinträchtigt. In Betracht kommen folgende Fälle:
Besondere Vertrauenstatbestände
Sind Sie krank oder leiden an einem Gebrechen, haben Sie einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit (§ 1572 BGB). Voraussetzung ist aber, dass dieser Lebenssachverhalt unter anderem zum Zeitpunkt der Scheidung vorgelegen hat. Erkranken Sie erst nach der Scheidung, haben Sie normalerweise keinen entsprechenden Unterhaltsanspruch. Soweit Ihrem geschiedenen Ehepartner eine Mitverantwortung für Ihre spätere Erkrankung anzulasten ist, kommt ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen in Betracht.
Ist der Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen irgendwie eingeschränkt?
Ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen besteht nicht uneingeschränkt. Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, dass der Anspruch nur besteht, „soweit und solange“ Ihnen keine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist.
Fordern Sie Unterhalt aus Billigkeitsgründen, müssen Sie Ihre Lebenssituation darlegen und beweisen, dass Ihnen aus schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist und es ungerecht wäre, Ihnen einen Unterhaltsanspruch zu verweigern. Umgekehrt muss Ihr geschiedener Ehepartner darlegen und beweisen, welche Umstände zu seinen Gunsten sprechen und warum er keine Unterhaltspflicht übernehmen sollte. Da der Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen eine Ausnahmesituation im Blickfeld hat, tragen Sie als Anspruchsteller das Risiko, dass Sie Ihren Anspruch zur vollen Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen müssen.