Scheidungskosten

Jetzt hier herausfinden, wie viel Ihre Scheidung kostet

Mann Frau Berechnen Scheidungskosten iurFRIEND® AG

Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2026

Um es gleich zu sagen: Ihre Scheidung scheitert nicht am Geld. Um den Kostenaufwand einschätzen zu können, sollten Sie wissen, welche Faktoren für die Berechnung der Scheidungskosten maßgebend sind. Damit Sie Ihre Scheidungskosten so gering wie möglich halten können, erfahren Sie hier, wie Sie den Kostenaufwand für Ihr Scheidungsverfahren selbst beeinflussen können. 

Scheidungskostenrechner

Was ist der Verfahrenswert und warum ist dieser so wichtig?

Der sogenannte Verfahrenswert ist Grundlage für die Berechnung der Scheidungskosten. Er wird gerne auch als Streitwert oder Gegenstandswert bezeichnet. Der Verfahrenswert berechnet sich danach, was Sie und Ihr Ehepartner verdienen und welche Vermögenswerte Sie besitzen. 

 

Auf Grundlage des Verfahrenswerts berechnet die Gerichtskasse die Gerichtsgebühren und der Anwalt die Höhe seiner Anwaltsgebühren. Je höher der Verfahrenswert angesetzt ist, desto höhere Gebühren berechnen Gerichtskasse und Anwalt. 

 

Für Sie kommt es also darauf an, dass der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren so niedrig wie möglich angesetzt wird. Sie sollten daher alle Möglichkeiten nutzen, den Verfahrenswert nach unten zu bewegen. Lesen Sie mehr dazu in unseren folgenden Hinweisen.

Wann genau wissen Sie, wie hoch die Scheidungskosten sind?

Spätestens im Gerichtstermin am Ende Ihres Scheidungsverfahrens setzt das Gericht den Verfahrenswert für Ihre Scheidung fest. Erst dann können die Gerichtskasse und Ihr Anwalt bzw. Anwältin genau berechnen, in welcher Höhe sich die Scheidungskosten belaufen.

 

Anfangs, wenn Ihr Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, kann er bzw. sie den voraussichtlichen Verfahrenswert Ihres Scheidungsverfahrens nur vorläufig beziffern. Nach dieser Einschätzung berechnet er bzw. sie die Gerichtskosten und seine bzw. ihre Anwaltsgebühren. Zu Beginn erhalten Sie also erst einmal eine Vorschussrechnung für die Scheidungskosten. Nach Abschluss Ihres Scheidungsverfahrens kann dann die endgültige Rechnung aufgesetzt werden.

Wie beeinflussen streitige und einvernehmliche Scheidung den Verfahrenswert?

Die folgenden zwei Unterscheidungsgruppen sollten Sie kennen, am besten sich vor der Trennung damit schon befasst haben.

Verfahrenswerte bei einer einvernehmlichen Scheidung

Idealerweise lassen Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden. Bei dieser sogenannten "einvernehmlichen Scheidung" setzt der Richter lediglich den Verfahrenswert für den Scheidungsbeschluss fest. Sofern er von Amts wegen einen Versorgungsausgleich durchführt, erhöht sich der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren zusätzlich pauschal um 1.000 EUR. Das Gesetz bestimmt Mindestverfahrenswerte, die der Richter mindestens in Ansatz bringen muss. Diese Mindestverfahrenswerte erhöhen sich in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen.

CHECKLISTE

Was muss ich bezahlen, wenn ich mich scheiden lasse?

So werden Scheidungskosten berechnet - und so können Sie sich günstig scheiden lassen.

Checkliste

Was kostet eine Scheidung?

So werden Scheidungskosten berechnet - und so können Sie sich günstig scheiden lassen.

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EXPERTENTIPP

Scheidungsfolgen einvernehmlich regeln

Wenn Sie darauf verzichten, Scheidungsfolgen (z.B. Zugewinnausgleich, Umgangsrecht) vor Gericht zu verhandeln, werden die Verfahrenswerte nicht weiter erhöht und Sie können Ihre Scheidung optimal kostengünstig und vor allem schnell durchführen lassen.
Bei der einvernehmlichen Scheidung hebt der Richter die Kosten regelmäßig „gegeneinander auf“. Dies bedeutet, dass Sie und Ihr Ehepartner die Gerichtskosten aufteilen. Jeder bezahlt die Hälfte der Gerichtskosten.

Verfahrenswerte bei einer streitigen Scheidung

Können Sie sich mit Ihrem Ehepartner nicht auf eine einvernehmliche Scheidung verständigen und verhandeln die Scheidungsfolgen vor Gericht, dann verläuft Ihre Scheidung streitig. In diesem Fall setzt das Gericht für jede einzeln verhandelte Scheidungsfolge einen zusätzlichen Verfahrenswert fest. Dieser zusätzliche Verfahrenswert wird auf den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren und den Versorgungsausgleich zugerechnet. Es entsteht ein höherer Gesamtverfahrenswert. Zwangsläufig erhöhen sich damit die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Sie sehen, dass die streitige Scheidung infolge höherer Verfahrenswerte konsequenterweise höhere Gebühren verursacht und den Kostenaufwand für Ihr Scheidungsverfahren in die Höhe treibt.

Praxisbeispiel

Scheidungsfolgen gerichtlich klären

Das Gesetz kennt Mindestverfahrenswerte. Diese erhöhen sich in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen. Das Gesetz kennt Regelwerte, die unabhängig von Ihrem Einkommen regelmäßig in Ansatz kommen. Geht es um Ehegattenunterhalt oder Zugewinnausgleich, kommt es jedoch auf die Höhe Ihrer Forderung an.

  • Scheidungsbeschluss: 3.000 EUR (Mindestverfahrenswert)
  • Versorgungsausgleich: 1.000 EUR(Mindestverfahrenswert)
  • Regelung der Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung: 3.000 EUR (Regelwert)
  • Aufteilung Ihres Hausrats: 2.000 EUR (Regelwert)
  • Regelung des Sorge- und Umgangsrechts für Ihr gemeinsames Kind: 4.000 EUR (Regelwert)
  • Regelung des Ehegattenunterhalts: 5.000 EUR (Beispielwert)
  • Regelung des Zugewinnausgleichs: 20.000 EUR (Beispielwert)

Rechnen Sie diese Verfahrenswerte zusammen, ergibt sich ein Gesamtverfahrenswert von 38.000 EUR. Ihr Anwalt muss Ihnen bei einem Gesamtverfahrenswert von 38.000 EUR nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes 2.812,50 EUR Anwaltsgebühren zzgl. MwSt. in Rechnung stellen. Die Gerichtsgebühren schlagen mit 1.050 EUR zu Buche. Ihr Ehepartner, der sich bei der streitigen Scheidung gleichfalls anwaltlich vertreten lassen muss, zahlt an seinen Anwalt ebenfalls 2.812,50 EUR Anwaltsgebühren zzgl. MwSt.

Die Teilung der Güter wäre leichter, wenn ihr die Teilung der Ansprüche vorausging.
Emanuel Wertheimer (1846 - 1916)

Welche Empfehlung ergibt sich aus dem Vergleich einvernehmliche/streitige Scheidung?

Die einvernehmliche Scheidung ist die kostengünstigste Form der Scheidung. Jeder gerichtlich ausgetragene Streit verursacht entscheidend höhere Gebühren. Sie sollten also alles tun, um sich mit Ihrem Ehepartner auf eine einvernehmliche Scheidung zu verständigen und alles unterlassen, was diesen Weg gefährdet. 


Soweit Sie bei der einvernehmlichen Scheidung eventuelle Scheidungsfolgen dennoch geregelt wissen möchten, können Sie außergerichtlich in einer möglichst notariell dokumentierten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrem Ehepartner absprechen, wie sie Ihre Scheidungsfolgen regeln möchten. Alternativ können Sie derartige Absprachen auch im mündlichen Scheidungstermin dem Richter ins Protokoll diktieren. In beiden Fällen ist Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich. Entscheidend ist, dass Sie auf eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen einer Scheidungsfolge verzichten und dadurch die Gebührenansätze für das Scheidungsverfahren so gering wie möglich halten.

GUT ZU WISSEN

Verfahrenswert um 30% reduzieren

Es gibt noch einen Ansatz, der für die einvernehmliche Scheidung spricht. Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden, ersparen Sie dem Gericht, dass es auch über Ihre Scheidungsfolgen entscheiden muss. Der Arbeits- und Zeitaufwand für den Richter bzw. Richterin ist also erheblich geringer als bei einer streitigen Scheidung. Die Gerichte können dieses Engagement damit belohnen, dass sie die Verfahrenswerte bis zu 30 % ermäßigen. Dadurch sparen Sie zusätzlich an Gebühren für Gericht und Anwalt.

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Woran ist bei der Scheidung zu denken?

Mit dieser Checkliste können Sie Ihre Scheidung von der Trennung bis zum Gerichtstermin planen.

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Scheidungsplaner

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Welchen Einfluss hat das Einkommen auf den Verfahrenswert?

Der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren und den Scheidungsbeschluss des Gerichts richtet sich nach Ihrem Einkommen und dem Einkommen Ihres Ehepartners. Sie müssen beide angeben, wie viel Sie monatlich netto verdienen. Auch Kindergeld und Kindergeldzuschüsse sowie Unterhaltsansprüche zählen hierbei als Einkommen. Sozialhilfeleistungen ohne Lohnersatzfunktion werden nicht angerechnet. Für die Berechnung kommt es dabei auf Ihr Nettoeinkommen an, welches Sie im Regelfall Ihrer Lohnabrechnung entnehmen können. Dieses monatliche Nettoeinkommen zuzüglich des monatlichen Nettoeinkommens Ihres Ehepartners multiplizieren Sie mit drei, um den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren zu errechnen. Wenn Sie das Nettoeinkommen Ihres Ehepartners nicht kennen, müssen Sie es ungefähr einschätzen. Haben Sie Kinder, kann der Richter für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr einen Freibetrag von 250 EUR pro Monat berücksichtigen.

Praxisbeispiel

Berechnung Verfahrenswert mit Kinderabzug

Ihr Nettoeinkommen: 2.000 EUR
Nettoeinkommen Ihres Ehepartners: 1.500 EUR


Gesamt Nettoeinkommen: 3.500 EUR


Abzüglich Freibetrag für ein Kind (unter 18 Jahren): 250 EUR
= Ihr gemeinsames anrechenbares Nettoeinkommen: 3.250 EUR


= Verfahrenswert: 9.750 EUR (3.250 EUR x 3)

Welchen Einfluss hat das Vermögen auf den Verfahrenswert?

Ein eventuell vorhandenes Vermögen der Ehepartner erhöht den Verfahrenswert. Für eine Berechnung des Verfahrenswerts werden alle Vermögensbestandteile zu dem sogenannten Vermögenswert zusammengerechnet. Hier fließen Bargeld sowie sogenannte Sachwerte (wie z.B. ein Fahrzeug) mit ein. Ihr Vermögenswert reduziert sich um Schulden, d.h. Verbindlichkeiten, die Sie oder Ihr Ehepartner gegebenenfalls haben (wie z.B. einen Verbraucherkredit für ein Auto, Möbelstücke o.ä.). Bei der Berechnung des Vermögenswertes steht jedem Ehepartner ein Freibetrag von 30.000 EUR zu, der das berechnete Vermögen reduziert. Aus dem sich ergebenden Vermögenswert werden dann 95 % abgezogen und die restlichen 5 % fließen in die Berechnung Verfahrenswerts ein.

Praxisbeispiel

Berechnung Verfahrenswert mit Vermögen

+ Verkehrswert Ihrer Ehewohnung: 200.000 EUR
+ Bankguthaben 50.000 EUR
- Baufinanzierung Restdarlehen: 100.000 EUR
- Freibetrag Ehepartner 1: 30.000 EUR
- Freibetrag Ehepartner 2: 30.000 EUR


= Anrechenbarer Vermögenswert: 90.000 EUR


Davon sind 5 % anrechnungsfähig und fließen in die Berechnung des Verfahrenswert ein: 4.500 EUR.

Welche Gebühren berechnet die Gerichtskasse?

Stehen die Verfahrenswerte fest, berechnet das Gericht die Gerichtsgebühren. Zu Beginn, wenn Ihr Scheidungsverfahren bei Gericht eingeleitet wird, schätzt der Rechtsanwalt nach Maßgabe der Verfahrenswerte die Gerichtsgebühren. Sie erhalten dann eine Gerichtskostenvorschussrechnung von der Gerichtskasse. Erst wenn Sie diese Kosten bezahlt haben, wird Ihr Scheidungsantrag bei Gericht bearbeitet und an die Gegenseite zugestellt.

Welche Gebühren berechnet Ihr Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin?

Ihr Anwalt bzw. Anwältin berechnet nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) seine bzw. ihre Anwaltsgebühren. Grundlage sind auch hier die Verfahrenswerte. Die Anwaltsgebühren richten sich danach, was Ihr Rechtsanwalt im Einzelfall veranlasst oder tut.

 

Verfahrensgebühr
Ihr Rechtsanwalt erhält dafür, dass er den Scheidungsantrag in Ihrem Namen bei Gericht einreicht, eine sogenannte Verfahrensgebühr. Er bringt damit das Verfahren in Gang. Die Verfahrensgebühr beträgt das 1,3-fache des im Gesetz festgesetzten einfachen Gebührensatzes (von 1,0) und ist gesetzlich so geregelt.

 

Terminsgebühr
Ihr Rechtsanwalt muss Sie im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Familiengericht vertreten. Dafür darf er eine sogenannte Terminsgebühr berechnen. Sie beträgt bei einer Scheidung das 1,2-fache des einfachen Gebührensatzes. Erweist sich Ihr Scheidungsverfahren als schwierig, kann der Anwalt den Gebührenrahmen von 1,2 auch auf bis einen bis zu 1,7 fachen Satz ausweiten. Es ist die Entscheidung Ihres Anwalts, ob er davon Gebrauch macht oder nicht. Im besten Fall bezahlen Sie nur die gesetzlichen Mindestgebühren.

Welche Hilfen gibt es, wenn Sie die Scheidungskosten nicht bezahlen können?

Verdienen Sie selbst kein eigenes oder nur wenig Geld, und ist der Ehepartner finanziell leistungsfähig, haben Sie Anspruch gegen Ihren Ehepartner auf Verfahrenskostenvorschuss. Dieser Kostenvorschuss ist Teil der Unterhaltspflicht Ihres Ehepartners. Er muss Ihnen dann auf die voraussichtlichen Scheidungskosten einen Vorschuss zahlen. Notfalls müssen Sie Ihren Anspruch einklagen.

 

Kommt ein Verfahrenskostenvorschuss nicht in Betracht, haben Sie bei geringem Einkommen (z.B. als geringfügig Beschäftigter oder bei Bürgergeld) Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Am besten ist es in einem solchen Fall, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei Gericht einreichen. Das Gericht wird dann vorab über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entscheiden. Nur wenn der Antrag bewilligt wird, wird Ihr Scheidungsverfahren in Gang gesetzt. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, zahlen Sie entweder überhaupt keine Gebühren für Gericht und Anwalt oder die Gerichtskasse verauslagt die Scheidungskosten und Sie erstatten die Kosten in Teilbeträgen an die Gerichtskasse zurück.

CHECKLISTE

Wann kann ich Verfahrenskostenhilfe erhalten?

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie wahrscheinlich eine finanzielle Unterstützung vom Staat für Ihr Gerichtsverfahren.

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Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie wahrscheinlich eine finanzielle Unterstützung vom Staat für Ihr Gerichtsverfahren.

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Die Gebührenrechnung für Gerichtskasse und Anwalt ist zugegebenermaßen eine etwas komplexe Angelegenheit. Entscheidend aber ist, dass Sie sich vor Augen führen, dass Sie mit einer einvernehmlichen Scheidung die Scheidungskosten nicht nur deutlich senken, sondern Ihre Scheidung auch so schnell wie möglich und ohne großen Schriftverkehr bewerkstelligen können. Jeder Euro, den Sie nicht für Gericht und Anwalt auf den Tisch legen müssen, ist eine gute Investition in Ihre Zukunft.

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Gerne können Sie auch unseren KI-gestützten Livechat ausprobieren, der Ihnen bereits viele Fragen zur Scheidung beantworten kann.

 

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