Kann die Scheidung in Raten gezahlt werden? Ja, hier!
Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2026, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Sind Sie knapp bei Kasse oder haben Sie nur ein geringes oder gar kein Einkommen, brauchen Sie Ihre Scheidung dennoch nicht auf die lange Bank zu schieben oder gar aufzugeben. Die Möglichkeit der Ratenzahlung bei Scheidungskosten ist eine Option, mit der Sie Ihre Scheidung auf jeden Fall beantragen können.
Die Ratenzahlung bei Scheidungskosten ist eine Option, wenn Sie knapp bei Kasse sind. Vorab sollten Sie prüfen, ob Sie wegen Ihres geringen Einkommens Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe haben. Haben Sie aufgrund Ihres Einkommens Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, erübrigt sich eine Vereinbarung über Ratenzahlungen wegen der Scheidungskosten.
Unabhängig von einer Ratenzahlung oder nicht, reduzieren Sie Ihre Scheidungskosten auf ein Minimum, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen und eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.
Sofern Sie mit einer unserer Kooperationskanzleien Ratenzahlungen für Ihr Scheidungsverfahren vereinbaren, gestalten Sie die Zahlungen nach Maßgabe Ihrer Einkommensverhältnisse weitgehend selbstständig. Sie zahlen keine Zinsen.
Haben Sie nur ein geringes oder gar kein Einkommen, empfiehlt sich, dass Sie vorab einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Sie können den Antrag vorab bei Gericht stellen und damit abklären, ob Ihr Antrag bewilligt wird oder nicht. Sie können den Antrag aber auch in Verbindung mit Ihrem Scheidungsantrag einreichen und die Scheidung nur durchführen, wenn das Gericht Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Um Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, müssen Sie das dafür amtlich vorgesehene Formular zur "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe" mit Ihren persönlichen Daten versehen und bei Gericht einreichen.
CHECKLISTE
Wann kann ich Verfahrenskostenhilfe erhalten?
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie wahrscheinlich eine finanzielle Unterstützung vom Staat für Ihr Gerichtsverfahren.
Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, brauchen Sie keine Gerichtsgebühren an die Gerichtskasse und keine Anwaltsgebühren an Ihren Rechtsanwalt zu entrichten. Dann übernimmt die Staatskasse im Regelfall sämtliche Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren. Erst ab einer gewissen Einkommensgrenze müssen Sie die von der Gerichtskasse zunächst verauslagten Verfahrenskosten ratenweise wieder an die Gerichtskasse zurückerstatten.
Insoweit sollten Sie also zunächst über Ihren Anwalt prüfen lassen, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann oder nicht. Erst wenn die Prüfung negativ ausfällt, sollten Sie die Ratenzahlungsoption wegen der Scheidungskosten in Betracht ziehen. Dann müssen Sie zwar immer noch die Gerichtskosten für die Gerichtskasse im Voraus zahlen, brauchen aber die Gebühren für einen Rechtsanwalt nicht in einer Summe zu entrichten.
EXPERTENTIPP
Schonvermögen schadet nicht
Verfahrenskostenhilfe wird Ihnen nur bewilligt, wenn Sie ein geringes Einkommen haben oder gar nichts verdienen. Beziehen Sie Bürgergeld (früher Hartz IV), haben Sie regelmäßig Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe und brauchen Ihre Scheidungskosten nicht selbst zu bezahlen. Außerdem müssen Sie vorhandene Vermögenswerte, die über ein gewisses Schonvermögen hinausgehen, verwerten. Als Schonvermögen steht Ihnen ein Freibetrag von 10.000 EUR und für jede unterhaltsberechtigte Person 500 EUR zu. Sind Sie aber beispielsweise im Besitz eines Pkw mit einem Verkehrswert von 15.000 EUR, stellt dieser Pkw verwertbares Vermögen und kein Schonvermögen mehr dar. Sie müssen das Fahrzeug dann verwerten und können insoweit keine Verfahrenskostenhilfe erhalten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2020, Az. 13 UF 134/20). Gleiches gilt für eine nicht zur Absicherung Ihrer Altersversorgung erforderliche Kapitallebensversicherung (BGH, Beschluss vom 9.7.2010, Az. XII ZB 55/08).
Wann bekommen Ratenzahlungen bei Scheidungskosten in Betracht?
Verdienen Sie zu viel eigenes Geld oder besitzen Sie zu hohe Vermögenswerte (Ausnahme kann sich bei Immobilienbesitz ergeben), kommt für Ihr Scheidungsverfahren keine Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Dann besteht immer noch die Möglichkeit, dass Sie mit Ihrem Rechtsanwalt eine Ratenzahlung für die Scheidungskosten vereinbaren und Ihre Anwaltsgebühren per Raten an Ihren Anwalt bezahlen.
Welchen Inhalt könnte eine Ratenzahlungsvereinbarung haben?
Nehmen Sie den Scheidungsservice der iurFRIEND®-Kanzlei in Anspruch, können Sie die Anwaltskosten auch in Raten begleichen. Vorteilhaft ist:
Die iurFRIEND®-Kanzlei bietet bis zu 5 Raten an. So können Sie die Anwaltskosten entspannt in monatlichen Teilzahlungen leisten. In Ausnahmefällen können sogar bis zu 8 Raten gewährt werden.
Die Zahlungen werden ohne Finanzierungskosten bewilligt, so dass Sie 0 % Zinsen zahlen müssen. Ihre Zahlungen sind also zinsfrei.
Sie brauchen keine Vorkasse zu leisten. Sie nehmen Ihre Zahlungen erst auf, wenn Ihr Anwalt das Scheidungsverfahren beim Familiengericht eingeleitet hat.
Geraten Sie zwischenzeitlich in einen finanziellen Engpass, dürfen Sie mit Ihren Teilzahlungen bis zu zwei monatliche Raten aussetzen. Sie sollten die iurFRIEND®-Kanzlei dazu frühzeitig informieren.
In besonderen Fällen dürfen Sie Teilzahlungen auch noch nach Abschluss Ihres Scheidungsverfahrens leisten.
Es versteht sich, dass Sie die monatlichen Raten jederzeit erhöhen und nach Absprache auch jederzeit auf einen angemessenen Betrag herabsetzen können.
Gehen Sie davon aus, dass die iurFRIEND®-Kanzlei zu 100 % flexibel ist, wenn es darum geht, mit Ihnen Raten- und Teilzahlungen zu vereinbaren und Ihnen bei Ihren individuellen Zahlungen in Raten soweit als möglich entgegenkommen wird.
Die iurFRIEND®-Kanzlei trifft mit Ihnen hierzu eine Ratenzahlungsvereinbarung. Darin wird schriftlich festgehalten, wie Sie Ihre Raten leisten.
Alles in allem: Sprechen Sie die Mitarbeiter der Kanzlei an. Es kann immer eine Lösung gefunden werden.
GUT ZU WISSEN
Gerichtsgebühren sind vorab zu bezahlen
Damit das Familiengericht Ihren Scheidungsantrag bearbeitet, müssen Sie die Gerichtsgebühren im Voraus in einer Summe entrichten. Insoweit kommen Ratenzahlungen nicht in Betracht. Die Gerichtskosten sind also von jeglicher Ratenzahlungsvereinbarung ausgenommen. Sie erhalten von der Gerichtskasse eine eigenständige Gerichtsgebührenrechnung. Diese Gebührenrechnung ist zunächst nur eine Vorschussrechnung. Erst wenn das Gericht über Ihren Scheidungsantrag endgültig beschließt, trifft es auch eine abschließende Kostenentscheidung, nach der die Gerichtsgebühren und die Anwaltsgebühren abgerechnet werden.
Scheuen Sie sich also nicht, uns anzusprechen, wenn Sie Schwierigkeiten sehen, die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren zu bezahlen. Gemeinsam finden wir eine Lösung. Diese Lösung finden Sie aber nur, wenn wir darüber sprechen.
Wer bezahlt am Ende die Scheidungsgebühren?
Beantragen Sie die Scheidung, müssen Sie wegen der Gerichtsgebühren und der Gebühren für Ihren Rechtsanwalt in Vorlage treten. Wegen der Anwaltsgebühren können Sie Ratenzahlungen vereinbaren. Die Gerichtskosten müssen Sie stets im Voraus entrichten.
Werden Sie geschieden, tragen Sie die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt selbst. Gleiches gilt, wenn sich Ihr Ehegatte im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten lässt. Die Gebühren für den eigenen Anwalt trägt jeder Ehepartner also selbst.
Werden Sie einvernehmlich geschieden, wird das Gericht die Gerichtsgebühren im Scheidungsbeschluss auf die Ehepartner aufteilen. Im Regelfall trägt dann jeder Ehepartner die Hälfte der Gerichtsgebühren. Haben Sie die Gerichtsgebühren insoweit verauslagt, muss der Ehepartner die Hälfte an Sie erstatten. Im Gerichtsbeschluss heißt es dann: „Die Gerichtsgebühren werden gegeneinander aufgehoben.“
Wie werden die Scheidungskosten berechnet?
Die Berechnung der Scheidungskosten erfolgt nach dem Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren. Der Verfahrenswert wird auch als Streitwert oder Gegenstandswert bezeichnet. Je höher der Verfahrenswert, desto höher sind die Kosten für Ihr Scheidungsverfahren. Sie haben es teils selbst in der Hand, den Verfahrenswert so zu beeinflussen, dass er möglichst niedrig angesetzt wird und Ihre Scheidungskosten überschaubar bleiben.
Der Verfahrenswert bestimmt sich zunächst nach dem Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren. Nach dem Gesetz beträgt der Mindestverfahrenswert für ein Scheidungsverfahren 3.000 EUR. Der Verfahrenswert erhöht sich, wenn Sie und Ihr Ehepartner erwerbstätig sind und Geld verdienen. Insoweit berechnet sich der Verfahrenswert nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen und dem Nettoeinkommen Ihres Ehepartners. Ihr Gesamteinkommen wird mit dem Faktor 3 multipliziert. Daraus ergibt sich der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren. Im Regelfall wird der Verfahrenswert über dem Mindestverfahrenswert von 3.000 EUR liegen.
Praxisbeispiel
Gemeinsames Einkommen von 3.500 €
Ihr Einkommen: 2.000 EUR Einkommen Ihres Ehepartners: 1.500 EUR Ihr Gesamteinkommen: 3.500 EUR abzüglich Freibetrag für ein Kind: 300 EUR Ihr gemeinsames anrechenbares Nettoeinkommen: 3.250 EUR Verfahrenswert: 3.250 EUR x 3 = 9.750 EUR
Führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch, ergibt sich ein zusätzlicher Mindestverfahrenswert von 1.000 EUR. Beantragen Sie bei Gericht Ehegattenunterhalt, verursachen Sie einen weiteren Verfahrenswert in Höhe des zwölffachen Betrages Ihrer Forderung. Der Verfahrenswert für die Durchführung des Zugewinnausgleichs entspricht der Höhe Ihrer Forderung.
Rechnen Sie alle Verfahrenswerte zusammen, ergibt sich der Gesamtverfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren. Nach diesem Gesamtverfahrenswert berechnen sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Praxisbeispiel
Verfahrenswert für Ehegattenunterhalt
Der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren nebst Durchführung des Versorgungsausgleichs beträgt 9.750 EUR (siehe Beispiel 1 oben). Fordern Sie jetzt 400 EUR monatlich nachehelichen Ehegattenunterhalt, verursacht das einen zusätzlichen Verfahrenswert von 4.800 EUR. Daraus ergibt sich ein Gesamtverfahrenswert von 14.550 EUR.
EXPERTENTIPP
Vermeiden Sie mit einer einvernehmlichen Scheidung zusätzliche Gebühren
Die einvernehmliche Scheidung ist der beste Weg, die Verfahrenskosten für ein Scheidungsverfahren auf ein Minimum zu reduzieren. In diesem Fall fällt nämlich nur der Verfahrenswert für Scheidungsverfahren und eventuell für den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich an. Streiten und verhandeln Sie vor Gericht wegen einer Scheidungsfolge, erhöhen Sie auch den Gesamtverfahrenswert. Ihre Scheidung verteuert sich. Zwangsläufig erhöhen sich auch Ihre Zahlungen, wenn Sie für die Scheidungskosten Ratenzahlungen vereinbart haben.
Wie beeinflusst Ihr Vermögen den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren?
Haben Sie Vermögenswerte, werden diese bei der Bemessung der Verfahrenswerte für Ihr Scheidungsverfahren berücksichtigt. Ihre Vermögenswerte erhöhen also den Gesamtverfahrenswert.
Bargeld ist klar zu beziffern. Sachwerte sind zu schätzen. Verbindlichkeiten dürfen Sie berücksichtigen. Für jeden Ehepartner ist ein Freibetrag von 30.000 EURanzusetzen. Für jedes Kind gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 7.500 EUR EUR. Von dem sich ergebenden Betrag Ihres Vermögens sind dann aber lediglich 5 % für den Ansatz des Verfahrenswertes zu berücksichtigen.
Davon sind 5 % = 7.100 EUR anrechnungsfähig und fließen in die Berechnung des Verfahrenswertes ein. Beträgt der Verfahrenswert 14.550 EUR (siehe Beispiel 1/2 oben), ergibt sich unter Einbeziehung Ihres Vermögens jetzt ein Gesamtverfahrenswert von 21.650 EUR.
Wenn man jung ist, denkt man, Geld sei alles, erst wenn man älter wird, merkt man, dass es alles ist.
Welche Gebühren berechnet die Gerichtskasse?
Stehen die Verfahrenswerte und damit der Gesamtverfahrenswert fest, berechnet die Gerichtskasse die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz. Beträgt der Gesamtverfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren beispielsweise 4.000 EUR, berechnet die Gerichtskasse zwei Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 280 EUR.
Welche Gebühren berechnet Ihr Anwalt?
Ihr Rechtsanwalt berechnet nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) seine Anwaltsgebühren. Die Anwaltsgebühren richten sich danach, was Ihr Rechtsanwalt im Einzelfall für Sie veranlasst hat.
Ihr Anwalt berechnet eine Verfahrensgebühr dafür, dass er den Scheidungsantrag in Ihrem Namen beim Familiengericht einreicht und das Verfahren in Gang bringt. Die Verfahrensgebühr wird üblicherweise mit einem Faktor von 1,3 in Ansatz gebracht.
Da Sie Ihr Anwalt im mündlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht vertreten muss, darf er eine sogenannte Terminsgebühr berechnen. Die Terminsgebühr wird mit dem Faktor von 1,2 berechnet. Erweist sich Ihr Scheidungsverfahren als komplex und arbeitsintensiv, kann der Anwalt den Gebührenrahmen bis zum Faktor 1,7 ausweiten. Es ist die Entscheidung Ihres Anwalts, inwieweit er davon Gebrauch macht oder nicht. Bestenfalls bezahlen Sie nur die gesetzlichen Mindestgebühren.
Wie drücken Sie Ihre Scheidungskosten auf ein Minimum?
Sie drücken Ihre Scheidungskosten auf ein Minimum, indem Sie Ihre Scheidung möglichst im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner betreiben und als einvernehmliche Scheidung abwickeln. Meist gibt es gute Gründe, dass Sie auch Ihren vielleicht skeptischen oder auf Streit gebürsteten Ehepartner dazu bewegen, einer einvernehmlichen Scheidung zuzustimmen.
Nur eine einvernehmliche Scheidung gewährleistet, dass Sie Ihre Scheidung so kostengünstig wie möglich, so zügig wie möglich und so schonend wie möglich abwickeln. Jede einvernehmliche Scheidung reduziert in jeder Hinsicht Ihre Scheidungsgebühren. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Hilfe benötigen, um Ihren Ehepartner zu motivieren, einer einvernehmlichen Scheidung zuzustimmen.
EXPERTENTIPP
Sparen Sie mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung Gebühren
Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen Sie trotzdem nicht darauf verzichten, regelungsbedürftige oder streitige Scheidungsfolgen regeln zu lassen. Soweit Regelungsbedarf besteht, empfiehlt sich, eine Scheidungsfolge außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln und schriftlich zu dokumentieren. Auch wenn eine Scheidungsfolgenvereinbarung für beide Seiten eine Herausforderung darstellt, rechtfertigt das Ergebnis jeden Kompromiss. Soweit finanzielle Angelegenheiten geregelt werden, bedarf die Scheidungsfolgenvereinbarung der notariellen Beurkundung. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Scheidungsfolge auch gerichtlich im mündlichen Scheidungstermin durch den Richter protokollieren zu lassen.
Ausführliche Infobroschüre FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder
Verfahrenskostenhilfe Checklisten und Antrag
Checklisten Gängige Fehler vermeiden
Beratungsgutschein im Wert von 200,- EUR
Service-Pass 24/7-Hilfe bei Trennung & Scheidung
Kostenvoranschlag & Scheidungsantrag-Formular
Rat & Hilfe Center
Warum gibt es das „iurFRIEND“ Rat & Hilfe Center?
Unser iurFRIEND Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe Center
(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)
Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
Unser „RechtsNAVI“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
Und natürlich haben Sie im Rat & Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.
Ihre Scheidung stellt wahrscheinlich Ihr Leben auf den Kopf. Sie brauchen jetzt jeden Euro. Jeder Euro, den Sie nicht in Ihr Scheidungsverfahren investieren müssen, ist eine Investition in Ihre Zukunft. Auch die Ratenzahlung bei der Scheidung ist eine Option, dass Sie Ihren Lebensalltag nach der Trennung und Scheidung finanziell bewerkstelligen können.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Gerne können Sie auch unseren KI-gestützten Livechat ausprobieren, der Ihnen bereits viele Fragen zur Scheidung beantworten kann.
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